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BVerfG: Fiktive Zurechnung von Erwerbseinkommen
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- Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. September 2003 - 12 UF 20/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückverwiesen.
- Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwenigen Kosten zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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OLG Hamm: Unterhaltskürzung nach falscher Strafanzeige rechtens
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Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
- insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 - 31.05.2005, - 81,00 Euro für Juni 2005 - monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005 - monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005, abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wie auch die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich bei Kindesbetreuung abwechseln
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a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt.
b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.
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BGH: Antrag auf Abänderung Alttitel bei Erreichen der Volljährigkeit
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Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist.
Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.
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OLG Karlsruhe: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell
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BGH: Kann Kindergeld bei Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspfl.angerechn.werden
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a) Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447).
b) Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit 5 % vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis höherer Fahrt- und Übernachtungskosten eines bundesweit auf wechselnden Baustellen eingesetzten Leiharbeitnehmers.
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BGH: Anrechnung des Kindergeld auf Volljährigenunterhalt
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BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3 a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen. c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
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OLG Thüringen: Unterhalt im Mangelfall
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1. Der (Wohn-) vorteil (BGH, FamRZ 2000, 950), der mit dem "mietfreien" Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung verbunden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "Drittelwert"(-obergrenze) zu ermitteln.
2. Als Wohnvorteil, d.h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus, wirkt sich für einen Ehegatten in einer Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Unfange nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht.
3. Der darüber hinausgehende Wert ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft, weil auch solche Vermögenswerte die Leistungsfähigkeit erhöhen bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit vermindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen wurden, aber in zumutbarer Weise erzielt werden können (Vermietung einzelner Teile oder des gesamten Hauses, im Einzelfall sogar Veräußerung).
4. Für die Berechnung des Unterhalts, wenn minderjährige und privilegiert volljährige Kinder zusammentreffen, gilt: Im Mangelfall folgt der Senat Borth (in Schwab, Hdb., 5. Aufl., Kapitel V, Rdn. 167, vgl. BGH, FamRZ 2002, 815). Ein Vorwegabzug des Minderjährigenunterhalts beim Kindesvater hätte zur Folge, dass die Mutter, sofern sie hinreichend leistungsfähig ist, unangemessen am Volljährigenunterhalt beteiligt wird, während der Kindesvater zugunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile führt es, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Kindesvaters der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Kinder entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf entspricht und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt wird. Dies trägt dem Gleichrang der Unterhaltspflichten und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Kindesvaters Rechnung.
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OLG Jena: Anrechnung des Wohnvorteils bei Bemessung des Kindesunterhalts
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OLG Koblenz: Übernahme der Kosten für eine Privatschule
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Der entsorgte Vater

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