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BGH: Prozesskostenhilfeversagung, fiktive Einkünfte
Geschrieben am Mittwoch, 30. September 2009 von DeepThought
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Die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Nürnberg
gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der
Antragsgegner beim Amtsgericht - Familiengericht - die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das zwischen den Parteien bereits rechtshängige
Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich.
Dabei legte er die Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bescheid der ARGE L vom 11.
April 2007 vor, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) bewilligt worden waren. Das
Amtsgericht - Familiengericht - forderte den Antragsgegner auf, binnen
zwei Wochen die "Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE" vorzulegen
und seine "Erwerbsbemühungen" sowie "die Zeiten der letzten
Beschäftigung und Angaben des Verdienstes" darzulegen. Nachdem der
Antragsgegner dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen war,
wies das Amtsgericht - Familiengericht -den Prozesskostenhilfeantrag
zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob das
Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
auf und bewilligte ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt E. Hiergegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Anordnung einer
Ratenzahlungspflicht zu Lasten des Antragsgegners erstrebt.
II.
1.
Auf
das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG
weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften
anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das
Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
a)
Zwar
kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die
Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des
Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der
Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer
Bewilligung geht (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 - XII ZB 102/04 -
FamRZ 2006, 939 ; BGH Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 187/06 -
FamRZ 2008, 781). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das
Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen,
ob und unter welchen Voraussetzungen eine Prozesskostenhilfe
beantragende Partei verpflichtet ist, Erwerbsbemühungen darzulegen.
b)
Der
Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne dass es
einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder
beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 2 ZPO
zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78
ZPO nicht unterfällt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03
- FamRZ 2005, 1164).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch
nicht begründet. Gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe
zugunsten des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a)
Das
Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2008, 159
veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der
Antragsgegner habe vorliegend keine Veranlassung gehabt, der
Aufforderung des Amtsgerichts zur Vorlage der
Eingliederungsvereinbarung sowie zur Auskunft über seine
Erwerbsbemühungen und seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung
nachzukommen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO diene der Aufklärung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, weshalb Nachfragen des
Gerichts nur statthaft seien, soweit die Entscheidung über das
Prozesskostenhilfegesuch dies erfordere. Vorliegend bestehe aber keine
Veranlassung, die realen Arbeitsmöglichkeiten des Antragsgegners
abzuklären. Fiktives Einkommen könne der Prozesskostenhilfe begehrenden
Partei nämlich nur zugerechnet werden, wenn es anderenfalls zu einer
missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe käme. Solche
Umstände seien hier nicht ersichtlich. Zwar sei der Antragsgegner erst
41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker beschäftigt gewesen. Allerdings
ergebe sich aus dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dass der
Antragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Antragsgegner seiner Einkünfte begeben habe, um im
Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten. Zudem lägen auch
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner eine angebotene
Erwerbstätigkeit nicht angenommen oder sich nicht hinreichend um eine
solche bemüht habe. Dagegen spreche vielmehr, dass dem Antragsgegner
mit Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 ungekürzte Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien.
Solche Leistungen erhielten Personen nur bei gegebener
Hilfsbedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wenn sie ihren
Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
sicherstellen könnten. Da bereits bei der Bewilligung der Leistungen
nach dem SGB II geprüft worden sei, ob der Antragsgegner seinen
Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könne, sei es
nicht angezeigt, von ihm weitere Darlegungen zu seinen
Verdienstmöglichkeiten zu verlangen. Vielmehr sei dem Antragsgegner
ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nur Leistungen in
Höhe von insgesamt 616 EUR monatlich erhalte. Unter Berücksichtigung
des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und des Abzugs für
die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO verfüge der Antragsgegner über kein einzusetzendes Einkommen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
b)
Keinen
Bedenken unterliegt die Annahme des Oberlandesgerichts, dass von den
tatsächlichen Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 616
EUR nach den Abzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und Nr. 3 ZPO
kein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO)
verbleibt. Das Oberlandesgericht durfte aber auch davon absehen, dem
Antragsgegner fiktive Einkünfte zuzurechnen. Dabei war es nicht
gehalten, auf der Vorlage der Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE,
der Darlegung von Erwerbsbemühungen und den Angaben zum letzten
Beschäftigungsverhältnis zu bestehen.
aa)
Ausgangspunkt
für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer Prozesskostenhilfe
beantragenden Partei fiktive Einkünfte bei der Beurteilung ihrer
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugerechnet werden
dürfen, ist die Regelung in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach gehören zum
Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition
stimmt wörtlich mit derjenigen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überein.
Auch wird in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. a und b, Nr. 2 lit. a ZPO
für die vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge auf § 82 Abs. 2 sowie § 28
Abs. 2 Satz 1 SGB XII verwiesen. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1
Satz 2 knüpft mithin an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff
an. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe eine
spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der
Rechtspflege ist (vgl. Senatbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB
234/03 - FamRZ 2005, 605; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 2).
Sozialhilferechtlich
zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII
erfordert regelmäßig einen tatsächlichen (und nicht nur fiktiven)
Mittelzufluss (vgl. BVerwGE 21, 208; Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl.
§ 82 Rdn. 17); nur sogenannte "bereite Mittel" schließen die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit aus (vgl. BVerwGE 67, 163, 166 ;
Schellhorn SGB XII 17. Aufl. § 2 Rdn. 2 und 9, § 82 Rdn. 12). Deshalb
können auch bei der Ermittlung des nach § 115 ZPO anzusetzenden
Einkommens grundsätzlich keine fiktiven Einkünfte zu Lasten der um
Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei berücksichtigt werden. Das
folgt zudem aus dem Umstand, dass die Verletzung von
Erwerbsobliegenheiten im Bereich des Sozialrechts andere Konsequenzen
nach sich zieht als im Unterhaltsrecht und nicht zur Fiktion eines
Einkommens führt (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis § 8 Rdn. 13 und 36; vgl. zu §§ 19, 20 BSHG
a.F. Senatsbeschluss vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998,
818, 829) . So vermindert sich nach § 39 Abs. 1 SGB XII der maßgebende
Regelsatz für Leistungsberechtigte in einer ersten Stufe um 25 %, wenn
sie entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder
Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnen. Auch für den
Bezug von Arbeitslosengeld II ist in § 31 SGB II - statt der Anrechnung
fiktiver Einkünfte - ein abgestuftes Sanktionssystem vorgesehen (vgl.
Oestreicher/Schumacher SGB II/SGB XII § 9 SGB II Rdn. 31). Das
Arbeitslosengeld II wird für einen erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen bei
einer erstmaligen Weigerung, den in § 31 Abs. 1 lit. a bis d SGB II
normierten Obliegenheiten (z.B. Abschluss einer angebotenen
Eingliederungsvereinbarung oder die Annahme einer zumutbaren Arbeit)
nachzukommen, um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt, bei einem
zweiten Verstoß um 60 % und bei jedem weiteren Verstoß um 100 %. Dass
sowohl § 39 SGB XII als auch § 31 SGB II keine Anrechnung fiktiver
Erwebseinkünfte zugrunde liegt, wird auch dadurch deutlich, dass ein
Betroffener in beiden Fällen nicht aus der Betreuung des
Leistungsträgers entlassen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1120,
1121) . So obliegt z.B. dem Sozialhilfeträger auch bei einer
wiederholten Kürzung unter dem Aspekt der Beratungs- und
Unterstützungspflicht nach § 11 SGB XII, die weitere Entwicklung des
Falls unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls weitere Angebote zu
machen (Schellhorn aaO § 39 Rdn. 15). Beim Arbeitslosengeld II erfolgt
das Absenken bzw. der Wegfall von Leistungen ebenfalls nicht
unbefristet, sondern nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II regelmäßig für
jeweils drei Monate.
bb)
Die Bestimmungen über die
Prozesskostenhilfe in §§ 114 bis 127 ZPO enthalten indessen keine mit §
39 SGB XII und § 31 SGB II vergleichbaren Sanktionen für den Fall, dass
die beantragende Partei die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
zur Beseitigung ihrer Bedürftigkeit unterlässt. Dennoch kann
Prozesskostenhilfe im Einzelfall unter dem allgemeinen Gesichtspunkt
des Rechtsmissbrauchs zu versagen sein (i.d.S. auch OLG Brandenburg
NJW-RR 2008, 734; OLG Köln FamRZ 2007, 1338, 1339; OLG Karlsruhe FamRZ
2004, 1120, 1121 ; KG MDR 2004, 710; OLG Koblenz FamRZ 2001, 1153 ;
1997, 376 ; OLG Naumburg FamRZ 2001, 924; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl.
Rdn. 6; a.A. OLG Köln MDR 1998, 1434 , das fiktive Einkünfte auch ohne
Rechtsmissbrauch zurechnen will). Dabei liegt eine
rechtsmissbräuchliche Antragstellung vor, wenn die formale
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe deren aus Art. 3 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Zweck
offenkundig widerspräche, einer unbemittelten Partei den weitgehend
gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie einer bemittelten (vgl.
BVerfGE 81, 347, 356). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine
Partei vorsätzlich ihre Bedürftigkeit herbeigeführt hat oder
aufrechterhält, um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu gelangen.
Rechtsmissbräuchlich handelt auch derjenige, der es offenkundig
leichtfertig unterlässt, eine tatsächlich bestehende und zumutbare
Erwerbsmöglichkeit zu nutzen, und dem die Beseitigung der Bedürftigkeit
somit ohne weiteres möglich wäre. In diesen Fällen sind der um
Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei die erzielbaren Einkünfte
fiktiv zuzurechnen (vgl. aber KG MDR 2004, 710; OLG Naumburg FamRZ
2001, 924; OLG Koblenz FamRZ 1997, 376 , Stein-Jonas/Bork ZPO 22. Aufl.
§ 115 Rdn. 8 i.V.m. § 114 Rdn. 20, die den Rechtsmissbrauch auf ein
"böswilliges" Verhalten des Antragstellers beschränken wollen). Sie ist
im Umfang der erzielbaren Einkünfte nach § 114 ZPO nicht als bedürftig
anzusehen. Sofern auch durch die Zurechnung fiktiver Einkünfte die
Bedürftigkeit nicht voll entfällt, ist gegebenenfalls nach § 115 Abs. 2
ZPO Ratenzahlung anzuordnen (BVerfG NJW-RR 2005, 1725, 1726) .
cc)
Nach
den ordnungsgemäßen Angaben des Antragsgegners in der Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen vorliegend
jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. So ist dem Antragsgegner nach
dem vorgelegten Bescheid der ARGE L vom 17. April 2007 Arbeitslosengeld
II in Form ungekürzter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(§§ 19, 20 SGB II) bewilligt worden. Dies setzt aber nach §§ 7 Abs. 1
Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II u.a. die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners
voraus, was bedeutet, dass er im Bewilligungszeitpunkt seinen
Lebensunterhalt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus
seinem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte.
Auch ist davon auszugehen, dass zum Bewilligungszeitpunkt kein Grund
für eine Absenkung oder einen Wegfall des Arbeitslosengelds II nach §
31 SGB II gegeben war.
dd)
Weil die Bedürftigkeit i.S.
der §§ 114, 115 ZPO - wie im Sozialhilferecht - regelmäßig nur das
Fehlen bereiter Mittel voraussetzt, braucht eine erwerbslose Partei mit
dem Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht von sich aus
darzulegen, welche Erwerbsbemühungen sie im Einzelnen unternommen hat
(a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1912, 1913) . Auch war das
Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht
verpflichtet, zum Ausschluss einer rechtsmissbräuchlichen
Antragstellung den Antragsgegner zur Darlegung seiner Erwerbsbemühungen
und zur Vorlage einer mit der ARGE L geschlossenen
Eingliederungsvereinbarung aufzufordern. Zwar kann das Gericht nach §
118 Abs. 2 ZPO verlangen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende
Partei ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen ergänzt oder erläutert (Zimmermann Prozesskostenhilfe 3.
Aufl. Rdn. 248).
Auch ist es dabei nicht an einen Bescheid über die
Bewilligung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gebunden.
Allerdings obliegt es der tatrichterlichen Würdigung des über den
Prozesskostenhilfeantrag entscheidenden Gerichts, ob es die Angaben und
Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einer
Partei für ausreichend und glaubhaft erachtet oder ob es Anhaltspunkte
für einen Rechtsmissbrauch sieht. Von einem offenkundig leichtfertigen
Unterlassen eigener Erwerbsbemühungen wird in der Regel nicht
ausgegangen werden können, wenn dem Antragsteller ungekürzte Leistungen
nach dem SGB II oder SGB XII bewilligt worden sind.
Die
Würdigung des Gerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf
überprüfbar, ob sich das Gericht mit den Angaben und Belegen umfassend
und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob sie gegen Denk- oder
Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. zur vergleichbaren Überprüfbarkeit der
Beweiswürdigung im Revisionsverfahren Senatsbeschluss vom 11. Februar
1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558 und BGH Urteil vom 14.
Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937) . Für eine
entsprechend fehlerhafte Würdigung des Oberlandesgerichts bestehen hier
keine Anhaltspunkte.
BGH, Beschluss vom 30.09.2009 XII ZB 135/07
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