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LG Stuttgart: Verletzung der Unterhaltspflicht
Geschrieben am Mittwoch, 13. Dezember 1995 von DeepThought
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Wer schuldhaft seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, macht sich nach dem Gesetz strafbar (§ 170 b StGB).
Eine Unterhaltspflichtverletzung begeht auch , wer seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu können oder seinen Arbeitsplatz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kündigt, ohne Vorsorge zur Sicherstellung seiner Unterhaltszahlungen für mindestens sechs Monate getroffenen zu haben.
Die Sicherstellung der Unterhaltszahlungen kann durch Kreditaufnahme oder Bildung von Rücklagen geschehen.
Urteil des LG Stuttgart vom 13.12.1995
38 Ns 451/95
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