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144 Artikel (15 Seiten, 10 Artikel pro Seite)
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OLG Koblenz: Vermögensverhältnisse sind anderem offenzulegen im VKH-Verfahren
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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Diez vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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SG Baden-Württemberg: Umgangskosten kein Sonderbedarf bei ALG-2-Bezug
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1. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (hier Fahrtkosten) können im Sinne des zum 3. Juni 2010 eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf darstellen, wenn sie sich in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (Anschluss an BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, veröff. in juris).
2. Unabweisbar ist ein Sonderbedarf nicht, wenn er ohne nachvollziehbaren, tragfähigen Grund geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte.
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BGH: Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten (2)
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Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 – XII ZB 120/08 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Dem Beklagten wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
3. Beschwerdewert: bis 3.500 €.
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BGH: Einsatz einer Lebensversicherung für Prozesskosten (1)
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a) Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.
b) Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.
c) Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.
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LG Coburg: Zur Frage der Rückzahlung eines abgehobenen Sparguthabens
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Der Klage einer Tochter gegen ihren Vater auf Zahlung von 1.600,00 Euro
wurde stattgegeben. Der Vater hatte dieses Geld vom Sparbuch der Tochter
abgehoben.
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OLG Frankfurt: Entschädigung bei falschem Missbrauchsvorwurf
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Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche
des Betroffenen - des angeblichen Täters - auf Unterlassung, auf den
Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in
Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden,
sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden,
dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu
den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.
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BFH: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei gleicher Betreuung
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1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen
desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.
2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig
davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen .
3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
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BGH: Nachteilsausgleich Realsplittung bei Wiederverheiratung
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Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.
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BVerfG: Regelsätze ALG-2 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
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- Das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert
jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die
für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich
sind.
- Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG
hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung
der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde
nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der
Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der
die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.
Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat
der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem
transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie
nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger
Berechnungsverfahren zu bemessen.
- Der Gesetzgeber kann den typischen
Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen
monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber
hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
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BGH: Rückabwicklung einer Schenkung von den Schwiegereltern
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a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).
c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
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Der entsorgte Vater

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