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AG Erfurt: ABR zum Vater und Beibehaltung Wechselmodell
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1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten wird dem Antragsteller übertragen. 2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Zwischen den verfahrensbeteiligten Eltern werden außergerichtlich entstandene Kosten nicht erstattet. Das verfahrensbeteiligte minderjährige Kind hat Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.
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OLG Brandenburg: Nicht ehelicher Vater, Herstellung gemeinsames Sorgerecht
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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 18. November 2010 abgeändert.
Dem Beteiligten zu 1. wird die elterliche Mitsorge für das Kind M… S…, geboren am …. Januar 2010, übertragen, sodass gemeinsame elterliche Sorge der Beteiligten zu 1. und 2. besteht.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Teilen zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €
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OLG Köln: Häufige Umzüge und Trennungen, Sorgerecht an Jugendamt
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I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Eschweiler vom 03.01.2011 - 13 F 133/10 -, mit welchem den Kindeseltern unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 14.12.2004 - 39 F 2168/04 - die elterliche Sorge für die im Beschlussrubrum genannten beteiligten minderjährigen Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. entzogen, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund das Jugendamt T. bestimmt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
II.
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.
III,
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des OLG Köln niedergelassenen Rechtsanwalts.
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KG Berlin: Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern
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Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts
Pankow-Weißensee (Familiengericht) vom 16. April 2010 – 24 F 880/10- bei
Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und
neu gefasst: Die elterliche Sorge für den am 12. Oktober 2007 geborenen L… A… B… -
mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein
verbleibt - wird den Eltern gemeinsam übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
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OLG Brandenburg: Mangelnde Kommunikation rechtfertigt alleiniges Sorgerecht
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Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29. Juli 2010 - Az. 22 F 152/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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OLG Saarbrücken: Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrecht getrennt lebend
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1. Zu den Sorgerechtskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).
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OLG Oldenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kontinuität, Betreuungsintensität
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OLG Köln: Kein alleiniges Sorgerecht wegen Elternstreitigkeiten
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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - Bonn vom 28.04.2010 - 405 F 13/10 - , mit welchem ihr Antrag, ihr das alleinige elterliche Sorgerecht über die beteiligten minderjährigen Kinder B. und C. zu übertragen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. in D. bewilligt.
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OLG Hamm: Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts
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Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Kindesmutter zur Last.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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OLG Saarbrücken:Änderung Einstweilige Anordnung nicht ohne schwerwiegende Gründe
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Regelmäßig entspricht es nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwer wiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden.
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Der entsorgte Vater

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