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BGH: Zustimmung zur Zusammenveranlagung
Geschrieben am Mittwoch, 18. November 2009 von DeepThought
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Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen
Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während
der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat,
die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren
Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast
einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine -
infolge der Verluste zu erwartende - geringere Steuerbelastung zur
Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine
Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben,
ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich
die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung
der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich
schadensersatzpflichtig.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Das
Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten weder ausdrücklich
noch konkludent eine Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher
Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung getroffen. Dies erscheint
hinsichtlich des Zustandekommens einer Regelung durch schlüssiges
Verhalten zwar zweifelhaft. Denn nach den getroffenen Feststellungen
haben die Parteien im Jahr 1997 die steuerliche Zusammenveranlagung
beantragt, die auch durchgeführt wurde. Für das Jahr 1998 war zunächst
ebenfalls die Zusammenveranlagung beantragt und durchgeführt worden;
für 1999 war eine Zusammenveranlagung geplant. Die Beklagte ist erst im
Nachhinein hiervon abgerückt und hat für sich die getrennte Veranlagung
beantragt. Das Berufungsgericht hat insoweit aber im Hinblick auf die
Interessen der Beklagten, die nach der Trennung nicht dahin gegangen
seien, die von ihr erwirtschafteten Verluste steuerlich allein dem
Kläger zugute kommen zu lassen, eine sie weiterhin bindende Regelung
verneint. Diese Würdigung greift die Revision nicht an, so dass die
betreffende Feststellung für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen
ist.
3.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, dass sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die -
aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende - Verpflichtung ergibt, die
finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern,
soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein
Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von
diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer
einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und
der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen
steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976
- IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987
- IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR
288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181;
BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 -
XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR
250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels). Durch die unberechtigte
Verweigerung der Zustimmung macht sich der betreffende Ehegatte
schadensersatzpflichtig. Dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen
Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur
für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe
angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei
der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht
(BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 41;
Senatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f.).
4.
Die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach dem Ehegatten
zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) und Zusammenveranlagung
(§ 26 b EStG) wählen können, haben für die Parteien in den Jahren 1998
und 1999 unstreitig vorgelegen. Beide waren unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauernd getrennt. Da das
Gesetz für die Ausübung des Wahlrechts keine Frist vorsieht und es
grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt,
können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit
sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bis zu
diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl - außer im Falle
rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Verhältnis
zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345;
171, 407). Die Beklagte hätte deshalb, auch nachdem sie die getrennte
Veranlagung beantragt hatte und Einzelveranlagungsbescheide ergangen
waren, dem Begehren des Klägers noch entsprechen und einer
Zusammenveranlagung zustimmen können.
5.
Eine
Zusammenveranlagung der Parteien für die Jahre 1998 und 1999 hätte zu
einer geringeren Steuerbelastung des Klägers geführt, während sich für
die Beklagte für die betreffenden Jahre keine Steuerbelastung ergeben
hätte. Ausweislich des aufgrund der Zusammenveranlagung für 1998
ergangenen Steuerbescheids vom 11. April 2000 erhielt der Kläger eine
Steuererstattung von 4.061,27 EUR. Auch für das Jahr 1999 hätte sich
nach der Berechnung seiner Steuerberaterin bei einer
Zusammenveranlagung eine Steuererstattung ergeben. Die Beklagte
brauchte schon deshalb nicht mit einer Steuerbelastung für diese Jahre
zu rechnen; die Steuern für die Jahre 1998 und 1999 hatte der Kläger
entrichtet.
Eine steuerliche Belastung der Beklagten wäre
allerdings im Nachhinein entstanden, wenn sie die für die streitigen
Jahre mit 39.574 DM und mit 36.518 DM festgestellten Verlustabzüge
nicht im Wege des Verlustvortrags gemäß § 10 d Abs. 2 EStG zur
Verrechnung mit den in den Jahren 2000 und 2001 erzielten positiven
Einkünften hätte nutzen können. Im Rahmen des § 10 d EStG wird nämlich
die steuerrechtliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht für
den Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem der Verlust entstanden
ist, sondern in davor (§ 10 d Abs. 1 EStG) oder danach (§ 10 d Abs. 2
EStG) liegenden Veranlagungszeiträumen. Die geminderte
Leistungsfähigkeit eines Ehegatten kann sich für diesen selbst aber
nicht mehr auswirken, wenn der Verlust bei einer Zusammenveranlagung
bereits von positiven Einkünften des anderen Ehegatten aufgezehrt
worden ist. Der Verlust ist dann - entgegen seiner steuerlichen
Zuweisung - demjenigen Ehegatten Steuer mindernd zugute gekommen, der
positive Einkünfte hatte und deshalb im Innenverhältnis die gesamte
Steuerbelastung tragen musste.
In welcher Weise und unter
welchen Umständen ein derartiger - sich tatsächlich realisierender -
Nachteil im Verhältnis der Ehegatten zueinander auszugleichen ist, wird
in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl.
zum Meinungsstand Liebelt FamRZ 1993, 626, 629). Soweit die Streitfrage
die Fallgestaltung betrifft, dass sich erst nach der Trennung
entstandene Verluste gemäß § 10 d Abs. 1 EStG noch auf die
Zusammenveranlagung der Ehegatten auswirken, bedarf sie im vorliegenden
Fall indes keiner Entscheidung. Denn die Verluste sind in der Zeit
eingetreten, in der die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien noch
bestand.
6.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein
Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann,
wenn der andere dadurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung
ausgesetzt wird. Letzteres bedarf aber der Einschränkung dahin, dass es
sich um eine Belastung handeln muss, die der andere nach den gegebenen
Umständen im Innenverhältnis nicht zu tragen hat, denn nur dann werden
seine berechtigten eigenen Interessen verletzt.
a)
Dass
ein Ehegatte solche Belastungen zu tragen hat, kann der Fall sein, wenn
die Ehegatten eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden
(konkludent) vereinbart haben, etwa indem sie die Steuerklassen III und
V wählen, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen
Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der
Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Damit haben die
Ehegatten in Kauf genommen, dass das höhere Einkommen des einen relativ
niedrig und das niedrigere Einkommen des anderen relativ hoch besteuert
wird. An einer solchen bis zur Trennung praktizierten Handhabung haben
sich die Ehegatten mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung für die
Zeit ihres Zusammenlebens festhalten zu lassen mit der Folge, dass die
Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der bis
zur Trennung angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht
werden darf (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ
2007, 1229, 1230). Möglich ist auch eine Vereinbarung der Ehegatten,
dass der eine sich im Innenverhältnis die aus seinen Verlusten
resultierenden Vorteile für sich alleine vorbehält mit dem Ergebnis,
dass der andere die daraus folgende steuerliche Mehrbelastung
auszugleichen hat, allerdings auch mit der weiteren Konsequenz, dass
dann für den Familienunterhalt insgesamt weniger Mittel zur Verfügung
stehen.
b)
Ein Ehegatte kann eine Belastung aber auch zu
tragen haben, weil sich dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen
der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt. Insofern ist davon auszugehen,
dass sich üblicherweise die Lebensverhältnisse den vorhandenen Mitteln
anpassen, also mit Rücksicht auf eine zu erwartende geringere
Steuerbelastung ein höherer Lebensstandard gepflegt wird. Die insofern
eingesetzten Mittel können, wenn ein Ehegatte trotz Erwerbstätigkeit
nicht über positive Einkünfte verfügt, zunächst nur von dem anderen
Ehegatten stammen, der entsprechend mehr für den Familienunterhalt
aufwendet, als er es ohne die Erwartung einer steuerlichen Entlastung
tun könnte und würde. Zur Finanzierung dieser Vorleistung bringt der
andere Ehegatte letztlich seinen Verlust als Beitrag zum
Familienunterhalt in die eheliche Lebensgemeinschaft ein. Fällt mithin
der Zeitraum, in dem der Verlust entstanden ist, in die Zeit des
Zusammenlebens, ist die vorhandene Liquidität durch das Zusammenwirken
der Ehegatten erhöht, entweder schon dadurch, dass bereits
Steuervorauszahlungen angepasst wurden oder entfallen sind, oder aber
durch erfolgende Steuererstattungen. Jedenfalls nachdem beide Ehegatten
in einer solchen Weise nach ihren jeweiligen Möglichkeiten zum
Familienunterhalt beigetragen haben, ist es ihnen nach Treu und
Glauben, aber auch nach dem Rechtsgedanken des § 1360 b BGB, verwehrt,
dieser Gestaltung rückwirkend die Grundlage zu entziehen. Das wäre aber
der Fall, wenn einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen die
Möglichkeit zustünde, seine Verluste nachträglich anderweit, nämlich zu
seinem alleinigen Vorteil, zu nutzen. Die steuerrechtlich bestehende
Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung hat in solchen Fällen
der familienrechtlichen "Überlagerung" außer Betracht zu bleiben, weil
sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirtschaftens
zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai
2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 -
XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4.
Aufl. Rdn. 787; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht
2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF 2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257,
260; FG Rheinland-Pfalz EFG 2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991,
441; OLG Hamm FamRZ 1998, 241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. -
insoweit jeweils zur Steuerklassenwahl -).
7.
Auch im
vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass beide Parteien
ihre finanziellen Beiträge zum Familienunterhalt so geleistet haben,
wie es den vorhandenen Mitteln entsprach. Der Kläger, der ausweislich
der Steuerbescheide für 1998 und 1999 trotz erheblicher Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit für 1998 keine Steuervorauszahlungen zu leisten
brauchte und für 1999 nur solche in moderater Höhe, kann das
Zusammenleben bereits unter Berücksichtigung der aus den negativen
Einkünften der Beklagten zu erwartenden Steuerersparnis finanziert
haben. Unter solchen Umständen wäre es der Beklagten verwehrt, ihren
eigenen Beitrag rückgängig zu machen und nachträglich anderweit zu
nutzen. Sie hätte bei einer derartigen Sachlage der Zusammenveranlagung
vielmehr uneingeschränkt zustimmen müssen und die Erklärung nicht davon
abhängig machen dürfen, so gestellt zu werden, wie sie tatsächlich
aufgrund der Nutzung der Verluste gemäß § 10 d Abs. 2 EStG steht.
Demgegenüber
kann die Beklagte nicht damit durchdringen, sie sei auch mit den ihren
Verlusten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten auf sich allein
gestellt. Da die Parteien - bis zum Abschluss einer
Scheidungsfolgenregelung - im gesetzlichen Güterstand lebten, hätten
die Verbindlichkeiten der Beklagten grundsätzlich im Rahmen eines
Zugewinnausgleichs, in den auch Ansprüche auf Steuererstattungen
einzubeziehen gewesen wären, berücksichtigt werden können. In jedem
Fall hätte die Beklagte, wenn sie nicht über bedarfsdeckende Einkünfte
verfügte, Trennungsunterhalt geltend machen können.
8.
Danach
kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist zu
einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da es hierzu
weiterer Feststellungen bedarf.
Ob die Parteien die zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt
eingesetzt haben, ist nicht ersichtlich. War das der Fall, so war es
der Beklagten verwehrt, nachträglich anders zu disponieren und die von
ihr erwirtschafteten Verluste für einen späteren Zeitraum zu ihrem
alleinigen Vorteil zu nutzen. Verhielt es sich dagegen so, dass die
Mittel, die den Parteien aufgrund der zu erwartenden Steuerentlastung
zur Verfügung standen, der Vermögensbildung zugeführt wurden, kommt es
für die Zustimmungspflicht darauf an, ob die Beklagte an dieser
Vermögensbildung partizipiert hat. Auch dann hätte sie der
Zusammenveranlagung zustimmen müssen. Das gilt auch dann, wenn die
Beklagte nur teilweise - sei es über den allgemeinen Lebensunterhalt,
sei es über eine Vermögensbildung - von den betreffenden Mitteln
profitiert haben sollte. Auch unter solchen Umständen muss sie sich
daran festhalten lassen, dass die Verluste beiden Ehegatten zugute
gekommen sind. Deshalb dürfen die Verluste nicht nachträglich zum
alleinigen Vorteil des Ehegatten eingesetzt werden, der sie
erwirtschaftet hat.
Den behaupteten Schaden hat der Kläger für
das Jahr 1999 durch eine Berechnung seiner Steuerberaterin belegt.
Diese Berechnung stimmt hinsichtlich der aufgeführten Abzüge für
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht mit dem Steuerbescheid für
1999 überein. Dann kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es
insgesamt zu Veränderungen der Berechnung kommt. Darüber hinaus wird
ggf. dem Einwand der Beklagten nachzugehen sein, der Kläger müsse sich
eine Verzinsung der Erstattung für 1998 bis zu deren Rückzahlung
anrechnen lassen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH, Urteil vom 18.11.2009 XII ZR 173/06
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