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AG Krefeld: Mangelfall, Firmen-PKW
Geschrieben am Dienstag, 25. August 2009 von DeepThought
Urteile Kindesunterhalt  

1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 E x 2,5) an die ARGE Krefeld
b) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € - gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
c) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in HÖhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatalich gezahlter 56,75 €.
d) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an die ARGE Krefeld
e) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € - gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
f) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatlich gezahlter 56,75 €.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 71 % der Beklagte und zu 29 % die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.



 

Tatbestand

Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Beklagten.

Durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00, ist der Beklagte verpflichtet, an die Kläger einen Betrag von je 111,- DM = 56,75 € zu zahlen.

Nunmehr begehren die Kläger Abänderung des vorgenannten Urteils, da der Beklagte nach Auffassung der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.709,74 € bereinigt verfügt.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
• unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001 (AZ: 66 F 144/==), an die Kläger laufenden monatlichen Unterhalt bis zum 3. eines Monats im voraus, zu Händen der Kindesmutter, in Höhe von jeweils 254,00 € zu zahlen, beginnend mit dem 01.08.2007.
• an die Kläger, zu Händen der Kindesmutter, einen Unterhaltsrückstand von jeweils 493,13 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,
• die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass er lediglich über ein Nettoeinkommen von rund 1.400,- € verfügt.

Darüber hinaus sei der Beklagte 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 323 Abs. 3, Abs. 1 ZPO begründet, im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Nach der Lohnbescheinigung des Beklagten von Dezember 2007 ergibt sich, dass für das Steuerjahr 2007 bei Lohnsteuerklasse I und 1,5 Kinderfreibeträgen von einem Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 35.119,60 € und einem Steuerbrutto und Sozialversicherungsbrutto in Höhe von 33.319,60 € auszugehen ist.

Dies ergibt eine Lohnsteuer von 5.786,- €, Solidaritätszuschlag von 175,23 €, Kirchensteuer 9 % = 286,74 €, Rentenversicherung von 3.315,30 €, Arbeitslosenversicherung von 699,71 €, Krankenversicherung von 2.515,63 €, Pflegeversicherung von 283,22 €.

Dies ergibt ein Nettoeinkommen von 22.057,77 € : 12 = 1.838,15 € - 5 % berufsbedingter Aufwendungen von 91,91 € = bereinigtes Nettoeinkommen von 1.746,24 €.

Davon abzusetzen sind nach Auffassung des Gerichts monatliche Beiträge zur Altersversorgung in Höhe von 150,- €. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag des Beklagten, wonach monatlich 100,- € für die Altersversorgung von Seiten der Firma einbehalten werden und ein jährlicher Betrag von 600,- €, insgesamt monatlich 150,- €.

Des weiteren ist ein Betrag in Höhe von 122,80 € abzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass für die Gestellung eines Pkws der Beklagte einen Betrag von 272,80 € brutto erhält und dieser Betrag dem Beklagten von seinem Nettoeinkommen abgezogen wird. Das Gericht ist der Auffassung, dass nach der Sachbezugsverordnung der Nutzungsvorteil für den Pkw entsprechend der Entscheidung des OLG München in FamRZ 1999, Seite 1350, 1351 in Höhe von geschätzt 150,- € (§ 287 ZPO) hinzuzurechnen ist, so dass ein weiterer Betrag von 122,80 € abzusetzen ist.

Dies ergibt einen Betrag von 1.473,- €, davon 900,- € als Selbstbehalt den Kindern gegenüber, ergibt ein Betrag von 573,- €.

Da der Beklagte 3 Kindern (den Klägern und einem weiteren Kind) zum Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich folgende Berechnung:

Nach der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2007 ergibt sich der Unterhalt für ein 16 Jahre altes Kind mit 288,- € und für die Kläger mit 245,- € (1. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe).

Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 778,- €.

Da aber lediglich ein Betrag von gerundet 573,- € zur Verfügung steht, ist wie folgt zu rechnen: 573,- € : 778,- € = 73,65 % = 180,45 €, gerundet 180,- €, der je Kläger zu zahlen ist.

Für den Rückstand machen die Kläger für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen Unterhaltsbetrag geltend, den das Gericht mit 180,- € - 56,75 € (gezahlter Unterhalt) = 123,25 € x 2 = 246,50 € sowie ein Betrag für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von 61,63 € = insgesamt 308,13 € festgesetzt hat, davon ist ein Betrag in Höhe von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an die ARGE Krefeld zu zahlen.

Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 ist ein monatlicher Unterhaltsbetrag an die Kläger in Höhe von 123,25 € gemäß §§ 1603 ff. zu zahlen, nämlich der vom Gericht errechnete Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,- € je Kind abzüglich gezahlter 65,75 € = 123,25 €, davon ist monatlich ein Betrag 66,06 € je Kind an die ARGE Krefeld zu zahlen.

Für den Zeitraum ab 01.01.2008 ändert sich nach Auffassung des Gerichts die Berechnung nicht, da die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2008) in der 1. Einkommensgruppe gleich geblieben sind.

Dem gemäß ist ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,- € je Kind abzüglich 56,75 € (gezahlter Unterhalt) zu zahlen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Streitwert: 5.720,26 €

AG Krefeld, Urteil vom 25.08.2009
66 F 268/07


AG Krefeld: Mangelfall, Firmen-PKW

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comet schreibt am 05.10.2009 09:09:
interessantes Urteil:

berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen ist bei Gestellung eines Firmen PKW's nicht zulässig

OLG Karlsruhe 16 WF 80/06 Beschluss vom 02.08.2006 NJW-RR 2006, 1585,
FamRZ 2006, 1759, FuR 2006, 472 und 16 UF 217/05 Urteil vom 02.03.2006
– nicht veröffentlicht

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