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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 19:17:49 *
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Autor Thema: Abkommen mit dem Jugendamt und jetzt kommt eine Pfändung des ALG I  (Gelesen 822 mal)
papa2008
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« am: 27. Mai 2007, 18:47:25 »

Hallo, wie ja schon bekannt hatte ich schon ziemlich Probleme mit dem Jugendamt. Der Leiter selbst bearbeitet es und ist ein A.... hoch 10. Es kam zu einem Abkommen das ich vorerst 100.- bis Oktober bezahle und dann nochmals 100.- mehr sowie ab 01.08 den vollen Betrag. Jetzt kommt ein Schreiben zu einer Stellungnahme des Arbeitsamtes das eine Pfändung beantragt wurde weil ich kein Unterhalt zahlen würde und Antrag auf Pflichtverletzung gestellt wurde. Ich hab aber wie ausgemacht seit letzten Monat schön anständig die 100.- bezahlt.(Beleg liegt vor da es meine LG bezahlt hat.) Ich bin aber gerade auf das Geld angewiesen da ich 3 MM nachzahlen muß weil mein AG ins Inso gegangen ist und dann jeden Monat um meine Tochter zu sehen 300.- Euro brauche für die Zugkarten da sie 300 km weg wohnt. Was kann ich am besten machen Huch?
Hier mal eine Aufstellung:

390.- Miete
ca. 300.- für Zugfahrten um meine Tochter zu sehen
zum leben so 300.-
und andere Kosten stehen auch noch an.

1200.- ALG I bekomme ich. Aber das schlimme ist ich mache mich selbständig und der Gründerzuschuß lauft auch und da ist jeder Cent verplant. Jetzt will der sogar den Zuschuß von 300.- (Sozialversicherung) wo ich für meine KV brauche pfänden das geht doch nicht oder Huch?

Für schnelle Hilfe wäre ich dankbar da am 30.05 die Frist zur Stellungnahme ablauft.
Ach ja bezieht sich das dann nur auf ALG I !! Ab 01.06. bekomme ich ja Gründerzuschuß d.h. ALG 1 + Zuschuß also nicht mehr ALG 1 dann muß der doch einen neuen Antrag stellen oder!!
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Beiträge: 819

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« Antwort #1 am: 27. Mai 2007, 20:17:50 »

Hi, steht da definitiv das Du keinen Unterhalt gezahlt hast/zahlst?

Gruss
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sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #2 am: 27. Mai 2007, 21:08:26 »

Hallo papa2008,

1. Stell bitte mal den genauen Wortlaut des Schreibens hier ein. Dann können wir gucken, ob es sich tatsächlich um eine Pfändung oder aber um eine Abzweigung handelt.

2. Pflichtverletzung kann nicht beantragt werden. Vielmehr wir eine Anzeige gem. § 170 StGB erfolgt sein.

3. Existiert ein Unterhaltstitel?

4. Wurde das "Abkommen"  schriftlich vereinbart, wenn ja, ist der Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während dieser Zeit mit vereinbart? Bitte auch hier den genauen Wortlaut.

5. Ob die Pfändung auch den Gründerzuschuss erfasst, hängt von der Formulierung des PfÜBs ab. Da also auch den genauen Wortlaut.

Grüsse
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
papa2008
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 16


« Antwort #3 am: 28. Mai 2007, 12:28:46 »

Unterhaltstitel besteht so mit einem Urteil von 2004:
Vergleich das eine Unterhaltszahlung solange Unterhaltspflicht besteht von 241.- € monatlich. Es gibt aber noch dazu zu sagen das für ein anderes Kind vorschuß bezahlt werden muß.

Verzicht von Vollstreckung steht nichts im Schreiben vom JA.

Im Pf.Ü.B steht nur:
 aufgrund des Vergleiches vom ....  mit 241.-
Es wird beantragt den entworfenen Beschluß zu erlassen,
- die Zustellung zu vermitteln
- an Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO
wegen der Ansprüche und Kosten diesen Beschluss und der Zustellungskosten .......

auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschl. Geld Sachbezüge) in höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 850b ZPO pfändbaren Betrag und dem § 850c ZPO pfändbaren Betrages.

Von dem Nettoeinkommen dürfen dem Schuldner monatlich 770.- pfändungsfrei verbleiben. Auf 850d Abs. I,3 ZPO wird hingewiesen.

Anmerkung:
Ein weiteres Kind, und Privatinsolvenz seit 2005

ist alles ein bischen zuviel gerade und weiß nichts mit anzufangen
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suffering_d
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 819

Letzte Verwarnung kassiert


« Antwort #4 am: 28. Mai 2007, 13:47:17 »

Mir haben die vor zig Jahren mal den Sozialhilfesatz als Pfändunggrenze angesetzt. Irgendwie kommt es mir vor, als wenn dies auch bei Dir passiert ist.

390€Miete
345€Regelsatz
+ Heizkosten blabla

Und schon bist bei den 770€.

Gruss
Heiko
Gespeichert
sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #5 am: 28. Mai 2007, 17:20:51 »

Hi,

Von dem Nettoeinkommen dürfen dem Schuldner monatlich 770.- pfändungsfrei verbleiben. Auf 850d Abs. I,3 ZPO wird hingewiesen.

Anmerkung:
Ein weiteres Kind, und Privatinsolvenz seit 2005

für dieses weitere Kind wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, oder? Dann kann es bei der Pfändung nicht berücksichtigt werden. Laufender Unterhalt fällt nicht in die Inso und kann gepfändet werden. Sieht also soweit richtig aus. Ob Du Dich erfolgreich gegen die Pfändung verteidigen kannst, hängt jetzt von der genaue Formulierung des "Abkommens" ab.

Bevor die Drittschuldnererklärung abgegeben wird, fordert das Arbeitsamt jetzt offensichtlich zu einer Stellungnahme auf. Fragt sich, wozu das gut sein soll - das Arbeitsamt entscheidet nicht über die Zulässigkeit der Pfändung. Was genau wollen die denn wissen?

Grüsse
sky
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