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OLG Frankfurt: Erwerbsobliegenheit ungelernter Unterhaltsverpflichteter
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Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 EUR hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.
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OLG Hamm: Zusätzliche Barunterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils
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BGH: Abzug Halbwaisenrente und Kindergeld vom Bar- und Betreuungsunterhalt
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a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.
b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.
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BGH: Notwendiger Selbstbehalt gegenüber minderjährigem Kind
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a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der übergangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unterhaltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leistungsfähig ist.
b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).
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OLG Karlsruhe: Wert der Privatnutzung eines Firmen-PKW
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Der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen gegebenenfalls beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann.
Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.
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OLG Brandenburg: Alkohol und Leistungsfähigkeit
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1. Ein Alkoholkranker hat sich im Grundsatz einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bestmöglich herzustellen. 2. Die pauschale Behauptung mangelnder Erwerbsfähigkeit kann sich bei Bezug von Arbeitslosengeld II als widersprüchlich darstellen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II)
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BGH: mehrfacher Unterhaltspflichten für zweite Ehefrau und Kinder aus erster Ehe
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Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld berührt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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BGH: Ausbildungsunterhalt
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a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).
b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.
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OLG Zweibrücken: Ausbildungsunterhalt – Bedürftigkeit des volljährigen Kindes
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OLG Brandenburg: Rückwirkende Abänderung einer Jugendamtsurkunde
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1. Eine Jugendamtsurkunde kann rückwirkend auch zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden. Der Unterhaltsgläubiger ist im Hinblick auf den Entreicherungseinwand nach § 818 III BGB hinreichend geschützt. 2. Ob daneben der Vorschrift des § 242 BGB eigenständige Bedeutung zukommt, sich der Unterhaltsgläubiger also dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Zahlungen tatsächlich schon eingestellt hat, darauf berufen kann, die rückwirkende Abänderbarkeit des Vollstreckungstitels sei mit Treu und Glauben unvereinbar, kann offen bleiben, wenn dem Unterhaltsgläubiger ausdrücklich bekannt geworden ist, dass der Unterhaltsschuldner den Wegfall des titulierten Unterhalts begehrt.
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Der entsorgte Vater

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