Es besteht keine Befugnis des Familiengerichts, zur Anbahnung einer Umgangsregelung die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen.
Bei der Ausübung des Umgangsrechts kommt es zwischen den getrennt lebenden Eltern nicht selten zu erheblichen Spannungen und einem Verhalten, das dem Kindeswohl abträglich ist. Nach dem Gesetz haben die Eltern jedoch alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das Familiengericht kann die Beteiligten durch Anordnung zur Erfüllung dieser Pflicht anhalten.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun allerdings die Grenzen der gerichtlichen Anordnungsbefugnis aufgezeigt. Demnach besteht keine Befugnis des Familiengerichts, die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen, obwohl die Teilnahme an psychologisch-pädagogischen Hilfemaßnahmen bzw. einer Familientherapie als durchaus sinnvolle Maßnahme angesehen wird, um die Beteiligten zur Erfüllung ihrer Loyalitätspflicht anzuhalten. Diese Pflicht geht aber nicht so weit, dass den Eltern ein Tun abverlangt wird, das - wie die Teilnahme an einer fachpsychologischen Beratung - in erheblicher Weise ihr Persönlichkeitsrecht berührt, zumal eine Beratung gegen den Willen des Betroffenen ohnehin kaum Erfolg versprechend sein wird.
Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Beschwerde einer Mutter statt, die sich gegen ihre Verpflichtung zur Teilnahme an fachpsychologischen Beratungsgesprächen zur Wehr gesetzt hatte. Die Richter stellten fest, eine Maßnahme, die dazu dienen solle, eine künftige Umgangsregelung mit dem Kind zu treffen, überschreite die richterliche Anordnungsbefugnis und erlege den Eltern Handlungspflichten auf, die in ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2006
9 WF 1546/05
AG Hersbruck, Beschluss vom 24.11.2005
4 F 670/04