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BGH: Kindesunterhalt (Kind beim Vater, Mutter neu verheiratet)
Geschrieben am Mittwoch, 20. März 2002 von DeepThought
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Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Unterhaltsklage einer 15-jährigen Tochter gegen ihre Mutter zu entscheiden. Nach der Scheidung der Eltern, die inzwischen beide wiederverheiratet sind, lebten die Tochter und ihr jüngerer Bruder zunächst bei der Mutter. Später zog die Tochter zu ihrem Vater, der für den Bruder weiterhin Barunterhalt an die Mutter zahlt.
Während das Amtsgericht die Klage im Hinblick auf das höhere Einkommen des Vaters abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung der Klägerin statt. Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt, blieb ohne Erfolg.
Der Senat hält die Beklagte für leistungsfähig, da sie den verlangten Mindestunterhalt aus ihrem Nebenverdienst zahlen kann und ihr eigener angemessener Unterhalt durch die hälftige Beteiligung am restlichen Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert bleibt. Insoweit hat der Senat es gebilligt, daß das Oberlandesgericht den angemessenen Eigenbedarf der Mutter in Anlehnung an die Werte der Düsseldorfer Tabelle 1999 wegen der Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem neuen Ehemann mit nur 1.400 DM angesetzt hat.
Eine Herabsetzung des von der Mutter zu zahlenden Barunterhalts mit Rücksicht auf das höhere Einkommen des Vaters hat der Senat abgelehnt. Der Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber durch deren Betreuung. Zwar kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise verpflichtet sein, ebenfalls zum Barunterhalt beizutragen, wenn sich andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern ergäbe. Angesichts der höheren Belastung des Vaters, unter anderem durch die Barunterhaltspflicht gegenüber dem Bruder der Klägerin und dem Kind aus seiner neuen Ehe, war ein solches Ungleichgewicht hier indessen nicht ersichtlich.
Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00
Karlsruhe, den 21. März 2002
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