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OLG Düsseldorf/Hamm: Erhöhte Unterhaltspflicht
Geschrieben am Dienstag, 28. Februar 1995 von DeepThought
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An die Pflicht der Eltern, ihren Kindern zumindest den notwendigen Unterhalt zahlen zu können, werden in der Rechtssprechung ungleich höhere Anforderung gestellt als etwa gegenüber dem geschiedenen Ehegatten.
Hierzu zwei aktuelle Beispielsfälle:
Eine Mutter wollte ihre Tätigkeit in einem Heim aufgeben, um sich zu einem höher qualifizierten Beruf ausbilden zu lassen. Nur dann hätte sie ihrem minderjährigen Kind keinen Unterhalt mehr zahlen können. Die Richter am OLG Düsseldorf wollten deshalb die Unterhaltspflicht nicht entfallen lassen. Die Richter meinten, die Frau könne ihre Berufstätigkeit nicht zu Lasten des Kindes aufgeben, sie müsse vielmehr einen Weg finden, ihre höhere berufliche Qualifizierung während ihrer Freizeit zu erreichen.
Ebenso entschied das OLG Hamm, daß den Antrag eines 40-jährigen Vaters auf Herabsetzung des Unterhalts abwies, weil dieser an einer Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamts teilnahm. Hier mutete das Gericht dem Vater zu, neben seiner Umschulung durch geeignete Nebentätigkeiten den Kindesunterhalt sicherzustellen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.12.1983
5 UF 113/93
Beschluß des OLG Hamm vom 28.02.1995
3 UF 473/94
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