Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I
Die im August 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im August 1997
geschieden. Aus der Ehe sind ein Sohn, geboren im Juni 1989 und verstorben im
Jahre 1990, sowie der bei der Beklagten lebende Sohn T (geb. 28.02.1993)
hervorgegangen.
Der Kläger ist der Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen (55 F
281/99) vom 04.05.2000 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in monatlicher Höhe
von 1.328,00 DM = 679,00 € verpflichtet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers
stützt sich auf § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), weil der Sohn T damals 7 Jahre
alt war und die erste Klasse der Grundschule besuchte. Grundlagen zur Höhe sind:
- ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers unter Einrechnung
eines Freibetrages für das begrenzte Realsplitting
|
3.893,94 DM |
- abzüglich Arbeitgeberanteil zur Vermögensbildung
|
- 52,00 DM |
- abzüglich Gewerkschaftsbeitrag
|
- 39,00 DM |
- abzüglich Beitrag zur Sterbekasse
|
- 7,91 DM |
- abzüglich Kontoführungsgebühren
|
- 2,50 DM |
- abzüglich Beitrag zur Pensionskasse
|
- 88,71 DM |
- abzüglich Fahrtkosten für 7 EKM
|
- 112,70 DM |
| |
3.591,12 DM |
- abzüglich Kindesunterhalt
|
- 492,00 DM |
| |
3.099,12 DM |
| Bedarf der Beklagten 3/7 |
1.328,00 DM |
| |
= 679,00 € |
Der Kläger hat eine Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung dahin begehrt,
ab 01.07.2008 zu keiner Unterhaltsleistung an die Beklagte mehr verpflichtet zu
sein. Er hat sich darauf berufen, dass der gemeinsame Sohn altersbedingt keiner
Betreuung mehr bedürfe und die Beklagte deshalb zur Ausübung einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, so dass ein
Unterhaltsanspruch, der jedenfalls zu befristen bzw. zu beschränken sei,
entfalle.
Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
zwar stehe der Beklagten kein Betreuungsunterhalt mehr zu, auch sei die Beklagte
zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, gleichwohl sei
der Vortitel nicht abzuändern, da ein Aufstockungsunterhalt verbleibe, der nicht
wesentlich von der titulierten Unterhaltsverpflichtung abweiche. Eine Befristung
des Anspruchs sei nicht vorzunehmen, da über die berufliche Entwicklung der
Beklagten und ihre Erwerbsmöglichkeiten keine Prognose abgegeben werden könne.
Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das
angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag mit der
Maßgabe weiter, dass er eine Abänderung nur noch ab Rechtshängigkeit
(15.01.2009) begehrt. Er macht geltend, dass das Familiengericht sein Einkommen
unzutreffend ermittelt habe und ein etwaig verbleibender Aufstockungsunterhalt
zu befristen, jedenfalls aber auf einen angemessenen Bedarf herabzusetzen sei,
den die Beklagte durch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, zu der sie
verpflichtet sei, decken könne. Ehebedingte Nachteile seien der Beklagten nicht
entstanden, da sie unmittelbar nach der Scheidung wieder eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen habe und ihren erlernten Beruf als Verkäuferin auch heute noch
vollschichtig ausüben könnte.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen
Erfolg.
Die zulässig erhobene Abänderungsklage (§ 323 ZPO) ist unbegründet, weil die
Beklagte weiterhin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mindestens in
titulierter Höhe hat. Der Anspruch der Beklagten ergibt sich jedoch nicht mehr
aus § 1570 BGB sondern aus § 1573 I BGB.
1. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB bestand nur solange,
wie der im Haushalt der Beklagten lebende Sohn T der Betreuung durch die
Beklagte noch bedurfte. Für die Zeit danach ergibt sich der Unterhaltsanspruch
aus § 1573 I BGB, weil die Beklagte nach der Scheidung und dem Wegfall der
Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt (§ 1573 III BGB) noch keine
angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermochte.
a) Die Beklagte ist weder aufgrund ihres Alters, noch ihrer gesundheitlichen
Disposition an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert, so dass
Unterhaltsansprüche wegen Alters gem. § 1571 BGB oder Krankheit gem. § 1572 BGB
nicht vorrangig sind (§ 1573 I BGB).
Das Alter von z.Z. 53 Jahren und der Gesundheitszustand der Beklagten stehen
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Soweit die Beklagte –
belegt durch ein ärztliches Attest vom 23.11.2009 – über psychovegetative
Erschöpfungszustände klagt, deretwegen sie sich seit 2005 in ärztlicher
Behandlung befindet, mag dies Auswirkungen auf die gesundheitliche Belastbarkeit
haben. Hiervon ist aber die Fähigkeit zu unterscheiden, gleichwohl eine
Erwerbstätigkeit vollschichtig auszuüben (vgl. BGH 08.04.1987 – IVb ZR 39/86 –
Rz 8, FamRZ 1987, 912). Für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit hat die
Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Dem steht nach den
Angaben der Beklagten im Senatstermin auch entgegen, dass zwei beantragte Kuren
im Jahre 2007 und 2009 abgelehnt wurden. Ansonsten erfolgt eine medikamentöse
Behandlung.
b) Der Beklagten obliegt es im Rahmen des § 1573 I BGB nach dem Grundsatz der
Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) und gem. § 1574 I BGB, zunächst alle zumutbaren
Anstrengungen zu unternehmen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.
(1) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit gem. § 1574 II 1 BGB, die der
Ausbildung, den Fähigkeiten einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und
dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche
Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Die Beklagte hat den Volksschulabschluss erworben und in der Zeit von 08/1971
bis 07/1973 den Beruf einer Gardinenfachverkäuferin erlernt. Im Anschluss hat
sie in diesem Beruf bis 08/1990 rd. 17 Jahre vollschichtig und sodann bis zur
Geburt des zweiten Sohnes (02/1993) etwa 2 ½ Jahre halbschichtig gearbeitet.
Danach ist sie bis zur Scheidung (08/1997) keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgegangen, sondern hat sich der Haushaltsführung und Kindererziehung
gewidmet.
Aufgrund dieser Ausbildungs- und Erwerbsbiographie, ist eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit in dem von der Beklagten erlernten Beruf der
Gardinenfachverkäuferin oder einer vergleichbaren Verkäufertätigkeit (Textil und
Bekleidung) als angemessen anzusehen, zumal die Beklagte ausweislich des
Nachtrags vom 01.09.1990 zu ihrem Arbeitsvertrag bei der Fa. X auch in der
Bettwarenabteilung und im Bereich der Möbelstoffe- und Zubehörabteilung
eingesetzt war.
Das Alter und der Gesundheitszustand der Beklagten stehen einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Textil- und
Bekleidungsbereich nicht entgegen (s.o.).
(2) Aus einer solchen (angemessenen) Tätigkeit könnte die Beklagte monatlich
rd. 1.060,00 € netto verdienen.
Ausweislich des Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung werden im Einzelhandel
NRW bei Abschluss einer 2-jährigen kaufmännischen Berufsausbildung für einfache
kaufmännische Tätigkeiten tarifliche Grundvergütungen (mittlere Gruppe) zwischen
1.453,00 € und 2.066,00 € ab 05/2008 bzw. zwischen 1.483,00 € und 2.108,00 € ab
09/2009 gezahlt. Ausgehend davon, dass die Beklagte aufgrund ihrer langen
beruflichen Pause einen Wiedereinstieg nur mit einer Vergütung nach den unteren
Eckwerten erlangen könnte, errechnet sich für das Jahr 2009 unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (LSt I/0,5, KiSt, KV 14,9%, RV AV PV)
ein monatliches Nettoentgelt i.H.v. rd. 1.060,00 €.
c) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte trotz zumutbarer und
ausreichender Erwerbsbemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit hat finden
können. Diesen anspruchsbegründenden Umstand muss die Beklagte darlegen und
beweisen (vgl. BGH 30.07.2008 – XII ZR 126/06 – Rz 18, FamRZ 2008, 2104).
Den Anforderungen an ausreichende, aber erfolglos gebliebene
Erwerbsbemühungen um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit genügen die
schriftsätzlich vorgetragenen und im Senatstermin mündlich ergänzten Bewerbungen
auf Zeitungsanzeigen über Tätigkeiten im Geringverdienerbereich nicht.
d) Die unzureichenden Erwerbsbemühungen führen jedoch nicht zur Versagung des
Anspruchs aus § 1573 I BGB, wenn sie für die bestehende Erwerbslosigkeit nicht
ursächlich sind. Dies ist vorliegend der Fall, weil für die Beklagte auch bei
ausreichenden Erwerbsbemühungen bisher keine reale Beschäftigungschance auf eine
vollschichtige Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten oder einem ähnlichen Beruf
bestanden hat.
(1) Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen
Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und
Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale
Beschäftigungschance bestanden hat (vgl. BGH 30.07.2008 – XII ZR 126/06 – Rz 22,
FamRZ 2008, 2104; 08.04.1987 – IVb ZR 39/86 – Rz 11, FamRZ 1987, 912).
Wegen unzureichender Erwerbsbemühungen kann der Beklagten nur dann ein
fiktives Einkommen aus einer angemessenen vollschichtigen Erwerbstätigkeit
zugerechnet werden, wenn neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen auch
objektiv die Voraussetzungen vorliegen, dass die Beklagte bei ausreichenden
Erwerbsbemühungen eine entsprechende Erwerbstätigkeit gefunden hätte, was von
den persönlichen Voraussetzungen der Beklagten wie Alter, Ausbildung,
Berufserfahrung und Gesundheitszustand, pp. sowie den Verhältnissen auf dem
Arbeitsmarkt abhängig ist (vgl. BVerfG 29.10.2009 – 1 BvR 443/09 – FamRZ 2010,
183; 18.03.2008 – 1 BvR 125/06 – Rz 16, FamRZ 2008, 1145; BGH 15.11.1995 – XII
ZR 231/94 – Rz 18, FamRZ 1996, 345; 15.12.1993 – XII ZR 172/92 – Rz 16, FamRZ
1994, 372; 08.04.1987 – IVb ZR 39/86 – Rz 11, FamRZ 1987, 912).
Für das Bestehen einer realen Beschäftigungschance ist nicht erst auf den
Beginn des streitbefangenen Zeitraums ab Januar 2009 abzustellen. Ausgangspunkt
muss vielmehr schon die im Zuge der Kindesbetreuung einsetzende
Erwerbsobliegenheit und die Chance einer darauf aufbauenden, sukzessiven
Aufstockung zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit sein (vgl. BGH 30.07.2008
– XII ZR 126/06 – Rz 23, FamRZ 2008, 2104).
(2) Nach dem bis zum 01.01.2008 gültigen Altersphasenmodell war die Beklagte
wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes während der Grundschulzeit
unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, überhaupt einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Obliegenheit zur teilschichtigen
Erwerbstätigkeit trat nach den Umständen des Einzelfalls frühestens nach dem
Schulwechsel (Sommer 2003) ein. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit musste
regelmäßig erst ausgeübt werden, wenn das betreute Kind das 16. Lebensjahr
(02/2009) vollendet hatte (vgl. Ziff. 17.1.1 Hammer Leitlinien a.F.).
Von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit ist bereits im Jahre 2008
auszugehen, weil sich die Beklagte nach den zum 01.01.2008 in Kraft getretenen
Änderungen zum Unterhaltsrecht nicht mehr auf das Altersphasenmodell berufen
kann, sie vielmehr konkret kindes- oder elternbezogene Belange darlegen muss (§
1570 BGB), die sie an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
hindern. Derartige Einschränkungen sind für die Zeit ab 2008 nicht ersichtlich
und nicht dargelegt.
(3) Nachdem die Beklagte nach der Scheidung von September 1997 bis zur
Betriebsschließung Ende Dezember 1998 bei der Fa. X in I2 im Bereich der
Kommissionierung (Textilien) geringfügig beschäftigt war, ist sie einer
frühestens im Sommer 2003 teilschichtig beginnenden Erwerbsobliegenheit wie
folgt nachgekommen:
Von Januar 1999 bis Januar 2005 war die Beklagte nicht erwerbstätig. Nach
ihren Angaben im Senatstermin hat sie sich in dieser Zeit auf Zeitungsanzeigen
beworben, um wieder eine geringfügige Beschäftigung zu erlangen. Dies sei auch
deshalb schwierig gewesen, weil der Sohn nicht bereit gewesen sei, während ihrer
Arbeitszeit zur Großmutter zu gehen. Im Jahre 2003 habe sie sich zudem einer
Knieoperation unterziehen müssen.
Anfang 2005 bewarb sich die Beklagte bei der Fa. D. Dort übte sie ab Februar
2005 eine Aushilfstätigkeit auf "400-€-Basis" in der Herrenoberbekleidung aus.
Das Arbeitsverhältnis endete im August 2005, weil die Beklagte überwiegend auch
samstags eingesetzt wurde und an diesen Tagen die Betreuung des Sohnes nicht
verlässlich sichergestellt werden konnte. Der Kläger, den die Beklagte
angesprochen hatte, konnte die Teilbetreuung des Sohnes nicht übernehmen, weil
er wegen der damals guten Auftragslage seines Arbeitgebers ebenfalls regelmäßig
am Wochenende arbeiten musste.
In der Zeit von September 2005 bis Mai 2006 ging die Beklagte keiner
Erwerbstätigkeit nach. Im November 2005 unterzog sie sich einer
Unterleibsoperation.
Ab Juni 2006 war es der Beklagten aufgrund ihrer Erwerbsbemühungen gelungen,
eine Aushilfstätigkeit bei der Bäckerei L zu finden. Diese Tätigkeit endete im
September 2006, weil die Beklagte als sogenannte Springerin in verschiedenen
Filialen im gesamten Stadtgebiet von I2 eingesetzt werden sollte, ihr aber die
hierfür geforderte Flexibilität fehlte, da sie über keinen eigenen Pkw verfügt.
Ab Oktober 2006 war die Beklagte bis November 2007 arbeitslos. Nach ihrer
Darstellung im Senatstermin hat sie sich in dieser Zeit immer wieder auf
Zeitungsanzeigen um eine geringfügige Beschäftigung beworben, aber keine Stelle
erhalten. Sie habe sich auch zweimal an das Arbeitsamt gewandt. Dort habe man
sie aber nach Hause geschickt, als sie darauf hingewiesen habe, dass sie sich
seit 2005 wegen immer wieder auftretender psychovegetativer Erschöpfungszustände
(siehe Attest vom 23.11.2009) in ärztlicher Behandlung befinde und deshalb eine
Kur beantragt habe. Man habe ihr bedeutet, sie solle sich nach erfolgreicher Kur
wieder melden. Ein Kurantrag sei sowohl im Jahre 2007 als auch erneut im
Dezember 2009 abgelehnt worden. Aktuell habe sie auf ärztliches Anraten eine
Psychotherapie beantragt. Eine Behandlung erfolge mittels Tabletten und Tropfen.
Vom 28.11.2007 bis September 2008 arbeitete die Beklagte im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung (400,00 €) als Einlegehelferin für Prospekte bei der
Fa. Q in F. Diese Tätigkeit musste die Beklagte nach ihrer glaubhaften
Darstellung im Senatstermin aufgeben, weil es am Arbeitsplatz "zu laut" war.
Im November und Dezember 2008 war sie befristet bei der Fa. T2 als
Vertretungskraft auf Abruf geringfügig beschäftigt.
Seit Januar 2009 ist die Beklagte arbeitslos. Nach ihren Angaben im
Senatstermin bewirbt sie sich seither erfolglos auf Zeitungsanzeigen.
(4) Bei Einsetzen einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit im Jahre 2008
hatte die Beklagte unter Berücksichtigung der Bedingungen des Arbeitsmarktes,
des Alters, ihrer Ausbildungs- und Erwerbsbiographie sowie ihrer
gesundheitlichen Disposition keine reale Chance auf eine vollschichtige,
angemessene Erwerbstätigkeit.
Der Arbeitsmarkt im allgemeinen und insbesondere der für Verkäuferinnen im
Textil- und Bekleidungsbereich ist nach den von der Bundesagentur für Arbeit
veröffentlichten Berichten und Statistiken (vgl. Beschäftigungsstatistik,
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte - Zeitreihen ab 1999 -, Nürnberg,
Zeitreihe ab 30. Juni 1999; Beschäftigungsstatistik, Geringfügig entlohnte
Beschäftigte in Deutschland - Zeitreihen ab 1999 -, Nürnberg, Zeitreihe ab 30.
Juni 1999 bzw. 30. Juni 2003; Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Mini- und
Midijobs in Deutschland, Nürnberg im Mai 2007; Bundesagentur für Arbeit,
Arbeitsmarktberichterstattung: Frauen und Männer am Arbeitsmarkt, Nürnberg 2009)
dadurch gekennzeichnet, dass seit 2001 die Vollzeitstellen bis in das Jahr 2006
hinein deutlich zurückgegangen sind, während die Zahl der geringfügigen
Beschäftigungen seit der Neuregelung der Mini- und Midijobs ab 04/2003 bis heute
erheblich zugenommen haben. Erst im Jahre 2006 konnten die
Vollzeitbeschäftigungen bis ins Jahr 2008 hinein wieder zulegen. Ab 2009 ist in
Folge der Wirtschaftskrise wiederum ein Rückgang der Vollzeitstellen zu
verzeichnen. Entsprechend diesem Arbeitsplatzangebot haben sich auch die
Arbeitslosenzahlen entwickelt. Die Arbeitslosigkeit bei Verkäuferinnen in
Westdeutschland ist von 12,6% im Jahre 2001 auf 18,6% im Jahre 2005 angestiegen
(Quelle: Beruf im Spiegel der Statistik, Kennziffer 682 Verkäufer).
(5) Auf diesem Arbeitsmarkt hat die Beklagte als sogenannter Berufsrückkehrer
unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Voraussetzungen keine reale Chance auf
eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin.
Die Gruppe der Berufsrückkehrer, mehr als 98% davon waren im Jahre 2008
weiblich, ist schon wegen einer größeren Arbeitsmarktferne nur schwierig in den
Arbeitsmarkt zu integrieren (Bundesagentur für Arbeit,
Arbeitsmarktberichterstattung: Frauen und Männer am Arbeitsmarkt, Nürnberg 2009,
Seite 23).
Neben diesem Grundhandikap, das die Beklagte durch die zwischenzeitlichen
Arbeitsverhältnisse im Geringverdienerbereich nicht entscheidend verbessern
konnte, kommen neben dem Alter von über 50 Jahren erschwerend eine
eingeschränkte psychische Belastbarkeit hinzu, die glaubhaft von der Beklagten
im Senatstermin geschildert wurde, die durch das beigebrachte ärztliche Attest
belegt ist und von der sich der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst ein
Bild machen konnte. Die Beklagte war während der gesamten Verhandlung über das
sonst übliche Maß angespannt und musste ihm Rahmen ihrer Anhörung ihre
Darlegungen unterbrechen, weil ihr die Tränen kamen und die Stimme versagte.
In der Summe aller Faktoren hat die Beklagte daher im Wettbewerb mit den
zahlreichen Konkurrentinnen, die jünger und leistungsfähiger sind sowie über
eine größere Arbeitsmarktnähe und bessere Erwerbsbiographien verfügen, keine
reale Chance eine der wenigen angebotenen vollschichtigen oder teilschichtigen
aber sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze als Verkäuferin zu erlangen.
Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass der Sachbearbeiter der
Bundesagentur für Arbeit die Beklagte nach ihrer glaubhaften Schilderung mit dem
Hinweis, sie solle zunächst die angestrebte Kur machen, wieder fort geschickt
hat.
e) Ausreichende Beschäftigungschancen bestanden und bestehen nach den oben
angeführten Marktdaten für die Beklagte aber in ihrem erlernten oder einem
ähnlichen Beruf im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auf der Basis eines
sogenannten Mini-Jobs i.H.v. mtl. 400,00 €, weil der Arbeitsmarkt in diesem
Segment über die Jahre hinweg immer mehr Stellen zur Verfügung gestellt hat und
deutlich flexibler ist als im Bereich der Vollzeitstellen.
Die Beklagte hat durch die diversen Aushilfstätigkeiten bereits gezeigt, dass
sie bei entsprechenden Erwerbsbemühungen eine solche Beschäftigung erlangen
kann. Ausreichende aber vergebliche Bewerbungen um eine solche Tätigkeit hat die
Beklagte für die hier relevante Zeit ab Januar 2009 nicht vorgetragen, so dass
sie mit den Einkünften aus einer solchen Tätigkeit i.H.v. monatlich 400,00 € zu
fingieren ist.
2. Der eheangemessene Bedarf (§ 1578 BGB) der Beklagten liegt für die Zeit ab
15.01.2009 über dem titulierten Anspruch.
a) Aufseiten des Klägers ist im Jahr 2009 ein bereinigtes Einkommen i.H.v.
monatlich 2.614,12 € und ab 01/2010 ein solches i.H.v. monatlich 2.080,00 € zu
berücksichtigen.
(1) In 2009 erzielte der Kläger Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und
seit dem 18.05.2009 steht er im Bezug von Krankengeld.
Ausweislich der Verdienstabrechnung 12/2009 errechnet sich für das Jahr 2009
ein Nettobezug i.H.v. 18.348,74 €.
| Gesamtbrutto |
27.401,46 € |
| LSt I/0,5 |
- 4.499,00 € |
| Soli |
- 221,41 € |
| RV |
- 2.448,07 € |
| AV |
- 344,45 € |
| KV |
- 2.601,31 € |
| Zuschuss AG zur KV |
1.225,14 € |
| PV |
- 327,24 € |
| Zuschuss AG zur PV |
163,62 € |
| |
18.348,74 € |
| |
|
Weiterhin hat der Kläger im Jahre 2009 Krankengeld i.H.v. insgesamt 15.527,68
€ erhalten.
| Krankengeld 18.05. - 20.05.09 |
207,96 € |
| Krankengeld 21.05. - 24.06.09 |
2.426,20 € |
| Krankengeld 25.06. - 30.06.09 |
415,92 € |
| Krankengeld 01.07. - 15.07.09 |
1.039,80 € |
| Krankengeld 16.07. - 16.09.09 |
4.228,52 € |
| Krankengeld 17.09. - 11.11.09 |
3.812,60 € |
| Krankengeld 12.11. - 16.12.09 |
2.426,20 € |
| Krankengeld 17.12. - 31.12.09 |
970,48 € |
| |
15.527,68 € |
| |
|
Abzusetzen ist für eine private Altersvorsorge nicht der tatsächliche Aufwand
i.H.v. 4.042,48 €, sondern nur ein nach der ständigen Rechtsprechung des BGH
unterhaltsrechtlich als angemessen anzuerkennender Aufwand i.H.v. 4% des
Bruttoeinkommens aus dem Jahre 2008 (vgl. Ziff. 10.1 HLL). Dies sind rd.
2.507,00 € bei einem Bruttoeinkommen von rd. 62.666,00 €.
Ein berufsbedingter Aufwand, wie ihn das Familiengericht in pauschaler Höhe
ohne konkreten Nachweis angesetzt hat, ist nicht anzuerkennen. Entgegen den
Urteilsgründen des Familiengerichts sehen die Hammer Leitlinien einen pauschalen
Abzug nicht vor. Dies entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Im
Termin vor dem Familiengericht am 03.04.2009 hat der Kläger angegeben, zu Fuß zu
seinem Arbeitsplatz zu gehen. Ein konkreter Aufwand fällt demnach nicht an.
Einen solchen hat der Kläger auch nach rechtlichem Hinweis in der
Ladungsverfügung nicht geltend gemacht.
Das unterhaltsrechtlich anzusetzende Einkommen berechnet sich demnach wie
folgt:
| Erwerbseinkommen |
18.348,74 € |
| Krankengeld |
15.527,68 € |
| Altersvorsorge |
- 2.507,00 € |
| |
31.369,42 € |
| Monatsdurchschnitt |
2.614,12 € |
| |
|
(2) Das Einkommen des Klägers ist im Jahre 2010 bisher nur durch den Bezug
von Krankengeld geprägt. Hieran wird sich nach den Erklärungen des Klägers im
Senatstermin auf absehbare Zeit nichts ändern. Es bleibt zunächst der Verlauf
und das Ergebnis einer am 23.03.2010 beginnenden stationären Therapie
abzuwarten.
Es ist ein monatliches Krankengeld von mind. rd. 2.080,00 € anzusetzen
(Durchschnitt 17.09.09 bis 16.12.09). Aktuellere Zahlen hat der Kläger nicht
vorgetragen.
b) Der Kläger ist weiterhin dem gemeinsamen Sohn T (geb. 28.02.1993), der im
Haushalt der Beklagten lebt, barunterhaltspflichtig.
Bei einem tatsächlichen Einkommen in 2009 von monatlich rd. 2.614,00 €
bestimmt sich der Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 4 der
Unterhaltstabelle mit einem Bedarf i.H.v. monatlich 434,00 €. Unter Abzug des
hälftigen Kindergeldes verbleibt ein Zahlbetrag i.H.v. 352,00 €
Ab 01/2010 ist der Kindesunterhalt bei einem Monatseinkommen von 2.080,00 €
der Einkommensgruppe 3 zu entnehmen. Der Bedarf beträgt danach 469,00 €. Nach
Abzug des hälftigen Kindergeldes verbleibt ein Zahlbetrag i.H.v. 377,00 €.
Ab 10/2009 erzielt der Sohn Einkünfte aus einem Praktikum in einer Bäckerei
i.H.v. mtl. 212,00 €. Dieses Einkommen ist gekürzt um den ausbildungsbedingten
Mehrbedarf (Ziff. 10.2.3 HLL) i.H.v. 90,00 € hälftig i.H.v. 61,00 €
bedarfsdeckend anzurechnen (Ziff. 12.2 HLL).
c) Aufseiten der Beklagten ist – wie oben ausgeführt – ein fiktives Einkommen
i.H.v. monatlich 400,00 € anzusetzen.
Dieses Einkommen ist um einen berufsbedingten Aufwand in fiktiver Höhe von
pauschal 5% zu bereinigen (vgl. BGH 03.12.2008 - XII ZR 182/06 – Rz 39, FamRZ
2009, 314 [317]), so dass ein Einkommen i.H.v. monatlich 380,00 € verbleibt.
d) Aufgrund der beiderseitigen Einkommen und unter Berücksichtigung des
Kindesunterhalts errechnet sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten für die Zeit
ab 15.01.2009 wie folgt:
| |
|
ab 15.01.09 |
ab 10/2009 |
ab 01/2010 |
| Einkommen des Klägers |
|
2.614,12 € |
2.614,12 € |
2.080,00 € |
| Kindesunterhalt |
|
- 352,00 € |
- 352,00 € |
- 377,00 € |
| anzurechnende Einkünfte des Kindes |
|
|
61,00 € |
61,00 € |
| |
|
2.262,12 € |
2.323,12 € |
1.764,00 € |
| Erwerbstätigenbonus 1/14 |
|
- 161,58 € |
- 165,94 € |
|
| |
|
2.100,54 € |
2.157,18 € |
1.764,00 € |
| |
|
|
|
|
| Einkommen der Beklagten |
|
|
|
|
| Erwerbseinkommen Beklagte |
|
380,00 € |
380,00 € |
380,00 € |
| Erwerbstätigenbonus 1/7 |
|
- 54,29 € |
- 54,29 € |
- 54,29 € |
| bereinigtes Einkommen - Beklagte |
|
325,71 € |
325,71 € |
325,71 € |
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| Einkommensdifferenz |
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1.774,82 € |
1.831,47 € |
1.438,29 € |
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| Bedarf der Beklagten (gerundet) |
1/2 |
887,00 € |
916,00 € |
719,00 € |
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Danach liegt der Bedarf der Beklagten laufend über dem titulierten Unterhalt
i.H.v. 679,00 €.
Den Erwerbstätigenbonus hat der Senat aufseiten des Klägers im Jahre 2009
wegen des ab Mai 2009 einsetzenden Bezugs von Krankengeld und der in etwa gleich
großen Anteile am Jahreseinkommen nur mit 1/14 angesetzt.
3. Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten
gem. § 1578b BGB ist zur Zeit nicht gerechtfertigt.
a) Eine Befristung des Anspruchs gem. § 1578b II BGB scheitert daran, dass
die Beklagte ehebedingte Nachteile (§ 1578b I 2, 3 BGB) erlitten hat und derzeit
nicht abzusehen ist, ob sie diese noch kompensieren kann.
Die Beklagte hat – wie dargelegt – in ihrem erlernten Beruf als
Gardinenfachverkäuferin bis 08/1990 vollschichtig und sodann einverständlich bis
zur Geburt des zweiten Sohnes (02/1993) halbschichtig gearbeitet. Danach hat sie
ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben, um sich der Versorgung und
Erziehung des Kindes sowie der Haushaltsführung zu widmen.
Ohne Eheschließung und Kindererziehung wäre die Beklagte bis heute in dem
erlernten oder einem artverwandten Beruf als Verkäuferin vollschichtig
erwerbstätig und würde aufgrund ihrer langjährigen Berufstätigkeit ein Einkommen
erzielen, das im oberen Bereich der o.g. tariflichen Vergütung anzusiedeln wäre.
Bei einem Bruttoeinkommen von rd. 2.100,00 € würde sie daher aktuell über ein
Nettoeinkommen von mind. 1.400,00 € monatlich verfügen.
Über ein solches Einkommen verfügt die Beklagte nicht. Sie hat aus den
bereits dargelegten Gründen bisher nicht einmal eine Chance auf eine
vollschichtige Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten oder einem vergleichbaren
Beruf.
b) Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen
Lebensbedarf (§ 1578b I BGB) braucht nicht entschieden zu werden, weil sich
hierdurch der Unterhaltsanspruch aktuell nicht verringern würde.
Der angemessene Lebensbedarf würde sich nach den Einkommensverhältnissen
richten, wie sie bei der Beklagten ohne die Ehe bestünden. Ohne die Ehe würde
die Beklagte – wie dargelegt – ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens
1.400,00 € erzielen. Gegenüber dem fiktiv zugerechneten Einkommen von 400,00 €
besteht mithin eine Deckungslücke von monatlich mindestens 1.000,00 €, die über
dem titulierten Unterhalt liegt.
4. Der Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt.
Der schon in erster Instanz erhobene und mit der Berufung äußerst hilfsweise
geltend gemachte Verwirkungseinwand, der sich darauf stützt, dass die Beklagte
ihre unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit
nicht angezeigt habe, die nach damaligem Recht durch Anrechnung zur
unmittelbaren Kürzung ihres Unterhaltanspruchs geführt hätte, ist nicht
schlüssig dargelegt.
Es fehlt ein Vortrag des Klägers, warum er diesen Einwand nicht bereits im
Vortitelverfahren geltend gemacht hat, so dass er gem. § 323 II ZPO präkludiert
sein dürfte.
Die Beklagte macht zudem unwidersprochen geltend, dass sie nach dem damaligen
Unterhaltstitel anrechnungsfrei habe hinzuverdienen können. In diesem Rahmen
habe sich ihr Einkommen gehalten.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 II ZPO.
OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2010
5 UF 145/09
AG Hagen, Urteil vom 21.08.2009
132 F 362/08