- Das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert
jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die
für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich
sind.
- Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG
hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung
der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde
nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der
Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der
die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.
Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat
der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem
transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie
nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger
Berechnungsverfahren zu bemessen.
- Der Gesetzgeber kann den typischen
Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen
monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber
hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
zu der verfassungsrechtlichen Prüfung,
I. ob § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der
Fassung von Art. 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954, 2955) vereinbar
sind mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs.
1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2008 – L 6 AS 336/07 -
- 1 BvL 1/09 -,
II. ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), in Kraft getreten
zum 1. Januar 2005, insoweit mit 1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Norm
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Regelleistung
in Höhe von lediglich 60 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden
Regelleistung für Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder
notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
2. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als das Sozialgeld für Kinder von
Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von
Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichende
Bedarfe geltend machen können,
3. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 % festsetzt, ohne
dabei weitere Altersstufen vorzusehen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 5/08 R -
- 1 BvL 3/09 -,
III. ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), in Kraft getreten
zum 1. Januar 2005, insoweit mit
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 20
Abs. 1 GG vereinbar ist, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres eine Regelleistung (Sozialgeld) in Höhe von lediglich
60 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für
Erwachsene vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf
ermittelt und definiert wurde,
2. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als das Sozialgeld für Kinder von
Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von
Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichende
Bedarfe geltend machen können,
3. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 % festsetzt, ohne
dabei weitere Altersstufen vorzusehen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 – B 14/11b AS 9/07 R -
- 1 BvL 4/09 -
hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat – unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2009 durch
Urteil
für Recht erkannt:
§ 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3
Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der
Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), §
20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558),
§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74
Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung
von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009
(Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz
1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006
(Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die
Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt
I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom
18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008
(Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009
(Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1
Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.
Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31.
Dezember 2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar.
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung
einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren,
laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7
Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der
bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch
Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung
durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach
Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1
Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten
des Bundes geltend gemacht werden kann.
Gründe:
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung
verbundenen konkreten Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob
die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für
Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach § 20 Abs. 1 bis
3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) in der Fassung des Art. 1 Viertes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954)
mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
Bis zum 31. Dezember 2004 existierten
für erwerbsfähige Personen zwei unterschiedliche Systeme
bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zur Sicherstellung des
Lebensunterhalts in Gestalt der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 ff.
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) a.F.
einerseits und der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
andererseits. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954; sog. „Hartz
IV-Gesetz“) sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 diese beiden Systeme
im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (SGB II) in Form einer einheitlichen,
bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammengeführt
worden. Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 wurde durch das
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) das Bundessozialhilfegesetz
aufgehoben (Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) und das Sozialhilferecht
im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – SGB XII) als
bedürftigkeitsabhängige Grundsicherung für solche Personen, die nicht
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch leistungsberechtigt sind, neu
geregelt. Die Arbeitslosenhilfe wurde durch Art. 3 Nr. 14 und Nr. 15
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab
dem 1. Januar 2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der
Arbeitsförderung gestrichen.
1. Leistungsberechtigt nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind zunächst erwerbsfähige
Hilfebedürftige im Sinne der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB
II, das heißt nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift Personen,
die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und
hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II sind und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Darüber hinaus sind
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch diejenigen Personen
leistungsberechtigt, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören unter anderem der nicht
dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II) und die dem
Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder, soweit
sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (vgl. § 7 Abs. 3 Nr.
4 SGB II a.F.).
Die Erwerbsfähigkeit des
Hilfebedürftigen und die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit
ihm sind die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch
und der Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Nach § 5 Abs.
2 Satz 1 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (§§ 27 bis 40 SGB XII) aus. Personen,
die nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch als Erwerbsfähige oder als
Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten nach § 21
Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Als Hauptanwendungsfall des
Sozialhilferechts nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch verbleibt somit
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
2. Als Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts erhalten Alleinstehende und Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft, soweit sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und
im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig sind, Arbeitslosengeld II
im Sinne von § 19 Satz 1 SGB II und im Übrigen, soweit sie keinen
Anspruch auf Leistungen für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte nach den
§§ 41 ff. SGB XII haben, Sozialgeld im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB
II. Sozialgeld erhalten insbesondere Kinder vor Vollendung des 15.
Lebensjahres, für die ein Anspruch nach den Regelungen der §§ 41 ff.
SGB XII, die die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzen, von
vornherein ausscheidet.
a) Arbeitslosengeld II setzt sich im
Wesentlichen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
im Sinne von § 20 SGB II, den Leistungen für etwaigen Mehrbedarf nach §
21 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB
II zusammen. Nach § 24 SGB II können befristete Zuschläge hinzu kommen,
die binnen zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld
gewährt werden und in der Höhe vom Unterschied zwischen
Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II abhängen. Einmalige Beihilfen
sieht das Sozialgesetzbuch Zweites Buch nur noch in Ausnahmefällen vor,
vor allem in Gestalt von Leistungen für die Erstausstattung von
Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB
II), für die Erstausstattung mit Bekleidung sowie bei Schwangerschaft
und Geburt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und für mehrtägige
Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II).
Umfang und Höhe der Regelleistung
werden in § 20 Abs. 1 bis 3 SGB II bestimmt. In der hier maßgeblichen
ursprünglichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II a.F.) lauten diese Regelungen:
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in
vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am
kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses
Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch.
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein
stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist,
in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den
neuen Bundesländern 331 Euro.
(3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr
vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der
Regelleistung nach Absatz 2. Die Regelleistung für sonstige
erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert
der Regelleistung nach Absatz 2.
(4) …
Die Regelleistung von 90 % gilt dabei,
wie sich aus der Zusammenschau mit § 20 Abs. 2 SGB II ergibt, für die
volljährigen Partner in der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3
SGB II, das heißt unter anderem für nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatten. Sie betrug seit dem 1. Januar 2005 in den alten Ländern
einschließlich Berlin (Ost) zunächst gerundet 311 Euro. Sonstige
erwerbsfähige Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F.
(heute § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II) sind minderjährige Partner und
minderjährige, unverheiratete Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben. Für sie betrug die Regelleistung seit dem 1. Januar 2005 in den
alten Ländern einschließlich Berlin (Ost) 276 Euro.
Seit dem 1. Juli 2006 gilt die
Regelleistung von 345 Euro gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl I S. 558)
bundeseinheitlich. In § 20 Abs. 3 SGB II ist seitdem nur noch die
Regelleistung von 90 % geregelt. Zum 1. August 2006 ist § 20 Abs. 1 SGB
II, dessen Satz 2 bereits zum 1. Juli 2006 gestrichen worden war, durch
das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706) um den Gesichtspunkt
„Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile“
erweitert worden.
b) Das Sozialgeld umfasst nach § 28
Abs. 1 Satz 2 SGB II die Leistungen des Arbeitslosengelds II. § 28 Abs.
1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht sodann vor:
§ 28 Sozialgeld
(1) … Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80
vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
…
Ab dem 1. Januar 2005 erhielten damit
zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres in den alten Ländern einschließlich Berlin (Ost) zunächst
207 Euro, ab dem 15. Lebensjahr 276 Euro Sozialgeld pro Monat.
c) Der Bezug von Arbeitslosengeld II
führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V,
§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI). Die
Beiträge hierzu trägt der Bund (vgl. § 251 Abs. 4 SGB V, § 170 Abs. 1
Nr. 1 SGB VI und § 59 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB XI). Minderjährige
Kinder sind nach § 10 SGB V und § 25 SGB XI familienversichert. Sofern
ausnahmsweise keine Versicherungspflicht besteht, werden nach § 26 SGB
II Leistungen für die zu zahlenden freiwilligen oder privaten Beiträge
gewährt.
3. Die Anpassung und Neubemessung der
Regelleistung richtet sich nach § 20 Abs. 4 SGB II. Das zuständige
Bundesministerium (zur Zeit das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales) gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die
Höhe der Regelleistung, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend
ist, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 4 Satz 3 SGB II).
a) § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II koppelt
die Anpassung der Regelleistung an die Entwicklung des aktuellen
Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser wird in § 68
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB VI) definiert als der Betrag, der einer
monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung
entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des
Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Er verändert sich zum 1.
Juli eines jeden Jahres durch Multiplikation des bisherigen
Rentenwertes mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB VI) und des
Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 SGB VI) – allerdings für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1.
Juli 2013 des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des
Altersvorsorgeanteils (§ 255e SGB VI) – und mit dem
Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB VI).
Wegen Veränderungen des aktuellen
Rentenwerts wurde seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch
die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. dreimal erhöht,
und zwar zum 1. Juli 2007 auf 347 Euro (Bekanntmachung vom 18. Juni
2007, BGBl I S. 1139), zum 1. Juli 2008 auf 351 Euro (Bekanntmachung
vom 26. Juni 2008, BGBl I S. 1102) und zum 1. Juli 2009 auf 359 Euro
(Bekanntmachung vom 17. Juni 2009, BGBl I S. 1342). Volljährige Partner
in Bedarfsgemeinschaften erhielten damit ab dem 1. Juli 2007 312 Euro,
ab dem 1. Juli 2008 316 Euro und ab dem 1. Juli 2009 323 Euro, sonstige
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ab Beginn des 15. Lebensjahres ab
dem 1. Juli 2007 278 Euro, ab dem 1. Juli 2008 281 Euro und ab dem 1.
Juli 2009 287 Euro. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres in Höhe von 60 % nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
stieg zum 1. Juli 2007 auf 208 Euro, zum 1. Juli 2008 auf 211 Euro und
zum 1. Juli 2009 auf 215 Euro (Beträge jeweils gerundet). Zum 1. Juli
2005 und zum 1. Juli 2006 fand demgegenüber keine Erhöhung statt, weil
der aktuelle Rentenwert jeweils unverändert blieb (Bekanntmachung vom
1. September 2005, BGBl I S. 2718, und vom 20. Juli 2006, BGBl I S.
1702).
b) Die Höhe der Regelleistung wird
außerdem überprüft und weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer
neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen (§ 20 Abs. 4 Satz
2 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe wird auf der Grundlage des Gesetzes über die
Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG)
in Fünf-Jahres-Abständen vom Statistischen Bundesamt erhoben. Zu ihrer
Erhebung werden rund 60.000 private Haushalte in Deutschland befragt,
deren Auswahl sich unter anderem nach Haushaltstyp, sozialer Stellung
des Haupteinkommensbeziehers und Haushaltsnettoeinkommen richtet. Bei
der Erhebung vermerken die freiwillig teilnehmenden Haushalte drei
Monate lang alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsbuch. Jeder
fünfte teilnehmende Haushalt führt außerdem ein Feinaufzeichnungsheft,
in dem er einen Monat lang detailliert alle Ausgaben für
Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren nach Mengen und Preisen
aufzeichnet. Im Zeitpunkt der Verabschiedung und im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt lagen lediglich die Ergebnisse der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 vor. Aufgrund der Auswertung der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 2003 ergaben sich später keine Erhöhungen
(dazu unten III. 1.).
4. Eine individuelle Erhöhung der
Regelleistung nach §§ 20, 28 SGB II für einzelne Hilfebedürftige ist
ausgeschlossen. Dies stellen nunmehr die mit Wirkung zum 1. August 2006
eingeführten § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 und § 23 Abs. 1
Satz 4 SGB II klar, wonach die Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II „den
Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ decken und „eine davon
abweichende Festlegung der Bedarfe“ und „weitergehende Leistungen
ausgeschlossen“ sind, entsprach aber auch vor der Einfügung dieser
Vorschriften der herrschenden Meinung (vgl. BSGE 97, 242 <248 Rn.
19> m.w.N.). Damit gibt es im Sozialgesetzbuch Zweites Buch keine
dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung mehr, wie sie
auch schon im Bundessozialhilfegesetz bestand, dass ein Bedarf
abweichend vom Regelsatz festgelegt werden kann, wenn er im Einzelfall
ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner
Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
a) Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch
erlaubt – neben Regelungen für einige tatbestandlich präzisierte
Sondersituationen in § 23 Abs. 3 bis § 26 SGB II – lediglich in § 23
Abs. 1 SGB II die Erbringung von Zusatzleistungen in Form von Sach- und
Geldleistungen als schnell zu tilgendes Darlehen. Die Vorschrift lautet
in der ursprünglichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt:
§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den
Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf
zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12
Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur
für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder
als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes
Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die
Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das
Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom
Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden
Regelleistung getilgt.
(2) …
b) In Literatur und Rechtsprechung wird
diskutiert, ob und inwieweit als Ersatz für eine dem § 28 Abs. 1 Satz 2
2. Alt. SGB XII entsprechende Öffnungsklausel im Sozialgesetzbuch
Zweites Buch auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden kann, der als
Vorschrift des 9. Kapitels des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch nicht
von dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII
angeordneten Ausschluss der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch erfasst ist. Die Vorschrift lautet:
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen
Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen
erbracht werden.
Nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – (BSGE 97,
242 <249 f. Rn. 21 ff.>), können in atypischen Bedarfslagen, die
eine Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen
aufweisen, zusätzliche Leistungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.
Eine solche atypische Bedarfslage hat das Bundessozialgericht
hinsichtlich solcher Kosten angenommen, die einem geschiedenen
Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern
entstehen. Über den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hinaus
sind die Voraussetzungen für die Gewährung zusätzlicher Leistungen für
Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aufgrund des
§ 73 SGB XII in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht
abschließend geklärt. Das Bundessozialgericht selbst hat sowohl in der
genannten Entscheidung als auch in seinen Vorlagebeschlüssen
klargestellt, dass § 73 SGB XII nicht in eine allgemeine
Auffangregelung für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch umgedeutet werden dürfe. Wann eine atypische Bedarfslage
vorliegt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall
unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Beispiel hinsichtlich erhöhter
Aufwendungen für die Anschaffung nicht verschreibungspflichtiger
Medikamente Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.
Juni 2007 – L 1 B 7/07 AS ER -, juris, Rn. 28 f., einerseits und
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2007 – L
7 SO 4180/06 -, juris, Rn. 23, andererseits). Bei
Schülerbeförderungskosten hat das Bundessozialgericht einen atypischen
Bedarf verneint (Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 44/08 R -,
gegenwärtig nur als Terminbericht vorliegend).
5. Neben die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts treten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die
ursprünglich in §§ 16 und 29 SGB II a.F. geregelt waren und mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2009 (Gesetz zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 ) in den §§ 16 bis 16g SGB II festgelegt sind. Erwerbsfähige
Hilfebedürftige können danach beispielsweise Leistungen zur Förderung
einer beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. §
16 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. i.V.m. §§ 77 ff. und 417 SGB III)
erhalten. Soweit es für die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich ist, kann der
Grundsicherungsträger zudem Dienst- oder Geldleistungen (vgl. § 4 SGB
II) zur Betreuung minderjähriger Kinder erbringen (§ 16 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 SGB II a.F.; nunmehr § 16a Nr. 1 SGB II n.F.).
II.
Bei der Festsetzung der Regelleistung in §§ 20 und 28 SGB II hat sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht angelehnt.
1. Auch nach dem
Bundessozialhilfegesetz, das vom Ausgangspunkt her einem
Individualisierungsgrundsatz folgte und in § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG
anordnete, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der
Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des
Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen
zu richten hatten, wurden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG laufende
Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich „nach Regelsätzen“
gewährt, die von den Landesbehörden nach bundesgesetzlichen Vorgaben
und nach einer Regelsatzverordnung des zuständigen Bundesministeriums
festzusetzen waren. Neben die Leistungen nach diesen Regelsätzen traten
noch einmalige Beihilfen (vgl. § 21 BSHG), zum Beispiel zur
Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen, zur Beschaffung von
Brennstoffen für Einzelheizungen oder von besonderen Lernmitteln für
Schüler, zur Instandsetzung von Hausrat, zur Instandhaltung der
Wohnung, zur Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Nutzungsdauer
und von höherem Anschaffungswert sowie für besondere Anlässe (vgl. § 21
Abs. 1a BSHG in der seit dem 27. Juni 1993 geltenden Fassung, BGBl I S.
944).
a) Seit Inkrafttreten des
Bundessozialhilfegesetzes am 1. Juni 1962 setzten die Landesbehörden
die Regelsätze zunächst nach einem Warenkorbmodell fest. Grundlage
bildete ein vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge
konzipierter Warenkorb, der sich an den Lebens- und
Verbrauchsgewohnheiten unterer Einkommensgruppen orientierte. Die
Referenzgruppe bildete ausgehend von Erhebungen des Statistischen
Bundesamtes über die Wirtschaftsrechnung ausgewählter privater
Haushalte der sogenannte Haushaltstyp 1, das heißt Haushalte von zwei
erwachsenen Personen, die Renten- oder Sozialhilfeempfänger mit
geringem Einkommen waren. Die Regelsätze wurden bereits unter der
Geltung des Warenkorbmodells nach dem Prinzip festgesetzt, dass ein
Regelsatz für den Haushaltsvorstand, der auch für einen Alleinstehenden
galt, einerseits und Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige durch
prozentuale Abschläge vom Regelsatz des Haushaltsvorstands andererseits
bestimmt wurden (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Regelsatzverordnung i.d.F. vom
20. Juli 1962, BGBl I S. 515). Haushaltsvorstand war derjenige, der die
Generalkosten des Haushalts trägt. Dieses System basierte auf der
Annahme, dass Kosten der allgemeinen Haushaltsführung in jedem Haushalt
in fast gleicher Höhe entstehen und deshalb ein Einpersonenhaushalt
insgesamt teurer wirtschaftet als ein Mehrpersonenhaushalt (vgl.
Petersen, Die Regelsätze nach dem BSHG – ihre Bedeutung, Bemessung und
Festsetzung -, Frankfurt a.M. 1972, S. 30 ff., 47 ff.).
b) Aufgrund eines Beschlusses der
Konferenz der Obersten Landessozialbehörden griff man ab dem 1. Juli
1990 für die Regelsatzbemessung zu einer anderen Methode, dem
sogenannten Statistikmodell. Dieses Modell wurde mit Wirkung ab dem 1.
August 1996 in § 22 Abs. 3 BSHG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes
zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088),
dem der heutige § 28 Abs. 3 SGB XII im Wesentlichen entspricht,
gesetzlich verankert. Die Regelsätze wurden nunmehr ausschließlich nach
dem Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen, wie es vor allem mit
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe statistisch erfasst wird,
bemessen. Als Referenzgruppe wählte man zunächst Haushalte mit einem
Einkommen, das um 4 % über der Sozialhilfeschwelle lag. In einem
zweiten Schritt legten die Landesbehörden fest, welche
Ausgabepositionen dieser Referenzgruppe Eingang in die
Leistungsbemessung finden (sogenannter regelsatzrelevanter privater
Verbrauch, Statistikwarenkorb). Dies führte zum Ausschluss des Bedarfs,
zu dessen Deckung die Regelsätze nicht vorgesehen waren, weil er, wie
zum Beispiel einmaliger Bedarf, gesondert entgolten wurde, und des
Bedarfs, welchen der Normgeber als nicht sozialhilfetypisch ansah.
Sodann wurden unter Zugrundelegung der ermittelten Daten die
monatlichen Aufwendungen der Referenzgruppe für den regelsatzrelevanten
privaten Verbrauch zu einem Regelsatzbetrag addiert.
Auch unter dem Statistikmodell wurde
das Haushaltsvorstandsprinzip beibehalten. Daher bildeten
Einpersonenhaushalte die Referenzgruppe. Für sonstige
Haushaltsangehörige entwickelte der Deutsche Verein für öffentliche und
private Fürsorge im Auftrag der Konferenz der Arbeits- und
Sozialminister unter Beteiligung einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der
Länder, der Kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der
Freien Wohlfahrtspflege ein Konzept der mittelbaren Ableitung der
Regelsätze auf der Grundlage einer modifizierten Differenzrechnung.
Ausgehend von den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1983 wurden danach zunächst drei Referenzgruppen (Alleinlebende,
Ehepaare ohne Kind und Ehepaare mit einem Kind) gebildet, deren
Haushaltsnettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle lag. Die
Referenzgruppe der Ehepaare mit einem Kind unterteilte man wiederum
nach dem Alter der Kinder in drei Gruppen (unter 7 Jahren; 7 bis 14
Jahre; 14 bis 18 Jahre). Die regelsatzrelevanten Aufwendungen der
jeweiligen Referenzgruppen wurden sodann ermittelt und entsprechend dem
Vorgehen bei Haushaltsvorständen festgelegt. Anschließend wurden die
Differenzbeträge zwischen den Aufwendungen der Referenzgruppen für den
regelsatzrelevanten privaten Verbrauch errechnet und dafür Ehepaare mit
einem Kind in Beziehung zu Ehepaaren ohne Kind und Ehepaare ohne Kinder
in Beziehung zu Alleinstehenden gesetzt. Schließlich wurden die für
1983 geltenden Regelsätze sowie die ermittelten Aufwands- und
Differenzbeträge entsprechend den Preissteigerungsraten hochgerechnet
(vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge,
Gutachterliche Äußerung: Neues Bedarfsbemessungssystem für die
Regelsätze in der Sozialhilfe: Ableitung der Regelsätze für sonstige
Haushaltsangehörige, Frankfurt a.M. 1989, S.12 ff., 30 f., 36 ff., 42
ff., 49, 53 ff., 58, 60, 68).
Auf der Grundlage der hochgerechneten
Differenzbeträge konnte ein prozentualer Bezug zum Regelsatz für
Haushaltsvorstände hergestellt werden. Dieser wurde in § 2 Abs. 3
Regelsatzverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Regelsatzverordnung vom 21. März 1990 (BGBl I S. 562;
Regelsatzverordnung 1990) normativ umgesetzt. Die Regelsätze für
sonstige Haushaltsangehörige betrugen nunmehr:
1. bis zur Vollendung des 7.
Lebensjahres 50 vom Hundert, beim Zusammenleben mit einer Person, die
allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, 55 vom Hundert,
2. vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 65 vom Hundert,
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 90 vom Hundert und
4. vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80 vom Hundert
des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Diese Regelung blieb bis
zum Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 31. Dezember 2004
in Kraft.
2. Wesentliches Ziel der im Jahre 2002
eingeleiteten arbeitsmarktpolitischen Reformen war die Zusammenführung
von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem einheitlichen
Fürsorgesystem für Erwerbsfähige. Dabei sollten das neu zu schaffende
Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das reformierte
Sozialhilferecht in wesentlichen inhaltlichen Punkten koordiniert
werden. Am Statistikmodell sollte festgehalten werden. Ein weiteres
Anliegen bestand darin, die in § 21 Abs. 1a BSHG vorgesehenen
einmaligen Beihilfen, die neben den laufenden Regelsätzen zu erbringen
waren, durch eine pauschale Aufstockung der Regelleistung zu ersetzen
(vgl. den im März 2002 vom Deutschen Bundestag angenommenen
Entschließungsantrag, BTDrucks 14/7293, S. 2 f.).
a) Das für das Sozialhilferecht
federführende Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung
entwickelte hierfür zunächst einen Berechnungsansatz, bei dem
einmaliger Bedarf dadurch bei der Bemessung der Regelsätze
berücksichtigt wurde, dass bestimmte durchschnittliche
Verbrauchsausgaben, die bislang von einmaligen Beihilfen gedeckt worden
waren, zum regelsatzrelevanten Verbrauch hinzugerechnet wurden. Die
Arbeiten mündeten in einen Vor-Entwurf zur Regelsatzverordnung vom 21.
Juli 2003. Aus diesem ergab sich ein Eckregelsatz von 340 Euro in den
alten Ländern.
b) Parallel dazu erarbeitete das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Referentenentwurf zum
Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 25. Juli 2003 (im Folgenden:
RefEntw-SGB II). Dieser entwickelte keine eigene Methode zur Bemessung
der Regelleistung, sondern übernahm in § 20 Abs. 2 RefEntw-SGB II für
Alleinstehende den am 1. Juli 2003 geltenden maximalen monatlichen
Regelsatz, der im Rahmen der Sozialhilfe gezahlt wurde, das heißt für
die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) 297 Euro. § 20 Abs. 3 und
§ 28 Abs. 1 Satz 2 RefEntw-SGB II sahen entsprechende prozentuale
Abschläge wie § 20 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a.F. vor.
Die monatliche Regelleistung sollte nach § 23 Abs. 2 RefEntw-SGB II um
eine Pauschale für einmaligen Bedarf in Höhe von 16 % der Regelleistung
ergänzt werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 5 RefEntw-SGB II sollte die
Pauschale für Empfänger von Sozialgeld bis zu Vollendung des 14.
Lebensjahres 20 % und ab Beginn des 15. Lebensjahres 16 % der
Regelleistung betragen. Zur Höhe dieses Pauschsatzes für einmalige
Bedarfe verwies die Begründung des Referentenentwurfs zum
Sozialgesetzbuch Zweites Buch auf den Vierten Existenzminimumsbericht
der Bundesregierung. Darin heißt es, Sondererhebungen des Statistischen
Bundesamtes aus den Jahren 1981 und 1991 bei den örtlichen
Sozialhilfeträgern hätten ergeben, dass durchschnittlich
Alleinstehenden 16 %, erwachsenen Haushaltsangehörigen 17 % und Kindern
20 % des jeweiligen Regelsatzes für einmaligen Bedarf gewährt worden
wären (vgl. BTDrucks 14/7765, S. 2). Insgesamt ergaben sich danach
rechnerisch für Alleinstehende 345 Euro, für Partner 310 Euro, für
Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres 276 Euro und für Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres 214 Euro im Monat (Beträge jeweils
gerundet).
c) Die Entwürfe wurden in einer
Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Mitarbeitern beider Ministerien und
von Mitgliedern der die damalige Bundesregierung tragenden Fraktionen
beraten. Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten sodann
am 5. September 2003 den Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in den Bundestag ein. Dieser übernahm
als Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende den Betrag
von 345 Euro für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) und
führte zur Begründung aus, dieser Betrag ergebe sich aus der vom
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in
Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, die auf den Stand von 2003
hochgerechnet worden sei (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 56 zu § 20 Abs. 2).
Die Regelleistung für Partner (jeweils 90 % der Regelleistung für
Alleinstehende) entspreche dem rechnerischen Durchschnitt zwischen der
Regelleistung für einen Alleinstehenden und seinen Partner. Diese
Regelung sei auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in
der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne
Durchschnittsmittelung nur eine geringere Regelleistung von 80 %
erhalten würden (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 56 zu § 20 Abs. 3).
Hinsichtlich der Regelleistung für die übrigen Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft (80 % bzw. 60 % der Regelleistung für
Alleinstehende) beschränkte sich die Begründung des Gesetzesentwurfs
auf eine Verweisung auf die „neu zu erlassende Regelsatzverordnung“
(vgl. BTDrucks 15/1516, S. 56 zu § 20 Abs. 3) und die „Festlegungen zum
Zwölften Buch“ (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 59 zu § 28).
d) Der ebenfalls am 5. September 2003
in den Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch hob die Neukonzeption der
Regelsätze hervor, die künftig pauschal den gesamten Bedarf für den
notwendigen Lebensunterhalt umfassen, also auch Leistungen für
Haushaltsgeräte, Kleidung etc. enthalten sollten, die nach dem
Bundessozialhilfegesetz durch einmalige Beihilfen gedeckt wurden (vgl.
BTDrucks 15/1514, S. 59 zu § 29). Das Verfahren der Regelsatzbemessung
umriss die Entwurfsbegründung in groben Zügen dahingehend, dass der
Inhalt des Regelsatzes durch festgelegte Prozentanteile der einzelnen
Positionen aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bestimmt werde,
wobei als Referenzgruppe die untersten 20 % der nach ihrem
Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte mit Ausnahme der
Einpersonenhaushalte im Sozialhilfebezug heranzuziehen seien. Wegen der
Einzelheiten verwies sie auf die noch zu erlassende Regelsatzverordnung
(vgl. BTDrucks 15/1514, S. 52).
e) Ein Entwurf der Regelsatzverordnung
mit ausführlicher Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit und
soziale Sicherung wurde den beteiligten Verbänden mit Schreiben vom 23.
Januar 2004 übersandt und mit Schreiben vom 10. März 2004 dem Bundesrat
zur Zustimmung zugeleitet (vgl. BRDrucks 206/04). Dieser Entwurf wurde
nach Zustimmung des Bundesrates unverändert aufgrund von § 40 SGB XII
als „Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung – RSV) vom 3. Juni 2004“ (BGBl I
S. 1067) erlassen und trat am 1. Januar 2005 (§ 6 Regelsatzverordnung
i.d.F. vom 3. Juni 2004 – Regelsatzverordnung 2005 -) in Kraft.
aa) Nach der Regelsatzverordnung bildet
der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende
Eckregelsatz die Grundlage für die Regelsätze (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Regelsatzverordnung). Er setzt sich nach § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung
aus der Summe von Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus
Prozentanteilen einzelner Abteilungen einer vom Statistischen Bundesamt
erstellten Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
ergibt (regelsatzrelevanter Verbrauch). Zugrunde zu legen sind nach § 2
Abs. 3 Regelsatzverordnung die Verbrauchsausgaben der untersten 20 %
der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (unterstes Quintil) nach Herausnahme der
Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe. Zunächst bildeten die
Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 die Grundlage
(§ 5 Regelsatzverordnung 2005). Die Regelsätze sind gemäß § 3 Abs. 1
Satz 1 Regelsatzverordnung für den Haushaltsvorstand und für sonstige
Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den
Haushaltsvorstand, der auch für Alleinstehende gilt, beträgt 100 % des
Eckregelsatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 Regelsatzverordnung).
bb) Den in § 2 Abs. 2
Regelsatzverordnung 2005 bestimmten relevanten Verbrauch für den
Eckregelsatz gibt folgende Tabelle wieder. Dabei stellen Spalte 1 und 2
die Zusammensetzung des Regelsatzes gemäß § 2 Abs. 2
Regelsatzverordnung 2005 dar; Spalte 3 fasst stichwortartig zusammen,
welche Verbrauchsausgaben ausweislich der Regierungsbegründung nicht
berücksichtigt worden sind (vgl. BRDrucks 206/04, S. 6 bis 9):
Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Regelsatz-relevanter Anteil Herausnahme oder Absenkung von Einzelpositionen
01: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 96 % Ausgaben für Tabakwaren werden nur zur Hälfte berücksichtigt.
03: Bekleidung und Schuhe 89 % Nicht berücksichtigt sind Ausgaben für
Maßkleidung, Pelze, Arbeitskleidung sowie die anderweitig abgedeckte
Erstausstattung. Zudem ist begrenzt auch eine Verweisung auf
Gebrauchtkleidung zumutbar.
04: Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe 8 % Nicht
berücksichtigt sind die gesondert abgedeckten Kosten für Unterkunft und
Heizung; die Einzelposition für Strom werden weitgehend, die Ausgaben
für Reparaturen in der Wohnung voll anerkannt.
05: Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen
für den Haushalt sowie deren Instandhaltung 87 % Ausgaben für
Campingmöbel und Kunstgegenstände gehören nicht zum notwendigen Bedarf;
Erstausstattung wird gesondert abgedeckt.
06: Gesundheitspflege 64 % Nicht berücksichtigt sind stationäre
Gesundheitsleistungen und über die Zuzahlungen hinausgehende
(zahn-)ärztliche Dienstleistungen.
07: Verkehr 37 % Nicht berücksichtigt sind insbesondere Ausgaben für Kraftfahrzeuge und Motorräder und deren Reparatur.
08: Nachrichtenübermittlung 64 % Postdienstleistungen werden voll
berücksichtigt, Kosten für Telefon- und Faxgeräte zur Hälfte, Telefon-
und Faxdienstleistungen zu 60 %, Internetkosten teilweise.
09: Freizeit, Unterhaltung und Kultur 42 % Voll berücksichtigt werden
Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ausleihgebühren,
Schreibwaren und Zeichenmaterialien. Ausgaben für Spielzeug und
Hobbywaren, größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von
Sport- und Freizeitveranstaltungen und sonstige Freizeit- und
Kulturdienstleistungen werden zu 70 % berücksichtigt, da in diesen
Positionen nicht regelsatzrelevante Ausgaben, z.B. für Sportboote und
Segelflugzeuge, enthalten sind. Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter
für die Gartenpflege werden zu 75 % berücksichtigt, Ausgaben für
Rundfunk- und Fernsehgeräte zur Hälfte, da die Beschaffung von
Gebrauchtwaren zumutbar ist, und für Computer einschließlich Software
zu 40 %. Nicht berücksichtigt sind Ausgaben für Foto- und
Filmausrüstungen, Bild- und Tonträger und Haustiere.
10: Bildungswesen 0 % Unberücksichtigt, weil diese Abteilung insgesamt nicht regelsatzrelevant ist (vgl. BRDrucks 206/04, S. 6).
11: Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 30 % Berücksichtigt wird nur der Nahrungsmittelanteil.
12: Andere Waren und Dienstleistungen 65 % Voll berücksichtigt werden
Friseurleistungen, andere Dienstleistungen und Geräte für Körperpflege.
An Finanz- und sonstigen Dienstleistungen werden Kontoführungsgebühren
und Grabpflege, nicht aber Steuerberatungskosten und Geldstrafen
berücksichtigt. Ausgaben für Schmuck und Edelmetalle werden nicht
berücksichtigt.
Als Ergebnis weist die Begründung des
Verordnungsgebers für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost)
gerundet den Betrag von 345 Euro aus. Dieser Betrag wurde dadurch
ermittelt, dass der nach dem vorstehenden Verfahren aus der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnene Ausgangswert (630,18 DM)
entsprechend der Anpassungsregelung des § 4 Regelsatzverordnung
aufgrund der Veränderungen des aktuellen Rentenwerts seit dem 1. Juli
1999 fortgeschrieben wurde (vgl. BRDrucks 206/04, S. 13). Der sich
daraus ergebende Betrag von 345 Euro wurde auch für die Zeit ab dem 1.
Januar 2005 zugrunde gelegt, da im Zeitpunkt der Erstellung des
Entwurfs der Regelsatzverordnung 2005 bereits bekannt war, dass
aufgrund des Gesetzes über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum
1. Juli 2004 (RAAG), das als Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.
Dezember 2003 (BGBl I S. 3013) verkündet worden war, zum 1. Juli 2004
keine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes stattfinden würde.
cc) Die Regelsätze für sonstige
Haushaltsangehörige setzte § 3 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 % und ab Vollendung des 14.
Lebensjahres auf 80 % des Eckregelsatzes fest. In der Begründung hierzu
heißt es (vgl. BRDrucks 206/04, S. 10 f.):
„Abs. 2 vereinfacht die
Regelsatzstruktur für Haushaltsangehörige gegenüber § 2 Abs. 3 der
Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962, indem die bisherigen vier
Altersstufen auf zwei Altersstufen reduziert werden. Die gewählten zwei
Altersklassen ‘bis unter 14 Jahre’ bzw. ‘ab 14 Jahre’ entsprechen
international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren, z.B. der
modifizierten OECD-Skala. Sie entsprechen auch der gesetzlichen
Festlegung für das Sozialgeld in § 28 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch. Die neuen Anteile von 60 vom Hundert bzw. 80 vom
Hundert des Eckregelsatzes orientieren sich an einer wissenschaftlichen
Untersuchung des Statistischen Bundesamtes (Ausgaben für Kinder in
Deutschland – Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und
Statistik, 12/2002, S. 1080 ff.), wonach 14jährige und ältere Kinder
etwa um ein Drittel höhere Kosten als jüngere Kinder verursachen. Mit
der Neuregelung wird auch der nach dem bisherigen Regelsatzsystem zu
große Unterschied in den Leistungen für kleine und große Kinder sowie
die nicht nachvollziehbare Absenkung der Leistungen bei Eintritt der
Volljährigkeit beseitigt. Dass unterschiedliches Lebensalter und
Lebenssituationen ebenso wie das Geschlecht einzelne Bedarfe besonders
prägen, lässt sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
nicht durch allgemein geltende und praktikable Regelungen abbilden. Da
die statistisch belegte Gesamtbetrachtung über die vorgenommenen
Stufungen hinaus keine signifikanten Differenzierungen aufzeigten, ist
auch davon auszugehen, dass sich insoweit in der Regel unterschiedliche
Bedarfe im Wesentlichen wieder ausgleichen.”
III.
1. Nachdem die Ergebnisse der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 vorlagen, nahm das
Statistische Bundesamt im Auftrag des nunmehr für das Sozialgesetzbuch
Zweites Buch und das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch federführenden
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine erneute
Sonderauswertung für das unterste Quintil vor. Den regelsatzrelevanten
Verbrauch bestimmte das Bundesministerium jetzt weitgehend anders als
in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgelegt. Zum Einen arbeiteten
die Haushaltsbücher bei der Erhebung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2003 mit mehr einzelnen Ausgabepositionen; damit
fielen die Ergebnisse in ihren Abteilungen, insbesondere in den
Abteilungen 03 (Bekleidung und Schuhe), Abteilung 07 (Verkehr) und 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur), differenzierter aus. Zum Anderen
sollte bei einzelnen Ausgabepositionen in den Abteilungen 03, 08
(Nachrichtenübermittlung) und 09 auf Abschläge, die auf Schätzungen
beruhen, verzichtet werden (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 1, 9
f., 13 ff.). Nachdem das Bundesministerium den Ausschuss für Arbeit und
Soziales des Deutschen Bundestages von dem Verfahren und dem Ergebnis
der Sonderauswertung unterrichtet hatte (vgl. Ausschussdrucksache
16(11)286), entwarf es auf dieser Grundlage eine Erste Verordnung zur
Änderung der Regelsatzverordnung, die nach Zustimmung des Bundesrates
unverändert am 20. November 2006 erlassen wurde (BGBl I S. 2657) und am
1. Januar 2007 in Kraft trat (Art. 2 der Verordnung).
Die Änderungsverordnung sollte – neben
einer mit der Angleichung der Regelsätze in Ost und West einhergehenden
Zugrundelegung der gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur – einer
„weitgehenden Auflösung von normativen Setzungen (Schätzungspositionen
und Abschläge) dienen und Änderungen des Verbrauchsverhaltens
berücksichtigen“ (vgl. BRDrucks 635/06, S. 4 f.). Vor allem wurde die
Zusammensetzung des Eckregelsatzes geändert. Die folgende Tabelle
stellt in Spalte 1 und 2 die Zusammensetzung des Eckregelsatzes nach §
2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2007 dar. Spalte 3 fasst stichwortartig
die Veränderungen gegenüber der vorangehenden Fassung zusammen (vgl.
BRDrucks 635/06, S. 6 bis 8; Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 8 ff.):
Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Regelsatz-relevanter Anteil Herausnahme oder Absenkung von Einzelpositionen
01 und 02: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches 96 % Ausgaben für Tabakwaren nur zur Hälfte berücksichtigt.
03: Bekleidung und Schuhe 100 % Die volle Berücksichtigung beruht auf der Schwierigkeit, einen Abschlag sinnvoll zu beziffern.
04: Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung 8 % Unverändert; der
Abschlag von 15 % bei Strom wird jetzt mit dem darin enthaltenen
Heizungsstrom begründet.
05: Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände 91 %
Unverändert; die Anhebung erfolgt wegen Veränderungen im
Verbraucherverhalten und wegen des Übergangs zur gesamtdeutschen
Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den regelsatzrelevanten
Positionen).
06: Gesundheitspflege 71 % Anhebung wegen Veränderungen im
Verbraucherverhalten und wegen Übergangs zur gesamtdeutschen
Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den regelsatzrelevanten
Positionen).
07: Verkehr 26 % Die Einzelposition „Zubehör für Fahrräder“ wird voll
berücksichtigt. Wegen Änderungen im Verbraucherverhalten (Übergang vom
ÖPNV zum Individualverkehr) jedoch Absenkung anderer Positionen.
08: Nachrichtenübermittlung 75 % Die Positionen Kauf von Telefon-,
Telefaxgeräten, Anrufbeantwortern etc. und
Kommunikationsdienstleistungen werden voll berücksichtigt, jedoch sind
Mobilfunkdienstleistungen nicht gleichzeitig neben
Festnetzdienstleistungen relevant.
09: Freizeit, Unterhaltung und Kultur 55 % Die geschätzten Abschläge
bei den Positionen Rundfunk-, Fernseh- und Datenverarbeitungsgeräte,
Spielwaren u.a. und sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen
entfallen.
10: Bildungswesen 0 % Unberücksichtigt, weil diese Abteilung insgesamt nicht regelsatzrelevant ist.
11: Beherbergungs- und Gaststättenleistungen 29 % Absenkung wegen
Veränderungen im Verbraucherverhalten und wegen Übergangs zur
gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den
regelsatzrelevanten Positionen).
12: Andere Waren und Dienstleistungen 67 % Anhebung wegen Veränderungen
im Verbraucherverhalten und wegen Übergangs zur gesamtdeutschen
Verbrauchsstruktur (andere Ausgabenbeträge bei den regelsatzrelevanten
Positionen).
Die Abteilung 10 (Bildungswesen) blieb
weiterhin unberücksichtigt. Die Begründung des Verordnungsgebers weist
als Ergebnis der Auswertung erneut gerundet den Betrag von 345 Euro
aus. Dieser ergibt sich dieses Mal unmittelbar aus der Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (BRDrucks 635/06, S. 5;
Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 1 ff.). Eine Erhöhung der Regelsätze
war nach § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII in der seit dem 7. Dezember 2006
geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S.
2670) und nach § 4 Regelsatzverordnung nicht notwendig, da sich zum 1.
Juli 2004, 2005 oder 2006 der aktuelle Rentenwert nicht erhöht hatte.
Eine Neufestsetzung der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch unterblieb ebenfalls.
2. In Reaktion auf die Kritik aus den
Ländern an der Bemessung der Regelleistung und des Sozialgelds für
Kinder (vgl. BRDrucks 33/07, 676/07, 906/07 und 329/08) erließ der
Bundesgesetzgeber ergänzende Regelungen, die Mitte 2009 in Kraft
getreten sind.
a) Durch Art. 8 des Gesetzes zur
Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März
2009 (BGBl I S. 416) ist mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 (Art. 19 Abs.
3 dieses Gesetzes) § 74 SGB II eingeführt worden. Die Vorschrift lautet:
§ 74 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis
zum 31. Dezember 2011 70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1
maßgebenden Regelleistung.
Seit dem 1. Juli 2009 werden also drei
Altersgruppen von Kindern gebildet. Sie erhalten in der neuen
Altersgruppe ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
eine Regelleistung von gerundet 251 Euro. In den übrigen beiden
Altersgruppen bleibt es bei der bisherigen Regelung des § 28 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 SGB II.
Die Begründung des Gesetzentwurfs der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu § 74 SGB II beschränkt sich auf den
Hinweis, dass Haushalte von Arbeitslosengeld-II-Beziehern, in denen 6-
bis 13-jährige Kinder lebten, in einer konjunkturell kritischen Phase
zusätzliches Einkommen erhielten, das für den Konsum zur Verfügung
stehe, und verweist im Übrigen auf die Begründung zur entsprechenden
Änderung der Regelsatzverordnung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Regelsatzverordnung
in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung; vgl. BTDrucks 16/11740,
S. 30). Dort wird auf eine erneute Sonderauswertung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2003 verwiesen, die am Verbrauch von
Paarhaushalten mit einem Kind im untersten Quintil ansetzt. Eine
Befristung sei wegen der anstehenden Überprüfung der Regelsatzbemessung
nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, deren Ergebnisse
erst 2010 oder 2011 vorlägen, angezeigt (vgl. BTDrucks 16/11740, S. 34
zu Art. 15).
Die Bundesregierung hat in ihrer
schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung die
Sonderauswertung näher beschrieben. Ein für bereits 1998 entwickelter,
wissenschaftlicher Verteilungsschlüssel, der haushaltsbezogene
Verbrauchsausgaben auf die einzelnen Haushaltsmitglieder umlegt (vgl.
Münnich/Krebs, Ausgaben für Kinder in Deutschland – Berechnungen auf
der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998,
Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, 12/2002, S. 1080
<1083 ff., 1086>), sei auf die Berechnung von Kinderregelsätzen
aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 übertragen worden.
Man habe damit nach dem Alter des Kindes ausgehend von Familien mit
einem Kind die einzelnen Ausgabepositionen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2003 (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 6 f.)
in der Sonderauswertung ermittelt. Auf eine Untersuchung auch von
Familien mit mehreren Kindern sei verzichtet worden, weil primär
eventuell unterschiedlich hohe Ausgaben nach dem Alter von Kindern
festgestellt werden sollten und für Familien mit mehreren Kindern noch
Aufteilungsschlüssel zwischen den einzelnen Kindern hätten entwickelt
werden müssen. Alleinerziehende seien wegen ihrer schlechteren
finanziellen Situation ausgeklammert worden, um die Verbrauchsausgaben
für Kinder nicht zu unterschätzen. Die Sonderauswertung habe bestätigt,
dass die Höhe der Regelsätze für die bisher im Gesetz vorgegebenen
beiden Altersstufen mehr als ausreichend sei. Als weiteres Resultat
habe sich aber ergeben, dass Kinder von 6 bis 13 Jahren einen höheren
Verbrauch aufweisen würden, als ihn die Regelsatzverordnung
berücksichtigt. Ursache des ab dem 7. Lebensjahr eintretenden erhöhten
Konsums dürfte vor allem der Schulbesuch sein. Daraus ergebe sich ein
Verbrauch nach der Regelsatzverordnung für Kinder von 0 bis 5 Jahren in
Höhe von 191,23 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren ein Umfang von 240
Euro und für Kinder von 14 bis 17 Jahren in Höhe von 257,66 Euro. Der
signifikante Unterschied zwischen den Altersstufen 0 bis 5 Jahre und 6
bis 13 Jahre habe den Gesetzgeber zur Einführung einer dritten
Altersstufe nach § 74 SGB II veranlasst.
b) Durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur
Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsgesetz – FamLeistG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S.
2955) ist mit Wirkung zum 1. August 2009 ein neuer § 24a SGB II
eingeführt worden. Er ist durch Art. 16 des Gesetzes zur verbesserten
steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl I
S. 1959) mit Wirkung zum 31. Juli 2009 (vgl. Art. 19 Abs. 4
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) geändert worden. Er lautet
nunmehr:
§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule
Schülerinnen und Schüler, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für
die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im
Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Elternoder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des §
22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der
Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der
zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im
begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende
Verwendung der Leistung verlangen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung zu § 24a SGB II in der Fassung des
Familienleistungsgesetzes heißt es (vgl. BTDrucks 16/10809, S. 16 zu
Art. 3 Nr. 2):
„Mit der Gewährung einer jährlichen
Einmalleistung in Höhe von 100 Euro kommt die Bundesregierung ihrem
Anliegen zur besonderen Förderung der schulischen Bildung von Kindern
und Jugendlichen aus Familien nach, die ihren Lebensunterhalt nicht
oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten
können. Anknüpfungspunkt für den Anspruch ist der jährliche
Schuljahresbeginn. Deshalb muss Hilfebedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt
vorliegen. … Die pauschale Leistung umfasst insbesondere die
erforderliche Ausstattung am Schuljahresbeginn. Von dieser Leistung
unberührt bleibt die Verantwortung der Länder für die schulische
Bildung im Rahmen der föderalen Aufgabenwahrnehmung. Diese Leistung
dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen
Ausstattung für die Schule (z. B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug,
Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und
Zeichenmaterialien (z. B. Füller einschließlich Tintenpatronen,
Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkästen, Hefte, Blöcke,
Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).“
Die Begründung des Gesetzentwurfs
enthält keine Angaben, woraus sich der Betrag von 100 Euro
zusammensetzt und wie er ermittelt worden ist. In der Begründung zu der
§ 24a SGB II entsprechenden Vorschrift im Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (§ 28a SGB XII) wird lediglich ausgeführt, dieser Betrag sei im
Hinblick auf das bildungspolitische Ziel der Bundesregierung
sozialpolitisch angemessen (vgl. BTDrucks 16/10809, S. 16 zu Art. 4 Nr.
3).
IV.
1. a) Die Kläger des Ausgangsverfahrens
1 BvL 1/09 bilden eine dreiköpfige Familie, bestehend aus dem im Jahre
1962 geborenen Kläger zu 1), seiner 1963 geborenen Ehefrau, der
Klägerin zu 2), und der gemeinsamen 1994 geborenen Tochter, der
Klägerin zu 3). Sie beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für den streitgegenständlichen
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte ihnen die
Beklagte des Ausgangsverfahrens monatliche Leistungen in Höhe von
insgesamt 825 Euro. Die Bewilligung enthielt Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe von insgesamt 150 Euro, eine Regelleistung für den
Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in Höhe von jeweils 311 Euro und
eine Regelleistung in Höhe von 53 Euro für die Klägerin zu 3), die sich
ausgehend von der gesetzlichen Regelleistung in Höhe von 207 Euro
ergab, weil Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich angerechnet wurde.
b) Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren machten die Kläger vor dem Sozialgericht die
Gewährung höherer Leistungen mit der Begründung geltend, die
gesetzliche Regelleistung reiche zur Sicherung ihres Existenzminimums
nicht aus. Das Sozialgericht wies die Klage unter anderem mit dem
Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006
(B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265 <275 ff. Rn. 46 ff.>) ab,
demzufolge die Regelleistung für Alleinstehende mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
Das Hessische Landessozialgericht hat
nach Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Ermittlung,
Höhe und Bedarfsgerechtigkeit der Regelleistung das Berufungsverfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt,
ob § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II), in der Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl I S. 2954, 2955), vereinbar sind mit dem Grundgesetz (GG) –
insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und
Sozialstaatsprinzip).
Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Beklagte habe die bewilligten Leistungen nach § 20 Abs. 2 und Abs. 3
und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 11 Abs. 1
Satz 3 SGB II zutreffend berechnet. Höhere Leistungen stünden den
Klägern weder nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (§§ 21, 23 und 24
SGB II) noch nach dem Soziagesetzbuch Zwölftes Buch, insbesondere nach
§ 73 SGB XII, zu; eine extensive verfassungskonforme Auslegung dieser
Vorschriften scheide aus. Die mithin entscheidungserheblichen
Vorschriften der § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II
halte der Senat für unvereinbar mit dem Grundgesetz.
Hinsichtlich der Klägerin zu 3) habe
der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 bis 3 SGB II in Verbindung mit § 28 Abs.
1 Satz 3 Nr. 1 SGB II seinen aus dem staatlichen Wächteramt – Art. 6
Abs. 2 Satz 2 GG – und aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 GG folgenden Auftrag verletzt, ihren existenzminimalen Bedarf zu
ermitteln und zu gewährleisten. Die vom Gesetzgeber im Rückgriff auf
das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch und die Regelsatzverordnung
übernommene Begründung für das in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bei
Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren auf 60 % der Regelleistung gemäß §
20 Abs. 2 SGB II, das heißt auf 207 Euro, festgesetzte Sozialgeld sei
nicht tragfähig. Die zur Begründung angeführte OECD-Skala diene nicht
der Ermittlung existenznotwendigen Bedarfs. Auch die Studie des
Statistischen Bundesamtes stütze die Kinderregelsätze nicht, zumal dort
nicht zwei, sondern vier Altersgruppen von 0 bis 5, 6 bis 12 und 13 bis
18 Jahren und älter gebildet würden. Die Studie betone Besonderheiten
von Haushalten geringen Einkommens mit Kindern; diese seien aber gar
nicht berücksichtigt worden. Die fehlende Berücksichtigung des
Betreuungs- und Erziehungsbedarfs, welcher nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, BVerfGE
99, 216, 231 ff.) zum Existenzminimum gehöre, führe ebenfalls zu einer
Unterschreitung des Existenzminimums. Es sei mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts unvereinbar, den im Steuerrecht mit 2.160
Euro bezifferten Betrag für das Sozialhilferecht nicht zu übernehmen.
Der zusätzliche Betrag für Schulkinder in Höhe von 100 Euro pro
Schuljahr nach § 24a SGB II behebe die Unterdeckung nicht.
Darüber hinaus sehe der Senat bei
Kindern im Alter der Klägerin zu 3) Verstöße gegen den Gleichheitssatz
– Art. 3 Abs. 1 GG – in zwei Richtungen: Zum Einen weil das ihnen
gewährte Sozialgeld trotz evidenter Unterschiede im Bedarf zu dem von
Neugeborenen und Kleinkindern identische Höhe aufweise, zum Anderen
weil gleichaltrige Kinder, deren Eltern Sozialhilfe nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezögen, trotz gleichen Bedarfs ohne
stichhaltige Begründung besser gestellt würden. So unterscheide sich
der Bedarf von Kindern im Alter der Klägerin zu 3) erheblich vom Bedarf
von Neugeborenen. Die Studie des Statistischen Bundesamtes zeige die
Notwendigkeit einer Differenzierung nach Altersgruppen auf. Kinder,
deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
bezögen, würden regional höhere Regelsätze erhalten und von der
Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII profitieren.
Ferner sei der Senat der Auffassung,
das besondere Diskriminierungsverbot gegenüber Ehe und Familie – Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG – werde dadurch verletzt,
dass bei der Bemessung der Regelleistung nicht das unterste Fünftel der
nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte, sondern die Gruppe
der Einpersonenhaushalte als Referenzgruppe herangezogen worden sei,
deren Einkommens- und Verbrauchsdaten erheblich unter dem Niveau von
Familienhaushalten lägen. Da dieser Effekt durch Vorteile gemeinsamen
Wirtschaftens nicht ausgeglichen werde, würden Familienhaushalte bei
der Regelleistungsbemessung benachteiligt.
Diese Unterschreitung des
existenzminimalen Bedarfs der Klägerin zu 3) sowie die Verletzung des
Diskriminierungsverbots verletze zugleich das „Existenzminimum der
Familie“ aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art.
6 Abs. 1 GG und somit auch das soziokulturelle Existenzminimum der
Kläger zu 1) und 2) durch § 20 Abs. 2 und 3 SGB II.
Schließlich verletzten die gesetzlichen
Regelungen auch die Verfassungsmaßstäbe der Systemgerechtigkeit,
Normenklarheit, Folgerichtigkeit sowie des Willkürverbots aus Art. 3
Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Schon bei der Auswahl der
Referenzgruppe habe der Gesetzgeber gegen das Rechtsstaatsprinzip
verstoßen, vor allem weil er entgegen seinen eigenen Vorgaben die
Haushalte im Bezug von Sozialhilfe nicht konsequent separiert und die
„Dunkelziffer“ derjenigen Personen nicht berücksichtigt habe, die
Sozialhilfeleistungen nicht in Anspruch nähmen, obwohl sie einen
Anspruch hierauf hätten. Zudem trenne die Verordnung in nicht
nachvollziehbarer Weise die Ergebnisse der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe in regelsatzrelevante und nicht regelsatzrelevante
Teile. Im Hinblick auf die in § 16 und § 27 Abs. 2 SGB XII und § 1 Abs.
1 Satz 4 Nr. 4 SGB II normierte Familien- und Kindergerechtigkeit sei
insbesondere die Herausnahme des Bildungswesens (Abteilung 10) nicht
folgerichtig. Mit dem Rechtsstaatsprinzip sei es nicht vereinbar, dass
Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch von den
Kinderexistenzminima in anderen Rechtsgebieten, zum Beispiel im
Unterhaltsrecht, abwichen. Zudem sei die Anpassung der Regelleistung
nach der Veränderung des Rentenwerts nach § 20 Abs. 4 SGB II nicht
sachgerecht. Ferner widerspreche es dem Rechtsstaatsprinzip, das
Existenzminimum im Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu beziffern, seine
Definition und Ermittlung aber dem Verordnungsgeber zu überlassen.
Schließlich sei die Regelleistung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch
bereits vor dem Entwurf der Regelsatzverordnung festgelegt worden, so
dass noch nicht einmal der Anschein eines ordnungsgemäßen Verfahrens
gewahrt worden sei.
2. a) Im Ausgangsverfahren 1 BvL 3/09
klagen ausschließlich die in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Kinder
der Hilfebedürftigen. Im Streit stehen Leistungen für Januar 2005 und
Februar 2005 einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der aus den Klägern und ihren Eltern
bestehenden Bedarfsgemeinschaft bewilligte die beklagte
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Regelleistungen und Leistungen für
Unterkunft und Heizung für Januar 2005 in Höhe von insgesamt 842,59
Euro und für Februar 2005 in Höhe von insgesamt 824,89 Euro. Davon
entfielen auf die Kläger jeweils 102,56 Euro für Januar 2005 und
jeweils 100,41 Euro für Februar 2005. Bei der Berechnung der Leistungen
legte die ARGE eine Regelleistung von jeweils 207 Euro für die Kläger
und Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 588,02 Euro zugrunde
und berücksichtigte als leistungsminderndes Einkommen sowohl das für
die Kläger gezahlte Kindergeld als auch Erwerbseinkommen der Eltern. Im
Ergebnis handelte es sich bei den zugunsten der Kläger bewilligten
Leistungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 19 Satz 2 SGB II a.F.
ausschließlich um Leistungen für Unterkunft und Heizung, da das zu
berücksichtigende Einkommen den Festbetrag der Regelleistung überstieg.
b) Die Kläger machten im
Widerspruchsverfahren und im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem
Landessozialgericht erfolglos die Gewährung höherer Leistungen geltend.
Das Bundessozialgericht hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in
der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), in Kraft getreten
zum 1. Januar 2005, insoweit mit
1. Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 1, 6 Abs.
2, 20 Abs. 1 GG vereinbar, als die Norm für Kinder bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres eine Regelleistung in Höhe von lediglich 60 % der
nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für Erwachsene
vorsieht, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und
definiert wurde,
2. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als das
Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein
soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2
SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können,
3. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder
und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit
60 % festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen?
Das Bundessozialgericht hält die
Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschrift für
entscheidungserheblich. Da das Landessozialgericht zu den angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung und den Nebeneinkünften der Eltern
der Kläger keine Feststellungen getroffen habe, müsste der Rechtsstreit
zwar insoweit an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden. Der
Senat halte es aus Gründen der Prozessökonomie aber für erforderlich,
den Rechtsstreit zunächst nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, weil die
Entscheidung der verfassungsrechtlichen Frage zur abschließenden
Beurteilung des Falles nach erfolgter Tatsachenaufklärung durch das
Landessozialgericht unerlässlich sei, weil den Klägern selbst bei
fehlerhafter Berechnung beider Positionen höhere Regelleistungen
zustehen könnten.
Verfassungsrechtlich bleibt das
Bundessozialgericht allerdings weiterhin bei seiner ständigen
Rechtsprechung, der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum
eingehalten, als er die Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs.
2 SGB II auf 345 Euro festgesetzt habe. Es sei unmöglich, das aus Art.
1 in Verbindung mit Art. 20 GG abgeleitete Recht auf Gewährung des
Existenzminimums exakt zu beziffern. Die Regelleistung müsse in einer
Gesamtschau mit den übrigen Leistungen, insbesondere den Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit nach den §§ 14 ff. SGB II bemessen werden.
Bedenken gegen die Methode zur Ermittlung der Regelleistung griffen
nicht durch, da es keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verfahren
oder auf ein bestimmtes Ergebnis gebe. Weil immer ein Wertungsspielraum
bleibe, könne nicht geprüft werden, ob der Gesetzgeber „richtig“
gerechnet habe.
Anders als bei der Ermittlung der
Regelleistung für Alleinstehende habe der Gesetzgeber jedoch die von
ihm selbst statuierte Sachgesetzlichkeit bei der Festsetzung des
kinderspezifischen Bedarfs ohne hinreichenden Grund verlassen und sogar
ganz auf eine realitätsbezogene Bedarfsermittlung bei Kindern
verzichtet. Darin sehe der Senat eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach dem Grundsatz der Folgerichtigkeit hätte es einer eingehenden
Begründung und einer realitätsbezogenen Erfassung des Mindestbedarfs
von Kindern bedurft. Die Begründung für die Abschläge von 20 % und 40 %
von der Regelleistung für Alleinstehende sei im Lichte des Art. 3 Abs.
1 GG nicht ausreichend. Die dafür herangezogene OECD-Skala ziele gar
nicht auf eine Bestimmung des Existenzminimums für Kinder. Die genannte
Studie des Statistischen Bundesamtes weise ausdrücklich darauf hin,
dass die erhobenen Daten nicht mit den Lebenshaltungskosten von Kindern
gleichgesetzt werden könnten. Mithin bleibe unklar, wie sich der Betrag
von 207 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
zusammensetze. Insbesondere sei nicht zu erkennen, ob der Gesetzgeber,
der die Abteilung 10 (Bildungswesen) der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe schon bei der Bemessung der Regelleistung für
Alleinstehende nicht berücksichtigt habe, überhaupt Bildungsausgaben
für Kinder und Jugendliche einberechnet habe. Der Gesetzgeber habe
weder zu erkennen gegeben, welchen Gestaltungsspielraum er auszufüllen
gedenke, noch habe er ihn überhaupt wahrgenommen. Durch die
Neuregelungen zum 1. August 2009 (§ 24a SGB II) und zum 1. Juli 2009 (§
74 SGB II) werde die Ungleichbehandlung zu Beginn des Jahres 2005 nicht
geheilt, sondern eher unterstrichen.
Es bestehe kein Sachgrund, Kindern von
Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Leistungen für
abweichenden Bedarf zuzugestehen, Kindern von Leistungsempfängern nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aber solche Leistungen zu versagen.
Anders als bei erwachsenen Alleinstehenden scheide der Gesichtspunkt
der Erwerbsfähigkeit als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus.
Schließlich verstoße die Festsetzung
einer einheitlichen Regelleistung für alle Kinder bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres gegen den Gleichheitssatz. Warum der Gesetzgeber
nicht auf die Altersstufen der von ihm selbst angeführten Studie des
Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen habe, sei nicht
nachvollziehbar. Es fehle jegliche Begründung dafür, warum von der
bisherigen Differenzierung in § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung zum
Bundessozialhilfegesetz abgewichen und für Kinder ab Vollendung des 7.
Lebensjahres eine Kürzung vorgenommen worden sei, obwohl Schulkinder
einen höheren Bedarf aufwiesen als Kinder im Vorschulalter, den der
Gesetzgeber selbst nunmehr in § 24a SGB II anerkenne. Ob der in § 24a
SGB II vorgesehene Einmalbetrag von 100 Euro hierfür ausreiche, könne
mangels jeglicher Begründung nicht beurteilt werden.
Die von den Klägern gewünschte höhere
Regelleistung und die ergänzende Deckung von Bedarf könne nicht im Wege
einer verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts erzielt
werden.
3. a) Kläger des Ausgangsverfahrens 1
BvL 4/09 sind allein die in den Jahren 1997 und 2000 geborenen Kinder.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30.
April 2005 erhielt die aus den Klägern und ihren Eltern bestehende
Bedarfsgemeinschaft insgesamt 716,88 Euro monatlich. Davon entfielen
jeweils 104,60 Euro monatlich auf die Kläger. Bei der Berechnung der
Leistungen berücksichtigte die im Ausgangsverfahren beklagte ARGE bei
den Klägern das gezahlte Kindergeld und das Erwerbseinkommen des
Vaters. Den Klägern wurden letztlich nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II und
§ 19 Satz 2 SGB II a.F. ausschließlich Leistungen für Unterkunft und
Heizung bewilligt, da das zu berücksichtigende Einkommen die
Regelleistung überstieg.
b) Ihre nach erfolglosem Widerspruch
erhobene Klage auf Gewährung höherer Leistungen blieb vor dem
Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg. Das
Bundessozialgericht hat das Revisionsverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die gleiche Frage wie im
Vorlageverfahren 1 BvL 3/09 zur Entscheidung vorgelegt. Die
Ausführungen des Bundessozialgerichts zur Entscheidungserheblichkeit
der Rechtsfrage und zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der
maßgeblichen Vorschrift stimmen mit der Begründung der Vorlage 1 BvL
3/09 überein.
V.
Zu den Vorlagebeschlüssen haben das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales namens der Bundesregierung,
die Kläger der Ausgangsverfahren 1 BvL 1/09 und 1 BvL 3/09, der
Deutsche Gewerkschaftsbund, die Niedersächsische Staatskanzlei, das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Diakonie Bundesverband, der Deutsche
Sozialgerichtstag, der Sozialverband VdK, der Deutsche Caritasverband
und der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge Stellung
genommen.
1. a) Die Bundesregierung hält die
Vorlagen für unzulässig. Das Bundessozialgericht habe die
Unerlässlichkeit der Vorlage nicht dargelegt, da es selbst von einer
anderen prozessualen Möglichkeit ausgehe, zu höheren Leistungen zu
gelangen, nämlich durch Zurückverweisung der Verfahren an das
Berufungsgericht und weitere Sachaufklärung. Gründe prozessualer
Zweckmäßigkeit könnten eine Vorlage nicht rechtfertigen. In allen
Vorlagebeschlüssen würden die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht
deutlich. Die vorlegenden Gerichte hätten sich nicht hinreichend mit
anderen Leistungsansprüchen und Hilfsangeboten auseinander gesetzt.
b) In jedem Fall seien die Vorlagen unbegründet.
aa) Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip folge die verfassungsrechtliche Pflicht zur
Gewährleistung des Existenzminimums, welches sich nicht auf das „nackte
Überleben“ beschränken dürfe, sondern auch die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben ermöglichen müsse. Die Entwicklung des
Leistungskonzeptes sei dabei Aufgabe des Gesetzgebers, dem weite
Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt seien. Von Verfassungs wegen
geboten sei zwar eine dem Leistungskonzept adäquate, realitätsgerechte
Bedarfsbemessung, der Gesetzgeber unterliege jedoch keiner
Begründungspflicht. Bei der Bestimmung des Existenzminimums sei der
Gesetzgeber an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der
System- und Sachgerechtigkeit gebunden. Schließlich treffe den
Gesetzgeber entsprechend dem Gedanken eines „lernenden Systems“ eine
Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht.
bb) Diesen Anforderungen genügten
sowohl die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 bis 3 SGB II als auch das
Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II. Das Leistungskonzept
des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch sei in Übereinstimmung mit Art. 1
Abs. 1 GG auf Eigenverantwortung durch Einsatz der Erwerbsfähigkeit
orientiert mit dem Ziel, dem Hilfebedürftigen schnell zur Sicherung
seiner eigenen Existenz zu verhelfen. Ein Pauschbetrag fördere die
Eigenverantwortung bei der Verwendung der Sozialleistung. Das für die
Bemessung eingesetzte Statistikmodell bilde eine vertretbare Methode
zur Ermittlung des Existenzminimums. Die Fortschreibung der
Regelleistung nach der Preisentwicklung sei nicht verfassungsrechtlich
geboten. Vertretbar sei die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II vorgesehene
Staffelung der Regelleistung, die typisierend und wertend eine
Kostenersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung berücksichtige. Bei
der Bedarfsermittlung für das Kinderexistenzminimum nach § 28 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 SGB II werde das Statistikmodell mit der Alltagserfahrung
verbunden, dass ein gemeinsamer Haushalt die individuellen Aufwendungen
reduziere. Zudem habe sich die 60 %-Grenze als angemessener Mittelwert
zwischen Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung früherer,
fragwürdiger Abgrenzungen erwiesen.
Die Konkretisierung des
Kinderexistenzminimums halte sich im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG, denn
der Gesetzgeber sei aufgrund der damals verfügbaren Daten, bewährter
plausibler Annahmen und wertender Abschläge zu einer vertretbaren
Konkretisierung gelangt. Ein Modell zur Ermittlung des spezifischen
Kinderbedarfs aus den Ergebnissen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe sei erst nach Erlass des Sozialgesetzbuchs Zweites
Buch entstanden. Unterschiede zwischen den Regelungen des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch und des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch,
insbesondere das Fehlen einer § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechenden
Öffnungsklausel im SGB II, seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die
Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII werde praktisch nur in
wenigen Ausnahmefällen benötigt. Die Unterschiede rechtfertigten sich
durch das auf Eigenverantwortung aufbauende Leistungskonzept des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch und die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu
berücksichtigende Elternverantwortung, weil erwerbsfähige Eltern von
Kindern gehalten seien, die Bedarfsdeckung durch Arbeit zu sichern.
Der Gesetzgeber sei durch die Anpassung
nach § 20 Abs. 4 SGB II und durch die Neuregelungen der §§ 24a und 74
SGB II seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungs- und
Nachbesserungspflicht nachgekommen. Die Anpassung an den aktuellen
Rentenwert zeichne die Wohlfahrtsentwicklung der Gesellschaft nach.
Wenn die Preise für den notwendigen Bedarf stärker stiegen als die
Renten, träfe den Gesetzgeber zudem eine Pflicht zur Anpassung der
Regelleistung unmittelbar aus der Verfassung.
2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und
die Kläger der Ausgangsverfahren 1 BvL 1/09 und 1 BvL 3/09 halten § 20
Abs. 1 bis 3 SGB II und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II für
verfassungswidrig. Es fehle an einer realitätsnahen Ermittlung der
Regelleistung von 345 Euro. Es sei versäumt worden, die „verdeckt
Armen“ aus der Referenzgruppe herauszurechnen. Die Bestimmung des
Verbrauchs durch Abschläge sei nicht nachvollziehbar; einem regional
unterschiedlichen Bedarf im Bereich Verkehr sei nicht Rechung getragen
worden. Außerdem bedürfe es einer Öffnungsklausel für atypischen
Bedarf. Die unteren 20 % der Einpersonenhaushalte bildeten eine zur
Bestimmung eines bedarfsgerechten Regelsatzes für Kinder und Familien
ungeeignete Referenzgruppe. Familientypischer und kinderspezifischer
Bedarf bleibe unberücksichtigt. Es sei zu bezweifeln, ob die
Neuregelungen der §§ 24a und 74 SGB II auf einer sachgerechten
Ermittlung beruhen würden. Die Hochrechnung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 nach dem aktuellen Rentenwert trage der
Preisentwicklung und anderen Veränderungen nicht Rechnung. Die Kläger
der Ausgangsverfahren 1 BvL 1/09 und 1 BvL 3/09 erheben darüber hinaus
Einwände gegen die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, gegen ihre
Heranziehung für die Bemessung der Leistungen und gegen den Ablauf des
Gesetzgebungsverfahrens.
3. Die Niedersächsische Staatskanzlei,
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordhein-Westfalen, der Diakonie Bundesverband, der Deutsche
Sozialgerichtstag und der Sozialverband VdK schließen sich der
Auffassung der vorlegenden Gerichte zur Verfassungswidrigkeit des
Sozialgelds nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II an. Die Leistung für
Kinder sei nicht nachvollziehbar und folgerichtig ermittelt worden.
Ihre Ableitung von der Regelleistung eines Alleinstehenden
berücksichtige den entwicklungsbedingten Bedarf für Kinder und
Jugendliche nicht, zumal die Abteilung 10 der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) und der Bedarf von Kindern für die
Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen und in Tageseinrichtungen nicht
erfasst worden seien. Für besonderen Bedarf müsse eine § 28 Abs. 1 Satz
2 SGB XII entsprechende Öffnungsklausel eingeführt werden. Der Deutsche
Sozialgerichtstag weist hinsichtlich der mangelnden Differenzierung
innerhalb der Gruppe der Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
darauf hin, dass der Gesetzgeber bei anderen bedarfsabhängigen
Leistungen (Unterhaltsrecht, Unterhaltsvorschuss und Pflegegeld nach
dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch) stets einen altersbedingt
unterschiedlichen Bedarf von Kindern und Jugendlichen annehme und in
drei Altersgruppen differenziere. Der Diakonie Bundesverband trägt vor,
es fehle an einer Abgrenzung des Sozialgelds zu den unterschiedlichen
Leistungen der Länder und Kommunen für Schule und Freizeit. Wenn der
Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz nur einen Teil des Bedarfs hätte decken und den
Rest den Ländern und Kommunen überlassen wollen, wäre im
Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen
den unterschiedlichen Bedarfsarten notwendig gewesen.
4. Der Deutsche Caritasverband enthält
sich einer verfassungsrechtlichen Bewertung, schließt sich jedoch der
Kritik am Verfahren der Bemessung der Regelleistung an. Er bemängelt
vor allem, dass die Referenzgruppe nicht um verdeckt arme Menschen
bereinigt worden sei und dass wegen der Anpassung des Regelsatzes nach
der Rentenentwicklung Preissteigerungen nur unzureichend berücksichtigt
würden. Dem Verordnungsgeber sei in Abteilung 07 (Verkehr) der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der Fehler unterlaufen,
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge nicht zu berücksichtigen, obwohl ein
angemessenes Kraftfahrzeug im Sozialgesetzbuch Zweites Buch zum
geschützten Vermögen gehöre und viele Haushalte ein Kraftfahrzeug neben
öffentlichen Verkehrmitteln nutzten mit der Folge, dass ihre Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr geringer ausfielen. Eigene
Berechnungen des Deutschen Caritasverbandes ohne solche Mängel würden
darauf hindeuten, dass das Sozialgeld für Kinder zu niedrig sei; es
hätte im Herbst 2008 beispielsweise für Kinder im Alter von 6 bis 13
Jahren 265 Euro statt 211 Euro betragen müssen.
5. Der Deutsche Verein für öffentliche
und private Fürsorge weist darauf hin, dass die Bemessung einer
fürsorgerechtlichen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts so eng
mit politischen Anschauungen und Wertungen verbunden sei, dass sich aus
der Verfassung selbst kaum ein bestimmter Bezifferungsmaßstab ergeben
könne. Er ist der Auffassung, die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
sei eine geeignete Basis für die Bemessung sozialstaatlicher
Mindestleistungen. Das Statistikmodell der Regelsatzverordnung 2005
greife auf das Verbrauchsverhalten der untersten Einkommensgruppe ohne
Sozialhilfeempfänger zurück. Durch den Ausschluss von Hilfeempfängern
aus dieser Gruppe sei eine taugliche Grundlage für die
Regelsatzbemessung vorhanden. Bei der Weiterentwicklung des
Statistikmodells sei darauf zu achten, dass Bedarf nicht unterschätzt
und ein sachgerechter Fortschreibungsfaktor gefunden werde.
VI.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.
Oktober 2009 hat die Bundesregierung ihren Vortrag vertieft. Das
Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus die Kläger der
Ausgangsverfahren, den Senat der Freien Hansestadt Bremen, den
Deutschen Caritasverband, den Deutschen Gewerkschaftsbund, den Diakonie
Bundesverband, den Deutschen Sozialgerichtstag, den Deutschen Verein
für öffentliche und private Fürsorge und das Statistische Bundesamt
gehört.
B.
Die Vorlagen sind zulässig.
I.
1.
a) Im Ausgangsverfahren des Hessischen
Landessozialgerichts kommt es im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auf die Gültigkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 sowie
auf § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. jeweils in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 SGB II a.F. an, denn von diesen Vorschriften und ihrer
Verfassungsmäßigkeit hängt die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ab.
aa) § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 28 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. bestimmen die Höhe der Regelleistung
im streitgegenständlichen Zeitraum. Dem Begehren der Kläger des
Ausgangsverfahrens auf Gewährung einer höheren Regelleistung kann nicht
entsprochen werden, wenn die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar
sind. Der Entscheidungserheblichkeit steht dabei nicht entgegen, dass
das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarerklärung die weitere
Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfGE 117, 1
<28> m.w.N.).
bb) Entscheidungserheblich ist auch die
Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F., denn die
Regelleistung von 345 Euro in den alten Ländern bildet die Basis der
den Klägern des Ausgangsverfahrens gewährten Regelleistung. Genügt der
Betrag von 345 Euro verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht, sind auch
die für die Kläger des Ausgangsverfahrens geltenden gesetzlichen
Leistungen mit dem Grundgesetz unvereinbar, da sie als prozentuale
Anteile von dieser Regelleistung abgeleitet werden.
cc) Zu den Regelungen über die Höhe der
Regelleistung zählt ferner § 20 Abs. 1 SGB II a.F., weil er den Bedarf
definiert, der von ihr gedeckt werden soll. Auch von dieser Bestimmung
des Bedarfs hängt die Höhe der Regelleistung ab. Sie ist zudem
Grundlage für die Prüfung, ob die Beträge des § 20 Abs. 2 1. Halbsatz
und Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt.
SGB II a.F. hinreichend bedarfsdeckend sind.
b) aa) Demgegenüber kommt es in dem
Ausgangsverfahren nicht auf die Gültigkeit der damals in den neuen
Ländern geltenden Regelleistung von 331 Euro (§ 20 Abs. 2 2. Halbsatz
SGB II a.F.) und des für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres (§ 28
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 2. Alt. SGB II a.F.) und für sonstige erwerbsfähige
Angehörige geltenden Betrages in Höhe von 80 % der Regelleistung (§ 20
Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F.) an. Aus der Vorlage des Hessischen
Landessozialgerichts ergibt sich, dass diese Regelungen nicht
Gegenstand der Normenkontrolle sein sollen. Sie bezieht sich insoweit
allein auf § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. sowie
auf § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F., jeweils in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 SGB II a.F.
bb) Die Vorlagefrage ist ferner
dahingehend einzuschränken, dass nur die Höhe der Regelleistung, das
Verfahren ihrer Bemessung und ihre Gestaltung als Festbetrag
verfassungsrechtlich zu prüfen sind. Demgegenüber ist nicht zu klären,
ob Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, weil Sozialhilfeempfänger von § 28
Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB XII besser gestellt werden als
Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Im Verfahren
nach Art. 100 Abs. 1 GG können nur solche Rechtsfragen vorgelegt
werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl.
BVerfGE 117, 272 <291>). Wird die Verfassungswidrigkeit einer
Vorschrift mit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet, liegt
Entscheidungserheblichkeit nur vor, wenn gerade der Kläger des
Ausgangsverfahrens von der gerügten Diskriminierung betroffen wird
(vgl. BVerfGE 66, 100 <105 ff.>; 67, 239 <244>). Es ist
weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger des
Ausgangsverfahrens höhere Leistungen erhalten hätten, wenn sie
Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch gehabt hätten.
2. Das Hessische Landessozialgericht
hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargelegt, inwiefern
seine Entscheidung von der Gültigkeit der genannten Vorschriften
abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar
sind. Es hat unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur
ausgeführt, dass im Ausgangsverfahren keine höheren Leistungen nach den
§§ 21, 23, 24 SGB II und § 73 SGB XII in Betracht kommen und es deshalb
allein auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung ankommt. Darüber
hinaus hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der
vorgelegten Normen darlegt (vgl. dazu BVerfGE 78, 165 <171 f.>),
indem es sich im Einzelnen mit ihrer Entstehungsgeschichte, mit der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des
Bundesverfassungsgerichts sowie mit der Literatur dazu
auseinandergesetzt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 86, 71 <77
f.>; 89, 329 <337>) und seine eigene Auffassung ausführlich
begründet hat. Schließlich hat es die Möglichkeit einer vorrangigen
verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 88,
187 <194>) geprüft und vertretbar verneint.
II.
Die Vorlagen des Bundessozialgerichts
genügen den Vorgaben von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz
1 BVerfGG, wobei die Vorlagefragen ebenfalls entsprechend den obigen
Ausführungen einzuschränken sind.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs.
1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. über das Sozialgeld für Kinder bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres, auf die sich die Vorlagen
beschränken, ist im Verfahren des Bundessozialgerichts
entscheidungserheblich.
Dem steht nicht entgegen, dass einzelne
Elemente des anzurechnenden Elterneinkommens und der Kosten für
Unterkunft und Heizung zur Berechnung des Sozialgelds der Kläger noch
nicht geklärt sind und das Bundessozialgericht deshalb den Rechtsstreit
in jedem Fall zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur
endgültigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen
möchte. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist zwar
grundsätzlich der Tenor der Entscheidung in der jeweiligen Instanz
maßgeblich (vgl. BVerfGE 16, 286 <293>; 18, 257 <263>; 24,
119 <133 f.>; 104, 74 <82>) und eine Vorlage nur zulässig,
wenn sämtliche erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt sind (vgl.
BVerfGE 11, 330 <334 f.>; 50, 108 <113>). Ausnahmsweise
kann eine Vorlage auch zulässig sein, wenn zwar nicht sämtliche für die
Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgestellt sind, sie sich aber
unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme ohnehin nicht vermeiden
lässt, d.h. sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer
entscheidungserheblichen Norm in jedem Fall stellt (vgl. BVerfGE 47,
146 <167>).
Nach diesen Grundsätzen kommt es für
die Entscheidung des Bundessozialgerichts auf die Gültigkeit des § 28
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. an, denn der dort festgesetzte
Betrag bildet stets die Basis der letztlich zu bewilligenden
Leistungen. Trotz des Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft, das
leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, bildet der gesetzlich
fixierte Betrag der Regelleistung eine vorgegebene Rechengröße auf der
Bedarfsseite. Verändert sie sich, führt dies in Bedarfsgemeinschaften
wegen der sich damit verändernden Bedarfsanteile der einzelnen
Mitglieder und der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II notwendig
dazu, dass die Leistungsansprüche aller ihrer Mitglieder neu berechnet
werden müssen. Nach dem Standpunkt des Bundessozialgerichts steht
bereits im Revisionsverfahren unabhängig von den nachzuholenden
Feststellungen zum Einkommen der Eltern und den Kosten für Unterkunft
und Heizung fest, dass sich eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nicht vermeiden lässt.
2. Die Begründung des
Bundessozialgerichts genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG, weil es in gleicher Weise wie das Hessische
Landessozialgericht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
dargelegt und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der
vorgelegten Vorschrift substantiiert begründet hat.
C.
§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 Satz 1
SGB II a.F. und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F., jeweils
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SGB II a.F., sind mit dem Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
unvereinbar.
I.
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121
<133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108
f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259).
Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des
Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem
ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber
ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt,
die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind
(vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271
<284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als
Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben
dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der
Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach
unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung
und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu
erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des
Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.
Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde
des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt,
sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118
<152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen
Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv
schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>).
Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus
seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch
Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines
Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines
sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen
zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1
GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das
Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE
87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle
Unterstützung gesichert werden kann.
b) Der unmittelbar
verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen
Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins
unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte
Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die
sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung,
Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120,
125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege
zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der
Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE
80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212
<214>).
c) Die Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen
Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der
Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf
freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren
Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen
gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz
erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber
dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem
Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des
Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen
Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311>
m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die
Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl.
BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der
von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments
nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE
59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von
Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen
für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind
aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz
nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche
herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss
so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen
Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87,
153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125
<155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen
Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend
nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären
Gestaltung verfassungswidrig.
d) Der Leistungsanspruch aus Art. 1
Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben (vgl.
BVerfGE 107, 275 <284>). Der Umfang dieses Anspruchs kann im
Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel
jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl.
BVerfGE 91, 93 <111 f.>). Er hängt von den gesellschaftlichen
Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche,
der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen
wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom
Gesetzgeber konkret zu bestimmen (vgl. BVerfGE 115, 118 <153>).
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an,
die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die
Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die
sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als
früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem
parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch
in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das
Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert,
bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem
Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur
Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der
tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des
notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist
enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz
eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und
Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
e) Zur Konkretisierung des Anspruchs
hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig
in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem
tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE
66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 99, 246
<260>; 112, 268 <280>; 120, 125 <155>). Hierzu hat er
zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu
ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen.
Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso
bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 46, 160 <164>;
96, 56 <64>; 115, 118 <160>); er darf sie vielmehr im
Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen.
Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der
sachlichen Rechtfertigung.
f) Das dergestalt gefundene Ergebnis
ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der
elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem
Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5,
237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen,
auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel
Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu
reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs
sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen
Festbetrag vorsieht.
2. a) Dem Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine
zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das
Bundesverfassungsgericht. Da das Grundgesetz selbst keine exakte
Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich – bezogen auf das
Ergebnis – die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident
unzureichend sind (vgl. BVerfGE 82, 60 <91 f.>).
b) Innerhalb der materiellen
Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine
quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle
der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie
dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz
erstreckt sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des
Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses
Grundrechts nur begrenzt möglich ist. Um eine der Bedeutung des
Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der
gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu
gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der
Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren
tragfähig zu rechtfertigen sein.
c) Das Bundesverfassungsgericht prüft
deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu
sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen
seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im
Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die
erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend
ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit
einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten
Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren
bewegt hat.
d) Zur Ermöglichung dieser
verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die
Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im
Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte
nachvollziehbar offenzulegen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach,
steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel
nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in
Einklang.
3. Andere Grundrechte, wie zum Beispiel
Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, vermögen für die Bemessung des
Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen.
Entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass für jede
individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend erfasst wird;
eines Rückgriffs auf weitere Grundrechte bedarf es hier nicht.
II.
Nach diesen Grundsätzen genügen die
vorgelegten Vorschriften den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht. Der Gesetzgeber hat zwar durch
die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch das Ziel, ein menschenwürdiges
Existenzminimum zu gewährleisten, dem Grunde nach zutreffend definiert
(1.). Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gesamtbetrag der in §
20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. sowie in § 28 Abs.
1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. festgesetzten Leistungen zur
Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident
unzureichend ist (2.). Der Gesetzgeber hat für die Basisregelleistung
nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. auch grundsätzlich ein
taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums
gefunden (3.). Bei der Bemessung der Regelleistung von 345 Euro hat er
dieses jedoch in verschiedenen Hinsichten verlassen, ohne es durch
andere erkennbare oder tragfähige Kriterien zu ersetzen (4.). Dies
führt auch zur Verfassungswidrigkeit der abgeleiteten Leistungen nach §
20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. (5.) und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1.
Alt. SGB II a.F.; letztere leidet zudem an einem völligen
Ermittlungsausfall im Hinblick auf den kinderspezifischen Bedarf (6).
1. Mit den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts als Bestandteil der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch
geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber
entsprechend den materiellen Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein subsidiäres System sozialer
Sicherung des Existenzminimums geschaffen, das nach seiner Zielrichtung
sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen
Daseins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll.
a) Die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II
a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die
physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu,
dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in
vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme
am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie
des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch
Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der
Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von
Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von
Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V,
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur
freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26
SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB
II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten
für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.
b) § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F., auf
den § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a.F. mit der Verweisung in § 28
Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. auf § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F.
(„Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“) Bezug nimmt, umfasst
grundsätzlich auch alle existentiellen Bedarfslagen von Kindern. Das
Fehlen einer § 27 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Regelung, wonach der
notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch den
besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr
Heranwachsen entstehenden Bedarf umfasst, bedeutet nicht, dass
kinderspezifische existentielle Bedarfslagen im Sozialgesetzbuch
Zweites Buch nicht berücksichtigt werden sollten. Vielmehr lässt sich
auch kinderspezifischer Bedarf im Allgemeinen unter die Aufzählung in §
20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F., insbesondere unter den Teilaspekt der
„Bedarfe des täglichen Lebens“, subsumieren.
c) Es ist verfassungsrechtlich
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites
Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in
unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung,
entsteht, durch Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der
Erwartung zu decken, dass der Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil
für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine
verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber
mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können
Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender
und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht
gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden
Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der
Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des
Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der
Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden.
2. Die in den Ausgangsverfahren
geltenden Regelleistungen von gerundet 345, 311 und 207 Euro können zur
Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als
evident unzureichend erkannt werden.
a) Für den Betrag der Regelleistung von
345 Euro nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. kann eine evidente
Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil die Regelleistung zur
Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht
und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite
des Existenzminimums weiter ist. So kommt beispielsweise eine
Untersuchung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
zu dem Ergebnis, dass die Beträge des § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung
für „Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren“ sowie für
„Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche” die Ernährung eines
Alleinstehenden mit Vollkost decken können (vgl. seine Empfehlungen zur
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 3. Aufl., sub III
2 ). Der Ausschluss einer evidenten
Unterschreitung findet eine gewisse Bestätigung darin, dass der Betrag
der Regelleistung von 345 Euro sich an die Regelsätze des
Bundessozialhilfegesetzes anlehnt, die jahrzehntelang von der
Verwaltungsgerichtsbarkeit unbeanstandet geblieben sind. Auch die
Erhöhung der monatlichen Leistungen zur Deckung einmaligen Bedarfs
knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse an, die sich unter der Geltung
des Bundessozialhilfegesetzes entwickelt hatten. Nach dem Vierten
Existenzminimumsbericht der Bundesregierung vom 30. November 2001 waren
für einmalige Beihilfen für Alleinstehende durchschnittlich 16 % ihres
Regelsatzes anzusetzen (vgl. BTDrucks 14/7765, S. 2); beim Höchstbetrag
des damaligen Regelsatzes ergab das gerundet 48 Euro. Dieser Ansatz und
das dergestalt ermittelte Ergebnis können nicht als evident fehlerhaft
bewertet werden.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber in
anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel bei den Einkommensgrenzen im
Prozesskostenhilferecht oder bei den Pfändungsfreigrenzen, andere
Beträge festgesetzt hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der
Bedarfsgerechtigkeit der Summe von 345 Euro. Der Gesetzgeber kann in
anderen Bereichen unterschiedliche Wertungen nach der jeweiligen ratio
legis treffen und dabei auch über das hinausgehen, was er von
Verfassungs wegen denjenigen zur Verfügung stellen muss, die ihren
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Aus
anderen Rechtsbereichen können daher keine Rückschlüsse auf die
notwendige Höhe der Leistungen zur Sicherstellung eines
menschenwürdigen Existenzminimums gezogen werden.
b) Dies gilt auch für den sich aus § 20
Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. ergebenden Betrag von 311 Euro für erwachsene
Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon
ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart
werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen
Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines
Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGK 8, 338 <342>). Da
aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner „aus
einem Topf“ wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz
bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen
Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht
praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung.
c) Es kann ebenfalls nicht festgestellt
werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist.
aa) Allerdings ist das Leistungsniveau
für Kinder im Alter von 7 Jahren bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres und damit auch für die meisten minderjährigen Kläger der
Ausgangsverfahren gegenüber der Rechtslage nach dem
Bundessozialhilfegesetz gesunken. Nach § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung
1990 betrug der Regelsatz für Kinder in diesem Alter 65 % des
Regelsatzes für den Haushaltsvorstand. Dies ergab mithin am 1. Juli
2003 einen Regelsatz für diese Altersgruppe von gerundet 193 Euro. Nach
den statistischen Erhebungen des Vierten Existenzminimumsberichts der
Bundesregierung, an die der Referentenentwurf zum Sozialgesetzbuch
Zweites Buch anknüpfte, machte der einmalige Bedarf bei Kindern 20 %
des jeweiligen Regelsatzes (d.h. ab dem 1. Juli 2003 gerundet monatlich
39 Euro) aus (vgl. BTDrucks 14/7765, S. 2). Eine Aufstockung der
Regelsätze um den nunmehr durch monatliche Rücklagen zu deckenden
einmaligen Bedarf hätte deshalb zu einer Regelleistung von rund 232
Euro führen müssen.
Hieraus kann jedoch noch nicht
gefolgert werden, dass der Betrag von 207 Euro für Kinder in der
genannten Altersgruppe offensichtlich nicht bedarfsdeckend ist.
Ausgehend von den Untersuchungen des Deutschen Vereins für öffentliche
und private Fürsorge ist nicht ersichtlich, dass der Betrag von 207
Euro nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere
den Ernährungsbedarf, von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres zu decken. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums eine Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben ermöglichen müssen, kann deshalb nicht
festgestellt werden, dass der Gesamtbetrag von 207 Euro das zur
Sicherung des Existenzminimums Notwendige offensichtlich unterschreitet.
bb) Die Regelleistung für Kinder in
Höhe von 207 Euro ist auch nicht deshalb evident unzureichend, weil
dieser Betrag nicht der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von
Aufwendungen für Kinder nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
entspricht. Der steuerliche Abzug derartiger Aufwendungen definiert und
berücksichtigt zugleich die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen eines
Steuerpflichtigen für seine Kinder; der staatliche Steuerzugriff findet
seine verfassungsrechtlichen Leitlinien in Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 und 2 GG. Der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums beruht hingegen auf Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, steht jedem Mitglied
einer Bedarfsgemeinschaft – auch Kindern – individuell zu und geht vom
absolut notwendigen Bedarf aus. Deswegen können steuerlich zu
berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige
Sozialleistungen unterschiedliche Höhe erreichen. Auch können Normen
des Einkommensteuerrechts fördernden Charakter aufweisen (vgl. z.B. zum
Kindergeld § 31 Satz 2 EStG) oder zusätzliche, nicht existenznotwendige
Aufwendungen erfassen.
3. Zur Bestimmung der Regelleistung
nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F., welche die Basis für die
übrigen Regelleistungsbeträge bildet, hat sich der Gesetzgeber auf ein
Verfahren gestützt, das im Grundsatz geeignet ist, die zur Sicherung
eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen
realitätsgerecht zu bemessen.
aa) Die Bemessung der Regelleistung
nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. folgt dem Verfahren, das für
die Bemessung des Eckregelsatzes nach dem Sozialhilferecht gilt. § 28
Abs. 3 SGB XII und § 2 Regelsatzverordnung 2005 bilden damit die
Grundlage für die Bemessung der Regelleistung von 345 Euro. Dies ergibt
sich aus der in § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II enthaltenen Verweisung auf §
28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII und findet seine Bestätigung im
Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzentwurf nahm auf eine Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 sowie auf die später
erlassene Regelsatzverordnung Bezug (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 56). Die
Bundesregierung bezeichnete das Verfahren der Regelsatzbemessung als
Referenzsystem für die Bestimmung der Regelleistung (vgl. BRDrucks
635/06, S. 5). Dass die Einzelheiten des Verfahrens nicht im
Sozialgesetzbuch Zweites Buch selbst geregelt werden, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die wesentlichen
Entscheidungen dafür hat der Gesetzgeber selbst durch die Festlegung
des Betrages von 345 Euro im Sozialgesetzbuch Zweites Buch getroffen.
bb) Dass die Regelleistung nach § 20
Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. tatsächlich auf dem in § 2
Regelsatzverordnung 2005 konkretisierten Verfahren der Bemessung des
sozialhilferechtlichen Eckregelsatzes beruht, wird nicht dadurch in
Frage gestellt, dass ein Entwurf der Regelsatzverordnung 2005 mit
ausführlicher Begründung erstmals etwa einen Monat nach Erlass des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt den
beteiligten Verbänden übersandt und dann erst im März 2004 in der
Bundesratsdrucksache 206/04 publiziert wurde. Der zeitliche Ablauf
könnte zwar den Eindruck vermitteln, der Gesetzgeber sei schon auf die
Endsumme von 345 Euro festgelegt gewesen, weil sie bereits im
Referentenentwurf zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgesehen war und
der Vor-Entwurf zur Regelsatzverordnung zu einem ähnlichen Ergebnis
kam. Darauf kommt es jedoch nicht an. Soweit sich die vom Gesetzgeber
festgelegten Sätze auf der Grundlage belastbarer Zahlen und
vertretbarer Wertungen im Ergebnis verfassungsrechtlich rechtfertigen
lassen, sind die entsprechenden Regelungen nicht zu beanstanden. Im
Übrigen verwendete der Vor-Entwurf zur Regelsatzverordnung des
Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom 21. Juli
2003 die Methode, die in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 Eingang
fand. Dieser Entwurf sowie der Referentenentwurf zum Sozialgesetzbuch
Zweites Buch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurden
nach den Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung in
einer interministeriellen und interfraktionellen Arbeitsgruppe beraten;
dort stimmte man sich über die maßgebliche Methode zur Festlegung des
Eckregelsatzes und der Regelleistung ab. In der Sache hat man bereits
ein gemeinsames Verfahren zur Bestimmung der Regelleistung angewandt,
denn im Zeitpunkt der Verabschiedung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war man sich insoweit über das
eingeschlagene Verfahren der Ermittlung der Regelleistung von 345 Euro
einig.
b) Das nach § 28 Abs. 3 SGB XII und § 2
Regelsatzverordnung 2005 maßgebliche Statistikmodell ist eine
verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur
realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende
Person.
aa) Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 3
Satz 2 und 3 SGB XII die Grundregeln für das Statistikmodell
festgelegt. Die Vorschrift bestimmt:
„Die Regelsatzbemessung berücksichtigt
Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch
ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren
Einkommensgruppen.“
Maßgeblich für die Festsetzung des
Regelsatzes sind also die entscheidenden Faktoren des Existenzminimums:
Mit den Lebenshaltungskosten werden die existenznotwendigen
Aufwendungen erfasst; die Orientierung am Verbraucherverhalten auf
statistischer Basis soll den physischen und soziokulturellen Bedarf auf
der Ausgabenseite empirisch abbilden; die Berücksichtigung des
Nettoeinkommens stellt den Bezug zu den Erwerbstätigen her. Die
Konzentration der Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren
Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren
Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das
Existenznotwendige hinaus getätigt werden.
Das im früheren Sozialhilferecht bis
Anfang der 1990er Jahre geltende Warenkorbmodell muss nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen dem verbrauchsbezogenen Ansatz des
Statistikmodells vorgezogen werden. Die Berechnung des Existenzminimums
anhand eines Warenkorbs notwendiger Güter und Dienstleistungen mit
anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entrichtenden
Preise ist in gleicher Weise gerechtfertigt wie der Einsatz einer
Statistik- und Verbrauchsmethode unter der Prämisse, dass auch das
Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen
gibt, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum
erforderlich sind. Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber
der Warenkorbmethode sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die
Sicherung des physischen Überlebens hinausgehende Existenzminimum
anhand einzelner ausgewählter Bedarfspositionen festsetzt, sondern die
neben dem physischen Existenzminimum zusätzlich erforderlichen
Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an gesellschaftlicher
Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst.
bb) Das geltende Statistikmodell stützt
sich auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe, aus der sich nach § 28 Abs. 3 Satz 4 SGB XII und
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung der Eckregelsatz ableitet,
liefert eine realitätsnahe Ermittlungsgrundlage. Die freiwilligen
Eintragungen in den Haushaltsbüchern der befragten Referenzgruppe,
welche die Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bilden,
werden durch zahlreiche Kontrollfragen verifiziert. Die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe bildet insofern in statistisch zuverlässiger Weise
das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab.
Die Auswahl der Referenzgruppe, nach
deren Ausgaben der Eckregelsatz bemessen wird, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Zugrunde zu legen sind nach § 2 Abs. 3
Regelsatzverordnung die Verbrauchsausgaben der untersten 20 % der nach
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte (unterstes Quintil).
Maßgeblich sind nach der Systematik der Regelsatzverordnung
Einpersonenhaushalte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut der Vorschrift, jedoch aus der Definition des Eckregelsatzes
als Regelsatz für den Haushaltsvorstand oder einen Alleinstehenden in §
3 Abs. 1 Satz 2 und 3 Regelsatzverordnung (vgl. BRDrucks 206/04, S. 10;
Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 23).
Für die Bestimmung der für einen Alleinstehenden notwendigen Leistungen
ist die Beschränkung auf Einpersonenhaushalte sachgerecht. Der
Gesetzgeber konnte zudem davon ausgehen, dass die Verbrauchsausgaben
dieses untersten Quintils eine geeignete Datengrundlage liefern. Das
Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Wahl einer anderen
Referenzgruppe, zum Beispiel des zweiten Zehntels oder Dezils,
angemessener gewesen wäre. Denn die Wahl des untersten Quintils beruhte
auf der sachgerechten Erwägung, die Referenzgruppe der Bezieher von
geringen Einkommen möglichst breit zu fassen, um statistisch
zuverlässige Daten zu verwenden. Darüber hinaus vermeidet die erfolgte
Herausnahme von Sozialhilfeempfängern Zirkelschlüsse, die entstünden,
wenn man das Verbrauchsverhalten von Hilfeempfängern selbst zur
Grundlage der Bedarfsermittlung machen würde.
Der Gesetzgeber konnte nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung vertretbar davon ausgehen, dass die
bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998
zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der
Sozialhilfeschwelle lag (vgl. zu diesem Kriterium bereits BVerwGE 102,
366 <369>). Die dazu vom Hessischen Landessozialgericht
vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Die Einbeziehung von
Sozialhilfeempfängern und von Personen, die ihre Ausgaben nicht nur aus
eigenem Einkommen, sondern auch durch Auflösung von Vermögen und
Zuwendungen Dritter tätigen („versteckte Armut“) in das unterste
Quintil würde in der Tat die Datenbasis verfälschen. Das Statistische
Bundesamt hat jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass
diejenigen Personen, die während des Zeitraums von drei Monaten, in
denen sie Eintragungen in die Haushaltsbücher vornehmen, ihren
Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Sozialhilfe bestritten
haben, konsequent ausgeschlossen wurden. Was die Dunkelziffer der
„versteckt armen“ Haushalte anbetrifft, konnte auch der Caritasverband,
der einen eigenen Vorschlag zur Bemessung der Regelleistung unter
Herausrechnung dieser Haushalte unterbreitet hat, keine konkreten
Angaben machen. Es ist deshalb vertretbar, dass der Gesetzgeber darauf
verzichtet hat, den Anteil „versteckt armer“ Haushalte auf empirisch
unsicherer Grundlage zu schätzen und auf diese Weise das monatliche
Nettoeinkommen, das den Grenzwert für die Bestimmung der Referenzgruppe
bildet, höher festzusetzen. Der Gesetzgeber bleibt freilich
entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines
Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger
Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte,
deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der
Referenzgruppe ausgeschieden werden.
cc) Es ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils
nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur
zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung
einfließen. Allerdings muss der jeweilige Abschlag sachlich
gerechtfertigt sein. So kann das Existenzminimum nicht allein durch die
Regelleistung, sondern durch andere soziale Leistungen, zum Beispiel
zur Kostendeckung von Unterkunft und Heizung, gesichert werden; dann
ist es gerechtfertigt, derartige in der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe erfasste Ausgaben bei der Regelleistung nicht zu
berücksichtigen. Aus dem gleichen Grund können auch solche Ausgaben
abgesetzt werden, denen in anderen Gesetzen durch Rechtsansprüche auf
Leistungen oder auf Kostenbefreiung hinreichend Rechnung getragen wird.
Die wertende Entscheidung, welche
Ausgaben zum Existenzminimum zählen, hat der Normgeber sachgerecht und
vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den
Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer
Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf
Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant
einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur
Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Auch die Höhe
einer Kürzung muss sich aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
oder aus einer anderen, zuverlässigen Erhebung ergeben. Eine Schätzung
auf fundierter empirischer Grundlage ist dabei nicht ausgeschlossen;
Schätzungen „ins Blaue hinein“ laufen jedoch einem Verfahren
realitätsgerechter Ermittlung zuwider und verstoßen deshalb gegen Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs.
1 GG. Damit geprüft werden kann, ob die vom Gesetzgeber getroffenen
Wertungen und Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Garantie eines
menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen, trifft den Normgeber die
Obliegenheit, sie nachvollziehbar zu begründen; das ist vor allem zu
fordern, wenn er von seiner selbst gewählten Methode abweicht.
Dem Statistikmodell liegt bei der
Bildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs die Überlegung
zugrunde, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen in
einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen
kann, der Gesamtbetrag der Regelleistung es aber ermöglicht, einen
überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen
unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen auszugleichen. Der
Gesetzgeber muss deshalb die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen
und -beträge so bestimmen, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.
4. Die Regelleistung von 345 Euro nach
§ 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. ist nicht in verfassungsgemäßer
Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des
Statistikmodells, das der Gesetzgeber selbst gewählt und zur Grundlage
seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, ohne
sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.
a) Der in § 2 Abs. 2
Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte Regelsatz – und damit zugleich
regelleistungsrelevante Verbrauch - beruht nicht auf einer tragfähigen
Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.
aa) In ihren Abteilungen 03 (Bekleidung
und Schuhe), 05 (Einrichtungsgegenstände etc.), 08
(Nachrichtenübermittlung), 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und
12 (andere Waren und Dienstleistungen) wurden in einzelnen
Ausgabepositionen (Bekleidung; Möbel und Einrichtungsgegenstände;
Telefon-, Faxgeräte, Anrufbeantworter; Spiele, Spielzeuge und
Hobbywaren; Finanzdienstleistungen) prozentuale Abschläge für nicht
regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (Pelze und
Maßkleidung; Campingmöbel und Kunstgegenstände; Faxgeräte; Sportboote
und Segelflugzeuge; Steuerberaterkosten) vorgenommen, ohne dass
feststand, ob das unterste Quintil der Einpersonenhaushalte überhaupt
solche Ausgaben getätigt hat. Der Auswertung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 konnte man dies, wie die Bundesregierung in
der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht entnehmen, da
derartige Ausgaben nicht gesondert erfasst wurden. Der Verordnungsgeber
hat damit einen Anteil angeblich nicht der Sicherung des
Existenzminimums dienender Ausgaben ohne hinreichende
Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ geschätzt und abgezogen, so dass
von einer schlüssigen Ermittlung des regelleistungsrelevanten
Verbrauchs insoweit keine Rede sein kann.
Selbst wenn im Zeitpunkt der Auswertung
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 keine hinreichenden
detaillierten Daten über die einzelnen Verbrauchspositionen vorhanden
gewesen sein sollten, wie die Bundesregierung vorgetragen hat,
rechtfertigte dies freihändige Schätzungen nicht. Vielmehr hätte eine
nicht ausreichende Datengrundlage den Gesetzgeber veranlassen müssen,
zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen
Existenzminimums auf geschätzte Abschläge insoweit zu verzichten.
Diesen Weg hat der Verordnungsgeber später auch bei der Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 eingeschlagen.
bb) Die Abschläge in der Abteilung 04
(Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) bei der
Ausgabenposition Strom (Kürzung um 15 %) und in der Abteilung 07
(Verkehr) bei der Ausgabenposition Ersatzteile und Zubehör für
Privatfahrzeuge (Kürzung um 80 %) sind ebenfalls nicht tragfähig
begründet. Zwar lassen sich den Materialien Erwägungen entnehmen, die
eine Kürzung dieser Verbrauchsausgaben dem Grunde nach vertretbar
erscheinen lassen. Die Abschläge sind jedoch in ihrer Höhe nicht
empirisch belegt.
So wurden Ausgaben für Strom, wie aus
späteren Erläuterungen deutlich wird (vgl. Ausschussdrucksache
16(11)286, S. 10), gekürzt, weil in manchen Haushalten mit Strom auch
geheizt, der Bedarf für Heizung jedoch durch Leistungen nach § 22 Abs.
1 SGB II gedeckt wird. Warum aber gerade mit 85 % der
Durchschnittsaufwendungen für Strom „bei wirtschaftlichem Verhalten die
Kosten für Haushaltsenergie gedeckt werden“ könnten (so die
Erläuterungen in Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 10), geht aus den
Erwägungen nicht hervor.
Die Ausgabeposition „Ersatzteile und
Zubehör für Privatfahrzeuge“ umfasst Aufwendungen für Kraftfahrzeuge
und für Fahrräder. Von ihr wurden 80 % als Aufwand für nicht
existenznotwendige Kraftfahrzeuge abgesetzt. Dem liegt die vertretbare
Wertung zugrunde, dass ein Kraftfahrzeug zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nicht erforderlich ist. Ein
Wertungswiderspruch zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, wonach ein
angemessenes Kraftfahrzeug als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist,
liegt darin nicht. Wenn der Gesetzgeber Hilfebedürftigkeit ohne
verfassungsrechtliche Verpflichtung auch bei Besitz bestimmter
Vermögensgegenstände annimmt, zwingt ihn seine Entscheidung nicht
zugleich, die Kosten für deren Unterhaltung bedarfserhöhend zu
berücksichtigen. Wenn der Gesetzgeber hingegen den Anteil für Fahrräder
berücksichtigen, denjenigen für Kraftfahrzeuge aber ausscheiden will,
muss er beide Anteile realitätsgerecht ermitteln. Der Begründung zum
Entwurf der Regelsatzverordnung 2005 lässt sich jedoch nicht entnehmen,
auf welchen empirischen Daten es beruht, dass die Ausgaben für privat
genutzte Kraftfahrzeuge 80 % dieser Ausgabeposition ausmachen. Auch
berücksichtigt ein solcher Abschlag nicht, dass bei Einsparung der
Kosten eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Hilfebedürftigen für den
öffentlichen Personenverkehr ansteigen können. Der Abschlag ist daher
nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt.
cc) Schließlich ist weder aus der
Begründung zur Regelsatzverordnung 2005 noch aus anderen Erläuterungen
ersichtlich, warum die in der Abteilung 10 (Bildungswesen) in der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 erfassten Ausgaben bei der
Bildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs vollständig
unberücksichtigt blieben. Gleiches gilt für die in der Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) enthaltene Position
„Außerschulischer Unterricht in Sport und musischen Fächern“ (vgl.
Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 14 f., 22). Dass der Gesetzgeber die
Wertungsentscheidung getroffen hätte, diese Ausgaben seien nicht zur
Sicherung des Existenzminimums erforderlich, geht weder aus den
Materialien noch aus der Einlassung der Bundesregierung im Verfahren
hervor. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass er davon ausgegangen wäre,
der entsprechende Bedarf sei durch Rechtsansprüche von dritter Seite
gedeckt. Die Nichtberücksichtigung einer gesamten Abteilung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe weicht aber in einer Weise vom
Statistikmodell ab, die einer besonderen Begründung bedurft hätte.
Die nachgeschobene Erwägung der
Bundesregierung, dass die Bedarfsdeckung insoweit den Ländern obliege,
weil diese für das Bildungswesen zuständig seien, ist nicht tragfähig.
Durch den Erlass des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch hat der
Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in
Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG abschließend Gebrauch gemacht. Dies folgt aus §
1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB II, wonach die Grundsicherung für
Arbeitsuchende den Lebensunterhalt sichern soll, sowie aus § 3 Abs. 3
Satz 1 2. Halbsatz SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden
Fassung, wonach „die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen den
Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken“. Auch § 20 Abs. 1 SGB II,
die Vorschriften über die Abgrenzung zu den Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II,
§ 21 SGB XII) sowie die Entstehungsgeschichte des Sozialgesetzbuchs
Zweites Buch belegen, dass der Bundesgesetzgeber im Sozialgesetzbuch
Zweites Buch das Existenzminimum vollständig sichern wollte. Der Bund
trägt dementsprechend die Verantwortung für die Sicherstellung des
gesamten menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Verantwortung kann
er sich nicht durch eine abstrakte Verweisung auf konkurrierende
Landeskompetenzen entziehen, die er den Ländern durch sein eigenes
Gesetz bereits versperrt hat, und mit dieser Begründung von der
Berücksichtigung solcher Ausgaben absehen, die nach seinen eigenen
normativen Wertungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums notwendig sind.
Aus Art. 104a Abs. 1 GG folgt nichts
anderes. Zwar besitzen die Länder im Schul- und Bildungswesen nicht nur
die Gesetzgebungs-, sondern auch die Verwaltungskompetenz, so dass sie
nach Art. 104a Abs. 1 GG die Ausgaben dafür zu tragen haben. Die
Vorschrift verteilt jedoch zwischen den Gebietskörperschaften des
Bundesstaates nur die Ausgabenlast. Die Länder haben ihre Schulen und
sonstigen Bildungseinrichtungen zu finanzieren. Aus Art. 104a Abs. 1 GG
folgt aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen,
die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen benutzen, mit
den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Zudem würde
erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum
Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das
menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch
Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche
aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich.
b) Sozialgesetzbuch Zweites Buch und
Regelsatzverordnung 2005 weichen auch insofern in unvertretbarer Weise
von den Strukturprinzipien der statistischen Ermittlungsmethode ab, als
sie bestimmen, den nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998
ermittelten Gesamtbetrag des regelleistungsrelevanten Verbrauchs
entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum vom
1. Juli 1999 bis zum 1. Juli 2003 auf den Stand des 1. Juli 2003
hochzurechnen, so dass aufgrund der unterbliebenen Rentenanpassung zum
1. Juli 2004 Regelsatz und Regelleistung für die Zeit ab dem 1. Januar
2005 nicht heraufgesetzt wurden.
aa) Die Orientierung an der Entwicklung
des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI stellt einen sachwidrigen
Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode nach §
28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Lebenshaltungskosten abstellt, setzt eine Fortschreibung nach dem
aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI an den Faktoren der
Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur
allgemeinen Rentenversicherung, in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1.
Juli 2013 zusätzlich des Altersvorsorgeanteils (§ 255e SGB VI), und an
einem Nachhaltigkeitsfaktor an. Bereits diese Faktoren stimmen nicht
mit den nach § 28 SGB XII maßgeblichen Richtgrößen des Nettoeinkommens,
des Verbrauchs und der Lebenshaltungskosten überein. Der aktuelle
Rentenwert dient zudem nicht dazu, die zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu
quantifizieren und entsprechend der Veränderung des Bedarfs jährlich
fortzuschreiben. Er bezweckt vielmehr die Steuerung und Dämpfung der
Rentenzahlungen nach allgemeinen wirtschaftlichen Faktoren, eine
Erhaltung der Liquidität der Träger der Rentenversicherung sowie die
Rücksichtnahme auf das Verhältnis von aktiven Arbeitnehmern zu den
Beziehern von Altersrenten und dient dazu, Teilhabegerechtigkeit in
einem Umlagesystem zu gewährleisten. Mit der Anknüpfung des aktuellen
Rentenwerts an die Entwicklung der Bruttolöhne wird zwar in gewissem
Maße die Wohlfahrtsentwicklung der Gesellschaft nachgezeichnet. Über
die Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des
Existenzminimums vermag die Entwicklung der Bruttolöhne jedoch keine
Auskunft zu geben. Die in § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB VI und in
§ 255e SGB VI genannten Faktoren weisen keinen Bezug zum
Existenzminimum auf. Die Faktoren aber, die das für die Bildung der
Regelleistung maßgebliche Verbrauchsverhalten des untersten Quintils
bestimmen, namentlich das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen und die
Preisentwicklung, spielen bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
keine Rolle. Er ist deshalb zur realitätsgerechten Fortschreibung des
Existenzminimums nicht tauglich.
bb) Weil die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 nur Aufschluss über die zur Deckung des
Existenzminimums im Jahre 1998 notwendigen Leistungen gab und die
Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 im Zeitpunkt
der Verabschiedung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt noch nicht vorlagen, war es zwar verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, die Ergebnisse der Auswertung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 1998 mittels einer anderen Methode auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch
hochzurechnen. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, auf die zur
Bestimmung des Existenzminimums nicht geeignete Entwicklung des
aktuellen Rentenwerts abzustellen. Vielmehr stehen andere,
sachgerechtere Anpassungsmechanismen zur Verfügung, welche die
Bedarfsentwicklung zwischen zwei Einkommens- und Verbrauchsstichproben
in größerer Nähe zu den Kriterien der Regelleistungsfestlegung
nachzeichnen können.
Mit dem Statistikmodell eher vereinbar
wäre beispielsweise eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in
den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelleistungsrelevante
Verbrauch zusammensetzt. Diese Methode hat der Deutsche Verein für
öffentliche und private Fürsorge anlässlich der Einführung des
Statistikmodells zum 1. Juli 1990 angewandt. Auch wenn dabei die
Konzentration auf das tatsächliche Ausgabeverhalten des untersten
Quintils verloren geht, wird der Grundgedanke des Statistikmodells
insoweit fortgeführt. Denn allgemeine Preissteigerungen bei den Gütern
und Dienstleistungen werden dazu führen, dass die Kosten des untersten
Quintils der Einkommensbezieher zur Abdeckung ihres Existenzminimums
steigen.
Aufschluss über statistische
Veränderungen des Verbrauchsverhaltens könnten auch die Daten aus den
Laufenden Wirtschaftsrechnungen der Statistischen Ämter in Deutschland
bringen. Im Rahmen der Laufenden Wirtschaftsrechnungen werden
bundesweit 8.000 Haushalte unter anderem zu ihren Einnahmen und
Ausgaben befragt; jeweils 2.000 Haushalte führen drei Monate
hintereinander ähnlich wie bei der Erhebung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe ein Haushaltsbuch. Diese Daten der Laufenden
Wirtschaftsrechnungen könnten sogar strukturell der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe ähnliche Erkenntnisse zur Fortschreibung der
Regelleistung liefern.
5. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben
nicht genügende Ermittlung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1.
Halbsatz SGB II a.F. wirkt in der abgeleiteten Regelleistung nach § 20
Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende
Partner fort mit der Folge, dass auch dieser Betrag von 311 Euro nicht
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG genügt.
Die Annahme des Gesetzgebers, dass der
zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner
insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden
beträgt, kann sich allerdings auf eine ausreichende empirische
Grundlage stützen. Dieser Betrag beruht auf der modifizierten
Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990
zugrunde lag. Der Deutsche Verein hat diesen Wert ermittelt, indem er
als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren
Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den
regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei
einem Alleinstehenden bestimmt, d.h. nur die einzelnen
Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe berücksichtigt hat, die auch bei einem
Alleinstehenden berücksichtigt wurden, und anschließend die Differenz
zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet
hat. Diese Methode ist zur Bestimmung des Existenzminimums von in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet.
6. Das von der Regelleistung nach § 20
Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. abgeleitete Sozialgeld für Kinder nach §
28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. von 207 Euro genügt
ebenfalls Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht,
weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345
Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Vorschrift, dass das
Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % der
Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt, auf keiner
vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes
im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
a) Der Gesetzgeber hat weder für das
Sozialgesetzbuch Zweites Buch noch für die Regelsatzverordnung 2005 das
Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in
häuslicher Gemeinschaft zusammen lebt, ermittelt, obwohl schon
Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und alterspezifischen
Bedarf hindeuten. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Ihr Bedarf,
der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt
werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und
an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich
ist. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen hierzu unterlassen. Sein
vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen
Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne irgendeine
empirische und methodische Fundierung.
aa) Ein zusätzlicher Bedarf ist vor
allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen
zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen
Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der
Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen
Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die
Schule nicht erfolgreich besuchen können. Bei schulpflichtigen Kindern,
deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche
Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies ist mit
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG nicht vereinbar.
bb) Die Verweisung auf die OECD-Skala
in der Begründung zur Regelsatzverordnung (vgl. BRDrucks 206/04, S. 10
f.) genügt nicht zur Rechtfertigung, dass das Sozialgesetzbuch Zweites
Buch hilfebedürftige Kinder lediglich in zwei Alterstufen bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres und von 14 Jahren bis Vollendung des
18. Lebensjahres einteilt und die Leistungen danach differenziert. Die
Altersgruppeneinteilung der OECD-Skala dient lediglich als
Aufteilungsschlüssel, um ein Haushaltseinkommen einzelnen
Haushaltsangehörigen zuzuordnen und Armutsberechnungen im
internationalen Vergleich anzustellen (vgl. Strengmann-Kuhn, ZSR 2006,
S. 439 <441 f.>). Über den Bedarf von Kindern unterschiedlicher
Altersstufen gibt die OECD-Skala dagegen keine Auskunft. Sie sagt
nichts darüber aus, welche Leistungen zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums eines Kindes erforderlich sind, vor
allem nicht, warum der Bedarf von Kindern bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres bei 60 % des Bedarfs eines Alleinstehenden liegen soll.
cc) Die Verweisung auf die Untersuchung
von Münnich/Krebs „Ausgaben für Kinder in Deutschland – Berechnungen
auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998“
(Wirtschaft und Statistik 2002, S. 1080 ff.) zur Begründung der Anteile
von 60 % und 80 % für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
einerseits und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anderseits geht
aus mehreren Gründen fehl. Zum Einen teilt die Studie selbst Kinder in
drei Altersgruppen ein (unter 6 Jahren; 6 bis 12 Jahren; 12 bis 18
Jahren; vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1090 f.). Ihr lässt sich zum
Anderen nicht entnehmen, dass Kinder im Alter von 14 Jahren bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres um ein Drittel höhere Ausgaben
verursachen als jüngere Kinder. Sogar die allgemeiner gehaltene
Aussage, dass ältere Kinder um ein Drittel höhere Ausgaben verursachen
als jüngere Kinder, wird von ihr nicht getragen. Sie stellt vielmehr
fest, dass sich die Ausgaben für den privaten Konsum eines Kindes
generell mit steigendem Lebensalter erhöhen und dass sie im Vergleich
zwischen Kindern unter 6 Jahren (1. Altersgruppe) und Kindern zwischen
12 und 18 Jahren (3. Altersgruppe) bei Alleinerziehenden mit einem Kind
um mehr als ein Drittel und bei Paaren mit einem Kind fast um die
Hälfte wachsen (vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1089, 1091). Die Studie
befasst sich darüber hinaus gar nicht mit dem existentiellen Bedarf von
Kindern. Sie untersucht die Ausgaben aller Einkommensschichten und hebt
hervor, dass höhere Ausgaben in Haushalten mit älteren Kindern auch
darauf zurückzuführen sind, dass deren Eltern wegen ihrer längeren
Berufstätigkeit regelmäßig höhere Einkommen erzielen als die Eltern von
Kleinkindern (vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1092).
dd) Der Ansatz eines Wertes von 60 %
der Regelleistung beim Sozialgeld für Kinder kann auch nicht mit der
Erwägung gerechtfertigt werden, dieser Wert lehne sich an § 2 Abs. 3
Regelsatzverordnung 1990 an, berücksichtige aber die praktischen
Erfahrungen aus dessen Anwendung, wonach der Unterschied zwischen den
Leistungen für kleinere und größere Kinder als zu erheblich empfunden
und der Kostenersparnis durch gemeinsames Wirtschaften in der
Vergangenheit nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Für die Abweichung von § 2 Abs. 3
Regelsatzverordnung 1990, der seinerseits auf der modifizierten
Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge beruhte, konnten sich das Sozialgesetzbuch Zweites Buch und
die Regelsatzverordnung 2005 auf keine empirische Grundlage stützen.
Eine Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern hatte
nicht stattgefunden. In besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig wäre
vor allem die Bildung einer einheitlichen Altersgruppe von Kindern bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewesen, da sich der Bedarf eines
schulpflichtigen Kindes in der Pubertät offensichtlich von dem Bedarf
eines Säuglings oder eines Kleinkindes unterscheidet. Zudem hätte der
Umstand, dass der Gesetzgeber beispielsweise im Unterhaltsrecht
zwischen Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Kindern ab
Beginn des 7. Lebensjahres differenziert (vgl. § 1612a Abs. 1 Satz 3
BGB n.F., § 1612a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. und § 2 Abs. 1 Satz 1
UnterhVG), Anlass gegeben, die Bildung einer einheitlichen Altersgruppe
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu hinterfragen.
Vor allem ist ein altersspezifischer
Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen. Wie bereits
ausgeführt macht die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und
Bildungswesen die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs
nicht entbehrlich. Die Zuständigkeit der Länder betrifft überdies den
personellen und sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht
den individuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Schülers. Der
Bundesgesetzgeber könnte erst dann von der Gewährung entsprechender
Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche
substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden. Dann könnte
eine einrichtungsbezogene Gewährung von Leistungen durch die Länder,
zum Beispiel durch Übernahme der Kosten für die Beschaffung von
Lernmitteln oder durch ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht,
durchaus ein sinnvolles Konzept jugendnaher Hilfeleistung darstellen,
das gewährleistet, dass der tatsächliche Bedarf gedeckt wird. Solange
und soweit dies jedoch nicht der Fall ist, hat der Bundesgesetzgeber,
der mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein Leistungssystem schaffen
wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, dafür
Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld dieser zusätzliche Bedarf
eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist.
Es wäre durchaus möglich gewesen, den
existentiellen Bedarf eines Kindes im Zeitpunkt der Schaffung des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch realitätsgerecht zu ermitteln. Die
modifizierte Differenzrechnung, die § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990
zugrunde lag, bezog bereits das Verbrauchsverhalten von Ehepaaren mit
einem Kind in die Bemessung auf der Grundlage des Statistikmodells ein.
Diese Methode hätte weiterentwickelt werden können, um den
kinderspezifischen Bedarf zu berücksichtigen. Bei ihrer Anwendung hätte
dem Gesetzgeber hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, seiner
Pflicht zur realitätsgerechten Ermittlung des Bedarfs eines Kindes zu
genügen. Spätere Entwicklungen belegen, dass eine rasche,
realitätsgerechte Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs auf der
Grundlage damals verfügbarer Daten und Methoden möglich gewesen wäre.
Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zum
Beispiel eine Methode zur Bestimmung der Regelleistung für Kinder nach
dem Statistikmodell für § 74 SGB II entwickelt. Das Problem, dass die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nur haushaltsbezogene Daten
liefert, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG jedoch
eine individuelle Ermittlung der notwendigen Leistungen fordert, hat es
dadurch gelöst, dass es die statistischen Haushaltsausgaben, soweit sie
als regelleistungsrelevant eingestuft wurden, nach einem schon im Jahre
2002 vorhandenen Verteilungsschlüssel auf Eltern und Kinder verteilt
hat. Der Verteilungsschlüssel ist für die Untersuchung „Ausgaben für
Kinder in Deutschland – Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 1998“ entwickelt und Ende 2002 veröffentlicht
worden (vgl. Münnich/Krebs, Wirtschaft und Statistik 2002, S. 1080
<1083 ff.>). Es ist nicht ersichtlich, warum der Entwurf des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt diesen
Verteilungsschlüssel nicht schon zur Bestimmung von Regelsätzen für
Kinder aus den Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998
hätte heranziehen und eine entsprechende Berechnung, wie sie Ende 2008
auf der Grundlage der Ergebnisse der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2003 durchgeführt worden ist, vornehmen können.
Vor allem die Schnelligkeit, mit der die Sonderauswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 am Ende des Jahres 2008
gelungen ist, belegt, dass sie bereits im Jahre 2003 hätte erfolgen
können.
III.
Die Verfassungsverstöße sind in der
Zwischenzeit weder durch die Auswertung der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten
Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2007 (1.) noch durch die
Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ 24a und 74 SGB II (2.) beseitigt
worden.
1. a) Die Regelsatzverordnung 2007
verzichtet zwar nunmehr in den Abteilungen 03 (Bekleidung und Schuhe),
08 (Nachrichtenübermittlung) und 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
auf die Kürzung von als regelsatzrelevant bewerteten Ausgabepositionen
und berücksichtigt sie zu 100 % (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)286, S.
9 f., 13 ff.). „Ins Blaue hinein“ geschätzte Abschläge kommen also
nicht mehr vor. Auch macht eine Aufschlüsselung der Ausgaben in der
Abteilung 07 (Verkehr) für Fahrräder einerseits und Kraftfahrzeuge
andererseits einen geschätzten Abschlag für Ersatzteile und Zubehör von
Kraftfahrzeugen entbehrlich (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)286, S.
13). Doch der Abschlag bei den Ausgaben für ein Kraftfahrzeug lässt
weiterhin außer Acht, dass dadurch Mehrkosten für die Nutzung des
öffentlichen Personenverkehrs entstehen, die in der
Verbrauchsstichprobe nicht enthalten und damit nicht berücksichtigt
sind. Des Weiteren werden die bereits bei der Bestimmung des
regelleistungsrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung
2005 bemängelten Abschläge in den Abteilungen 04 (Wohnung, Energie,
Wohnungsinstandhaltung), 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und
-gegenstände) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen) (vgl. dazu
oben II. 4. a) aa) bis bb)) beibehalten (vgl. Ausschussdrucksache
16(11)286, S. 10 ff., 16), und die Abteilung 10 (Bildungswesen) bleibt
weiterhin ohne Begründung gänzlich unberücksichtigt.
b) Nach der Auswertung der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 2003 unterblieb eine Erhöhung des
Eckregelsatzes, weil der Verordnungsgeber den aus der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe für das Jahr 2003 ermittelten Betrag von 345 Euro
bis zum 30. Juni 2007 mit der Begründung übernahm, seit dem 1. Juli
2003 habe sich der aktuelle Rentenwert nicht erhöht. Damit setzt sich
der Strukturfehler in der Fortschreibung des existenznotwendigen
Bedarfs fort, der bereits der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1.
Halbsatz SGB II a.F. und dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden
Eckregelsatz anhaftete.
2. a) Das zum 1. Juli 2009 durch § 74
SGB II eingeführte Sozialgeld für Kinder ab Beginn des 7. bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der Regelleistung nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich von der fehlerhaft
ermittelten Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ableitet. Zwar
dürfte der Gesetzgeber mit der Einführung einer dritten Altersstufe und
der § 74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode (siehe oben II. 6.
b)) einer realitätsgerechten Ermittlung der notwendigen Leistungen für
Kinder im schulpflichtigen Alter näher gekommen sein. Den Anforderungen
an die Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht
gerecht geworden, weil die gesetzliche Regelung an den Verbrauch für
einen erwachsenen Alleinstehenden anknüpft. Die Befristung des § 74 SGB
II bis zum 31. Dezember 2011 deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber
selbst davon ausging, keine dauerhafte und methodisch konsequente
Lösung gefunden zu haben.
b) Die Regelung des § 24a SGB II fügt sich methodisch nicht in das
Bedarfssystem des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch ein. Diese Leistungen
für die Schule setzen voraus, dass entweder das schulpflichtige Kind
oder ein Elternteil Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch haben. Der schulische Bedarf selbst kann also
Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht
auslösen. Wie die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung
verdeutlicht hat, liegt § 24a SGB II die Vorstellung zugrunde, der
notwendige Schulbedarf gehöre nicht zu dem durch Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch sicherzustellenden Existenzminimum eines
Kindes. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, mit Art. 1 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zudem hat der
Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des §
24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Weder die Begründung des Entwurfs
zum Familienleistungsgesetz noch die Stellungnahme der Bundesregierung
geben an, wie sich der Betrag von 100 Euro pro Jahr zusammen setzt; er
wurde offensichtlich freihändig geschätzt.
IV.
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im
Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch
auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des
menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen
Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt
wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die
Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen
Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber
hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
1. Die Gewährung einer Regelleistung
als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und
pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 87, 234 <255
f.>; 100, 59 <90>; 195 <205>). Dies gilt auch für
Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Allerdings verlangt Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes
einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, dass das Existenzminimum
in jedem Einzelfall sichergestellt wird. Der Hilfebedürftige, dem ein
pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine
Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem
statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem
Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen.
Dies ist ihm auch zumutbar. Dass sich der Gesamtbetrag aus statistisch
erfassten Ausgaben in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe zusammensetzt, bedeutet nicht, dass jedem
Hilfebedürftigen die einzelnen Ausgabenpositionen und -beträge stets
uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Es ist vielmehr dem
Statistikmodell eigen, dass der individuelle Bedarf eines
Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen kann.
Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind von
vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem
Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe
ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Wenn das
Statistikmodell entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben
angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist,
dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist
(vgl. hierzu vor allem II. 3. b) cc)), kann der Hilfebedürftige in der
Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit
dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst
auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung
enthalten ist.
2. a) Ein pauschaler
Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den
durchschnittlichen Bedarf decken. Der nach dem Statistikmodell
ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt,
die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden. Ein
in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen
Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf
ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu
decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges
Existenzminimum erforderlich ist.
b) Die Gesamtheit der Regelungen des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch erlaubt allerdings in der Regel auch die
Deckung individuellen, besonderen Bedarfs. Sie ist jedoch hierzu nicht
ausnahmslos im Stande. Zum Einen erfassen die neben dem Festbetrag im
Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgesehenen Leistungen nur begrenzte,
nicht aber alle vorkommenden Bedarfslagen, die ihrer Art nach in der
Regelleistung nicht berücksichtigt sind. So betrifft § 21 SGB II
lediglich bestimmte, abschließend aufgezählte (vgl. BSGE 100, 83 <91
Rn. 43>) Bedarfslagen. Durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23
Abs. 1 SGB II wiederum können nur vorübergehende Spitzen besonderen
Bedarfs aufgefangen werden. Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen
Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet (vgl.
auch BSGE 97, 242 <248 f. Rn. 20>). Auch § 73 SGB XII bietet in
der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
gefunden hat, keine Gewähr, dass sämtliche atypischen Bedarfslagen
berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht hat einen solchen
Bedarf, der die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt, bislang nur
für Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur
Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit entfernt lebenden Kindern
entstehen (vgl. BSGE 97, 242 <249 ff., Rn. 21 ff.>). Im Übrigen
ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und in welchen
Fällen zusätzliche Leistungen nach § 73 SGB XII in Betracht kommen
können (vgl. Gerenkamp/Kroker, NZS 2008, S. 28 <29>; Münder, NZS
2008, S. 617 <620>; siehe auch oben A. I. 4. b)). Für einen
atypischen Bedarf außerhalb der Regelleistung des § 20 SGB II und der
genannten zusätzlichen Hilfen enthält das Sozialgesetzbuch Zweites Buch
also keinen Anspruch des Hilfebedürftigen.
Zum Anderen vermag die Regelleistung
des § 20 SGB II nicht denjenigen besonderen, laufenden, nicht nur
einmaligen und unabweisbaren Bedarf zu erfassen, der zwar seiner Art
nach berücksichtigt wird, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe.
Tritt in Sondersituationen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf
auf, erweist sich die Regelleistung als unzureichend. Auch hier können
einmalige oder kurzfristige Spitzen im Bedarf durch ein Darlehen nach §
23 Abs. 1 SGB II ausgeglichen werden. Bei einem längerfristigen,
dauerhaften Bedarf ist das indessen nicht mehr möglich. Deshalb bedarf
es neben den in §§ 20 ff. SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines
zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem,
nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des
menschenwürdigen Existenzminimums. Er entsteht erst, wenn der Bedarf so
erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten
Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter
Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das
menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser
zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen.
Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke
in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine
Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur
Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II
Leistungsberechtigten vorzugeben.
D.
I.
1. Die vorgelegten Vorschriften über
die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz
1 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. sind mit dem
Grundgesetz für unvereinbar zu erklären (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79
Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung (vgl. §
82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) würde dazu führen, dass es an der nach
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderlichen
gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur
Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums völlig fehlen
würde und kein Hilfebedürftiger wegen des in § 31 SGB I angeordneten
und durch die Verfassung vorgegebenen Gesetzesvorbehalts (vgl. C. I. 1.
c)) Leistungen erhalten könnte. Damit würde ein Zustand geschaffen, der
von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der
bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 <244>; 119, 331 <382 f.>
m.w.N.). Zudem stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur
Verfügung, den festgestellten Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125
<167>; 121, 317 <373>, jeweils m.w.N.).
Da nicht festgestellt werden kann, dass
die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend
sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen
verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein
Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur
Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen
Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen
Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als
Leistungsanspruch verankern.
Wegen des gesetzgeberischen
Gestaltungsermessens ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt,
aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen
bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Die verfassungswidrigen Normen
bleiben daher bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin
anwendbar.
2. a) Die genannten Rechtsfolgen sind
im Interesse der Rechtsklarheit nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78
Satz 2 BVerfGG auch für die späteren Fassungen und die
Nachfolgeregelungen der vorgelegten Vorschriften auszusprechen (vgl.
BVerfGE 99, 202 <216>; 216 <243>; 104, 126 <150>;
120, 125 <166 f.>, jeweils m.w.N.). Die Gründe, die zur
Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 und
§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a.F. führen, treffen sowohl auf
die – lediglich redaktionell geänderten – Vorschriften des § 20 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006
(BGBl I S. 558) und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II in der
Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl I S. 416), als auch auf die durch
das zuletzt genannte Gesetz eingeführte, § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB
II n.F. ergänzende Vorschrift des § 74 SGB II zu. Gleiches gilt
unabhängig von ihrer Rechtsnatur auch für die Bekanntmachungen über die
Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II a.F. und § 20 Abs. 2
Satz 1 SGB II vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2718), vom 20. Juli 2006
(BGBl I S. 1702), vom 18. Juni 2007 (BGBl I S. 1139), vom 26. Juni 2008
(BGBl I S. 1102) und vom 17. Juni 2009 (BGBl I S. 1342).
b) Die Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1
SGB II über die Anpassung der Regelleistung zwischen den alle fünf
Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichproben nach der
Veränderung des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), auf der die
genannten Bekanntmachungen beruhen, ist zwar nicht eigenständiger
Gegenstand der Vorlagen. Die Anpassungsregelung ist jedoch nach den
Ausführungen zu C. II. 4. b) nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber wird einen anderen
Anpassungsmechanismus finden müssen, um seiner aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zur fortwährenden
Überprüfung und Weiterentwicklung der festgesetzten Leistungen bei sich
ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu genügen.
3. Obwohl die Definition des durch die
Regelleistung abgedeckten Bedarfs in § 20 Abs. 1 SGB II a.F. und in §
20 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S. 1706)
als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. C. II.
1.), müssen diese Regelungen in die Erklärung der Unvereinbarkeit mit
dem Grundgesetz aufgenommen werden, da sie die in nicht
verfassungskonformer Weise ermittelten Regelleistungsbeträge inhaltlich
mitbestimmen (vgl. oben B. I. 1. a) cc)).
4. a) Der Gesetzgeber hat die
Regelleistung in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31.
Dezember 2010 neu festzusetzen. Diese Frist muss für die Durchführung
eines erneuten Verfahrens zur realitätsgerechten Bemessung der
Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums angesichts der
lebensbestimmenden Bedeutung der Regelung für eine sehr große Zahl von
Menschen ausreichen. Falls der Gesetzgeber am Statistikmodell festhält,
kann er auf die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
2008 zurückgreifen, die nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes
im Herbst 2010 vollständig vorliegen werden.
b) Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die
Leistungen rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch am 1. Januar 2005 neu festzusetzen. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der
Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht
rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und
Haushaltsplanung zuwiderläuft oder die Verfassungsrechtslage bisher
nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine
angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl.
BVerfGE 120, 125 <168> m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für
die im Streit stehenden Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen
Existenzminimums. Nach welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben im
Einzelnen sich die Bemessung solcher Leistungen richtet, war in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht geklärt. Die
rückwirkende Neufestsetzung etwaiger höherer Leistungen für den
gesamten Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 hätte zudem wegen der Regelung
des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X unvertretbare fiskalische Wirkungen.
Von einer Rückwirkung der Neuregelung kann der Gesetzgeber absehen,
weil im Hinblick auf die beanstandeten Vorschriften eine evidente
Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht
feststellbar ist, sondern diesen allein ein nicht realitätsgerechtes
Verfahren der Ermittlung des Existenzminimums zugrunde liegt.
Sollte der Gesetzgeber allerdings
seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht
nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz
schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.
5. Da die bisherigen Regelungen
zunächst fortgelten und der Gesetzgeber nur verpflichtet ist, die
Regelleistung mit Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen, müssen die
Ausgangsverfahren nicht bis zur Neuregelung des Gesetzgebers ausgesetzt
bleiben. Gleiches gilt für andere Verwaltungsverfahren und
sozialgerichtliche Verfahren, in denen die Höhe der gesetzlichen
Regelleistung im Streit steht. Es steht vielmehr für alle
Leistungszeiträume, die nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung
erfasst werden, fest, dass die Hilfebedürftigen nicht deshalb (höhere)
Leistungen erhalten können, weil die gesetzlichen Vorschriften über die
Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die
Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften und ihrer
Nachfolgeregelungen ist jedoch bei Kostenentscheidungen zugunsten der
klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies
die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen.
II.
Der Gesetzgeber ist ferner
verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im
Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu schaffen, die sicherstellt, dass
besonderer Bedarf nach Maßgabe der Ausführungen zu C. IV. gedeckt wird.
Die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger
besonderer Bedarf vorliegt, müssen aber auch vor der Neuregelung die
erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Andernfalls läge
eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG vor, die auch nicht vorübergehend
hingenommen werden kann. Zwar bleiben die mit Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbaren Vorschriften über die
Höhe der gesetzlichen Regelleistung nach den vorstehenden Ausführungen
weiterhin anwendbar und müssen nicht rückwirkend ersetzt werden.
Hinsichtlich der im Sozialgesetzbuch Zweites Buch gegenwärtig fehlenden
Härtefallklausel zur Deckung dieses besonderen Bedarfs ist jedoch eine
andere verfassungsrechtliche Bewertung geboten. Die geltenden
gesetzlichen Regelleistungsbeträge sind zur Sicherstellung eines
menschenwürdigen Existenzminimums zwar im Allgemeinen nicht evident
unzureichend; demgegenüber führt die gegenwärtige Rechtslage bei
besonderem Bedarf dazu, dass ein solcher auch dann ungedeckt bleibt,
wenn er von der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen
Existenzminimums umfasst ist. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis
zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss
die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils
durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
geschlossen werden. Dieser Anspruch geht nach der Systematik des
Sozialgesetzbuchs Zweites Buch zu Lasten des Bundes, da nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB II die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit Ausnahme der Leistungen nach § 16a, § 22 und § 23
Abs. 3 SGB II (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) von der
Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, und der Bund nach § 46 Abs. 1
Satz 1 SGB II die Aufwendungen dafür zu tragen hat.
BVerfG, urteil vom 09.02.2010
1 BvL 1/09
1 BvL 3/09
1 BvL 4/09