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OLG München: Kein Wegfall des nachehelichen Unterhalts wegen "Rollentausches"
Geschrieben am Montag, 10. August 1998 von DeepThought
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Ein Mann schuldete seiner geschiedenen Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Sein Einkommen bezog er aus einer Lotto- und Toto Annahmestelle mit Zeitschriften- und Tabakwarenhandel. Der Mann heiratete wieder. Nach einiger Zeit gab er seinen Geschäftsbetrieb auf, um im Wege eines Rollentausches seiner Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. In der Folgezeit versorgte er den Haushalt und die Kinder aus zweiter Ehe.
Das Oberlandesgericht verweigerte die unterhaltsrechtliche Anerkennung der Übernahme der Haushaltsführung und Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Ehemann und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den neuen Ehegatten im Rahmen eines Rollentausches. Eine derartige Rollenwahl ist nur dann anzuerkennen, wenn diese zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt, als sie der Unterhaltspflichtige bei Beibehaltung seiner Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen können. Dies war hier nicht der Fall. Der geschiedene Ehemann musste sich unterhaltsrechtlich daher so behandeln lassen, als ob er noch weiterhin Einkünfte aus seinem Geschäftsbetrieb beziehen würde.
Urteil des OLG München vom 10.08.1998
26 UF 1428/97
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