1. Der (Wohn-)Vorteil (BGH, NJW 2000, 2349 = NZM 2000, 778 = FamRZ 2000, 950), der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung verbunden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Drittelwert (-obergrenze) zu ermitteln.
2. Als Wohnvorteil, das heißt als Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus, wirkt sich für einen Ehegatten in einer Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Umfange nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht.
3. Der darüber hinausgehende Wert ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft (Vermietung einzelner Teile oder des gesamten Hauses, im Einzelfall sogar Veräußerung).
4. Für die Berechnung des Unterhalts, wenn minderjährige und privilegiert volljährige Kinder zusammentreffen, gilt: Im Mangelfall folgt der Senat Borth (in: Schwab, Handbuch des Familienrechts, 5. Auflage, Kapitel V, Rdnr. 167; vgl. BGH, NJW 2002, 2026 = FPR 2002, 316 = FamRZ 2002, 815). Ein Vorwegabzug des Minderjährigenunterhalts beim Kindesvater hätte zur Folge, dass die Mutter, sofern sie hinreichend leistungsfähig ist, unangemessen am Volljährigenunterhalt beteiligt wird, während der Kindesvater zu Gunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile führt es, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Kindesvaters der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Kinder entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf entspricht und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen ins Verhältnis gesetzt wird.
OLG Jena, Beschluß vom 24.08.2005
1 UF 139/05