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BGH: Einsatz von Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen
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a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).
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OLG Brandenburg: Bewerbungsbemühungen nicht Erwerbstätiger
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde abgeändert. Unter Abänderung des am 10. Oktober 2001 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde abgeschlossenen Teilvergleichs (10 F 489/00) wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters folgenden monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen, - je 160 € für die Zeit vom 15. September 2003 bis zum 30. Juni 2005, - je 110 € ab 1. Juli 2005. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 78 % zu tragen, die Beklagte 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und der Beklagten zu 37 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Kosten für eine Konfirmation sind kein Sonderbedarf
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a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603).
b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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OLG Stuttgart: Vereinbarung Barkindesunterhalt
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Die Mutter als gesetzliche Prozessstandschafterin kann auch dann den vollen Kindesunterhalt für die bei ihr lebenden Kinder einklagen, wenn sie sich mit dem Vater auf einen Teilbetrag (hier: 75 Euro monatlich je Kind) geeinigt und ihn im Innenverhältnis freigestellt hatte.
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OLG Oldenburg: Splittingvorteil der neuen Ehe und Kindesunterhalt
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1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).
2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs 1 Nr 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177).
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei erheblichen Einkommensunterschieden
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. April 2005 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt
- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 76 € und - vom 1. Januar 2004 bis zum 5. April 2005 in Höhe von 52 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 86 % und dem Beklagten zu 14 % zur Last.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.091,85 € festgesetzt.
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BVerfG: Fiktive Zurechnung von Erwerbseinkommen
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- Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2003 - 12 UF 20/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückverwiesen.
- Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwenigen Kosten zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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OLG Hamm: Unterhaltskürzung nach falscher Strafanzeige rechtens
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Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
- insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 - 31.05.2005, - 81,00 Euro für Juni 2005 - monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005 - monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005, abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wie auch die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich bei Kindesbetreuung abwechseln
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a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt.
b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.
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BGH: Antrag auf Abänderung Alttitel bei Erreichen der Volljährigkeit
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Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist.
Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.
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Der entsorgte Vater

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