Als Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung der Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht ist mitzuteilen, dass beide Senate die ab 1.7.2003 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen werden.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
a) für Berufstätige 840 Euro
b) für Nichtberufstätige 730 Euro
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.000 Euro
3. wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell 895 Euro
4. gegenüber Eltern mindestens 1.250 Euro
5. gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens 1.000 Euro.