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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 18:46:25 *
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Autor Thema: Der Vollstrecker kommt  (Gelesen 3489 mal)
Ingo
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« am: 19. Mai 2004, 20:07:21 »

Hallo zusammen,

der Anwalt meiner EX, dessen Rechnung ich nicht bezahlen kann, hat mir doch tatsächlich den Vollstrecker geschickt.
Natürlich kündigt der sich für unmöglich Zeiten an. Der denkt wohl die Schuldner sind alles Arbeitslose... mad  
Dabei lag ein Vermögensvordruck (Vermögensverzeichnis)

Jetzt meine Fragen:

was machen?
MUSS ich ihn in meine Wohnung lassen? in alle Räume? (Keller,Dachboden?)
Was darf er pfänden?
Was darf er keinesfalls pfänden?
Was ist wenn ich ihm sage, das gehört dem und dem etc.?

Was ist wenn ich zu allen seinen Terminvorschlägen arbeiten bin?

Fragen über Fragen :cul:  

Vielen Dank!

und schönen Vatertag ;)
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sky
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« Antwort #1 am: 20. Mai 2004, 00:58:39 »

Hallo Ingo,

Zitat
was machen?

Nett und freundlich sein. Gerichtsvollzieher sind auch nur  Menschen und machen ihre Arbeit ;)
Zitat
MUSS ich ihn in meine Wohnung lassen? in alle Räume? (Keller,Dachboden?)

Ja.
Zitat
Was darf er pfänden?

Neuwertige und besonders wertvolle Gegenstände können im Wege einer sogenannten "Austauschpfändung" durch einfachere preiswertere Gegenstände ersetzt werden.
PKW oder Computer sind nur dann unpfändbar, wenn sie nicht besonders wertvoll sind und zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen für den Schuldner unentbehrlich sind. Videokamera, Schmuck und andere luxuriöse Gegenstände können ohne Austausch gepfändet werden. Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert; den Erlös erhält der Gläubiger.
Zitat
Was darf er keinesfalls pfänden?

Das ist in  § 811 ZPO geregelt. Unpfändbar ist die "normale" Wohnungseinrichtung. Grundsätzlich verbleibt dem Schuldner alles, was für eine "bescheidene Lebensführung" notwendig ist, also:  Schränke, Bett, Stühle, Tisch, Kühlschrank, Waschmaschine, Herd, übliche Haushaltsgeräte, Bekleidung, Radio und ein älteres Farbfernsehgerät, Haustiere.
Zitat
Was ist wenn ich ihm sage, das gehört dem und dem etc.?

Der GV geht zugunsten des Gläubigers davon aus, dass die Gegenstände in der Wohnung dem Schuldner gehören. Ist dem nicht so, müsste der tatsächlich Eigentümer u.U. nachweisen, dass ihm diese Gegenstände gehören.
Zitat
Was ist wenn ich zu allen seinen Terminvorschlägen arbeiten bin?

Dann kann ein anderer Termin vereinbart werden. Trifft der GV mehrfach niemanden an - insbesondere wenn ein Termin angekündigt oder vereinbart wurde - oder verweigert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt in die Wohnung, kann die Zwangsdurchsuchung der Wohnung angeordnet werden. Die Wohnung wird dann gewaltsam geöffnet. Die dafür angefallenen Kosten hat der Schuldner zu tragen..
Zitat
Fragen über Fragen

Sind hoffentlich ausreichend beantwortet. Ansonsten noch mal nachfragen.  

Mit dem GV kann übrigens auch Ratenzahlung vereinbart werden.

Gruß
sky
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Ingo
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« Antwort #2 am: 20. Mai 2004, 10:44:14 »

Vielen Dank erstmal!

klingt zwar blöd aber ich frag trotzdem:

Für den Compi gibts eine Rechnung auf den Namen meines Vaters
für den Bildschirn auf meine Freundin
für den Drucker (NP60 Euro) keine
was ist mit >200 Platten, seit den 80er gesammelt, und >300CDs?
was ist mit CD Spieler (Alter unbekannt; bei ebay:50Euros)
was ist mit DVD Spieler? und DVDs
mein "Radio" ist ein Surround Receiver, zwar schon 5 Jahre alt, sieht aber hochwertig aus
Meine Möbel (der Rest der Ehe ;)) sind alle auch Echtholz,sind die dann gegen Roller-"Möbel" zu tauschen?

Der Rest ist kein Thema....

PS: bin auch für PMs Dankbar

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mel
Gast
« Antwort #3 am: 20. Mai 2004, 14:24:51 »

hi ingo,
die habe ich dir schon mal am telefon ( platten, cd´s )erklärt oder nicht.

mel
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Ingo
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« Antwort #4 am: 20. Mai 2004, 20:18:26 »

**entfernt**:cool:  

es geht mir darum, was darf und was nicht? und wo steht das???

;)
-------
Anm. Admin: Eine Anmerkung gelöscht zum Schutze des Users.

[Editiert am 21/5/2004 von DeepThought]
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sky
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« Antwort #5 am: 20. Mai 2004, 22:16:57 »

Hallo Ingo,
Zitat
Für den Compi gibts eine Rechnung auf den Namen meines Vaters
für den Bildschirn auf meine Freundin

Dann dürften sich diese Sachen doch erledigt haben.
Zitat
für den Drucker (NP60 Euro) keine

Der Wert steht m.E. in keinem Verhältnis zum Aufwand (Abholung, Einlagerung, Versteigerung)
Zitat
was ist mit >200 Platten, seit den 80er gesammelt, und >300CDs?

Wenn die Schallplatten Raritäten sind und die CD's einigermaßen aktuell, ja.
Zitat
was ist mit CD Spieler (Alter unbekannt; bei ebay:50Euros)

Wie beim Drucker.
Zitat
was ist mit DVD Spieler? und DVDs
mein "Radio" ist ein Surround Receiver, zwar schon 5 Jahre alt, sieht aber hochwertig aus
Wenn der GV meint, dass diese Gegenstände bei einer Versteigerung einen "anständigen" Erlös erzielen, ja.
Zitat
Meine Möbel (der Rest der Ehe  ) sind alle auch Echtholz,sind die dann gegen Roller-"Möbel" zu tauschen?

Nur, wenn diese Möbel sehr hochwertig sind und bei der Versteigerung einen guten Erlös versprechen. Handelt es sich um Möbel in einem "normalen" Preisrahmen, dann nicht.
Was der GV pfänden darf und was nicht,  habe ich oben schon erklärt. Ob der GV einen fünf Jahre alten Surround  Receiver pfänden kann, wirst Du nirgendwo nachlesen können, weil es dort einfach einen Ermessensspielraum gibt. Theoretisch ist alles pfändbar was, nicht unter §811 ZPO fällt.

Was ist denn jetzt noch unklar..heu?

Im Übrigen kann der GV auch eine Taschenpfändung vornehmen. Und da im Topic die Rede von Vermögensverzeichnis war (hatte ich elegant überlesen, sorry) vermute ich, dass bei einer fruchtlosen Pfändung, oder wenn die Forderung nicht vollständig befriedigt werden kann, die Eidesstattliche Versicherung  abgenommen wird.

Bitte schreib hier nicht, was Du jetzt machen wirst; das wollen wir nicht wissen. Ist nicht böse gemeint ;)

Gruß
sky
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Ingo
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« Antwort #6 am: 21. Mai 2004, 11:19:16 »

editiert

[Editiert am 4/6/2004 von Ingo]
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Ingo
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« Antwort #7 am: 04. Juni 2004, 20:53:43 »

Jetzt hatte ich den GV endlich mal telefonisch erreicht (1 Stunde Sprechzeit pro Woche!!), da ich zu seinem Terminvorschlag arbeiten bin. (Termin wäre heute gewesen)
Wir haben telefonisch einen neuen Termin IM GERICHT (sein Wunsch) vereinbart. Das Schreiben dazu lag heute im Briefkasten.
Er lädt mich ein zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung  mad  

nun meine Fragen, da mir fast jeder was anderes erzählt ;)

Muß er nicht erstmal frustlos bei mir zu Hause pfänden? in seinem ersten Schreiben stand er wäre gesetzlich verpflichtet meine Räume aufzusuchen!
wie kann ich die Abgabe der EV vermeiden? (ausser Zahlung des gesamten Betrages, was nicht geht)
kann ich ihm 5,11 Euro (ehem. 10 Mark in richtigem Geld) erstmal zahlen?
ist es sinnvoll mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen?
muß er (der GV) ein Ratenzahlungsangebot annehmen?
kommt die EV in die Schufa? wenn ja warum?

Fragen über Fragen...

yours Hilflos  heu  

[Editiert am 4/6/2004 von Ingo]
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sky
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« Antwort #8 am: 04. Juni 2004, 22:11:25 »

Hallo Ingo,
Zitat
Muß er nicht erstmal frustlos bei mir zu Hause pfänden?

Nein. Der Gläubiger kann die Abgabe der EV nach der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangen, die nicht zu einer (vollständigen) Tilgung der Schuld geführt haben.
Zitat
wie kann ich die Abgabe der EV vermeiden? (ausser Zahlung des gesamten Betrages, was nicht geht)

Gar nicht. Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen, dann lädt ihn der Gerichtsvollzieher zur Abgabe der EV nach 2 Wochen vor. Verweigert der Schuldner die Abgabe der EV oder kommt dem Termin nicht nach, kann der Gläubiger die Erlassung eines Haftbefehls beantragen.
Zitat
kann ich ihm 5,11 Euro (ehem. 10 Mark in richtigem Geld) erstmal zahlen?

Sicher. Das verhindert die EV aber nicht.
Zitat
ist es sinnvoll mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen?

Ja, wenn Du eine Zahlungsvereinbarung möchtest.
Zitat
muß er (der GV) ein Ratenzahlungsangebot annehmen?

Jein!
Kann der Schuldner im Termin glaubhaft machen, dass er die Schuldverpflichtung in den nächsten sechs Monaten abbezahlen wird, vertagt der Gerichtsvollzieher die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, mit dem Schuldner eine Ratenvereinbarung zu treffen, falls diese zur Tilgung der Schulden in der o. g. Frist führt.
Zitat
kommt die EV in die Schufa? wenn ja warum?

Nur, wenn der Gläubiger Vertragspartner der Schufa ist. Ein Kind ist das z.B. nicht. Ein RA m.E. auch nicht.

Gruß
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« Antwort #9 am: 06. Juni 2004, 14:25:17 »

Vielen Dank erstmal

Zitat
Hallo Ingo,
Zitat
Muß er nicht erstmal frustlos bei mir zu Hause pfänden?

Nein. Der Gläubiger kann die Abgabe der EV nach der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangen, die nicht zu einer (vollständigen) Tilgung der Schuld geführt haben.


Jetzt frag ich mich aber erstmal ernsthaft:

Was bitteschön hat der Gläubiger davon, wenn ich eine EV abgebe? zumindest immernoch keine Kohle!

Oder bekommen RAe von irgendeiner Vers. den Betrag erstattet wenn der Schuldner eine EV abgibt?
Ich hab mal sowas von Leasingfirmen etc. gehört
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« Antwort #10 am: 06. Juni 2004, 14:31:30 »

Hallo,
Zitat
Was bitteschön hat der Gläubiger davon, wenn ich eine EV abgebe? zumindest immernoch keine Kohle!

Dadurch kommt er an weitere Informationen über die Vermögensverhältnisse und z.B. Kontoverbindung, Arbeitgeber usw. zwecks Lohnpfändung/Kontopfändung.
Zitat
Oder bekommen RAe von irgendeiner Vers. den Betrag erstattet wenn der Schuldner eine EV abgibt?

Nein!

Gruß
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« Antwort #11 am: 06. Juni 2004, 15:04:41 »

also ist der nexte Schritt von ihm dann die Lohnpfändung, Kontopfändung...

na toll

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« Antwort #12 am: 06. Juni 2004, 18:12:31 »

Ingo,
Zitat
also ist der nexte Schritt von ihm dann die Lohnpfändung, Kontopfändung...


das könnte durchaus passieren. Mich wundert allerdings, dass noch kein Lohn/Gehalt aus den EU/KU Titeln gepfändet wird.

Bei einer Lohn/Gehaltspfändung darf bis zum Selbstbehalt gepfändet werden.
Die Kontopfändung ist wohl das "schwerste Geschütz" des Gläubigers, weil zunächst das gesamte Guthaben (also auch der/das gesamte eingehende Lohn/Gehalt) gepfändet wird.Sollte es so weit kommen, musst Du SOFORT handeln.

Ein persönliches Wort: Ich habe Dir schon vor längerer Zeit gesagt, dass da eine Lösung her muss. "Aussitzen", weil "man hat ja nichts", geht langfristig in den seltensten Fällen gut.

Ein cleverer Gläubiger kommt u.U. auf die Idee, mal eine Taschenpfändung durchzuführen, kommt im Geschäftsumfeld immer gut.

Gruß
sky

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« Antwort #13 am: 06. Juni 2004, 20:13:44 »

Es geht ja hier nicht um KU, die vollstreckbare Ausfertigung hat das JA und die Dame sagte mir, dass sie diesbezüglich nichts unternehmen!
Es geht hier um die Rechnung des gegenerischen RA! Der kennt meine Vermögensverhältnisse besser als meine EX

Zitat
Bei einer Lohn/Gehaltspfändung darf bis zum Selbstbehalt gepfändet werden.
Die Kontopfändung ist wohl das "schwerste Geschütz" des Gläubigers, weil zunächst das gesamte Guthaben (also auch der/das gesamte eingehende Lohn/Gehalt) gepfändet wird.Sollte es so weit kommen, musst Du SOFORT handeln.


Ich weiß, Gegenmaßnahmen werden mom. vorbereitet

Zitat
Ein persönliches Wort: Ich habe Dir schon vor längerer Zeit gesagt, dass da eine Lösung her muss. "Aussitzen", weil "man hat ja nichts", geht langfristig in den seltensten Fällen gut.


Ich weiß, ist aber alles in Arbeit, bin mit 3 (!) Stellen im JA in Kontakt, und habe wohl jetzt endlich einen RA gefunden, der Ahnung hat.

Alles weitere wird jetzt vorbereitet..............
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Ingo
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« Antwort #14 am: 06. Juni 2004, 20:18:18 »

wo liegt der Selbstbehalt?

939 Euro; kann das sein?
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« Antwort #15 am: 06. Juni 2004, 20:44:43 »

Hallo Ingo, (nett so'ne Anrede)
Zitat
Es geht ja hier nicht um KU, die vollstreckbare Ausfertigung hat das JA und die Dame sagte mir, dass sie diesbezüglich nichts unternehmen!
Es geht hier um die Rechnung des gegenerischen RA! Der kennt meine Vermögensverhältnisse besser als meine EX

das es um die Rechnung des RA's geht, weiß ich - steht ja schließlich im Topic. Unabhängig davon, wäre es aber schließlich möglich gewesen, dass EU oder/und KU bereits gepfändet wird. Über das JA schreibst Du hier schließlich zum ersten mal.
Zitat
Ich weiß, Gegenmaßnahmen werden mom. vorbereitet

Gegenmaßnahmen gibt es nur bei einer Kontopfändung, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt.
Zitat
wo liegt der Selbstbehalt? 939 Euro; kann das sein?

Das kann nur ein erhöhter Selbstbehalt sein. Ansonsten nach den Berliner Tabelle: 775 EUR (Ost) 840 EUR (West).

Gruß
sky (nett so'n Gruß)
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« Antwort #16 am: 06. Juni 2004, 20:57:19 »

Hallo Sky

vielen Dank!!!

Gruß Ingo ;)

PS. der SB wird ja schon durch den KU erreicht, da kann er doch nix mehr oder?
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« Antwort #17 am: 06. Juni 2004, 21:08:59 »

Hallo Ingo ;),
Zitat
PS. der SB wird ja schon durch den KU erreicht, da kann er doch nix mehr oder?

pfändbar ist dann vom Lohn/Gehalt nichts mehr.

Was macht eigentlich die Strafanzeige, wenn ich fragen darf?

Gruß
sky
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« Antwort #18 am: 06. Juni 2004, 21:28:37 »

meinste die von der Ex?
...eingestellt, mangels öffentlichen Interesses....
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sky
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« Antwort #19 am: 12. Juni 2004, 13:32:06 »

Hier auf nochmal,

Mir ist ein richtig dicker Fehler unterlaufen: Wenn der Gläubiger kein Vertragspartner der Schufa ist, gibt es bei einer Pfändung keinen Eintrag bei der Schufa.

Bei der Abgabe der EV gibt es doch einen Eintrag bei der Schufa.

Für die falsche Information entschuldige ich mich.

Gruß
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« Antwort #20 am: 12. Juni 2004, 20:25:41 »

Hallo Sky ;)

ich habe mich mittlerweile auch nochmal schlau gemacht.

Den Eintrag in der Schufa gibts aber nicht automatisch!!!

Man steht im Schuldnerverzeichnis im Gericht und wenn mal irgendjemand eine Anfrage bei der Schufa macht, prüft diese auf elektronischen Wege auch dieses Verzeichnis.....

Ich habe dem RA geschrieben, er hat sogar geantwortet:

Er hält an der Abgabe der EV fest, würde sich allerdings bis zur Vorlage bei sich auf eine Zahlungsvereinbarung einlassen. Nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses erfolgt eine Neufestlegung der Rate.

Das heißt doch aber trotzdem das ich in o.g. Schuldnerverzeichnis stehe? Wer löscht mich dann da raus?

Gruß Ingo
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« Antwort #21 am: 13. Juni 2004, 00:59:26 »

Hallo Ingo,

Zitat
Den Eintrag in der Schufa gibts aber nicht automatisch!!!
Man steht im Schuldnerverzeichnis im Gericht und wenn mal irgendjemand eine Anfrage bei der Schufa macht, prüft diese auf elektronischen Wege auch dieses Verzeichnis.....


Schon klar, kommt aber doch aufs gleiche raus. Wo wird denn noch ein Kredit gewährt,  ohne vorher eine Schufa-Auskunft einzuholen....heu

Zitat
Er hält an der Abgabe der EV fest, würde sich allerdings bis zur Vorlage bei sich auf eine Zahlungsvereinbarung einlassen. Nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses erfolgt eine Neufestlegung der Rate.


Der RA hat doch so hübsche Klauseln eingebaut. Hast Du mit dem GV keine Ratenzahlung vereinbaren können?

Zitat
Das heißt doch aber trotzdem das ich in o.g. Schuldnerverzeichnis stehe? Wer löscht mich dann da raus?


Die Schufa löscht diesen Eintrag meines Wissens nach drei Jahren.

Gruß
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« Antwort #22 am: 13. Juni 2004, 12:07:11 »

HALLO!

mit dem GV habe ich Dienstag Termin....

Der RA hat diesmal nur einen 5-zeiler geschrieben wo es um den Kostenfestsetzungbeschluß des AG ging.
Die Teilzahlungsvereinbarung hatte ich ja nicht unterschrieben, und jetzt war auch keine Rede mehr davon....

Ich frage mich nur warum er an der EV usw, festhält wenn er jetzt mit 25 Eus einverstanden ist?
Ich trau dem nicht. Er solle mir schriftlich geben, dass es von Konten- und Gehaltspfändung keinen Gebrauch macht....

 Schockiert  

MFG Ingo Cool
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« Antwort #23 am: 25. Juni 2004, 17:42:24 »

Hallo Ingo, Hallo Sky,

also auch der GVZ muss sich an gewisse Abläufe halten. Zunächst benötigt er mal ne Fruchtlosigkeitsbescheinigung, d.h. er muss verstellen, das in Deiner Wohnung nichts zu holen ist. Falls er Dich mehrfach nicht antrifft, geht alles an den Gläubiger zurück und es müsste eine Durchsuchungsbefehl bei Gericht vom Gläubiger beantragt werden. Da der GVZ aber nun offensichtlich noch nicht in Deiner Wohnung war und Du ihm auch noch nichts unterschrieben hast, da er dich nicht angetroffen hat, frage ich mich wie er zu der Fruchtlosigkeitsbescheinigung gelangt ist. Mit einem GVZ kannst Du auch eine Ratenzahlung vereinbaren, die jedoch nicht länger als 6 Monate andauern darf. Ist immer noch eine Bessere Lösung als mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungvereinbarung, da GVZ oft "humaner" als Rechtsanwälte sind. Weiss ich, da ich bei zweien von der Sorte GVZ arbeite. Mal ne dumme Frage, wenn der RA seine kostennote vollstreken lässt, muss doch auch ein Titel vorliegen.
Warum hast Du da nicht schon reagiert? Gruss Leny
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Ingo
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« Antwort #24 am: 25. Juni 2004, 19:24:31 »

das Gericht hatte die Kosten festgesetzt!

ich habe gar nicht gewußt dass der Durchsuchungsbefehl vom Gläubiger beantrgat werden muß, denn in dem Schreiben von GV stand drin, dass ER einen beantragen wird, wenn er nicht rein darf!

Ich hab jetzt die EV abgegeben, aber seitdem meldet sich der RA nicht mehr... also gibts nur 5,11 ?

Gruß Ingo
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