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OLG Celle: Fiktive Einkünfte, früheres Einkommen vs. aktuelles Einkommen
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In der Familiensache 1. A.F., geb. am xx.xx.1996 2. G.F., geb. am xx.xx.1998
Antragsteller und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtiger
gegen
J.F.
Antragsgegner
Verfahrensbevollmächtigter
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 09.02.2011 gegen des Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 07.01.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Brick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg und Dr. Meyer-Holz am 21.02.2011 beschlossen:
Doe Beschwerde wird zurückgewiesen.
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OLG Brandenburg: Fiktives Einkommen, Anforderungen an Bewerbungen
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Auf den Einspruch des Antragsgegners wird der Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen: - 109 € für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 und - 82 € für die Zeit ab Januar 2011.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der weitergehende Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten seiner Säumnis hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 57 % und dem Antragsgegner zu 43 % zur Last.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab Februar 2011 angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.996 € festgesetzt.
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OLG Hamm: Dynamisierung von Unterhaltstiteln
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Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
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BGH: Überobligatorisches Einkommen, Unterhaltsbegrenzung, Kindesunterhalt
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a) Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.
b) Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
c) Zur Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt sogenannter privilegierter Volljähriger.
d) Wenn eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB wegen aktuell bestehender ehebedingter Nachteile ausgeschlossen ist, darf das Familiengericht die Entscheidung über eine - teilweise - Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht mit dem Hinweis auf eine nicht abgeschlossene wirtschaftliche Entflechtung der Verhältnisse zurückstellen, sondern muss hierüber insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist.
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OLG Dresden: Anspruch auf dynamischen Titel
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Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer Form hat errichten lassen.
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OLG Zweibrücken: Erstausbildung des Pflichtigen geht vor Kindesunterhalt
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Einzelfall der unterhaltsrechtlichen Billigung eines Studienfachwechsels nach 10 durchlaufenen Semestern trotz Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind
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OLG Hamm: Beweislast der Leistungsunfähigkeit bei Berufsunfähigkeit
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Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht - Ahaus vom 4. August 2009 (Az. 11 F 50/09) dahingehend
abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BVerfG:Zur Haftungsprivilegierung nicht mit Kind zusammen lebender Elternteil
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Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.
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OLG Brandenburg: Grenzen der Anrechung fiktiven Einkommens
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Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt vom 14. Dezember 2009 in seinem Ausspruch über den
Kindesunterhalt (Nr. 2.1. und 2.2. des Tenors) abgeändert. Der Antragsgegner wird verurteilt, für seine Kinder an die
Antragstellerin folgende monatlichen Unterhaltsrenten jeweils monatlich
im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen: 1. für N… G…, geboren am …. Juni 1999, - für die Zeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 in Höhe von 59,6 % des
jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des
jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind und - in der Zeit ab Juni 2011 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen
Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen
gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind, 2. für A… G…, geboren am …. April 2004, - für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2016 in Höhe von 59,6 % des
jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich der Hälfte des
jeweiligen gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind und - in der Zeit ab April 2016 in Höhe von 59,6 % des jeweiligen
Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen
gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind. Der weitergehende Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten werden, auch soweit die Folgesache über den
Kindesunterhalt betroffen ist, gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen
verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungswert beträgt 2.964 €
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OLG Hamm: Inanspruchnahme der Großeltern auf Kindesunterhalt
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Das als sofortige Beschwerde zu wertende "Rechtsmittel" der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 19.10.2009 - 12 F 429/08 - wird zurückgewiesen.
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Der entsorgte Vater

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