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Artikel zu dem Thema:

Urteile Kindesunterhalt


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195 Artikel (20 Seiten, 10 Artikel pro Seite)

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BGH: Splittingvorteil, Mangelfall, Versäumnisurteil
Urteile Kindesunterhalt  

a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

c) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen.

d) Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 02. Juni 2010 (37 mal gelesen)
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BGH: Abänderung nach Versäumnisurteil erst, wenn tatsächliche Veränderung da ist
Urteile Kindesunterhalt  Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Veröffentlicht von DeepThought am Mittwoch, 12. Mai 2010 (250 mal gelesen)
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OLG Köln: Arbeitsplatzwechsel, Einkommensveränderung, Erwerbsobliegenheit
Urteile Kindesunterhalt  Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10.03.2010 - 407 F 412/09 -, soweit ihm mit dem angefochtenen Beschluss die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert worden ist, wird zurückgewiesen.
Veröffentlicht von DeepThought am Freitag, 23. April 2010 (160 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, Tantiemen, Schuldentilgung
Urteile Kindesunterhalt  Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (35 F 312/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 575 € sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 115 € seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 17. Februar 2010 auf 3.453 €, ab dem 18. Februar 2010 auf 5.613 € festgesetzt.
Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 01. April 2010 (85 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, fiktives Einkommen, Vermögensverwertung
Urteile Kindesunterhalt  

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 10. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus – 51 F 265/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

für das minderjährige Kind J… L…, geboren am …. September 1993, Unterhalt jeweils monatlich im Voraus,
- ab 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 von jeweils monatlich 267,00 €,
- ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 von jeweils monatlich 288,00 €,
- für Juli 2009 181,47 €,
- für August 2009 110,04 €,
- für September 2009  38,61 €,
- für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2009 monatlich 96,11 €,
- für Januar 2010 155,11 € sowie
- ab dem 1. Februar 2010 monatlich laufend 288,00 €;

für das minderjährige Kind D… L…, geboren am …. Juli 2000, Unterhalt jeweils monatlich im Voraus ab dem 1. Februar 2010 in Höhe von monatlich laufend 245,00 €.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 6.846 €.

Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 25. März 2010 (563 mal gelesen)
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BVerfG: Grenzen der Anrechnung fiktiver Einkünfte
Urteile Kindesunterhalt  
  1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
  3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Veröffentlicht von DeepThought am Montag, 15. Februar 2010 (605 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Mangelfall, Eigenheim, Altersvorsorge, Wohnkosten
Urteile Kindesunterhalt  Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kind J… S… Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- 156,48 € monatlich für die Monate März bis Dezember 2008,
- 151,48 € monatlich für den Monat Januar 2009.

Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 42 % und dem Beklagten zu 58 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 26. Januar 2010 (508 mal gelesen)
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OLG Koblenz: Private Krankenversicherung ist für das Kind weiterzuzahlen
Urteile Kindesunterhalt  1. Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
2. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
3. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.
Veröffentlicht von DeepThought am Dienstag, 19. Januar 2010 (958 mal gelesen)
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OLG Brandenburg: Darlegungspflicht für Leistungsfähigkeit
Urteile Kindesunterhalt  Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 5. September 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Guben (30 F 57/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind J… K…, geboren am …. Oktober 1994, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 7.530 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 267 € seit dem 1. November 2007 und seit dem 1. Dezember 2007 sowie aus jeweils 288 € seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 295 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1.November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009;

2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für die Tochter E… K…, geboren am …. Februar 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 1.942 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 77 € seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008, seit dem 1. April 2008, seit dem 1. Mai 2008, seit dem 1. Juni 2008, seit dem 1. Juli 2008, seit dem 1. August 2008, seit dem 1. September 2008, seit dem 1. Oktober 2008, seit dem 1. November 2008 und seit dem 1. Dezember 2008 sowie aus jeweils 72 € seit dem 1. Januar 2009, seit dem 1. Februar 2009, seit dem 1. März 2009, seit dem 1. April 2009, seit dem 1. Mai 2009, seit dem 1. Juni 2009, seit dem 1. Juli 2009, seit dem 1. August 2009, seit dem 1. September 2009, seit dem 1. Oktober 2009, seit dem 1. November 2009 und seit dem 1. Dezember 2009.

2. für die Zeit ab 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB und ab dem 1. Februar 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.004 €.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Veröffentlicht von DeepThought am Donnerstag, 07. Januar 2010 (121 mal gelesen)
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OLG Dresden: Abziehbarkeit ehebedingte Schulden,Aufgabe unkündbarer Arbeitsplatz
Urteile Kindesunterhalt  1. Verlangt das minderjährige Kind den Mindestunterhalt, kann der barunterhaltspflichtige Vater nicht alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wohl aber, wenn das Kind mehr als den Mindestunterhalt verlangt.

2. Unterhaltsrechtlich ist es nicht vorwerfbar, wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten. Wenn der Unterhaltspflichtige nach Jahren und mehreren Fremdkündigungen weniger verdient als zuvor an dem Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, führt das nicht dazu, dass ihm jenes früher erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.
Veröffentlicht von DeepThought am Freitag, 06. November 2009 (830 mal gelesen)
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