Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 21. August 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 9. August 2006 - Az.: 7 T 14/06 - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3. und 4. werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. wird abgelehnt.
Den Beteiligten zu 3. und 4. wird für das Verfahren über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihnen Rechtsanwältin …, beigeordnet.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.