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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 19:24:47 *
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Autor Thema: Kindesunterhalt  (Gelesen 1191 mal)
spitzbub
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 6


« am: 17. Juni 2007, 10:30:20 »

Hallo Leute ich bin und habe direkt  eine Frage an euch. Hoffe ihr könnt mir eine Auskunft geben.

Bekam gestern einen tollen Brief vom Jugenamt und das nach meinen Urlaub.
Ich bin seit April 2005 geschieden und musste laut Richterlichen Beschluss jeden Monat 180,-€ an meiner Ex Unterhalt bis April 2007 überweisen, was ich auch braf tat. Sie ging/geht arbeiten.
Habe 2 Kinder   wobei die Tochter (ist 21Jahre hat letztes Jahr Abitur gemacht u.jetzt eine Lehre) bei mir lebt und der Sohn bei ihr (er ist jetzt 17 Jahre u.wird im Oktober 18 u.geht noch 3 Jahre zur Schule u.hoffe er macht auch das Abi). Keiner hat den Kindern KU Gezahlt weil es in etwa gleich ist.
Jetzt war meine EX beim Jugendamt und will auf einmal KU für den Jungen. Klar seit April gibt es kein Geld mehr und bevor der Junge 18 wird gehe ich nochmal schnell.
Was kann ich machen
Was bleibt mir bin in der Tabelle 1500-1700€
Wie wird die bei mir lebende Tochter verrechnet

Wäre super es von euch zu hören
Gruss Andi
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haddock
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 837


« Antwort #1 am: 17. Juni 2007, 11:13:04 »

Hallo, Spitzbub

und willkommen bei VS.

Zunächst einmal sei informiert, dass die Unterhaltsansprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden können.

Du hast also 2 Baustellen: Deine Tochter , und dein Sohn (wann wird er denn 18?)

Solange dein Sohn nicht 18 ist, ist er zweifellos Unterhaltsberechtigt - verwalten tut das deine Ex für ihn.
Aber
Sowie der Filius 18 wird sind beiden Elternteile barunterhaltspflichtig. Genauso, wie deine Tochter Unterhalt von beiden Eltern bekommen muß.

Was tun? Versuche die Sache mit deinem Sohn rauszuzögern, bis er 18 ist. Wenn du einen Titel unterschreibst, dann nur befristet bis zur Volljährigkeit! Das ist überschaubar. Wenn er 18 wird muß dann neu berechnet werden - unter Einbeziehung der Leistungsfähigkeit beider Eltern.

Gleichzeitig sollte deine Tochter Auskunft über die Einkünfte deiner Ex verlangen, und Unterhaltsansprüche anmelden. Im Innenverhältnis ist es dann meistens so, dass der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, seiner Pflicht mit Naturalunterhalt (Kost und Logis) nachkommt, und der Andere ET direkt an das Kind überweist.
Übrigens das Kindergeld steht bei Volljährigkeit auch nicht mehr den Eltern sondern den Kinder zu.

Soweit ersma´

Gruß
Haddock
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spitzbub
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 6


« Antwort #2 am: 17. Juni 2007, 11:26:31 »

Hallo Haddock
erst mal vielen dank für die Antwort.
Wie schon gesagt der Barunterhalt für das jeweilige Kind wurde von keinem gezahlt es wurde auch bei Gericht nichts festgelegt. Erst jetzt wo sie keinen Unterhalt mehr bekommt wird der Antrag gestellt.
Der Junge wird im Oktober 18 und die Tochter ist 21 und so wie ich gelesen habe hat sie keinen Anspruch mehr.
Gruss
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Lausebackesmama
Globaler Moderator
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 7.858


Wir kommen wieder!!


« Antwort #3 am: 17. Juni 2007, 11:30:48 »

Hallo Spitzbub!

Deine Tochter ist in Ausbildung, also Anspruchsberechtigte. Allerdings ist sie nicht mehr priviligiert.

Mach es so, wie Haddock es Dir geraten hat. Da wird Exchen sicher staunen, wenn sie zur Auskunft gebeten wird ;)

LG LBM
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Der Sprung
über den eigenen Schatten
gelingt leichter,
wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
haddock
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Beiträge: 837


« Antwort #4 am: 17. Juni 2007, 11:39:57 »

Moin,

deine Tochter befindet sich in der Ausbildung, nicht?

Wenn sie nicht volles Geld verdient ist sie Unterhaltsberechtigt - und zwar von euch beiden! Deine / Eure Unterhaltspflicht besteht bis zum 18 Lebensjahr und/ oder bis zum Abschluss einer Ausbildung / eines Studiums. Oft müssen sogar Ausbildung und anschließendes Studium finanziert werden. Das sind aber dann Individuelle Gerichtsentscheide.

Das ihr euch gegenseitig keinen Unterhalt bezahlt habt, heißt nicht, dass kein Anspruch bestanden hat, und besteht. Rückwirkend wird man ihn nicht einfordern können (zum Glück), aber erloschen ist die Berechtigung eurer Tochter und eures Sohnes, bzw. die Verpflichtung von euch Eltern nicht!

Wenn du das Einkommen deiner Ex kennst, dann kannst du auch eure jeweilige Zahlungsverpflichtung errechnen. Wenn du erheblich mehr als Ex verdienst, wirst du etwas jeweils etwas mehr Unterhalt zahlen müssen.

Gruß
Haddock
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spitzbub
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 6


« Antwort #5 am: 17. Juni 2007, 11:46:45 »

Das ist so eine Sache mit hinauszögern, Jugenamt will binnen 30 Tage Antwort und ob Töchterchen ihre Mutter darauf anspricht denke ich nicht. Da meine Tochter 21 ist muss sie den Antrag stellen auf Unterhalt oder?
Das Gehalt kenne ich in etwa weiß aber nicht mehr die Rechnung dafür schon alles zulange her dachte brauche den ganzen Kram nicht mehr. Aber man sieht man würd eines besseren belehrt
 
Lg Andi
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haddock
Nicht wegzudenken
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 837


« Antwort #6 am: 17. Juni 2007, 19:18:19 »

Hallo, Andi,

ich habe mir schon gedacht, dass das problematisch ist. Aber immerhin ist deine Tochter erwachsen, da kann man schon ein wenig erklären was los ist.

Aber eins nach dem Anderen:
Dein Sohn.
Zweifellos bist du zu Unterhalt verpflichtet.
Hat das Jugendamt dich angeschrieben, weil es eine sog. Unterhaltsbeistandsschaft für deinen Sohn wahrnimmt und dich jetzt um Offenlegung deiner Einkünfte ersucht, oder fordert es,auf Veranlassung deines Sohnes nur, den Unterhalt berechnen und titulieren zu lassen.
Im ersteren Fall lege deine Einkünfte offen, und warte ab, was das JA weiter von die will.
Im zweiten Fall (Aufforderung einen Titel zu unterschreiben) biete an, soundsoviel Unterhalt zunächst ohne Titel bis zum 18. Geburtstag deines Sohnes zu zahlen. Solltest du doch einen Titel unterschreoiben müssen - achte darauf, dass er unbedingt bis zum 18. Geb. begrenzt ist!

Also, bis dein Sohn 18 ist, wirst du allein zahlen müssen.
Danach ist er barunterhaltsberechtigt von beiden Elternteilen - dann muß neu berechnet werden. Dies setzt eine Mitarbeit des Berechtigten voraus: Nämlich z. B. der Nachweis, dass er Offenlegung der Einkünfte auch von der KM verlangt hat und eine Bescheinigung, dass er weiter leistungsorientiert die Schule besucht.
Dann ist er sog. privilegierter Unterhaltsberechtigter - im Gegensatz zu deiner Tochter die nicht priviligiert ist.
Unterschied ist: bei privilegierter Berechtigung kannst du bis zum Selbstbehalt von 870,00 oder 890,00 € runtergekürzt werden.

"Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
 Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen."

Sehr grobe Berechnung (nur als Beispiel - und mit dem Kindergeld kenne ich mich nicht aus - ich sags gleich):
Also: Dein Nettogehalt (mit allem drin) minus 1/7 dieses Nettoeinkommens=1700-1900 E->Stufe 4 Düsseldorfer Tab. = 353 € pro Monat KU
Wenn er 18 ist : Dein Nettoeinkommen + Nettoeinkommen minus jew. 1/7 der Nettoeinkommen=2800-3200-> Stufe 9 der DT=insges. 536 E - dein Teil wäre im davon im Verhältnis deine Beitrages zum Gesamtnettoeinkommen zu berechen (also z.B 1/3 deine Ex, 2/3 du, wenn du das doppelte Verdienst), wohnt Sohnemann  nicht mehr bei der Mutter wächst sein Anspruch auf etwa 640,00 €, den ihr ihm im Verhältnis auch zahlen müsst..

Übrigens deine Tochter hat ja auch Anspruch gegen euch beide -auch jetzt noch - sie muß ihn nur anmelden: Eure beiden Nettogehälter minus 1/7 dieser Nettogehälter minus den Unterhalt, der an Sohnemann gezahlt wird =2100-2300 -> 6. Stufe DT = 453,00€ (oder bei eigenem Haushalt eben auch 640,00 €). Es wird aber Exens und dein Geld nur bis zum Selbstbehalt von 1100 € (Selbstbehalt bei nichtprivilegierten Berechtigen) verteilt - da ist die Verhältnismäßigkeit dann aufgehoben.

Dh.: bis auf 1100,00 € könntet ihr beide Alles an Unterhalt zahlen müssen.


Vor diesem Hintergrund wäre es viellleicht doch anzuraten mit deiner Tochter mal zu reden (wenn sie noch in deinem Haushalt wohnt), und ihr aufzulegen, dass sie entweder auf Unterhalt verzichtet - dann aber von beiden Elternteilen und somit ihren Beitrag an Miete, Essen etc. auch dir gegenüber zu leisten hat, oder ihre Unterhaltsberechtigung  wahrzunehmen - von beiden.

Ganz raus aus der Sache bist du spätestens, wenn deine beiden Kinder zw. 26 und 29 Jahre alt sind - dann nämlich sollten sie auch inn den Augen der Richter in der Lage sein für dich selber zu sorgen.

Gruß
Haddock
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spitzbub
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
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« Antwort #7 am: 18. Juni 2007, 20:12:43 »

Hi Haddock
vielen Dank für deine Mühe, habe heute mit dem Jugendamt telef. und werde erst mal den Antrag einreichen und sehen was da raus kommt. Die Dame vom Amt (sehr freundlich, erstaunlich!) sagte mir direkt das es nur bis 18 Jahre gerechnet wird und dann werden beide  neu berechnet liegt dann an dem Jungen.
Mit der Tochter sagte Sie mir direkt daß,das Kind zuviel verdient +Kindergeld.
Gruss Andi
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