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BGH: nichtiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs
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Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).
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BGH: Gerichtliche Feststellung zum vertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgl
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Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so
hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende
Entscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich
nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit der
Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten
Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den
Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680
und vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.).
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BGH: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Kindererziehungszeiten
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Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
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BGH: Einbeziehung Wiederauffüllung in neuer Ehe
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Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffüllungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe erworben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzuführenden Versorgungsausgleich
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BSozG: Rückgängigmachung Versorgungsausgleich anl. Tod
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Wird ein geschiedener Mann Rentner und ist seine Rente um den bei der Scheidung zugunsten seiner Ex-Gattin abgezweigten Anteil reduziert, so ist dieser Versorgungsausgleich von Beginn an rückgängig zu machen, wenn die geschiedene Frau stirbt, bevor sie aus dem Versorgungsausgleich zwei Jahresbeträge bezogen hatte. Die Rentenversicherung darf die Rückzahlung nicht auf die vorhergehenden vier Jahre (der Verjährungsfrist in der Sozialversicherung) beschränken, sondern muss den Mann so stellen, als hätte er von Anfang an eine Kürzung seiner Rente wegen des Versorgungsausgleichs nicht hinnehmen müssen
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OLG Brandenburg: Ermittlungspflicht des Gerichts bei Ausschluss Versorgungsausgl
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Das Gericht hat die Ausschlussgründe gem. § 1587c BGB nicht von sich aus zu erforschen, vielmehr hat der durch den Ausschluss Begünstigte die zu Grunde liegenden Tatsachen vorzutragen. Die allgemeine Behauptung eines Ehegatten, der andere Ehegatte sei wirtschaftlich hinreichend gesichert, genügt dem nicht. Sind dagegen unstreitige Tatsachen bekannt bzw. behauptet eine Partei solche Tatsachen, die einen Ausschlussgrund nach § 1587c BGB rechtfertigen würden, so muss das Gericht diesen im Rahmen seiner Ermittlungspflichten nach § 12 FGG nachgehen.
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OLG Oldenburg: Rechenmodell Versorgungsausgleich verfassungswidrig
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OLG Zweibrücken: Ausschluss des Versorgungsausgleichs
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1. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, wenn die Parteien zugleich vereinbaren, ehebedingte Nachteile abzumildern, indem der benachteiligte Ehegatte nach Abschluss seiner bei Eheschließung noch nicht beendeten Ausbildung im Betrieb der Eltern des anderen Ehegatten versicherungspflichtig angestellt wird, um dadurch eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. 2. Wird diese Vereinbarung nicht in vollem Umfang eingehalten, so ist es dem durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begünstigten Ehegatten im Rahmen der Ausübungskontrolle insoweit versagt, sich auf den Ausschluss zu berufen. Zur Wahrung der berechtigten Belange beider Parteien ist dann anzuordnen, dass in Höhe des Betrages, um den die Anwartschaften des benachteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Einhaltung der Abrede höher wären, der Versorgungsausgleich entsprechend der gesetzlichen Regelung durchzuführen ist.
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BGH: Kein Versorgungsausgleich, wenn Ehepaar in der DDR lebte
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Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind.
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BGH: Versorgungsausgleich-Herabsetzung wg grober Unbilligkeit bei langer Trennun
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a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten.
b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.
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Der entsorgte Vater

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