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OLG Karlsruhe: Splittingvorteil der neuen Ehe ist für Kindesunterhalt aufzuwende
Geschrieben am Freitag, 20. August 2004 von DeepThought
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Für die Berechnung des Unterhalts eines Kindes aus geschiedener Ehe ist das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen gem. § 1610 Abs. 1 BGB maßgebend; dieses ist nicht um den Splittingvorteil aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen zu kürzen (Abgrenzung zu BVerfG FamRZ 2003, 1821). Der Anspruch auf Dynamisierung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gemäß § 1612a Abs. 1 BGB besteht auch im absoluten Mangelfall, so dass im Urteil Kindesunterhalt auch im absoluten Mangelfall dynamisiert in Höhe des Vomhundertsatzes des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO zuzusprechen ist. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2004 2 UF 39/04 -
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