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BGH: Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Geschrieben am Mittwoch, 25. November 2009 von DeepThought
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz - 1. Zivilkammer - vom 23.01.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Die Kläger machen u.a. im Wege der Rechtsnachfolge Ausgleichsansprüche
wegen Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
geltend.
Die Kläger sind alleinige Erben ihres am 14. April 1999
verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser), nachdem sie ihre während
dieses Prozesses verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt haben.
Der Erblasser war bei seinem Tode mit der Mutter der Kläger
verheiratet, lebte aber schon längere Zeit mit der Beklagten in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Erblasser und die Beklagte
erwarben im Jahr 1993 ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen. Auf den
Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten wurden 120.000 DM in bar
gezahlt. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Erblasser mit einem
von ihm allein aufgenommenen Darlehen in Höhe von 160.678 DM. Nachdem
zunächst beide Partner als Miteigentümer zu je ½ ins Grundbuch
eingetragen worden waren, erwarb die Beklagte 1994 auf der Grundlage
des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 im Folgenden: Vertrag) den
½-Miteigentumsanteil des Erblassers und wurde anschließend im Januar
1995 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag
verpflichtete sich die Beklagte, anstelle des Erblassers in seine
Darlehensverpflichtung einzutreten (§ 2 Ziffer 1 des Vertrages), nicht
ohne Zustimmung des Erblassers zu seinen Lebzeiten über den erworbenen
Grundbesitzanteil zu verfügen (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages) sowie - für
den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des
Erblassers - ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu
übereignen (§ 3 des Vertrages). Daneben vereinbarten die Partner, dass
der - im Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Verfügungsverbot
entstehende - Rückübertragungsanspruch des Erblassers nicht vererblich
sei. Ferner wurde dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches
Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht in dem betreffenden Wohnhaus
eingeräumt (§ 2 Ziffer 3 des Vertrages).
Das Landgericht hat die
Klage, welche die Kläger zunächst maßgeblich auf
Pflichtteilsergänzungsansprüche gestützt hatten, abgewiesen. Von einer
Schenkung, die Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei,
könne nicht ausgegangen werden.
Zweitinstanzlich haben die
Kläger ihre Klage zudem auf ererbte Ausgleichsansprüche gestützt, die
dem Erblasser wegen seiner Barzahlung von insgesamt 120.000 DM auf den
Kaufpreis der Immobilie und wegen gezahlter Darlehensraten auf das
Hausdarlehen von zusammen 71.443,75 DM zugestanden hätten und die er
der Beklagten erlassen habe. Hinzu kämen Zuwendungen im Zusammenhang
mit einer dem Erblasser 1996 ausgezahlten und von ihr vereinnahmten
Lebensversicherung in Höhe von mindestens 22.000 DM.
Das
Berufungsgericht hat in seinem - ersten - Urteil vom 29. Januar 2004,
mit dem es die Berufung zurückgewiesen hat, die Auffassung des
Landgerichts im Wesentlichen geteilt. Soweit die Kläger nunmehr ihre
Klage auf Ausgleichsansprüche gegründet haben, hat das Berufungsgericht
den entsprechenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.
Mit
Urteil vom 13. Juli 2005 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
(IV ZR 47/04) das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar sei die Feststellung des
Berufungsgerichts, der Erblasser habe der Beklagten etwaige
Ausgleichsansprüche nicht schenkweise erlassen, nicht zu beanstanden.
Jedoch habe das Berufungsgericht den neuen unstreitigen Sachvortrag der
Kläger zu den vom Erblasser erbrachten Leistungen nicht unbeachtet
lassen dürfen.
Nach der Zurückverweisung der Sache hat das
Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die
Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 15.338,75 EUR nebst Zinsen
zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Da die Kläger
in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des
Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision der Beklagten
antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO.
Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge,
sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung.
I.
Das
Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu. Der Erblasser habe auf
den Kaufpreis des im Jahr 1993 erworbenen Hauses 120.000 DM gezahlt. Da
er und die Beklagte je zur Hälfte Eigentümer des Anwesens geworden
seien, habe dem Erblasser ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen
Betrages gegen die Beklagte zugestanden, der auf die Kläger
übergegangen sei.
Diesem Ausgleichsanspruch stehe nicht
entgegen, dass der Erblasser und die Beklagte in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft gelebt hätten und in dieser Gemeinschaft im Zweifel
davon auszugehen sei, dass jeder dem anderen gegenüber Leistungen
erbringe, ohne dass diese wechselseitig auszugleichen seien. Bei dem
Kauf eines Hauses mit einem Kaufpreis von 275.000 DM, der Erbringung
einer Barzahlung von 120.000 DM als Eigenleistung und der Eingehung von
Darlehensverbindlichkeiten von ca. 155.000 DM ohne etwaige weitere
Verbindlichkeiten handele es sich nicht mehr um ein Geschäft des
täglichen Lebens, bei dem im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder
seine Leistungen erbringe, ohne einen Ausgleich von dem anderen
verlangen zu können. Es handele sich vorliegend um eine weit reichende,
risikobehaftete Entscheidung der Beteiligten, die geeignet gewesen sei,
tief in die Lebensführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
einzugreifen und für beide Teile angesichts der eingegangenen
Darlehensverpflichtungen risikobehaftet gewesen sei. Es handele sich
hierbei nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen innerhalb der
Lebensgemeinschaft, die aus einem "gemeinsamen Topf" erbracht und
deshalb nicht nachträglich aufgesplittet und wechselseitig zum
Ausgleich gebracht werden könnten. Dementsprechend sei bei
grundlegenden, außergewöhnlichen Geschäften innerhalb einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich von einer
Ausgleichspflicht auszugehen, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für
einen schenkweisen Erlass dieses Ausgleichanspruchs vor. Dass der
Ausgleichsanspruch nicht schenkweise erlassen worden sei, habe der
Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 festgestellt, dessen
Ausführungen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2005
nicht beanstandet habe.
Dem Ausgleichsanspruch der Kläger
stünden nach Treu und Glauben keine Billigkeitserwägungen entgegen.
Auch wenn die Beklagte mit dem Erblasser einen längeren Zeitraum in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe, habe sie nicht
darauf vertrauen können, dass sie gegenüber den Erben von allen
Verpflichtungen freigestellt werde.
Soweit die Kläger ihre
Argumentation auf Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit gezahlten
Darlehensraten von insgesamt 71.443,75 DM gestützt hätten, stehe ihnen
allerdings kein Ausgleichsanspruch zu. Das Berufungsgericht sei zur
Überzeugung gelangt, dass der Erblasser und die Beklagte insoweit keine
Ausgleichspflicht gewollt hätten. Entsprechendes gelte für
vermeintliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit behaupteten
Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden
Lebensversicherung in Höhe von angeblich mindestens 22.000 DM. Soweit
der Anspruch erstinstanzlich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
gemäß § 2329 BGB gestützt worden sei, komme ein Anspruch hieraus
mangels Schenkung nicht in Betracht.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand.
1.
Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Erblasser gegen die
Beklagte wegen der Zahlung des Betrages von 120.000 DM auf den
Grundstückskaufvertrag von 1993, der eine gesamtschuldnerische Haftung
der Partner vorsah, gemäß § 426 Abs. 1 BGB keinen Ausgleichsanspruch in
Höhe von 60.000 DM, der auf die Kläger als Erben übergegangen sein
könnte.
Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im
Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser
Vorschrift braucht sich nicht notwendig aus einer besonderen
Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann sich auch aus der Natur der
Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage stehenden
Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58). Bei der Beurteilung der
Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus
der Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Erblasser die Zahlung mit Rücksicht
auf die Partnerschaft geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich und
die Beklagte als Mittelpunkt für ihre gemeinschaftliche Lebensführung
vorzuhalten.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen
die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das
die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner
bestimmen. Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart
ist vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt", dass die Leistung, die ein
Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn -
wie hier - darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil
nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77, 55, 59). Das
Gesamtschuldverhältnis wird mithin durch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft überlagert (so schon für den Fall der ehelichen
Lebensgemeinschaft Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 -
FamRZ 1995, 216, 217). Dass es sich vorliegend um ein grundlegendes,
außergewöhnliches Geschäft gehandelt hat, ändert an dieser Bewertung
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts.
2.
Der
Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten erbrachte
Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren. Solche
Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
sind - wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben - nur unter
bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich
nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft in
Betracht kommen. Zudem sind nach der geänderten Rechtsprechung des
Senats Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter Bereicherung möglich.
Aber auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine
Ausgleichspflicht nicht vor.
Nach früher ständiger
Rechtsprechung waren gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner -
auch jenseits eines Anspruches auf Gesamtschuldnerausgleich -
grundsätzlich nicht auszugleichen. Dabei wurde darauf abgestellt, bei
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen
Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft
betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher
nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht
grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht
etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend
persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander
aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten
und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der
Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die
Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen
Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung",
"Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ
177, 193, 199 Tz. 17 m.w.N. zur früheren Rechtsprechung). Allerdings
war auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimmten
Voraussetzungen ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch möglich
(vgl. BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542,
1543; Senatsurteil BGHZ 165, 1, 9 f.).
Diese Rechtsprechung hat
der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 193 und - XII
ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828) dahin geändert, dass die Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimmten
Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus ungerechtfertigter
Bereicherung haben können.
3.
Die Gründe des
Berufungsurteils vermögen einen Ausgleichsanspruch nach den
Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft nicht zu
rechtfertigen.
Danach kommt ein Ausgleich nur in Betracht, wenn
die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag
geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender
Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz.
18). Ein Ausgleich nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen
Gesellschaft kann in Betracht kommen, wenn die Partner die Absicht
verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer
Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen
Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht
nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch
wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen
über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck
verfolgen (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; 177, 193, 200 Tz. 20). Geht
der Zweck hierüber nicht hinaus, kann allerdings nicht ohne weiteres
von einem für das Vorliegen einer Innengesellschaft erforderlichen
Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsurteil BGHZ 177, 193,
201 Tz. 22).
Feststellungen, die hiernach einen
Auseinandersetzungsanspruch rechtfertigen könnten, hat das
Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aus dem Umstand, dass es sich
vorliegend um "eine weit reichende, risikobehaftete Entscheidung der
Beteiligten" handelte, "die geeignet war, tief in die Lebensführung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile
angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung risikobehaftet
war", kann nicht auf den Abschluss eines entsprechenden
Gesellschaftsvertrags geschlossen werden. Die Tatsache, dass der
Erblasser mit dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 der Beklagten
zusätzlich noch seinen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück
übertragen hat und ihm im Gegenzug das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht
eingeräumt worden ist, spricht vielmehr gegen das Vorliegen eines
entsprechenden Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 84, 361, 367 zur
Auseinandersetzung von Ehegatten bei Gütertrennung; von Proff NJW 2008,
3266, 3267).
4.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts
vermögen ferner auch keine Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu begründen.
a)
Soweit
der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung
zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient
hat, werde Bestand haben, kommt nach der neuen Rechtsprechung des
Senats auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Die
Rückabwicklung erfasst etwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher
Vermögenswert geschaffen worden und es damit nicht zu
gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen gekommen ist (vgl.
Senatsurteil BGHZ 177, 193, 208). Die Rückabwicklung hat allerdings
nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung sämtliche Zuwendungen
auszugleichen wären. Auszuscheiden sind die im Rahmen des täglichen
Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.
Hat der
gemeinschaftsbezogenen Zuwendung des verstorbenen Partners die
Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft,
deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben - wofür
hier die Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 sprechen
-, führt der Tod des Zuwendenden allerdings nicht zum Wegfall der
Geschäftsgrundlage (ebenso M. Schwab ZJS 2009, 115, 122; siehe auch
Coester JZ 2008, 315, 316). Denn die Lebensgemeinschaft hatte - aus
Sicht des Zuwendenden - solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein
natürliches Ende gefunden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60). Die Gemeinschaft
ist also nicht gescheitert. Es erschließt sich nicht, wieso mit dem
Ableben des Zuwendenden sein (früherer) Partner zu einem Ausgleich
verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwendende zu Lebzeiten selbst
keinen Anspruch gehabt hätte.
Ein Anspruch aus § 313 BGB wäre
hingegen denkbar, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des
Zuwendungsempfängers beendet worden ist. Denn in diesem Fall kann der
Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensgegenstand partizipieren.
b)
Ein
Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in den Fällen, in denen - wie hier
- die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden
beendet worden ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die
Geschäftsgrundlage über den oben dargestellten Rahmen hinausgehen
sollte. Dies wird allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht
kommen. Jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Zuwendende von
seiner Ehefrau abgewandt und dauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt
hat, der er - sukzessive - das Alleineigentum an einem gemeinsam
bewohnten Hausgrundstück übertragen hat, wird er mit seiner Zuwendung
in aller Regel auch die Vorstellung verbunden haben, die betreffenden
Vermögenswerte der Ehefrau auch für den Erbfall zu entziehen (vgl. von
Proff NJW 2008, 3266, 3269; Coester JZ 2008, 315, 316).
Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist, ergibt sich aus den Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994.
Der
Vertrag hat ausdrücklich zwar nur die spätere Übertragung des zunächst
noch beim Erblasser verbliebenen ½-Miteigentumsanteils auf die Beklagte
zum Gegenstand. Aus dieser Vereinbarung, auf die das Berufungsgericht
nicht näher eingegangen ist und die deshalb vom Senat selbst auszulegen
ist, lassen sich indes auch Rückschlüsse auf die erste Zuwendung
(Zahlung des Kaufpreises) ziehen. Denn der Vertrag stellt sich
ersichtlich als Schlusspunkt einer sich konsequent abzeichnenden
Entwicklung dar: Zunächst war beabsichtigt, dass der Erblasser
Alleineigentümer der Immobilie wird, dann wurde die Beklagte
Miteigentümerin und schließlich Alleineigentümerin.
Den in dem
Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist zu entnehmen, dass die Partner
für den Fall des Todes des Erblassers keinen, seinen Erben zugute
kommenden, Ausgleichsanspruch wollten. Vielmehr sollte durch den
Vertrag nur sichergestellt werden, dass der Erblasser die Immobilie zu
Lebzeiten nutzen konnte. Dies geschah in Form des lebenslangen
Wohnrechts (§ 2 Ziffer 3 des Vertrages) und für den Fall des Scheiterns
der Beziehung und des Auszuges des Erblassers mittels eines dann
entstehenden Rückübereignungsanspruches (§ 3 des Vertrages).
Demgegenüber sollte die Beklagte nach dem Tod des Erblassers über die
Immobilie frei verfügen können (vgl. § 2 Ziffer 2 des Vertrages); einer
irgendwie gearteten Ausgleichsverpflichtung sollte sie nicht
unterliegen. Vielmehr sollte selbst ein bereits zugunsten des
Erblassers entstandener Rückübereignungsanspruch nicht vererblich sein
(§ 2 Ziffer 2 des Vertrages).
5.
Nach der geänderten
Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was
das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der
laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die
gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu prüfen, ob
ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
177, 193, 206 Tz. 33). Die Feststellungen des Berufungsurteils vermögen
aber auch einen Anspruch aus § 812 BGB nicht zu rechtfertigen.
a)
Nach
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung
die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten
ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung
setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine
Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen
genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber
angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen
bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die
Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115,
261, 262 f. m.w.N.; 177, 193, 206 Tz. 34).
Die danach
erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht
erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten
Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen
feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die
Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Voraussetzung ist eine konkrete
Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar
keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das
Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen
Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177,
193, 206 f. Tz. 35).
b)
Zwar ergibt sich aus den im
notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 getroffenen Vereinbarungen, mit
denen sich der Erblasser die Nutzung des Objekts gesichert hat, dass er
an der Immobilie partizipieren wollte. Es fehlt indes an einer
Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede einhergehende, von dem
Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem Vermögensgegenstand
partizipieren zu können, ist erreicht worden. Dass die Partner eine
über den oben dargestellten Zweck hinausgehende Abrede getroffen haben,
die einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall des Todes des Erblassers
begründen könnte, kann weder den getroffenen Feststellungen noch dem
notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 entnommen werden. Auf das in
diesem Kontext oben zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Gesagte, das
entsprechend gilt, wird verwiesen (s. oben 4.).
6.
Soweit
die Kläger auf - über die Barzahlung von 120.000 DM hinausgehende -
weitere Zuwendungen abgestellt haben, die sich nicht nur auf das der
Beklagten übertragene Grundstück beziehen, ergibt sich ebenfalls kein
Ausgleichsanspruch.
a)
Hinsichtlich der vom Erblasser auf
das Hausdarlehen gezahlten Raten und bezüglich behaupteter Einnahmen
der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden Lebensversicherung
gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch insoweit handelt es sich um
gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Ein Ausgleichsanspruch scheitert
daran, dass die Partner auch insoweit nicht als bürgerlichrechtliche
Gesellschaft zu betrachten sind und dass es am Wegfall der
Geschäftsgrundlage bzw. an einer Zweckverfehlung fehlt.
b)
Hinsichtlich
der übrigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte, welche die
Kläger zur weiteren Begründung ihrer Klage behauptet haben, scheidet
ein Ausgleich ebenfalls aus.
Hierbei handelt es sich u.a. um
Zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Darlehen, die die Partner
ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen namentlich zur Anschaffung
eines Pkw und für den Ausbau des Dachgeschosses aufgenommen haben.
Daneben hat der Erblasser dem Vortrag der Kläger zufolge Versicherungs-
sowie Gewinnsparbeiträge geleistet.
Dabei handelt es sich um
Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos
erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812 BGB
auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und
208 Tz. 40).
III.
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB geltend machen.
1.
Die
hilfsweise gestellten Anträge auf Duldung der Zwangsvollstreckung in
das Grundstück scheitern daran, dass der Erblasser der Beklagten seinen
Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht geschenkt hat. Dies wäre aber
Voraussetzung für die Herausgabe zum Zwecke der Befriedigung im Sinne
von § 2329 Abs. 1 BGB.
a)
Zunächst hatten die Kläger
ihren Antrag, die Beklagte möge die Zwangsvollstreckung in die
betreffende Immobilie dulden, damit begründet, der Erblasser habe der
Beklagten sowohl den ersten als auch den zweiten ½-Miteigentumsanteil
geschenkt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003
festgestellt, dass der Erblasser der Beklagten ihren ersten
½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht geschenkt habe. Dem sind
die Kläger im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr haben
sie ihren Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
nur noch darauf gestützt, dass der Erblasser der Beklagten seinen
½-Miteigentumsanteil übertragen habe, also auf den Erwerb der zweiten
Miteigentumshälfte.
b)
In seinem - von ihm zumindest
konkludent in Bezug genommenen - Urteil vom 29. Januar 2004 hat das
Berufungsgericht ebenso wie zuvor das Landgericht ausgeführt, dass der
Erblasser den zweiten ½-Miteigentumsanteil der Beklagten nicht
geschenkt habe.
aa)
Das Berufungsgericht ist unter
Anwendung des Niederstwertprinzips von einem indexierten Wert des
übertragenen ½-Miteigentumsanteils von 150.000 DM ausgegangen. Dem hat
es den - ebenfalls indexierten - Kapitalwert der lebenslangen Nutzung
durch den Erblasser mit 63.967 DM und die Übernahme der
Darlehensverbindlichkeit mit 80.500 DM (161.000 DM/2)
gegenübergestellt. Ferner hat es die von der Beklagten übernommene
Verpflichtung, das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu
veräußern, berücksichtigt und ein objektives Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung, das eine Schenkung begründen könnte,
verneint.
bb)
Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Unentbehrlich
für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist eine
Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGHZ
116, 178, 181; BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ
2002, 883, 884). Der notarielle Vertrag vom 10. Mai 1994 bietet dafür
keinen Anhalt. Dieser ist vielmehr mit "Kaufvertrag" überschrieben.
Zudem haben die Partner vereinbart, dass die Beklagte für die
Übertragung des Miteigentumsanteils Gegenleistungen zu erbringen habe.
Die
Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne einer
gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen
der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes
Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen
geblieben sein kann (BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 -
FamRZ 2002, 883, 884).
Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
Allerdings
hätte das Berufungsgericht zur Bewertung von Leistung und Gegenleistung
nicht das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Niederstwertprinzip
heranziehen dürfen. Denn dieses dient der Bewertung des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV
ZR 263/04 - FamRZ 2006, 777, 778), verhält sich aber nicht zu der
Frage, ob überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt.
Insoweit kommt es vielmehr auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des
Vertrages an (vgl. BGH Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - FamRZ
2002, 883, 884; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 516 Rdn. 13).
Stellt
man auf die Wertverhältnisse bei Vollzug des Vertrages ab, unterlässt
man also die Indexierung, ändert sich an dem vom Berufungsgericht
gefundenen Ergebnis, wonach es an einem objektiven Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, nichts. Zu korrigieren ist
lediglich der Wert des ½-Eigentumsanteils auf 140.000 DM und des
Wohnrechts auf 59.880 DM. Den Wert der von der Beklagten übernommenen
Darlehensverpflichtung hatte das Berufungsgericht demgegenüber nicht
indexiert.
Selbst wenn wegen der Einwendungen der Kläger davon
auszugehen wäre, dass der Kapitalwert für die lebenslängliche Nutzung
durch den Erblasser in die Vergleichsberechnung mit einem überhöhten
Betrag eingestellt worden sei, würde die dadurch bedingte Verschiebung
aufgrund eines weiteren, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten
Umstandes zumindest kompensiert werden. Ausweislich des notariellen
Vertrages vom 10. Mai 1994 war die Beklagte für den Fall der Beendigung
der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des Erblassers verpflichtet,
ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu übereignen (§ 3
des Vertrages). Damit konnte sie auf den Bestand des ihr vom Erblasser
übertragenen Miteigentumsanteils nicht vertrauen, was dessen Wert
ebenfalls reduziert. Sofern die Kläger schließlich behauptet haben, der
Erblasser habe trotz der Darlehensübernahme durch die Beklagte
weiterhin auf das Darlehen gezahlt, ändert das nichts daran, dass sich
die Beklagte durch die notarielle Vereinbarung verpflichtet hat, die
Darlehen allein abzutragen.
2.
Soweit die Kläger - zum
Teil hilfsweise - Zahlungsanträge gestellt haben, um ihre Ansprüche aus
§ 2329 Abs. 1 BGB zu begründen, sind diese verjährt.
a)
Gemäß
§ 2332 Abs. 2 BGB verjährt der nach § 2329 BGB dem
Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch in
drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Der Erbfall ist am
14. April 1999 eingetreten. Nachdem die Kläger mit ihrer Klage zunächst
Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück begehrt hatten, haben
sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, also nach Ablauf der
dreijährigen Verjährungsfrist, einen Zahlungsantrag gestellt. Ihre
Zahlungsanträge haben die Kläger im Wesentlichen damit begründet, der
Erblasser habe der Beklagten verschiedene Ausgleichsansprüche erlassen.
Damit greift die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 erhobene Verjährungseinrede durch.
b)
Die
Verjährung ist nicht durch den - rechtzeitig gestellten - Antrag auf
Duldung der Zwangsvollstreckung gehemmt bzw. nach früherem Recht
unterbrochen worden. Denn insoweit handelt es sich um einen anderen
Streitgegenstand.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der
Verjährung als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen
Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag
und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt
wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07 - NJW 2009, 1950,
1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH Urteil vom 8. Mai 2007
- XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561). Anhand der inhaltlichen Angaben
in der Klage muss es möglich sein, den Anspruch, dessen Verjährung
unterbrochen werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren.
Vorliegend
beziehen sich der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung einerseits
und der Zahlungsantrag andererseits auf unterschiedliche
Streitgegenstände. Sowohl die Klageanträge als auch die zu ihrer
Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalte unterscheiden sich
deutlich. Während die Kläger den Duldungsantrag damit begründet haben,
der Erblasser habe der Beklagten den Miteigentumsanteil an dem
Grundstück geschenkt, liegt dem Zahlungsantrag ein Erlass von
Ausgleichsforderungen zugrunde. Zwar gibt es insoweit Überschneidungen,
als die Zahlungen jedenfalls teilweise auf den Kaufpreis der Immobilie
bzw. auf das zu ihrer Finanzierung aufgenommene Darlehen geleistet
wurden. Das allein genügt indessen nicht, um eine Hemmungs- bzw.
Unterbrechungswirkung zu bejahen.
BGH, Urteil vom 25.11.2009 XII ZR 92/06
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