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140 Artikel (14 Seiten, 10 Artikel pro Seite)
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OLG Frankfurt: Entschädigung bei falschem Missbrauchsvorwurf
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Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche
des Betroffenen - des angeblichen Täters - auf Unterlassung, auf den
Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in
Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden,
sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden,
dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu
den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.
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BFH: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei gleicher Betreuung
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1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen
desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.
2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig
davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen .
3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
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BVerfG: Altersunterhalt, lange Ehe, Prozesskostenhilfe, Befristung
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Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2008 - 301 F 14/08 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 21 WF 14/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 21 WF 14/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Der Antrag der nach § 94 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes anhörungsberechtigten Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
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BGH: Nachteilsausgleich Realsplittung bei Wiederverheiratung
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Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.
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BVerfG: Regelsätze ALG-2 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar
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- Das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert
jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die
für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich
sind.
- Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG
hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung
der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde
nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der
Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der
die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.
Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat
der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem
transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie
nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger
Berechnungsverfahren zu bemessen.
- Der Gesetzgeber kann den typischen
Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen
monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber
hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
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BGH: Rückabwicklung einer Schenkung von den Schwiegereltern
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a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).
c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
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BGH: Kein Schuldausgleich im Innenverhältnis, wenn nur einer Einkommen hat
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Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.
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BFH: Keine Opfergrenze, Berücksichtigung Kindesunterhalt Unterhalt Lebensgefährt
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1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind
ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom
29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).
2. Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um
den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen.
3. Der Mindestunterhalt ist in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3
BGB kommt entsprechend zur Anwendung.
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OLG Brandenburg: Kosten Umgangsverfahren; negative Vaterschaftsfeststellung
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. April 2009 – Az. 21 F 112/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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BVerfG: Anrechnung des Kindergeldes in der Einkommensteuer bei Mangelfällen
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§ 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.
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Der entsorgte Vater

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