Ein seinem minderjährigen Kind unterhaltspflichtiger Vater machte im Unterhaltsprozeß geltend, sein anrechenbares Einkommen sei um DM 800,00 zu mindern, da er diesen Betrag monatlich aufzuwenden habe, um an seinen 110 km entfernten Arbeitsplatz zu kommen. Die Richter am OLG Koblenz entschieden, daß es dem Vater ohne weiteres zumutbar sei, seinen Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen und damit seine Belastung durch Fahrtkosten zu vermindern. Die Richter standen ihm lediglich Kosten für eine Anfahrt von 15 km zu. Dies entspricht bei 220 Arbeitstagen und DM 0,40 Kilometergeld einen monatlichen Betrag von DM 220. Nur hinsichtlich dieses geringeren Betrages kommt eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht.
OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.1994
15 UF 813/93