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OLG Celle:Angemessene Erwerbstätigkeit, Dreiteilung, Haushaltsersparnis
Geschrieben am Donnerstag, 11. März 2010 von DeepThought
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1. Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines
Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf
den Arbeitsmarkt für un und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie
das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der
Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie
während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der
Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.
2. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich
geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe
mitgebracht und wird ihr im Rahmen der Dreiteilungsmethode ein Einkommen
aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18.
November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte
jedenfalls um den Betrag zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch
Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten
Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde.
3. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben des
Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der
Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der
Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal um 10 % erhöht wird.
4. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin,
die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium
abgebrochen hat.
In der Familiensache
pp.
hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des
Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar
2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ###### sowie
durch die Richter am Oberlandesgericht ###### und ###### für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung des
Klägers wird das am 9. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts
– Familiengericht – Lüneburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt
neu gefasst: ´1. Das am 21. Juli 2004 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Lüneburg wird zu Ziffer 2. (nachehelicher Unterhalt)
für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 dahingehend abgeändert, dass
der Kläger der Beklagten einen Nachscheidungsunterhalt nur noch wie
folgt zu zahlen hat: * monatlich 967 € (773 € Elementarunterhalt und 194 €
Altersvorsorgeunterhalt) vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009 * monatlich 915 € (733 € Elementarunterhalt und 182 €
Altersvorsorgeunterhalt) vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 * monatlich 940 € (752 € Elementarunterhalt und 188 €
Altersvorsorgeunterhalt) vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 * monatlich 874 € (700 € Elementarunterhalt und 174 €
Altersvorsorgeunterhalt) seit dem 1. Januar 2010.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.´
II.
Die Kosten des Rechtsstreites werden in beiden Rechtszügen
gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten um die Abänderung einer im Juli 2004
ergangenen Verbundentscheidung zum nachehelichen Unterhalt.
Der 53jährige Kläger und die 46jährige Ehefrau haben im Mai 1987
geheiratet. sie lebten seit März 2000 voneinander getrennt. Die
Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte im März 2001. die Ehe wurde
durch Urteil des Amtsgerichts vom 21. Juli 2004 geschieden. Aus der Ehe
sind zwei Kinder, der jetzt 15jährige Co (geboren November 1994) und der
jetzt 12jährige Ki (geboren Juni 1997) hervorgegangen. Ki besucht seit
Sommer 2009 in die siebte Klasse des Gymnasiums in B.. Co die neunte
Klasse des Gymnasiums in Sch.
Im Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete der Kläger nach seinem
Studium der Zahnmedizin als Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr in der
Nähe von Bremerhaven. Die Beklagte studierte in Osnabrück im 6.
Fachsemester Geschichte und Theologie auf Lehramt für Gymnasien. Nach
der Eheschließung gab die Beklagte - die Einzelheiten hierzu sind
zwischen den Parteien streitig - ihr Studium auf und zog zum Kläger nach
Bremerhaven. Nach Ende der Bundeswehrzeit des Klägers 1989/1990 zogen
die Parteien dann zurück in die Nähe von Osnabrück. Dort baute der
Kläger nach kurzer Tätigkeit als angestellter Zahnarzt seit 1991 seine
eigene Praxis auf. zwischen 1991 und der Geburt des ersten Kindes 1994
arbeitete
die Beklagte dort als Empfangskraft. Danach ist die Beklagte nicht
wieder erwerbstätig gewesen.
Im Scheidungsverbund wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte
einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.227 €, einen monatlichen
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 364 € und einen monatlichen
Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 296 € zu zahlen, mithin insgesamt
1.887 €. Mit seiner am 25. Oktober 2008 zugestellten Abänderungsklage
begehrt der Ehemann sofortige Abänderung auf Null. Er stützt die
Abänderungsklage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte vollschichtig
arbeiten könne und keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie habe
gegen seinen Willen aus freien Stücken das Studium aufgegeben. Im
Übrigen sei er seit dem Jahre 2007 in zweiter Ehe verheiratet. seine
zweite Ehefrau habe aus erster Ehe drei Kinder in die Ehe gebracht und
sei nur teilschichtig berufstätig.
Die Beklagte verteidigt den Unterhaltstitel. Sie habe aus
kindbezogenen Gründen noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil
Ki wegen allergischer AsthmaBronchiale in den Sommermonaten zwingend mit
dem Pkw zur Schule gebracht werden müsse. Ki müsse auch zu solchen, von
der Schule angeordneten Gruppenarbeiten bei anderen Mitschülern
gefahren werden, die teilweise in abgelegenen dörflichen Gebieten ohne
Busverbindung wohnten. Sie habe ehebedingte Nachteile erlitten, weil der
Kläger auf einen Studienabbruch gedrängt habe, damit sie für die
Haushaltsführung und die Betreuung künftiger Kinder zur Verfügung stehe.
Die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit sei für sie keine angemessene
Erwerbstätigkeit, sondern sie könne allenfalls auf die Fortsetzung ihres
Studiums verwiesen werden. Dies sei in Lüneburg frühestens im zum
Wintersemester 2009/2010 möglich gewesen. zu diesem Zeitpunkt sei die
Beklagte aber schon infolge einer im Frühjahr 2009 diagnostizierten
Krebserkrankung arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
Das Amtsgericht hat den Ausgangstitel unter Zurückweisung der
weitergehenden Klage zugunsten des Klägers abgeändert und den
nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit der Klage
am 25. Oktober 2008 herabgesetzt, und zwar zuletzt auf einen
Elementarunterhalt in Höhe von 639 € sowie auf einen
Altersvorsorgeunterhalt von 155 €. Hiergegen richten sich die
Berufungen beider Parteien. Der Kläger macht in der zweiten Instanz
insbesondere geltend, dass die Beklagte ihre Ansprüche auf nachehelichen
Unterhalt wegen fortgesetzter Umgangsverweigerung verwirkt habe.
II.
Die Berufungen der Parteien gegen das angefochtene Urteil sind
statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten einen geringen
Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts hält den Angriffen der
beiderseitigen Rechtsmittel sowohl im Ergebnis als auch in der
Begründung – mit den Modifikationen, die sich zwangsläufig aus der nach
Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 18. November 2009
– XII ZR 65/09 – FamRZ 2010, 111 ff.) zur Anwendung der
Dreiteilungsmethode ergeben – in weiten Teilen stand.
1. Unterhaltstatbestand
a) Der Beklagten steht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570
Abs. 1 und Abs. 2 BGB) jedenfalls bis zum Sommer 2009 zu.
aa) Dies ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich Dezember
2008 bereits aus § 36 Nr. 1 EGZPO. Diese Vorschrift bestimmt
insbesondere, dass in solchen Fällen, in denen über den
Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 u. a. eine rechtskräftige
Entscheidung ergangen ist, diejenigen Umstände, die vor diesem Titel
entstanden und durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz erheblich geworden
sind, nur dann und insoweit zu berücksichtigen sind, als eine
wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die
Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in
die getroffene Regelung zumutbar ist. Es entspricht allgemeiner Ansicht,
dass diese Übergangsvorschrift insbesondere dann anzuwenden ist, wenn
sich für einen kinderbetreuenden Elternteil, für den unter der Geltung
des alten Altersphasenmodells bis zum
31. Dezember 2007 keine oder nur eine eingeschränkte
Erwerbsobliegenheit bestand, nach den Maßstäben der Neufassung von §
1570 BGB eine Vorverlagerung der Erwerbsobliegenheit ergeben würde. In
solchen Fällen ist dem kinderbetreuenden Elternteil eine angemessene
Überlegungsfrist einzuräumen, um sich auf die neue Rechtslage
einzustellen und seine beruflichen Dispositionen und die
Betreuungssituation auf die veränderten Anforderungen an die
Erwerbsobliegenheit einzurichten (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 -
17 UF 210/08 - NJW 2010, 79, 80. OLGR Schleswig 2009, 259 f.. OLG Jena
FamRZ 2008, 2203, 2205. OLG Köln FF 2009, 80 f.).
Diese Überlegungsfrist kann unter den obwaltenden Umständen
allerdings knapp bemessen werden, weil das Vertrauen der Beklagten
darin, im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zum Kläger weiterhin
keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, nach Auffassung des
Senats aus zwei Gründen nur einen begrenzten Schutz genießen kann. Im
vorliegenden Fall hat das jüngere Kind Ki bereits im Sommer 2007 die
Grundschule verlassen, so dass sich die Beklagte bereits vor dem
Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform grundsätzlich darauf einrichten
musste, durch Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit zur
Sicherstellung des eigenen Unterhalts beitragen zu müssen. Zudem war der
nunmehr angegriffene Unterhaltstitel bereits mehr als vier Jahre alt,
so dass es auf der Hand liegen musste, dass sich der Kläger an den
Verhältnissen, die seinerzeit im Hinblick auf die
Betreuungsbedürftigkeit der Kinder zu einer Verneinung der
Erwerbsobliegenheit führten, nicht dauerhaft festhalten lassen würde.
Insoweit liegen die Verhältnisse in wesentlichen Aspekten anders als in
dem mit Senatsurteil
17 UF 210/08 vom 6. August 2009 (aaO S. 80) entschiedenen Fall, so
dass der Senat hier davon ausgeht, dass eine kurze Übergangsfrist bis
zum Jahresende 2008 angemessen ist, innerhalb derer sich an der
Erwerbsobliegenheit der Beklagten zunächst nichts ändert.
bb) Für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 beurteilt sich die
Frage nach dem Fortbestehen eines Unterhaltsanspruches aus § 1570 BGB
grundsätzlich nach den derzeit gültigen Regelungen.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht danach dem
betreuenden Elternteil nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf
einen Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§
1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings
regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu
einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten
kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570
Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter
Übergang möglich (BGH Urteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ
2009, 770 [Tz. 22] und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009,
1124 [Tz. 26]). Der Betreuungselternteil trägt dabei die Darlegungs und
Beweislast für diejenigen tatsächlichen Umstände, die eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts begründen sollen.
Kindbezogene Gründe stehen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
unter den obwaltenden Umständen nicht entgegen. Aus kindbezogenen
Gründen ist dem berechtigten Elternteil eine Erwerbstätigkeit erst dann
nicht zumutbar, wenn die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gesichert ist und auch
nicht sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf
sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann. Nach der
Rechtsprechung des Senats ist für den Regelfall davon auszugehen, dass
ein Kind jedenfalls noch einer nachschulischen Betreuung – sei es durch
den Elternteil, sei es durch eine kindgerechte Einrichtung oder einen
geeigneten Dritten – bedarf, solange es noch nicht in die siebte Klasse
auf einer weiterführenden Schule versetzt worden ist (Senatsurteil vom
6. August 2009 aaO S. 80).
Es erscheint dem Senat zweifelhaft, dass eine derartige
nachschulische Fremdbetreuung für den 11jährigen Ki - gegebenenfalls in
der eigenen Wohnung - nicht darstellbar wäre. Insbesondere die
vorgelegte Bescheinigung der im gleichen Haus mit der Beklagten
wohnenden Großeltern, zu einer vorübergehenden Betreuung und
Beaufsichtigung ihres Enkels nicht in der Lage zu sein, wird sich mit
der sozialen Realität kaum in Einklang bringen lassen. Zudem stellen die
Familienangehörigen nicht die einzige Fremdbetreuungsmöglichkeit dar
und es obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, der eine Ausweitung
seines Betreuungsunterhaltsanspruches aus kindbezogenen Gründen begehrt,
im Einzelnen seine Bemühungen darzulegen, die er zur Erlangung einer
Tagespflegestelle tatsächlich veranstaltet hat (Senatsurteil vom 6.
August 2009 aaO S. 81) Auch die AsthmaErkrankung von Ki rechtfertigt für
sich genommen keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus
kindbezogenen Gründen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Ki wegen
einer hochgradigen Allergie gegen bestimmte Gräser und Pollen während
der pollenfluggefährdeten Zeit in den Frühjahrs und Sommermonaten mit
dem Kraftfahrzeug zur Schule gefahren und dort wieder abgeholt werden
müsse, steht dies der vom Amtsgericht für zumutbar gehaltenen
Erwerbstätigkeit von 25 Wochenstunden nicht entgegen. Nach dem eigenen
Vorbringen der Beklagte hat Ki täglich sechs Schulstunden zu absolvieren
und ist während dieser Zeit und der Dauer des anschließend in der
Schule eingenommenen Mittagessens verlässlich betreut. Schon aus diesem
Grunde stehen kindbezogene Gründe einer täglichen Erwerbstätigkeit von
fünf Stunden nicht entgegen. Aber auch darüber hinaus hält es der Senat
für unwahrscheinlich, dass Ki während der Pollenflugzeit generell und
unter keinen Umständen im Freien aufhalten dürfe und die Beklagte
deshalb täglich für den Rücktransport von der Schule zur Verfügung
stehen müsse. Eine derartige hochgradige Einschränkung der
Bewegungsfreiheit lässt sich selbst den beigefügten ärztlichen Attesten
nicht entnehmen. Die Pollenflugbelastung ist für Allergiker auch in den
Frühjahrs und Sommermonaten sehr unterschiedlich. an vielen,
insbesondere regnerischen Tagen wird sie deutlich weniger ins Gewicht
fallen und einem Aufenthalt im Freien für die überschaubare Dauer des
Schulweges nicht ernsthaft entgegenstehen.
Es kommt darauf aber nicht einmal entscheidend an, weil jedenfalls
elternbezogene Gründe für eine Ausweitung der Tätigkeit über die
Amtsgericht für zumutbar gehaltene Wochenarbeitszeit von 25 Stunden
sprechen. Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit
neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in
Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer
überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen
darf. Es liegt auf der Hand, dass die Betreuung von zwei Schulkindern im
Alter von 11 und
15 Jahren auf Schulen an unterschiedlichen Orten, von denen sich
eines noch nicht in der siebten Klasse einer weiterführenden Schule
befindet, einen erhöhten tatsächlichen Organisations und
Betreuungsaufwand erfordert, zumal eines der Kinder wegen der
nachgewiesenen allergischen Erkrankung wenigstens an einzelnen Tagen mit
erhöhter Pollenfluggefahr einer besonderen Rücksichtnahme bedarf. Zudem
ist die Ehe jedenfalls seit 1994 bis Trennung und Scheidung
einvernehmlich als reine Hausfrauenehe geführt worden, so dass auch
ehebezogene Vertrauensschutzgründe einer vorzeitigen Aufnahme
vollschichtiger Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
b) Der für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 in Frage kommende
Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB reicht aber nur
soweit, wie die Beklagte durch die Kinderbetreuung (teilweise) an der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
aa) Darüber hinaus kommt seit dem 1. Januar 2009 ein
Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht in
Betracht. Ein auf diesen Tatbestand gestützter Teilanspruch würde
voraussetzen, dass die Beklagte für diesen Zeitraum trotz ausreichender
Bemühungen eine im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB eheangemessene
Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermochte. So liegt der Fall hier
nicht.
(1) Die Angemessenheit der Erwerbstätigkeit bemisst sich nach den in
ihrer Gesamtheit zu würdigenden Kriterien des § 1574 Abs. 2 BGB. Diese
sind die Ausbildung, die Fähigkeiten, das Lebensalter, der
Gesundheitszustand und - insoweit durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz
neu eingefügt - die frühere Erwerbstätigkeit des geschiedenen
Ehegatten. Eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit wird dabei regelmäßig
als angemessen anzusehen sein (vgl. zum alten Rechtszustand bereits BGH
Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.. OLG
Saarbrücken NJWRR 2007, 1453, 1454. vgl. nunmehr
OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 120, 121. Reinken FPR 2005, 502, 504.
Büte/Poppen/Menne/Büte Unterhaltsrecht 2. Auflage § 1574 BGB Rn.
4a). Mit Recht hat das Amtsgericht bei seiner Abwägung daher maßgeblich
darauf abgestellt, dass die Beklagte nach dem Abbruch ihres Studiums zwischen
1991 und 1994 als ungelernte Empfangskraft in der Zahnarztpraxis des
Klägers erwerbstätig gewesen ist und ihr deshalb auch auf die Ausübung
ungelernter Tätigkeiten ähnlicher Art grundsätzlich zuzumuten ist. Auch
der Umstand, dass die Beklagte das Abitur abgelegt hat, steht einer
Verweisung auf den Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte nicht generell
entgegen (OLG Saarbrücken aaO). Schließlich sprechen auch das Alter der
Beklagten von seinerzeit 44 Jahren und ihr Gesundheitszustand - soweit
es den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Januar 2009 betrifft -
nicht gegen die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit.
(2) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die nach der alten Rechtslage
als weiteres gleichberechtigtes Merkmal zur Prüfung der Angemessenheit
aufgeführt waren, sind durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz bewusst in
ihrer Bedeutung herabgesetzt und zu einem reinen Billigkeitskriterium
heruntergestuft worden (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 7. Auflage, § 4 Rn. 141. Reinken FPR 2005
aaO. Dose FamRZ 2007, 1289, 1297). Durch die Einbeziehung der ehelichen
Lebensverhältnisse im Rahmen eines Billigkeitskorrektivs soll weiterhin
in gewissen Grenzen ein unangemessener sozialer Abstieg des
Unterhaltsberechtigten verhindert werden (vgl. Büte/Poppen/Menne/Büte
aaO § 1574 BGB Rn. 7). Allerdings steht die Berücksichtigung der
ehelichen Lebensverhältnisse auch unter dem vorrangig zu beachtenden
Gebot der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (Wendl/Pauling aaO. Dose
aaO). Da sich unter der Geltung des neuen Rechts eine dauerhafte und
unbeschränkte Lebensstandardgarantie nicht mehr rechtfertigen lässt,
verliert der Gedanke der Bewahrung einer durch die ehelichen
Lebensverhältnisse vermittelten sozialen Stellung mit zunehmender
Zeitdauer seit Rechtskraft der Scheidung an unterhaltsrechtlicher
Bedeutung. Zudem ist zu beachten, dass sich auch die an sich guten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers durch die Übernahme neuer
Unterhaltspflichten in der zweiten Ehe relativiert haben. Der Senat hält
es deshalb fünf Jahre nach der Scheidung der Parteien nicht mehr für
unangemessen, die Beklagte etwa auf un oder angelernte Beschäftigungen
als Verkaufshilfe, CallCenterAgent und auf einfache kaufmännische
Tätigkeiten in Büros oder Praxen zu verweisen.
(3) Da eine Fortsetzung des Studiums zur Aufnahme einer angemessenen
Erwerbstätigkeit nicht erforderlich ist, ist die Beklagte
unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet (§ 1574 Abs. 3 BGB), aber auch
nicht berechtigt (§ 1575 BGB), sich erneut an einer Hochschule ausbilden
zu lassen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob eine angesichts
des Zeitablaufes dem vollständigen Neubeginn gleichzusetzende (Wieder)
Aufnahme des Lehramtsstudiums im Alter von 45 Jahren überhaupt geeignet
ist, den Unterhalt der Beklagten in absehbarer Zeit nachhaltig zu
sichern, was die Beklagte scheinbar selbst bezweifelt.
bb) Hinreichende ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat die
Beklagte offensichtlich nicht dargetan, so dass ihr insoweit ein
fiktives Einkommen zuzurechnen ist. Soweit der Kläger diese (fiktiven)
Einkünfte durch Unterhaltszahlungen noch weiter aufstocken muss, beruht
dieser Teilanspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB.
c) Seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2009 beruht der
Anspruch ausschließlich auf § 1572 BGB. der Einsatzzeitpunkt für einen
Anschlussunterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 2 BGB ist (noch)
gewahrt, da die Beklagte im Frühsommer 2009 bei Feststellung der
Krebserkrankung nach Maßgabe der obigen Ausführungen noch einen Anspruch
auf Betreuungsunterhalt gegen den Kläger gehabt hatte. Die Beklagte ist
an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit seither nicht mehr durch die
Betreuung der Kinder, sondern vollständig durch die mit Attesten belegte
Krebserkrankung gehindert. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt gemäß §
1572 BGB geht bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den vollen
Unterhalt, so dass daneben auch für einen Teilanspruch aus § 1573 Abs. 2
BGB kein Raum mehr ist (BGH Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR
131/07 - FamRZ 2009, 406 [Tz. 20 ff.]. Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 -
17 UF 97/08 - NJW 2009, 521).
2. Bedarfsermittlung nach Dreiteilung
Das Amtsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten in Anlehnung
an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177,
356) ausgehend von den (erzielbaren) Einkünften der Parteien ermittelt,
indem es neben den Parteien auch die jetzige Ehefrau des Klägers in die
Berechnung einbezogen und den Bedarf nach einem Drittel der
zusammengerechneten Einkünfte bemessen hat. Soweit das Amtsgericht für
die Ehefrau des Klägers (lediglich) die tatsächlich erzielten Einkünfte
aus ihrer an 20 Wochenstunden ausgeübten Teilzeitbeschäftigung in die
Berechnung eingestellt hat, steht dies mit der neueren
höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings nicht mehr in Einklang.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Hinblick auf die - auch hier
vorliegende - Unterhaltskonkurrenz von geschiedenem und neuem Ehegatten
ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Erwerbsobliegenheit der
Ehegatten die Rollenverteilung der zweiten, noch bestehenden Ehe im Fall
des Zusammentreffens mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt nicht
ausschlaggebend sein darf. Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei
der Unterhaltsbemessung schon auf der Ebene der Bedarfsermittlung nicht
auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den
hypothetischen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt, der sich bei
Anwendung der §§ 1570 ff. BGB zu seinen Gunsten ergäbe (BGH Urteil vom
18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 [Tz. 46 ff.]).
Nach diesen Maßstäben werden der Ehefrau des Klägers fiktive
Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen sein,
da sich ihr hypothetischer Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gegen den
Kläger nur auf § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt stützen
könnte.
Die Betreuungsinteressen der erstehelichen Kinder der Ehefrau des
Klägers könnten unter den obwaltenden Umständen gegenüber dem Kläger
keine Reduzierung der Erwerbsobliegenheit rechtfertigen. Ein Anspruch
auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB scheidet bereits deshalb aus,
weil es sich nicht um gemeinschaftliche Kinder der Eheleute handelt. Im
Hinblick auf die Betreuung von Stiefkindern wäre allenfalls an einen
Anspruch auf Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB zu denken. Allerdings
reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht
gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus §
1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB eben grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen
Unterhaltsanspruch gewährt. auch die Tatsache, dass die erstehelichen
Kinder der Ehefrau des Klägers während der Ehe mit Einwilligung des
Klägers in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt für sich
genommen nicht. vielmehr müssen weitere gewichtige besondere Umstände
hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH
Urteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 802. OLG
Koblenz NJWRR 2005, 802 f). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich,
zumal die minderjährigen Kinder der Ehefrau des Klägers zu Beginn des
streitigen Unterhaltszeitraumes ohnehin bereits das zwölfte bzw. das
sechzehnte Lebensjahr vollendet hatten. Ein sich aufgrund schulischer
oder gesundheitlicher Defizite (ADHS) des jüngeren Kindes Fe ergebender
besonderer Betreuungsbedarf ist erkennbar nicht in der erst im Jahre
2007 geschlossenen Ehe mit dem Kläger angelegt gewesen und kann daher
ebenfalls nicht für einen (hypothetischen) Anspruch auf
Billigkeitsunterhalt gegen den Kläger ausgewertet werden.
2. Ermittlung der Einkünfte nach Steuern
a) Einkommen des Klägers
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens auf Seiten
des Klägers ist das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend vom
steuerrechtlichen Durchschnittsgewinn seiner Zahnarztpraxis in den
Jahren 2005 bis 2007 ausgegangen, den es richtig mit 99.565 € ermittelt
hat. Ansparabschreibungen können außer Betracht bleiben, da sie im
Beurteilungszeitraum in gleicher Höhe gebildet und aufgelöst worden.
Unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten sind auch sonst nur geringe
Modifikationen vorzunehmen:
aa) Das Einkommen des Klägers ist nicht um den Verlust für den
Abgang des im Jahre 2006 veräußerten Opel Astra (4.434 €) zu erhöhen.
Diesem Abgang steht auf der Ertragsseite ein Veräußerungserlös von 2.654
€ gegenüber. Wenn durch die Veräußerung eines Gegenstands des
betrieblichen Anlagevermögens ein den Buchwert übersteigender Erlös
erzielt wird (Aufdeckung stiller Reserven), ist dies auch unterhaltsrechtlich beachtlich, weil die tatsächlich
eingetretene
Wertminderung des Gegenstandes mit der pauschalierten Wertminderung,
die in der Vergangenheit bei der Unterhaltsfestsetzung zu Lasten des
Unterhaltsberechtigten über die entsprechende Absetzung für Abnutzung
(AfA) in Ansatz gebracht worden ist, nicht übereinstimmt und deshalb zu
seinen Gunsten korrigiert werden muss (Wendl/Kemper aaO § 1 Rn. 221). Es
ist nicht einzusehen, warum im umgekehrten Fall, in dem - wie hier -
die Veräußerung eines teilweise abgeschriebenen Gegenstandes zur
Aufdeckung eines Überbewertung führt, grundsätzlich anders verfahren
werden sollte. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert ist
hier auch nicht so groß, dass man den Verlustvorgang billigerweise der
Vermögenssphäre des Klägers zuordnen könnte.
bb) Richtig ist der Einwand der Beklagten, dass in dem abzuändernden
Urteil des AG Lüneburg vom 21. Juli 2004 Abschreibungen auf das
Anlagevermögen der Zahnarztpraxis nur pauschal mit dem hälftigen Betrag
als unterhaltsrechtlich relevant angesehen worden sind. Dies entspricht
nicht dem - auch vom Senat angewendeten - Erfahrungssatz, wonach im
Regelfall der Ansatz der linearen steuerrechtlichen AfA in die
Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens übernommen
werden kann, weil die von der Finanzverwaltung herausgegebenen
AfATabellen regelmäßig den tatsächlichen Wertverzehr von Anlagegütern
wiedergeben (vgl. BGH Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 19/01 - FamRZ
2003, 741, 743). Das mit dem Abänderungsverfahren befasste Gericht ist
hier an die Beurteilung der Abschreibungen durch das Erstgericht aber
schon deshalb nicht gebunden, weil die Bindungswirkung der
Ausgangsentscheidung nur solche Gegenstände des Anlagevermögens erfassen
kann, deren Wertverzehr durch das Erstgericht bereits eine - von den
steuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten abweichende -
unterhaltsrechtliche Beurteilung erfahren hat. Wie sich aus den mit den
Gewinnermittlungen vorgelegten Unterlagen zur Entwicklung des
Anlagevermögens in den Jahren 2005 bis 2007 ergibt, handelt es sich bei
den in diesen Jahren abgeschriebenen Gegenständen des betrieblichen
Anlagevermögens (Praxisausstattung und Kraftfahrzeuge) ausschließlich um
solche Gegenstände, die im Jahre 2000 oder später angeschafft worden
sind. Da die Ausgangsentscheidung auf der Grundlage der
Gewinnermittlungen für 1997 bis 1999 getroffen
worden ist, haben die jetzt abgeschriebenen Gegenstände im
Ausgangsverfahren
noch keine Bewertung erfahren, so dass der Senat im
Abänderungsverfahren nicht daran gehindert ist, den Wertverzehr dieser
Gegenstände entsprechend seiner ständigen Übung nach den
steuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, zumal sonstige Anhaltspunkte
für eine unterhaltsrechtliche Korrektur der steuerrechtlich zulässigen
AfA weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
cc) Zutreffend ist ferner die Ansicht des Amtsgerichts, dass eine
Berücksichtigung zukünftiger Verbindlichkeiten des Klägers als Folge der
von ihm als notwendig beschriebenen Investitionen in Behandlungsstühle
und Röntgengeräte im Jahre 2010 noch nicht erfolgen kann. Die konkreten
Auswirkungen solcher Investitionen auf die Umsatz und Gewinnsituation
der Zahnarztpraxis können derzeit selbst im Wege einer Prognose nicht
annähernd verlässlich beurteilt werden.
dd) Zu korrigieren ist das steuerrechtliche Ergebnis lediglich um
die im Jahre 2006 vorgenommenen Sonderabschreibungen in Höhe von 2.727
€, so dass sich der Durchschnittsgewinn im Betrachtungszeitraum
geringfügig um durchschnittlich 909 € von 99.565 € auf 100.474 € erhöht.
b) Einkommen der Ehefrau des Klägers
Auf Seiten der Ehefrau des Klägers geht der Senat davon aus, dass
die von ihr angestrebte Tätigkeit als Sozial und Alltagsbegleiterin in
einem Altenheim grundsätzlich eine angesichts ihrer Ausbildung und
Erwerbsbiographie angemessene Erwerbstätigkeit darstellen würde.
Ebenfalls angemessen erscheint das von ihr für eine halbschichtige
Tätigkeit in diesem Berufsfeld in Aussicht gestellte Bruttoeinkommen in
monatlicher Höhe von 900 €. Rechnet man diese Einkünfte zum Zwecke der
Unterhaltsbemessung auf ein fiktives Vollzeiteinkommen hoch, ergeben
sich für die Ehefrau des Klägers im Rahmen der Bedarfsberechnung
monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.800 €.
c) Steuerberechnung für den Kläger und seine Ehefrau
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur (hypothetischen)
Erwerbsobliegenheit des zweiten Ehegatten hat nichts daran geändert,
dass in allen solchen Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf eines
geschiedenen Ehegatten durch den
hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt
wird, im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen
einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen
ist (vgl. BGH Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008,
1911 [Tz. 47 ff.] = BGHZ 177, 356). Dies erfordert im vorliegenden Fall
eine fiktive Steuerberechnung, weil nunmehr im Rahmen der gemeinsamen
steuerlichen Veranlagung Gewinneinkünfte des Klägers aus seiner
Zahnarztpraxis mit (fiktiven) Einkünften seiner Ehefrau aus einer
hypothetischen nichtselbständigen Vollzeitbeschäftigung zusammentreffen.
Im Einzelnen:
a) Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Jahre 2008
ist von durchschnittlichen Gewinneinkünften des Klägers in Höhe von
100.474 € sowie von Einkünften seiner Ehefrau aus nichtselbständiger
Tätigkeit in Höhe von 21.600 € (entspricht 12 Monate * 1.800 €)
auszugehen. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers ist um den
Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € zu bereinigen. Bei den unbeschränkt
abzugsfähigen Sonderausgaben sind jedenfalls im Jahre 2008 gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 1 EStG noch die Unterhaltsleistungen des Klägers an die
Beklagte zu berücksichtigen, weil der Kläger bis zur Rechtshängigkeit
seiner Abänderungsklage im Oktober 2008 bereits Ehegattenunterhalt bis
zur Höhe des steuerlich absetzbaren Höchstbetrages von 13.805 €
geleistet hat. Die als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuern werden
mangels besserer Erkenntnis mit den festgesetzten bzw. errechneten
Beträgen des Vorjahres eingestellt. hinsichtlich der Spenden und
Beiträge werden die Zahlen aus dem Einkommensteuerbescheid vom 7. August
2008 für das Jahr 2007 fortgeschrieben.
Bei den Altersvorsorgeaufwendungen sind einerseits die jeweiligen
Beiträge des
Klägers zum Ärzteversorgungswerk und andererseits die Gesamtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung einzustellen, welche für die
Ehefrau des Klägers aufgrund des ihr zugerechneten fiktiven
Bruttoeinkommens an den Träger der Rentenversicherung abgeführt worden
wären. Im Jahre 2008 konnten von diesen gesamten
Altersvorsorgeaufwendungen 66 % steuerlich geltend gemacht werden, wobei
von dem sich daraus ergebenden Betrag der (fiktive) Arbeitgeberanteil
am
Rentenversicherungsbeitrag der Ehefrau des Klägers wieder abzuziehen
ist (§ 10 Abs. 3 EStG 2005). Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden
mit dem gemäß § 10 Abs. 4a EStG 2005 geltenden Höchstbetrag von 3.900 €
(2.400 € für den selbständigen Kläger und 1.500 € für die gesetzlich
krankenversicherte Ehefrau) in die Berechnung eingestellt.
Danach ergibt sich unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für
2,5 Kinder folgende Übersicht:
Kläger Ehefrau
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 100474 100474 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn 21600 ab ArbeitnehmerPauschbetrag 920 Einkünfte 20680 20680 Summe der Einkünfte 121154 ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 13805 Kirchensteuer 1034 Beiträge und Spenden 232 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 15071 15071 ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Ärzteversorgung Ehemann 10625 (Fiktive) Rentenversicherung Ehefrau (AG+ANBeitrag) 4298 Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 14923 davon 66 % 9849 abzüglich AGAnteil Rentenversicherung Ehefrau 2149 verbleiben 7700 Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 3900 Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen 11600 11600 abzüglich Kinderfreibeträge (2,5 * 5808) 14520 Zu versteuerndes Einkommen 79963
Einkommensteuer nach Splittingtarif 2008 auf 79963 18432 davon 9 % Kirchensteuer 1659 davon 5,5 % Solidarzuschlag 1014 zuzüglich Kindergeld (2,5 * 154 * 12) 4620 Steuern insgesamt 25725
Die auf diese Weise ermittelte gesamte Steuerbelastung in Höhe von
25.725 € ist den Eheleuten im Verhältnis ihrer Bruttoeinkünfte (100.474 €
und 21.600 €) zuzuweisen, so dass auf den Kläger 21.173 € und auf die Ehefrau des
Klägers 4.552 € entfallen.
b) Im Jahre 2009 ergeben sich insoweit Änderungen gegenüber dem
Vorjahr, dass die Sonderausgaben für Unterhaltsleistungen bei der
Bemessung der fiktiven Steuerlast nicht mehr berücksichtigt werden
können, da der Kläger für den gesamten Unterhaltszeitraum das Bestehen
einer Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten schlechthin bestreitet.
Bei den Altersvorsorgeaufwendungen sind die erhöhten Beiträge des
Klägers zur Ärzteversorgung und der erhöhte Bemessungsfaktor von 68 % zu
berücksichtigen. Unter weiterer Berücksichtigung des im Jahre 2009
erhöhten Kinderfreibetrages ergibt sich folgende Übersicht:
Kläger Ehefrau
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 100474 100474 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bruttoarbeitslohn 21600 ab ArbeitnehmerPauschbetrag 920 Einkünfte 20680 20680 Summe der Einkünfte 121154 ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Kirchensteuer 1659 Beiträge und Spenden 232 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 1891 1891 ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Ärzteversorgung Ehemann 11210 (Fiktive) Rentenversicherung Ehefrau (AG+ANBeitrag) 4298 Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 15508 davon 68% 10545 abzüglich AGAnteil Rentenversicherung Ehefrau 2149 verbleiben 8396 Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 3900 Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen 12296 12296 abzüglich Kinderfreibeträge (2,5 * 6024) 15060 Zu versteuerndes Einkommen 91907
Einkommensteuer nach Splittingtarif 2009 auf 91907 22670 davon 9 % Kirchensteuer 2040 davon 5,5 % Solidarzuschlag 1247 zuzüglich Kindergeld (2,5 * 164 * 12) 4920 Steuern insgesamt 30877
Diese gesamte fiktive Steuerbelastung wird - wiederum im Verhältnis
der jeweiligen Bruttoeinkünfte - dem Kläger mit 25.414 € und der Ehefrau
des Klägers mit 5.463 € zugewiesen.
d) Einkommen der Beklagten
Nach Maßgabe der Ausführungen zur Erwerbsobliegenheit der Beklagten
ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Beklagten -
jedenfalls für den Zeitraum seit Januar 2008 - eine fiktives
Arbeitseinkommen aus einer an 25 Wochenstunden ausgeübten
Erwerbstätigkeit zugerechnet. Der vom Amtsgericht herangezogene
Bruttostundenlohn von 7,00 € erscheint allerdings unangemessen niedrig.
Der Senat hat einen solchen Stundenlohn zwar mehrfach für
Einkommensfiktionen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
mit ungelernten oder angelernten Tätigkeiten angesetzt (vgl.
Senatsurteil vom
6. August 2009 aaO S. 82), dabei allerdings auch in späteren
Entscheidungen ausdrücklich betont, dass es sich hierbei um eine Fiktion
im Bereich sozialversicherungsfreier Nebentätigkeiten handelt
(Senatsbeschluss vom 7. September 2009 - 17 UF 66/09 - nicht
veröffentlicht). Im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung ist ein solcher Ansatz nicht gerechtfertigt, wenn man
sich vor Augen führt, dass im Jahre 2008 nach dem für die größten
deutschen Zeitarbeitsunternehmen geltenden Tarifvertrag der
Bruttostundenlohn in der untersten Entgeltgruppe (z.B.
Produktionshelfer) bereits bei 7,38 € (zuzüglich einsatzbezogener
Zuschläge und Sonderzahlungen) und der Mindestlohn im Reinigungsgewerbe
sogar bei 8,15 € gelegen hat. Da die Beklagte aufgrund ihrer höheren
Schulbildung durchaus auch für kaufmännische Tätigkeiten in Frage kommt,
bleibt der Senat bei der Beurteilung, dass ein monatliches
Bruttoeinkommen von 900 € für die Beklagte erzielbar ist.
Mit Recht hat das Amtsgericht ferner erkannt, dass der Beklagten
infolge des Eintritts ihrer Arbeitsunfähigkeit im Frühsommer 2008 für
den Zeitraum nach Beendigung der (fiktiven) Lohnfortzahlung ein
(fiktives) Krankengeld zuzurechnen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1998, 1612,
1613 und FamRZ 2008, 171, 172). Bei Steuerklasse II/1,0 hätte die
Beklagte auf monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 900 €
voraussichtlich keine Steuern zu entrichten, sondern lediglich
Sozialabgaben in Höhe von 182 € zu leisten. Daraus errechnet sich ein
fiktives monatliches Krankengeld von näherungsweise 552 €.
3. Berechnung des für die Dreiteilung prägenden Einkommens
a) Kläger
aa) Unstreitig sind die vom Amtsgericht festgestellten Aufwendungen
des Klägers für die Lebensversicherung, die
Berufsunfähigkeitsversicherung, die eigene Unfallversicherung des
Klägers sowie für die privaten Krankenversicherungen für den Kläger
selbst und für die beiden gemeinsamen Kinder Ki und Co. Bezüglich des
Kindesunterhalts für beide Kinder bestehen unstreitig Alttitel über 200 %
des Regelbetrages (West) nach der Regelbetragverordnung in der
jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen gesetzlichen
Kindergeldes. Diese sind gemäß § 36 Nr. 3 lit. a EGZPO umzurechnen in
152,1 % des Mindestunterhalts in der zweiten bzw. in 157,8 % des
Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe.
bb) Richtig ist ferner die Beurteilung des Amtsgerichts, dass
Beiträge für die Unfallversicherung der Kinder nicht in die
Unterhaltsbemessung einbezogen werden können, weil diese - obwohl die
Unfallversicherungsverträge schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung des Ausgangsverfahrens bestanden - auch in der abzuändernden
Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Bindungswirkung
der Ausgangsentscheidung erstreckt sich grundsätzlich auch auf die
Berücksichtigung (oder Nichtberücksichtigung) bestimmter
Abzugspositionen vom Einkommen. Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen -
weil etwa das Gericht des Ausgangsverfahrens die entsprechende Belastung
übersehen hat - oder falsche rechtliche Bewertungen können insoweit im
Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden, sofern -
was hier nicht in Rede steht - nicht die Aufrechterhaltung des auf
fehlerhaften Feststellungen beruhenden Titels zu ´unerträglichen
Ergebnissen´ führen oder ´auf Unverständnis stoßen´ müsste
(Büte/Poppen/Menne/Büte aaO § 323 ZPO Rn. 20a. Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Auflage § 323 ZPO Rn. 83). Auch wenn der
Kläger im
Ausgangsverfahren die Einführung der Unfallversicherungsbeiträge in
das Verfahren vergessen haben sollte und das Erstgericht sich daher mit
diesen Aufwendungen überhaupt nicht befassen konnte, könnte er als
Abänderungskläger im Hinblick des § 323 Abs. 2 ZPO eine Abänderung des
Unterhaltstitels zu seinen Gunsten nicht auf solche Alttatsachen
stützen, die er schon im Ausgangsverfahren hätte vortragen können
(Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rn. 84). Die Präklusionswirkung des §
323 Abs. 2 ZPO erstreckt sich entgegen der Auffassung der Berufung des
Klägers nicht etwa nur auf die bis zum Erlass der Erstentscheidung
gezahlten Versicherungsbeiträge, da die künftige Belastung (oder
Nichtbelastung) des klägerischen Einkommens mit Beiträgen aus einem
bereits bestehenden Versicherungsvertrag gerade Gegenstand der
Prognoseentscheidung durch das Gericht des Ausgangsverfahrens ist.
b) Ehefrau des Klägers
aa) Auf Seiten der Ehefrau des Klägers ist das fiktive Einkommen aus
einer Vollzeitbeschäftigung neben den ihr - im Rahmen der gemeinsamen
Veranlagung mit dem Kläger - zugewiesenen Steuern, um fiktive
Sozialversicherungsbeiträge sowie um eine Pauschale für berufsbedingte
Aufwendungen zu bereinigen.
bb) Ferner ist bei der Berechnung ihres unterhaltsrelevanten
Einkommens zu berücksichtigen, dass der Mindestunterhalt der drei
erstehelich geborenen und in den klägerischen Haushalt aufgenommenen
Kinder der Ehefrau des Klägers durch Unterhaltszahlungen des
Kindesvaters nicht gedeckt wird.
(1) Die Unterhaltslast für die Stiefkinder des Klägers prägt die
ehelichen Lebensverhältnisse in der zweiten Ehe des Klägers mit seiner
neuen Ehefrau mit. Zwar haben die von einem Unterhaltspflichtigen selbst
erbrachten Leistungen für ein Stiefkind bei der Bemessung des
Unterhalts des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich außer Betracht zu
bleiben (BGH Urteil vom 11. Mai 2005
XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1819 = BGHZ 163, 84). Darum geht
es hier aber nicht. Es kann der zweiten Ehefrau auch gegenüber der
geschiedenen Ehefrau nicht verwehrt werden, zumindest ihre eigenen -
tatsächlichen oder fiktiven -
Einkünfte zur Sicherstellung des Existenzminimums ihrer leiblichen
Kinder einzusetzen, wenn diese vom barunterhaltspflichtigen Elternteil
keinen oder keinen genügenden Unterhalt erhalten. Dies gebietet schon
der verfassungsrechtliche Schutz des ElternKindVerhältnisses (Art. 6 GG)
zwischen der zweiten Ehefrau und ihren leiblichen Kindern. Zwar führt
dies im Ergebnis zu einer erhöhten Unterhaltsbedürftigkeit der zweiten
Ehefrau und damit letztlich zu einer Verminderung des
Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau. dies ist allerdings die
unabwendbare Folge der Einbeziehung eines Dritten in das
Unterhaltsrechtsverhältnis geschiedener Ehegatten im Gefolge der
Dreiteilungsmethode.
(2) Nach dem Vorbringen des Klägers erhielten die drei Stiefkinder -
die volljährige Ch und die minderjährigen Ma und Fe - von ihrem Vater
aufgrund eines im Jahre 1999 geschlossenen Prozessvergleiches einen
Gesamtunterhalt in Höhe von 407 €. Eine hiergegen von den drei Kindern
im Jahre 2008 angestrengte Abänderungsklage ist durch Urteil des
Amtsgerichts Osnabrück vom 2. Februar 2009 abgewiesen worden, so dass es
bei diesen Beträgen jedenfalls solange bleibt, bis die
Unterhaltsbedürftigkeit der volljährigen Ch im Sommer 2009 nach
Beendigung ihrer Schulausbildung und Aufnahme einer Lehre offensichtlich
entfallen ist. Seither zahlt der Kindesvater für die beiden
minderjährigen Kinder Fe und Ma ausweislich des Anwaltsschreibens vom
13. Januar 2010 offensichtlich einen Gesamtunterhalt von 379 € zuzüglich
eines Taschengeldes, dessen Höhe die Ehefrau des Beklagten in ihrer
Zeugenvernehmung im Senatstermin vom 11. Februar 2010 mit monatlich 40 €
angegeben hat. Aus dem Anwaltsschreiben vom
13. Januar 2010 ergibt sich allerdings auch, dass der Kindesvater
bereit ist, auch zur Meidung eines Abänderungsverfahrens den beiden
minderjährigen Kindern ein Taschengeld von monatlich insgesamt 80 €
zuzuwenden, so dass zumindest für den Zeitraum ab Januar 2010 mit diesem
Betrag zu rechnen ist. Auch das als ´freiwillige Leistung´ bezeichnete
Taschengeld mindert zumindest im Rahmen der hier vorzunehmenden
Unterhaltsberechnung die Bedürftigkeit der Kinder, da sich die Ehefrau
des Klägers in Höhe eines angemessenen Taschengeldes Aufwendungen
erspart, die zum Regelbedarf des Kindes gehören und die ansonsten aus
dem Barunterhalt nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle aufzubringen
sind (vgl. dazu Büte/Poppen/Menne/Botur aaO § 1610 Rn. 26).
Der Ehefrau des Klägers kann auch nicht vorgeworfen werden, einen
möglicherweise (derzeit) rechnerisch um rund 100 € höheren
Gesamtkindesunterhalt nach Wegfall einer Darlehensverpflichtung nicht im
Wege einer erneuten Abänderungsklage gegen den Kindesvater
durchzusetzen. Der Kindesvater verweigert unter Berufung auf die
Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB eine erneute Auskunft über sein
Einkommen, so dass die Anstrengung eines neuerlichen
Abänderungsverfahrens zur Durchsetzung einer Unterhaltsspitze schon
wegen der Ungewissheit über die aktuellen Einkommensverhältnisse des
Kindesvaters nicht zumutbar ist.
(3) Bei der Bemessung des Mindestunterhaltsbedarfs wurde für das
jüngste Kind Fe im Übrigen davon ausgegangen, dass für diesen
staatliches Kindergeld für ein drittes Kind bezogen wird.
c) Beklagte
aa) Das fiktive Erwerbseinkommen der Beklagten ist um die
Sozialversicherungsbeiträge sowie um eine Pauschale für berufsbedingte
Aufwendungen zu bereinigen. Ein über die Pauschale hinausgehender Ansatz
höherer (fiktiver) Werbungskosten - insbesondere Fahrtkosten - kommt
nicht in Betracht. Die Beklagte lebt nicht in einem abgeschiedenen
dörflichen Bereich, sondern in einer kleinstädtischen Region mit rund
10.000 Einwohnern. Mangels ausreichender Erwerbsbemühungen kann nicht
schon im Rahmen einer Fiktion davon ausgegangen werden, dass für die
Beklagte in der Nähe ihres Wohnortes keine reale Beschäftigungschance
besteht, sondern eine Erwerbstätigkeit nur unter Inkaufnahme erhöhter
Werbungskosten aufgenommen werden könnte.
bb) Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2008 hat die
Beklagte ferner einen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der
von ihr aufgewendeten Prämien für die private Krankenversicherung,
welche für diesen Zeitraum vorab vom Einkommen des Klägers abzuziehen
sind. Die Höhe der aktuellen Beiträge hat die Beklagte mit monatlich 395
€ nachgewiesen. als Gegnerin des Abänderungsverfahrens ist die Beklagte
nicht daran gehindert, den bestehenden Unterhaltstitel auch mit einem erhöhten Krankenvorsorgebedarf zu
verteidigen, da es sich bei Krankenvorsorgeunterhalt,
Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt um Teile eines
einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden
Unterhaltsanspruches handelt.
Für den Zeitraum seit Januar 2009 trifft die Auffassung des
Amtsgerichts zu, dass die Beklagte die von ihr für die private
Krankheitskostenvollversicherung gezahlten Beiträge weder als
Krankenvorsorgeunterhalt noch in voller Höhe als Abzugsposition von
ihrem eigenen (fiktiven) Einkommen geltend machen kann. Muss sich der
unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund einer Verletzung seiner
Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit zurechnen
lassen, ist dadurch grundsätzlich von einer vollständigen Deckung des
Krankenvorsorgebedarfs auszugehen (OLG Köln FamRZ 1993, 711. OLG Hamm
FamRZ 1994, 107.
OLG München FamRZ 2000, 24, 25). Richtig ist allerdings, dass die
ehelichen Lebensverhältnisse in der Ehe mit dem Kläger durch den
privaten Krankenversicherungsschutz geprägt waren und die Beklagte
deshalb die Aufrechterhaltung eines dem ehelichen
Krankenversicherungsschutz vergleichbarer Leistungsumfanges verlangen
könnte, solange sich das Maß des Unterhalts weiterhin nach den ehelichen
Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Die von der
Beklagten aufgewendeten Krankenversicherungsbeiträge können deshalb in
dem Umfange anerkannt werden, wie sie bei Umstellung der Versicherung in
eine private Krankheitskostenzusatzversicherung angefallen wären (OLG
Köln aaO. vgl. auch Büte/Poppen/Menne/Büte aaO § 1578 Rn. 32. Müller FPR
2003, 160, 163). Diesen Betrag schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf
monatlich 70 €. Da es bei einer solchen Ergänzungsversicherung nur noch
um die Deckung eines zusätzlichen Bedarfes (z.B. Wahlleistungen im
Krankenhaus) geht und die Grundversorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (fiktiv) gewährleistet ist, besteht gegenüber dem
Elementarunterhalt kein Vorrang mehr. die entsprechenden Belastungen
sind daher nur noch als Abzüge vom Einkommen zu berücksichtigen.
d) Damit ergibt sich folgende Gesamtübersicht:
Kläger 2008 JanMai 2009 Jun 09 JulDez 2009 2010
Vorsteuergewinn 100474 100474 100474 100474 100474 ./. Steuern 21173 25414 25414 25414 25414 Einkommen nach Steuern 79301 75060 75060 75060 75060 monatlich 6608 6255 6255 6255 6255 ./. Krankenversicherung 534 557 557 557 557 ./. Krankenversicherung Kind I 101 114 114 114 114 ./. Krankenversicherung Kind II 102 114 114 114 114 ./. Lebensversicherung Barmenia 110 110 110 110 110 ./. Berufsunfähigkeitsversicherung 179 179 179 179 179 ./. Unfallversicherung 144 144 144 144 144 ./. Ärzteversorgung 877 934 934 934 934 Prägend für Kind 4561 4103 4103 4103 4103 ./. titulierter Unterhalt Ki *6/1997 413 407 512 512 580 ./. titulierter Unterhalt Co * 11/1994 499 512 512 512 580 Zwischensumme 3649 3184 3079 3079 2943 ./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte 395 ./. Anreizsiebtel 465 455 440 440 420 Prägend für Dreiteilung 2790 2729 2639 2639 2523
Ehefrau des Klägers
Fiktives Bruttoeinkommen 21600 21600 21600 21600 21600 ./. Steuern 4648 5627 5627 5627 5627 ./. Sozialabgaben 4465 4422 4422 4422 4422 Nettoeinkommen 12487 11551 11551 11551 11551 Monatlich 1041 963 963 963 963 ./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen 52 48 48 48 48 Zwischensumme 989 914 914 914 914 ./. Mindestunterhalt Ch *4/1990 254 268 268 ./. Mindestunterhalt Ma *4/1992 288 295 295 295 334 ./. Mindestunterhalt Fe *2/1996 288 292 292 292 331 Unterhaltszahlungen 407 407 407 419 459 Zwischensumme 566 466 466 746 708 ./. Anreizsiebtel 81 67 67 107 101 Prägend für Dreiteilung 485 400 400 640 607
Beklagte 2008 JanMai 2009 Jun 09 JulDez 2009 2010
Fiktives Bruttoeinkommen 900 900 Fiktives Krankengeld 552 552 ./. Sozialabgaben 182 182 Nettoeinkommen 718 718 ./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen 36 36 ../. Krankenzusatzversicherung 70 70 70 70 Zwischensumme 632 632 ./. Anreizsiebtel 87 87 Prägend für Dreiteilung 525 525 482 482
4. Unterhaltsberechnung nach Dreiteilungsmethode
a) Der vorläufige Elementarunterhalt ist nach der
Dreiteilungsmethode nach Maßgabe der folgenden Übersicht zu berechnen:
2008 JanMai 2009 Jun 09 JulDez 2009 2010
Prägendes Einkommen Kläger 2790 2729 2639 2639 2523 Prägendes Einkommen Ehefrau des Klägers 485 400 400 640 607 Prägendes Einkommen Beklagte 0 525 525 482 482 Summe prägender Einkünfte 3274 3654 3564 3761 3612 Bedarf nach Dreiteilung 1091 1218 1188 1254 1204 Erhöhung um 10 % 109 122 119 125 120 ./. Eigeneinkünfte Beklagte 525 525 482 482 Vorläufiger Elementarunterhalt 1200 815 782 897 842
Der Senat hat sich dabei nach erneuter Beratung der Auffassung
angeschlossen, dass den Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch
das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau dadurch
Rechnung getragen werden kann, dass der Bedarf der geschiedenen Ehefrau
um 10 % erhöht wird (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig FamRZ
2009, 977, 980. Gutdeutsch/Gerhardt FamRZ 2007, 779, 780 f..
Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rn. 147).
(1) Allerdings knüpft der nach einer Quote ermittelte
Unterhaltsbedarf eines Ehegatten (auch) an das Zusammenleben in der Ehe
und an die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile an. er ist
bereits unter Einschluss von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten bemessen (vgl. BGH Urteil vom 11.
Januar 1995 - XII ZR 236/93 - FamRZ 1995, 343. Schael FuR 2006, 6, 7
m.w.N.). Bei unterhaltsrechtlichen Zweierbeziehungen mit einem
verpflichteten und einem berechtigten Ehegatten müsste daher der
Gedanke, dass Haushaltsersparnisse beim Pflichtigen den nach einer
Einkommensquote bemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten erhöhen
könnten, fremd erscheinen. die auf das Zusammenleben in neuer
Partnerschaft beruhenden Vorteile kommen dort nur auf der Ebene der
Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zum Tragen. Auch in
Dreiteilungsfällen wäre es grundsätzlich möglich, den Gesichtspunkt von
Haushaltsersparnissen in zweiter Ehe erst bei der Verteilung der
Deckungsmasse unterhaltsrechtliche Bedeutung gewinnen zu lassen, indem
einerseits der Einsatzbetrag des neuen Ehegatten und andererseits der
Selbstbehalt des Pflichtigen angemessen herabgesetzt werden. In diesem
Fall müsste der Differenzbetrag zwischen dem regulären und dem
abgesenkten Selbstbehalt des Pflichtigen konsequenterweise für den
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten reserviert werden, so dass
bei gleichrangigen Ehegatten eine zweistufige Mangelfallberechnung
erforderlich wäre.
(2) Wenn indessen – wie hier – offensichtlich kein Mangelfall
vorliegt, können bei Anwendung der Dreiteilungsmethode
Haushaltsersparnissen durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seinem
neuen Ehegatten zwangsläufig nur durch eine Korrektur des nach der
Quote ermittelten Unterhaltsbedarfs Rechnung getragen werden. Im
vorliegenden Fall kommen nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Kläger
selbst keine nennenswerten Haushaltsersparnisse zugute. Denn
Voraussetzung für den Eintritt von Haushaltsersparnissen ist es stets,
dass sich der neue Partner durch sein eigenes Einkommen zumindest in
einem eingeschränkten Umfang an den Gemeinkosten beteiligen kann (BGH
Urteil vom
9. Januar 2008 – XII ZR 170/05 – FamRZ 2008, 594 [Tz. 39]). Die
Ehefrau des Klägers verfügt tatsächlich im Unterhaltszeitraum nur über
geringfügige Einkünfte, die durch den ungedeckten Barbedarf ihrer
leiblichen Kinder praktisch aufgezehrt werden. Eine Bedarfskorrektur
kann daher nur im Verhältnis der Beklagten zur Ehefrau des Klägers
vorgenommen werden.
Zur Bemessung der Ersparnis durch das Zusammenleben kann auf dessen
Bewertung durch Tabellen und Leitlinien zurückgegriffen werden. Der
eheangemessene Eigenbedarf eines Ehegatten, der in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Pflichtigen lebt, beträgt gemäß B VI der Düsseldorfer
Tabelle (Stand: 1. Januar 2010) gegenüber (nachrangigen) geschiedenen
Ehegatten 800 € und damit 80 % des eheangemessenen Selbstbehalts von
1.000 €, den der Pflichtige selbst gegenüber seinem geschiedenen
Ehegatten verteidigen kann. Es erscheint nach diesen Maßstäben im
Ausgangspunkt gerechtfertigt, den Bedarf des mit dem Pflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten mit
80 % anzusetzen. Dieses Ergebnis wird rechnerisch - näherungsweise -
dadurch erreicht, dass der nach der Dreiteilung errechnete Quotenbedarf
des geschiedenen Ehegatten um 10 % erhöht (und gleichzeitig der Bedarf
des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten um 10 % abgesenkt)
wird.
(3) Allerdings wird eine Bedarfskorrektur wegen
Haushaltsersparnissen in der neuen Ehe des Pflichtigen nicht mehr
gerechtfertigt sein, wenn der geschiedene Ehegatte seinerseits in einer
neuen Lebensgemeinschaft mit entsprechenden wirtschaftlichen Vorteilen
lebt. Der dem geschiedenen Ehegatten gewährte Zuschlag auf seinen nach
der Quote ermittelten Bedarf knüpft an das Nichtvorhandensein von
Haushaltsersparnissen an, die anderen Mitgliedern seiner
unterhaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zugute kommen. er stellt
deshalb nach Ansicht des Senats - in weitestem Sinne - eine Art
trennungsbedingten Mehrbedarf dar, der durch das gemeinsame Wirtschaften
in einer neuen Partnerschaft gedeckt werden kann (vgl. dazu BGH Urteil
vom 11. Januar 1995 aaO). So liegt der Fall bei der Beklagten allerdings
nicht.
b) Der Altersvorsorgeunterhalt errechnet sich wie folgt:
2008 JanMai 2009 Jun 09 JulDez 2009 2010
Vorläufiger Elementarunterhalt 1200 815 782 897 842 Zuschlag Bremer Tabelle 312 114 109 134 117 Bruttobemessungsgrundlage 1512 929 891 1031 959 Altersvorsorgeunterhalt (19,9 %) 300 185 177 205 190
Für den endgültigen Elementarunterhalt ergibt sich danach folgende
Übersicht:
2008 JanMai 2009 Jun 09 JulDez 2009 2010
Bereinigtes Einkommen Kläger 3649 3184 3079 3079 2943 ./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte 395 ./. Altersvorsorgeunterhalt Beklagte 300 185 177 205 190 Zwischensumme 2954 2999 2902 2874 2753 ./. Anreizsiebtel 422 428 414 410 393 Prägendes Einkommen Kläger 2532 2571 2488 2464 2360 Prägendes Einkommen Ehefrau des Klägers 485 400 400 640 607 Prägendes Einkommen Beklagte 0 525 525 482 482 Summe prägender Einkünfte 3017 3496 3413 3586 3449 Bedarf nach Dreiteilung 1005 1165 1137 1195 1149 Erhöhung um 10 % 100 116 113 119 114 ./. Eigeneinkünfte Beklagte 525 525 482 482 Endgültiger Elementarunterhalt 1105 756 725 832 781
5. Kontrollberechnung
Einem geschiedenen Ehegatten steht Unterhalt allerdings höchstens in
der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht
neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch
sonstige Vorteile aus neuer Ehe vorhanden wäre. dies ist durch eine
Kontrollberechnung sicherzustellen (BGH Urteile vom 30. Juli 2008 – XII
ZR 177/06 – FamRZ 2008, 1911 = BGHZ 177, 356 [Tz. 49] und vom 1. Oktober
2008 – XII ZR 62/07 – FamRZ 2009, 23 [Tz. 32]).
a) Im Rahmen der Kontrollberechnung muss die fiktive
Steuerberechnung in der Weise korrigiert werden, dass die
Gewinneinkünfte des Klägers um die ihn allein betreffenden steuerlichen
Abzüge bereinigt und anschließend nach der Grundtabelle versteuert
werden.
Bei den Altersvorsorgeaufwendungen ist daher lediglich auf die
Beiträge zur Ärzteversorgung des Klägers und bei den sonstigen
Vorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 2.400 € abzustellen.
Auch die stiefkindbezogenen Vorteile beim Kinderfreibetrag entfallen, so
dass dem Kläger lediglich 1,0 Kinderfreibeträge für die gemeinsamen Kinder gutzubringen sind. Es ergibt sich für
2008 folgende Übersicht:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 100474 Summe der Einkünfte 100474 ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 13805 Kirchensteuer 1034 Beiträge und Spenden 232 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 15071 15071 ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Ärzteversorgung 10625 davon 66 % 7012 Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 2400 Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 9412 9412 abzüglich Kinderfreibeträge (1,0 * 5808) 5808 Zu versteuerndes Einkommen 70183
Einkommensteuer nach Grundtarif 2008 auf 70183 21562 davon 9 % Kirchensteuer 1940 davon 5,5 % Solidarzuschlag 1185 zuzüglich Kindergeld (1,0 * 154 * 12) 1848 Steuern insgesamt 26535
Für 2009 ist die Steuerberechnung bei Einzelveranlagung des Klägers
unter Berücksichtigung der verbesserten Abzugsfähigkeit von
Altersvorsorgeaufwendungen und des erhöhten Kinderfreibetrages wie folgt
vorzunehmen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit 100474 Summe der Einkünfte 100474 ab unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Kirchensteuer 1940 Beiträge und Spenden 232 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben 2172 2172 ab beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Ärzteversorgung 11210 davon 68% 7622 Übrige Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetrag) 2400 Summe der abzugfähigen Vorsorgeaufwendungen 10022 10022 abzüglich Kinderfreibeträge (1,0 * 6024) 6024 Zu versteuerndes Einkommen 82256
Einkommensteuer nach Grundtarif 2009 auf 82256 26483 davon 9 % Kirchensteuer 2383 davon 5,5 % Solidarzuschlag 1456 zuzüglich Kindergeld (1,0 * 164 * 12) 1968 Steuern insgesamt 32290
b) Unter Berücksichtigung der durch den Wegfall des
Splittingvorteils und der stiefkindbezogenen Steuervorteile erhöhten
steuerlichen Belastung des klägerischen Einkommens ergibt sich im
Verhältnis des Klägers zur Beklagten folgende, auf der Halbteilung der
prägenden Einkünfte beruhende Unterhaltsberechnung:
Kläger 2008 JanMai 2009 Jun 09 JulDez 2009 2010
Vorsteuergewinn 100474 100474 100474 100474 100474 ./. Steuern 26535 32290 32290 32290 32290 Einkommen nach Steuern 73939 68184 68184 68184 68184 monatlich 6161 5682 5682 5682 5682 ./. Krankenversicherung 534 557 557 557 557 ./. Krankenversicherung Kind I 101 114 114 114 114 ./. Krankenversicherung Kind II 102 114 114 114 114 ./. Lebensversicherung Barmenia 110 110 110 110 110 ./. Berufsunfähigkeitsversicherung 179 179 179 179 179 ./. Unfallversicherung 144 144 144 144 144 ./. Ärzteversorgung 877 934 934 934 934 Prägend für Kind 4114 3530 3530 3530 3530 ./. titulierter Unterhalt Ki *6/1997 413 407 512 512 580 ./. titulierter Unterhalt Co * 11/1994 499 512 512 512 580 Zwischensumme 3202 2611 2506 2506 2370 ./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte 395 ./. Anreizsiebtel 401 373 358 358 338 Prägend für Gatte 2406 2238 2148 2148 2032
Beklagte
Fiktives Bruttoeinkommen 900 900 Fiktives Krankengeld 552 552 ./. Sozialabgaben 182 182 Nettoeinkommen 718 718 ./. pauschale berufsbedingte Aufwendungen 36 36 ../. Krankenzusatzversicherung 70 70 70 70 Zwischensumme 632 632 ./. Anreizsiebtel 87 87 Prägend für Gatte 525 525 482 482
Vorläufiger Elementarunterhalt 1203 856 811 833 775
Der Altersvorsorgeunterhalt und der endgültige Elementarunterhalt
für die Beklagte errechnen sich danach wie folgt:
2008 JanMai 2009 Jun 09 JulDez 2009 2010
Vorläufiger Elementarunterhalt 1203 856 811 833 775 Zuschlag Bremer Tabelle 312 119 105 116 100 Bruttobemessungsgrundlage 1515 975 916 949 875 Altersvorsorgeunterhalt (19,9 %) 301 194 182 188 174
Bereinigtes Einkommen Kläger 3202 2611 2506 2506 2370 ./. Krankenvorsorgeunterhalt Beklagte 395 ./. Altersvorsorgeunterhalt 301 194 182 188 174 Zwischensumme 2506 2417 2324 2318 2196 ./. Anreizsiebtel 358 345 332 331 313 Korrigiertes Einkommen Kläger 2148 2072 1992 1987 1883 Einkommen Beklagte 525 525 482 482
Endgültiger Elementarunterhalt 1074 773 733 752 700
Stellt man die bei der Dreiteilung und die im Rahmen der
Kontrollberechnung ermittelten Unterhaltsbeträge gegenüber, ergibt sich
folgendes Bild:
Für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2008 wirkt sich die
Kontrollberechnung für den Kläger günstiger aus. eine Abänderung kommt
gleichwohl nicht in Betracht, weil der Unterhaltsanspruch der Beklagten
in der Gesamthöhe von 1.770 € (1.074 € Elementarunterhalt + 395 €
Krankenvorsorgeunterhalt + 301 € Altersvorsorgeunterhalt) im genannten
Zeitraum um deutlich weniger als 10 % vom titulierten Unterhalt
abweicht.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ist auf
den nach der Dreiteilungsmethode ermittelten Unterhaltsbedarf
abzustellen, weil dieser gegenüber den mit der Kontrollrechnung
ermittelten Beträgen niedriger ist. ab 1. Juli 2009 wirkt sich wiederum
die Kontrollberechnung für den Kläger günstiger aus. Nach dieser Maßgabe
war der Ausgangstitel - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - für den
Zeitraum nach dem 1. Januar 2009 abzuändern.
6. Begrenzung des Unterhalts
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auch eine Befristung oder
Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 und Abs. 2 BGB
abgelehnt.
a) Darlegungs und beweispflichtig für die Tatsachen, welche die
Aufrechterhaltung eines ungekürzten Unterhaltsanspruches als unbillig
erscheinen lassen und damit eine Begrenzung rechtfertigen, ist
grundsätzlich der Unterhaltspflichtige. Unter bestimmten Umständen
kommen dem Unterhaltspflichtigen allerdings Erleichterungen in der
Beweisführung zugute. Hat er solche Tatsachen vorgetragen, die ein
Nichtbestehen oder einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem
Unterhaltsberechtigten, seinerseits Umstände darzulegen und zu beweisen,
die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH Urteile vom 16. April
2008
XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 [Tz. 41] und vom 25. Juni 2008
XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 [Tz. 15]). Dies mag dann der Fall
sein, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem
vorehelich erlernten Beruf beschäftigt ist. Auch eine nach der Scheidung
ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann
das Nichtbestehen ehebedingter Nachteile indizieren, wenn er keinen
Beruf erlernt hat und angesichts seiner vorehelichen Erwerbsbiographie
und seiner gesamten Lebensumstände anzunehmen war, dass sich der
Berechtigte auch ohne die Ehe auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten
beschränkt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 -
NJW 2008, 2449, 2550. OLG Bremen FamRZ 2008, 1957, 1958).
Von einer vergleichbaren Konstellation kann unter den obwaltenden
Umständen aber nicht ausgegangen werden. Bereits der unstreitige äußere
Geschehensablauf - Abbruch eines Hochschulstudiums im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe und Umzug der Beklagten vom
Studienort an den Wohnort des Klägers - legt gerade nicht die
Schlussfolgerung nahe, dass andere als ehebezogene Gründe für die Brüche
in der Erwerbsbiographie der Beklagten ursächlich geworden sind. Auch
aus dem Umstand, dass die Beklagte zwischen 1987 und 1994 ihre
unterbrochene Ausbildung nicht fortgesetzt hat, ohne durch die Betreuung
gemeinsamer Kinder nachvollziehbar zwingend daran gehindert gewesen zu
sein, lässt sich unmittelbar kein für die Unterhaltsbegrenzung
sprechender Gesichtspunkt herleiten. Richtig ist zwar, dass die
Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit einer Beschränkung
des Unterhaltsanspruches nur dann entgegensteht, wenn der berechtigte
Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen sein eigenes berufliches
Fortkommen zurückstellte (Büte/Poppen/Menne/Büte aaO § 1578b Rn. 16.
Palandt/Brudermüller BGB 69. Auflage § 1578b Rn. 8). Nachteile aus einem
einseitigen und außerhalb der gemeinsamen Lebensplanung liegenden
Verhalten des Berechtigten bleiben dagegen unberücksichtigt
(Palandt/Brudermüller aaO). Es entspricht indessen allgemeiner
Lebenserfahrung, dass die gelebte Rollenverteilung der Eheleute ihrer
gemeinsamen Lebensplanung in den Zeiten intakter Ehe auch tatsächlich
entsprochen hat. schon deshalb trifft den sich auf Unterhaltsbegrenzung
berufenden Pflichtigen für die Behauptung des Gegenteils die volle
Beweislast. Diesen Beweis kann der Kläger hier nicht führen, zumal sich
aus seinen eigenen Äußerungen im Rahmen der familienpsychologischen
Begutachtung bei den Umgangsverfahren aus den Jahren 2000 und 2001
letztlich selbst ergibt, dass die Übernahme der Haushaltsführung durch
die Beklagte einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zu Beginn
der Ehe entsprach.
b) Der Senat geht davon aus, dass der Beklagten ehebedingte
Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erwachsen, die einerseits von
Dauer sind und andererseits der Höhe den Unterhaltsanspruch
überschreiten.
Wird durch den Berechtigten eine berufliche Ausbildung oder eine
Berufstätigkeit infolge einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe
aufgegeben, bietet sich für die Beurteilung einer hypothetischen
Erwerbsbiographie der Rückgriff auf die Grundsätze an, die im
Schadensrecht zu Prognoseentscheidungen im Rahmen des
§ 842 BGB entwickelt worden sind (vgl. Brückner jurisPRFamR 15/2009
Anm. 5). Im Schadensrecht sollen an die Darlegung der
Anknüpfungstatsachen für eine Prognose zur weiteren berufliche
Entwicklung gerade bei jungen Leuten keine überspannten Anforderungen
aufgestellt werden. Ergeben sich weder für einen beruflichen Erfolg noch
für einen beruflichen Misserfolg eines am Anfang seines
beruflichen Werdeganges stehenden Auszubildenden, Studenten oder
Berufsanfängers hinreichende Anhaltspunkte, liegt es nahe, nach dem
gewöhnlichen Lauf
der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg in der angestrebten
Tätigkeit auszugehen (vgl. BGH Urteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 -
NJW 2000, 3287, 3288 und vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - NJWRR 1999,
1040).
Nach den von der Beklagten vorgelegten Studiennachweisen und
Bescheinigungen ist ihr Studium zumindest bis zum 6. Fachsemester
erfolgversprechend betrieben worden. Es bestehen deshalb wenige
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Hochschulausbildung der
Beklagten nicht mit einem Lehramts oder Magisterabschluss hätte beendet
werden können. Es erscheint dem Senat auch nicht unrealistisch, dass die
Beklagte bei Absolvierung eines Lehramtsabschlusses für Sekundarstufe
II und Gymnasien eine Verbeamtung im staatlichen Schuldienst erreicht
hätte. Zwar wäre das voraussichtliche Ende der Ausbildung -
Universitätsabschluss und Vorbereitungsdienst - für die Beklagte in den
frühen 1990er Jahren in eine Zeit gefallen, in denen die Zahl der
Neueinstellungen von Lehrern für Sekundarstufe II und Gymnasien in den
öffentlichen Schuldienst durchgehend unter der Zahl der Neuabsolventen
des Vorbereitungsdienstes lag. Dieser Trend hat sich aber seit dem Jahre
2000 in den alten Bundesländern nachhaltig umgekehrt (Statistische
Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Dokumentation Nr. 187:
Einstellung von Lehrkräften 2008, S. 17. Quelle: www.kmk.org), so dass
für die Beklagte möglicherweise auch in etwas fortgeschrittenerem Alter
noch die Chance auf eine Planstelle im öffentlichen Schuldienst
bestanden hätte. Dazu kommt, dass das von der Beklagten gewählte Fach
evangelische Religion zu den sogenannten Bedarfsfächern gehörte, in
denen in den 1990er Jahren selbst in den neuen Bundesländern - in denen
infolge der Reduzierung des Stellenbestandes die Einstellungssituation
besonders schlecht war - noch Neueinstellungen von Lehrkräften
vorgenommen wurden (Statistische Veröffentlichungen der
Kultusministerkonferenz, Dokumentation Nr. 158: Einstellung von
Lehrkräften 2001, S. 11. Quelle: www.kmk.org). Dass die Beklagte im
Falle einer Beschäftigung im staatlichen Schuldienst ehebedingte
Nachteile mindestens in Höhe des Unterhaltsanspruches hätte, bedarf
keiner näheren Erörterung.
Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Beklagte
nicht Beamtin im öffentlichen Schuldienst geworden wäre, würde die
Annahme, dass die Beklagte als Theologin und Pädagogin an anderer Stelle
- etwa in nichtstaatlichen
Bildungseinrichtungen, in kirchlichen Einrichtungen oder im Verlags
oder Personalwesen - beruflich Fuß gefasst hätte, dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge nicht widersprechen. Legt man für die Beklagte als
Hochschulabsolventin insoweit lediglich ein hypothetisches Gehalt
zugrunde, welches etwa dem Durchschnittseinkommen aller gesetzlich
Rentenversicherten entspricht (im Jahre 2008: 30.625 €), würde sich bei
Steuerklasse I/0,0 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.600 € und
im Falle der arbeitsunfähigen Erkrankung ein monatliches Krankengeld von
rund 1.250 € errechnen. Das entspricht in etwa dem Betrag, der sich als
Summe aus den ihr in diesem Verfahren fiktiv zugerechneten Einkünften
und dem zugesprochenen Elementarunterhalt ergibt. Die
Unterhaltszahlungen würden unter dieser Prämisse praktisch
ausschließlich dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen, so dass eine
Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578b BGB
von vornherein ausscheidet.
7. Verwirkung
Mit Recht hat das Amtsgericht schließlich davon abgesehen, den
Unterhaltsanspruch wegen des von dem Kläger im Abänderungsverfahren
erneut erhobenen Einwandes einer Verwirkung wegen Umgangsverteilung (§
1579 Nr. 7 BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Das Gericht der
abzuändernden Ausgangsentscheidung hat sich mit diesem Einwand sachlich
befasst und eine bewusste Vereitelung des Umgangs durch die Beklagte als
nicht gegeben angesehen und deshalb eine Kürzung des
Unterhaltsanspruches nicht in Erwägung gezogen. Ob diese Beurteilung
zutreffend gewesen ist, entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht
des Abänderungsverfahrens. Die wiederholte Geltendmachung eines Einwands
nach § 1579 BGB im Abänderungsverfahren gegen denselben Anspruch nach
früherer Zurückweisung ist wegen entgegenstehender Rechtskraft der
Ausgangsentscheidung nur dann möglich, wenn die die Zurückweisung
tragenden Tatsachen eine wesentliche Änderung erfahren haben bzw. wenn
neue selbständige Tatsachen hinzugetreten sind, die nunmehr die
Voraussetzungen des § 1579 BGB erfüllen (Büte/Poppen/Menne/Büte aaO §
1579 Rn. 51). Für eine solche Annahme ergibt sich im vorliegenden Fall
kein genügender Anhalt. Soweit es insbesondere die - in den Schreiben
der Kinder vom 3. März 2006 und vom 6. Juli 2006 offensichtlich zu Tage
tretende - außergewöhnliche Verfestigung der
schon im Jahre 2004 festgestellten Verweigerungs und Blockadehaltung
der Kinder gegenüber ihrem Vater betrifft, wird man bei der Beurteilung
dieses Sachverhalts nicht um die Würdigung herumkommen, dass auch das
eigene Verhalten des Klägers nicht dazu geeignet war, die ablehnende
Haltung der Kinder günstig zu beeinflussen. Die in den Briefen der
Kinder und in den Berichten der Therapeutin Taegen beschriebenen
Handlungen des Klägers - z.B. Glückwunschanzeigen in der örtlichen
Presse mit den Bildern der Kinder, Besuch in der Schule, Fotografieren
des Wohnhauses der Kinder - mögen zwar einen verständlichen Nähe und
Informationsbedürfnis und der ebenso verständlichen Befürchtung
entsprungen sein, dass reines Nichtstun und Abwarten als Desinteresse an
den Kindern missverstanden werden könnte. Gleichwohl wirkten sie sich
nachvollziehbar schädlich auf die erstrebte Wiederannäherung aus. Dies
hat der Kläger - wie sein ´Abschiedsbrief´ vom 18. Juli 2007
verdeutlicht - mittlerweile akzeptiert. wenn es gleichwohl seither noch
nicht dazu gekommen ist, dass die Kinder aus freien Stücken Kontakt zu
ihm aufnehmen wollen, lässt dies angesichts der Vorgeschichte nicht den
Schluss darauf zu, dass hierfür allein eine erneute oder verstärkte
Beeinflussung der Kinder durch die Beklagte - gar im Zusammenwirken mit
der Therapeutin - verantwortlich gewesen sein könnte.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
Der Senat sah keine Veranlassung zur Zulassung der Revision, weil die
Sache keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufweist und eine
Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich
erscheint
OLG Celle, Urteil vom 11.03.2010 17 UF 154/09
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OLG Celle:Angemessene Erwerbstätigkeit, Dreiteilung, Haushaltsersparnis Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.
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