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BGH: Nachteilsausgleich Realsplittung bei Wiederverheiratung
Geschrieben am Mittwoch, 17. Februar 2010 von DeepThought
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Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Senats
für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 479,59 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.
Februar 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat
die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Parteien streiten um Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des
Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Beklagten.
Die
Ehe der Parteien wurde im Jahr 1998 geschieden. Durch Urteil vom 22.
Februar 2001 wurde der Beklagte unter anderem verurteilt, an die
Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, zuletzt in Höhe von
monatlich 1.171 DM (598,72 EUR). Die Klägerin hat am 8. Mai 2002 erneut
geheiratet. Im Jahr 2003 zahlte der Beklagte ihr rückständigen Unterhalt
in Höhe von 10.993 EUR. Für dieses Jahr wählten die Klägerin, die nicht
über eigenes Einkommen verfügte, und ihr Ehemann die
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Mit Steuerbescheid vom 30.
April 2004 setzte das Finanzamt gegen sie für das Jahr 2003 Einkommen-
und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 982,44 EUR fest und erstattete
einen vom Einkommen des Ehemannes durch Lohnsteuerabzug einbehaltenen
Mehrbetrag von 325,76 EUR.
Im Dezember 2004 bat der Beklagte die
Klägerin, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterschreiben.
Er versicherte gleichzeitig, der Klägerin alle wirtschaftlichen
Nachteile aus dem Realsplitting zu ersetzen. Die Klägerin stimmte dem
Antrag des Beklagten zu. Nachdem die Unterhaltsleistungen beim Beklagten
als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt worden
waren, setzte das Finanzamt für die Klägerin und ihren Ehemann durch
Bescheid vom 6. Januar 2005 deren Steuern neu fest. Auf der Grundlage
des sich nunmehr ergebenden Gesamteinkommens, in das auf Seiten der
Klägerin die Unterhaltsleistungen abzüglich einer
Werbungskostenpauschale von 102 EUR eingeflossen waren, ergab sich eine
Steuerschuld von insgesamt 4.051,05 EUR.
Im vorliegenden
Rechtsstreit hat die Klägerin Zahlung des Mehrbetrages von 3.068,61 EUR
(4.051,05 EUR ./. 982,44 EUR) verlangt. Sie hat die Auffassung
vertreten, die steuerliche Mehrbelastung stelle den wirtschaftlichen
Nachteil dar, den der Beklagte ihr zu ersetzen habe. Der Beklagte hält
sich dagegen nur in Höhe eines Betrages von 829,59 EUR (816 EUR
Einkommensteuer, 13,59 EUR Kirchensteuer) für ersatzpflichtig, der sich
ergeben würde, wenn die Klägerin getrennt zur Einkommensteuer veranlagt
würde. Er hat den Klageanspruch in Höhe von 466 EUR (816 EUR ./.
gezahlter 350 EUR) anerkannt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten
unter Berücksichtigung der geleisteten 350 EUR verurteilt, an die
Klägerin 2.718,61 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des
Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise
abgeändert und die Klage wegen des 466 EUR nebst Zinsen übersteigenden
Betrages abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte schuldet der
Klägerin als Nachteilsausgleich nicht nur den anerkannten Betrag von 466
EUR (zuzüglich der geleisteten Zahlungen = insgesamt 816 EUR =
Einkommensteuerschuld der Klägerin bei getrennter Veranlagung), sondern
auch die im Falle der getrennten Veranlagung anfallende Kirchensteuer,
die er selbst mit 13,59 EUR beziffert hat. Im Übrigen erweist sich die
Revision dagegen als unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht
hat einen über den anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch der
Klägerin verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die
Freistellungserklärung des Beklagten lasse nicht die Auslegung zu, dass
er sich nicht nur zum Ersatz der steuerlichen Nachteile, die der
Klägerin durch die Durchführung des begrenzten Realsplitting entstünden,
habe verpflichten wollen, sondern auch zum Ersatz der steuerlichen
Nachteile ihres Ehemannes. Dieser Würdigung stehe die Kenntnis des
Beklagten, dass die Klägerin wiederverheiratet und eine
Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehemann möglich sei, nicht entgegen.
Während die Versteuerung der Unterhaltsleistungen als Einkommen eine
unmittelbare gesetzliche Folge der Zustimmung zu dem Realsplitting
darstelle, beruhe die aus der Zusammenveranlagung resultierende
steuerliche Mehrbelastung auf dieser Veranlagungsart. Sie hänge
insbesondere von der Höhe des Einkommens des neuen Ehegatten ab. Die
Klägerin habe nicht dargetan, den Beklagten vor Abgabe der
Freistellungserklärung darauf hingewiesen zu haben, in welcher Höhe ihr
neuer Ehemann steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Deshalb hafte
der Beklagte nach seiner Erklärung und nach § 242 BGB lediglich für den
der Klägerin selbst entstandenen steuerlichen Nachteil. Dies gelte
unbeschadet des Umstandes, dass rückständiger Unterhalt erst im Jahr
nach der Wiederverheiratung der Klägerin gezahlt worden sei. Auch in
einem solchen Fall gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, dass der beim
Ehegattensplitting entstandene Nachteil des Ehemannes zu ersetzen sei.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung
wegen der verspäteten Unterhaltszahlung zu. Geschäftsgrundlage der
Freistellungsvereinbarung sei gerade die verspätete Unterhaltszahlung
gewesen. Deshalb könne die Klägerin nur den Ausgleich des steuerlichen
Nachteils verlangen, der ihr bei getrennter Veranlagung durch die
Besteuerung der Unterhaltsbeträge entstanden wäre. Nach der vorgelegten
Steuerberechnung betrage die Einkommensteuer dann 816 EUR;
Solidaritätszuschlag falle nicht an. Hierauf habe der Beklagte 350 EUR
gezahlt, so dass er noch 466 EUR schulde.
2.
Diese
Ausführungen halten, abgesehen von der vom Berufungsgericht übersehenen
fiktiven Belastung der Klägerin durch Kirchensteuer in Höhe von 13,59
EUR, der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an den
geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten
Höchstgrenze (13.805 EUR) im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen
werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des
Unterhaltsempfängers beantragt. Ein solcher Antrag ändert den
Rechtscharakter der Ausgaben von einkommensteuerrechtlich grundsätzlich
unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu
berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim
Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG (BFH NV 2008, 792, 793). Ob und in
welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch
die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten
vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung
steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der aus § 1353 BGB
folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des
Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine
Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten
durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG
entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser
Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder
getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen
Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem
Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu
machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem
Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert
verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von
solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen
Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben,
sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur
bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (Senatsurteile vom
23. März 1983 - IVb ZR 369/81 -FamRZ 1983, 576 f.; vom 26. September
1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 9. Oktober 1985 - IVb
ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 -
FamRZ 1992, 534; vom 29. April 1992 -XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050,
1051; vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 -FamRZ 1998, 953, 954 und vom
11. Mai 2005 - XII ZR 108/02 - FamRZ 2005, 1162, 1163).
3.
Nach
Auffassung des Berufungsgerichts lässt die Freistellungserklärung des
Beklagten nicht die Auslegung zu, dass er sich nicht nur zum Ersatz der
der Klägerin selbst durch die Durchführung des Realsplittings
entstehenden Nachteile verpflichten wollte, sondern darüber hinaus zur
Erstattung der ihrem neuen Ehemann erwachsenen steuerlichen Nachteile.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die tatrichterliche
Auslegung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob
gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind, der Grundsatz einer nach beiden Seiten
hin interessengerechten Auslegung beachtet worden ist oder ob die
Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (ständige Rspr., vgl. etwa BGHZ
131, 136, 138). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Dass
der Beklagte sich in Kenntnis der Wiederverheiratung der Klägerin zum
Nachteilsausgleich verpflichtet hat, lässt ohne weitere Anhaltspunkte
nicht darauf schließen, er habe eine Verbindlichkeit eingehen wollen,
die über den Umfang der unter Billigkeitsgesichtspunkten bestehenden
Ausgleichspflicht hinausgeht. Die Revision macht nicht geltend, die
Klägerin habe vorgetragen, den Beklagten darauf hingewiesen zu haben,
dass sie mit ihrem jetzigen Ehemann für das Jahr 2003 gemäß §§ 26, 26 b
EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sei und auch Ersatz
für solche Steuernachteile verlange, die sich aus der Einbeziehung des
Unterhalts in die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten ergeben würden.
4.
Einen Nachteilsausgleich, der die Steuerschuld übersteigt, die
die Klägerin im Fall einer getrennten Veranlagung zu begleichen hätte,
schuldet der Beklagte auch unter den für die Zumutbarkeit der Zustimmung
zum Realsplitting heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkten nicht.
a)
Der
Senat hat bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte frühere
Ehegatte, der für das Jahr der Wiederverheiratung dem Realsplitting
zugestimmt und für denselben Veranlagungszeitraum mit seinem neuen
Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat, von dem
Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils
verlangen kann, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die
Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Dabei ist maßgeblich
darauf abgestellt worden, dass die weitergehende Steuerbelastung als
Folge der von den Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung eingetreten
sei. Durch die Zusammenveranlagung sei aber auch kein steuerlicher
Nachteil entstanden, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen
Steuerpflichtigen hätten hierdurch einen - von ihnen auch erstrebten -
Vorteil im Rahmen des Splittingverfahrens erlangt. Dem scheinbaren
Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Ehefrau zu einer
gemeinsamen Veranlagung liege, stehe der Vorteil des (neuen) Ehemannes
gegenüber, seine zu versteuernden (wesentlich höheren) Einkünfte
teilweise gleichsam auf seine Ehefrau verlagern und dadurch einer
günstigeren Besteuerung zuführen zu können. Würde der
Unterhaltsschuldner auch für die steuerlichen Lasten einstehen müssen,
die dem Unterhaltsempfänger aufgrund der Zusammenveranlagung mit einem
neuen Ehegatten entstehen, wären die Folgen eines Antrags auf
Durchführung des Realsplittings für ihn nicht mehr kalkulierbar. Er
kenne im Allgemeinen zwar die Einkommensverhältnisse des
Unterhaltsgläubigers, weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung
beeinflusst hätten. Die Einkünfte des neuen Ehegatten seien ihm aber
meist unbekannt. Insofern helfe ihm auch ein Auskunftsanspruch gegen den
früheren Ehegatten nicht weiter, da zum einen dessen Kenntnis nicht
vorausgesetzt werden könne und dieser Weg zum anderen versage, wenn die
Zustimmung zum Realsplitting bereits vor oder während des
Veranlagungszeitraums verlangt werde. Es lasse sich aber nicht
rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der
Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem
Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei
(Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534,
535 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050, 1051).
b)
Unter
Heranziehung dieser Beurteilung, an der der Senat festhält, ergibt sich
für die Klägerin kein Anspruch in Höhe der Differenz zwischen den
Beträgen von 3.068,61 EUR (Steuermehrbelastung infolge der
Berücksichtigung des Unterhalts) und 829,59 EUR (Steuerschuld der
Klägerin bei getrennter Veranlagung). Die höhere Steuerbelastung gemäß
Steuerbescheid vom 6. Januar 2005 ist darauf zurückzuführen, dass die
Klägerin und ihr jetziger Ehemann die Zusammenveranlagung gewählt haben.
Aufgrund dieser Wahl ist auch im vorliegenden Fall kein steuerlicher
Nachteil eingetreten. Vielmehr wirkte sich diese Veranlagungsart infolge
der Anwendung der Splitting-Tabelle (anstatt der Grundtabelle), der
Verdoppelung des Sonderausgabenpauschbetrages (§ 10 c Abs. 1 EStG) und
der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. vom
23. Dezember 2003) zugunsten der Ehegatten aus. Das wird bereits daraus
erkennbar, dass sich bei einer getrennten Veranlagung des Ehemannes der
Klägerin - ohne Berücksichtigung des veränderten
Sonderausgabenpauschbetrags und eines geringeren Abzugs beschränkt
abziehbarer Sonderausgaben - eine tarifliche Einkommensteuer von 2.905
EUR anstatt der im Steuerbescheid vom 30. April 2004 festgesetzten 954
EUR ergäbe. Unter Einbeziehung der außer Betracht gelassenen
Veränderungen sowie der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags
errechnet sich noch eine deutlich höhere Differenz zwischen getrennter
Veranlagung und einer Zusammenveranlagung. Dem scheinbaren Nachteil, der
sich im Weiteren aus der Einbeziehung des von der Klägerin bezogenen
Unterhalts in das Gesamteinkommen der Ehegatten ergibt, steht mithin der
Vorteil, der aus der Zusammenveranlagung folgt, gegenüber.
c)
Eine
andere Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht
deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte die Unterhaltszahlungen nicht
zeitgerecht, sondern verspätet geleistet hat. Insofern stellt es für die
Frage des Nachteilsausgleichs im Rahmen des Realsplittings
grundsätzlich keinen Unterschied dar, ob der bis zur Wiederheirat
bestehende gesetzliche Unterhaltsanspruch (§ 1586 Abs. 1 BGB) im Jahr
der Wiederheirat - vor oder nach der erneuten Eheschließung - oder erst
in einem späteren Jahr erfüllt worden ist.
Allerdings übersteigt
der Gesamtbetrag der Leistungen des Beklagten von 10.933 EUR angesichts
des geschuldeten monatlichen Unterhalts von 598,72 EUR auch einen
Jahresbetrag des Unterhalts. Dieser Umstand ist für die Anwendung von §
10 Abs. 1 Nr. 1 EStG indessen nicht von Bedeutung. Die Bestimmung knüpft
den Abzug für Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben lediglich an
die Voraussetzung, dass die Leistungen der Art nach Unterhaltsleistungen
darstellen. Unerheblich ist hingegen, ob es sich um laufende oder
einmalige Leistungen bzw. um Nach- oder Vorauszahlungen handelt (BFHE
193, 383, 387). Diese Kriterien sind auch für die Frage des
Nachteilsausgleichs ohne Belang. Dem unter Billigkeitsgesichtspunkten zu
gewährenden Ausgleich wird auch in solchen Fällen in steuerlicher
Hinsicht Genüge getan, wenn der dem Realsplitting zustimmende Ehegatte
so gestellt wird, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde.
In diesem Fall erleidet er selbst keinen steuerlichen Nachteil.
d)
Ein
solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin als
Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann für die gegen beide festgesetzte
Steuer haftet (§ 44 Abs. 1 AO). Denn insoweit kann jeder Ehegatte seine
Haftung auf den auf ihn rechnerisch entfallenden Anteil begrenzen.
Aufteilungsmaßstab ist gemäß § 270 AO die Steuer, die sich bei
getrennter Veranlagung ergeben hätte (BFH/NV 2004, 1624; Schmidt/Seeger
EStG 28. Aufl. § 26 b Rdn. 30).
Danach haftet die Klägerin
jedenfalls nicht wegen eines 829,59 EUR übersteigenden Betrages (= ca.
20 % der tatsächlichen Steuerschuld von 4.051,05 EUR). Denn die
Steuerschuld ihres Ehemannes würde sich bei fiktiver getrennter
Veranlagung zumindest auf 3.400 EUR belaufen, so dass auf ihn ein Anteil
von ca. 80 % der tatsächlichen Steuerschuld entfiele. Im
Innenverhältnis der Ehegatten zueinander gilt dieser Aufteilungsmaßstab
entsprechend (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ
2006, 1178, 1180 f. mit Anm. Wever), weshalb die Klägerin ihrem Ehemann
keinen Ausgleich schuldet.
e)
Es stellt sich allerdings
die Frage, ob der Klägerin dadurch, dass die Steuerlast ihres Ehemannes
gestiegen ist, ein eigener Schaden entstanden ist. Denn dies könnte zur
Folge gehabt haben, dass geringere Mittel für den Familienunterhalt (§§
1360, 1360 a BGB) zur Verfügung standen. Ein insoweit - auch unter dem
Gesichtspunkt eines Verzugsschadens - denkbarer Nachteil entspricht
indessen nicht dem hier geltend gemachten Steuermehrbetrag, da die
andernfalls vorhandenen Mittel für den Lebensunterhalt beider Ehegatten
verwendet worden wären. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem
Beklagten bestehen aber keine Rechtsbeziehungen, so dass in diesem
Verhältnis ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Die Klägerin hat einen
unterhaltsrechtlichen Nachteil nicht geltend gemacht. Ein solcher
erscheint hier im Ergebnis auch zweifelhaft, weil der Klägerin ab 2003
auch der Betrag der Unterhaltsleistungen zur Verfügung stand.
f)
Letztlich
gilt aus den bereits im Senatsurteil vom 29. Januar 1992 (XII ZR 248/90
- FamRZ 1992, 534, 535; vgl. 4 a) angestellten Erwägungen auch im
vorliegenden Fall, dass die Folgen eines Antrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG für den Beklagten nicht kalkulierbar gewesen wären, wenn er auch
für die Steuermehrbelastung aufkommen müsste, die aufgrund der
Zusammenveranlagung der Klägerin mit ihrem neuen Ehemann entstanden ist.
5.
Der
vom Berufungsgericht zuerkannte und vom Beklagten anerkannte
Nachteilsausgleich umfasst allerdings nur die bei einer fiktiven
getrennten Veranlagung der Klägerin anfallende Einkommensteuer von 816
EUR (abzüglich der geleisteten Zahlungen). Festgesetzt worden wäre aber
zusätzlich die Kirchensteuer, die der Beklagte nach dem vom
Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Familiengerichts von der
Klägerin unwidersprochen mit 13,59 EUR beziffert hat. Dieser
offensichtlich aus Versehen nicht ausgeurteilte Betrag ist der Klägerin
noch zuzuerkennen.
BGH, Urteil vom 17.02.2010 XII ZR 104/07
OLG Schleswig, Urteil vom 11.12.2006 15 UF 78/06
AG Neumünster, Urteil vom 12.05.2006 48 F 335/05
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BGH: Nachteilsausgleich Realsplittung bei Wiederverheiratung Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.
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