Moin,
mir wurde in einem von mir seit einiger Zeit betreuten Fall die Stellungnahme einer vom AG Bückeburg bestellten Verfahrenspflegerin zur Verfügung gestellt. Anzumerken ist, dass am dortigen AG seit 2005 das Cochemer Modell angewendet wird. Es geht um den seit Geburt boykottierten Umgang der KM zu Lasten des inzwischen 10 Monate alten Mädchens.
Ich stelle die "besten" Passagen einfach mal hier rein:
Nach eigenen Angaben hat der Kindesvater die Kindesmutter im Januar öfters im Krankenhaus besucht und ihr vorgeschlagen, aus finanziellen Gründen eine Wohnung zu suchen.
Stimmt nicht. Es war genau andersherum und die VerfPfl verfügt über das Original der Notiz der KM an den KV hierzu. Verwechslung?
Herr ... habe angesprochen, dass es aus finanzielle Gründe besser sei, in getrennten Wohnungen zu leben; es gäbe dann mehr öffentliche Unterstützung.
Stimmt nicht; s.o.
Als die Kindesmutter im Verlauf des Tages in die mit dem Kindesvater gemeinsam bewohnte Wohnung wollte, ließ der Kindesvater sie nicht mehr herein. Er hatte das Schloss auswechseln lassen und die von ihm gewollte räumliche Trennung bereits vollzogen.
Stimmt nicht. Die KM wollte raus und gab den Schlüssel nicht her. Nach Wochen der bettelei musste aus Gründen der Versicherung und der untervermieteten Einliegerwohnung das Schloss getauscht werden. Die Möbel und einige Kleinigkeiten blieben in Abstimmung zwischen den Eltern noch beim KV im Haus.
Es ist aber steigerungsfähig...
Der Kindesvater hat Schreiben seiner Bekannten zu den Akten gereicht, in denen sein warmherziger und einfühlsamer Umgang mit Kindern, insbesondere auch mit seinen Nichten beschrieben wird (Bl.14,17 d.A.) Es irritiert in diesem Zusammenhang, dass der Kindesvater nach Aussage seiner Mutter ein Einzelkind ist.
Aha. Nur Kinder mit Geschwistern können sich als Erwachsene um Kinder kümmern. Gilt das für Mütter auch?
Ursache der gegenwärtigen Konfliktsituation zwischen Kindesmutter und Kindesvater ist die ungleiche Wortgewandtheit.
Intellektuelles Ungleichgewicht ist also die Ursache für den Umgangsboykott.
Dem Kindesvater ist die Verletzung dieser Äußerung möglicherweise nicht bewusst; das macht sie aber für die Kindesmutter nicht geringer! Von einer Haltung gegenüber der Kindesmutter geprägt von Fürsorge, Vertrauten, Verbundenheit Gemeinsamkeit und Wertschätzung ist seitens des Kindesvaters keine Rede.
He, die beiden sind getrennt. Es geht doch nur um Umgang, der seit Geburt des Kindes boykottiert wird.
Eine natürliche Vater-Kinde-Bindung ist nie entstanden. <Kind> wurde gut sechs Monate nach der Trennung geboren. Während der Schwangerschaft konnte sie keine Verbindung zum Kindesvater durch das regelmäßige Hören seiner Stimme erspüren
Wie auch, wenn die Schwangere sich einschloss, sobald er auch nur in ihre Nähe kam. EVs hierzu sind in der Gerichtsakte enthalten und von der VerfPfl ignoriert worden.
Ausschließlich aufgrund des für den Kindesvater erst per Vaterschaftstest als erfolgreich bestätigtem Zeugungsakt fordert der Kindesvater mit großem Zeitdruck und emotionalem Druck für alle Beteiligten ein Umgangsrecht
Naja, er wollte sicher sein und sein Anspruch auf Rechtssicherheit wird ihm zur Last gelegt.
In der Folge baut die VerfPfl ungeschickt die Brücke von Umgang und Unterhalt und stellt letzteren fast bedingend für die Umgangsgewährung hin:
Eine vorbehaltlose Unterstützung der Kindesmutter durch den Kindesvater wird nicht einmal vom Kindesvater in Aussicht gestellt, weder wirtschaftlich noch emotional. Wirtschaftlich sieht sich der Kindesvater als ALG – Empfänger außer Stande, Unterhalt zu zahlen
Und auf das JA ist die VerfPfl auch stinkig:
Die Stellungsname des Jugendamtes und die Telefonate mit Frau M und Frau D verdeutlichen, dass dort ausschließlich auf das grundsätzliche Umgangsrecht abgestellt wird, die besonderen Umstände dieses Einzelfalls wie...(Aufzählung irrelevanter und verdrehter Inhalte)
Ist doch auch wirklich 'ne Sauerei, dass sich das JA an den § 1684 BGB hält.
Aber, die VerfPfl hat davon auch schon gehört:
Einen eigenen Willen, den Kindesvater zu sehen, äußert (Kind) naturgemäß noch nicht. Sie vermisst ja nichts, was sie noch nie spürte. In einigen Jahren (drei oder vier) mag das anders sein; dann mag erneut über ein Umgangsrecht entschieden werden. Gegenwärtig schadet der Umgang zum Kindesvater bei Berücksichtigung seiner Umgangsmodalitäten dem Wohl (Kind) und sollte daher gem. § 1684 Abs.4 BGB ausgesetzt werden.
Weg mit derVater-Kind-Bindung im Säuglingsalter. Weg mit Vätern nach der Zeugung. Alles unnötiger Ballast auf dem Weg zum Feminat.
Die Gegendarstellung an das Gericht heirzu war sehr ausführlich und fachlich untermauert

Worüber ich nur erschüttert bin: Das Cochemer Modell als so hoch gepriesen, wird zur Wirkungslosigkeit verdammt, wenn eine der verfahrensbeteiligten offiziellen Stellen, nunja, komisch gepolt ist.
DeepThought
* Moin, ich war mal so frei die Klarnamen rauszunehmen!*