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BGH: Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung und Zugewinnausgleich
Geschrieben am Mittwoch, 28. Februar 2007 von DeepThought
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Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.
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