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OLG Düsseldorf: Keine Unterhaltspflicht der Mutter bei ALG-2-Bezug
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Für den Fall noch zu titulierenden Unterhalts führt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
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BGH: Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten (2)
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Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 – XII ZB 120/08 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Dem Beklagten wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
3. Beschwerdewert: bis 3.500 €.
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BGH: Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten (1)
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a) Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.
b) Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.
c) Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.
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OLG Brandenburg: Trennungsunterhalt, Kinder 10 und 12 Jahre alt
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Auf Berufung und Anschlussberufung wird das am 6. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bernau wird hinsichtlich der Entscheidung über den Trennungsunterhalt und hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und insoweit neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt, wie folgt, zu zahlen: - 453 € für die Monate September 2004 bis Mai 2005, - 903 € für die Monate Juni 2005 bis Mai 2007, - 1.638,15 € für die Monate Juni bis Dezember 2007, - 1.006 € für die Monate Januar bis Juni 2008, - 396 € für Juli 2008, - 1.136 € für die Monate August bis Dezember 2008, - 52 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Juli 2009.
Der Betrag von 52 € ist für die Zeit vom 1. Mai bis zum 29. Juli 2009 an die Arbeitsgemeinschaft D…, zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 2. eines jeden Monats aus jeweils 196,16 € von Februar bis April 2005, aus jeweils 192,16 € von Mai bis Juni 2005, aus 642,16 € für Juli 2005, aus jeweils 640,88 € von August bis November 2005, aus jeweils 727,57 € von Dezember 2005 bis Januar 2006, aus jeweils 336,38 € von Februar bis Juli 2006, aus jeweils 422,41 € von August 2006 bis Januar 2007, aus jeweils 415,07 € von Februar bis Juli 2007, aus jeweils 1.155,07 € von August bis Dezember 2007, aus jeweils 1.006 € von Januar bis Juni 2008, aus 396 € für Juli 2008, aus jeweils 1.136 € von August bis Dezember 2008 und aus jeweils 52 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Juli 2009.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Splittingvorteil, Mangelfall, Versäumnisurteil
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a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).
c) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen.
d) Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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BGH: Berücksichtigung einer Abfindung bei Unterhaltsbedarf
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Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.
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BGH: Auskunftsanspruch auch über Einkommen des neuen Ehegatten
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Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.
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OLG Celle: Steuervorauszahlungen und Nachteilsausgleich beim Realsplitting
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 18. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 2.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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LG Coburg: Zur Frage der Rückzahlung eines abgehobenen Sparguthabens
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Der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung von 1.600,00 Euro
wurde stattgegeben. Der Vater hatte dieses Geld vom Sparbuch der Tochter
abgehoben.
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BGH: Befristung bei vorliegendem Unterhaltsvergleich
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a) Für die Abänderung eines
Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen
Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der
Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung
enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder
konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen
Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen,
dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten
wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich
möglich.
b) § 36 EGZPO regelt lediglich die
Abänderung solcher Unterhaltstitel und vereinbarungen, deren Grundlagen
sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007
geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008
geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der
Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 -
FamRZ 2010, 111).
c) Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB.
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Der entsorgte Vater

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