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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 18:46:12 *
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Autor Thema: Der Vollstrecker kommt  (Gelesen 3489 mal)
sky
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« Antwort #25 am: 26. Juni 2004, 11:22:31 »

Hi,
@Leny
Zitat
also auch der GVZ muss sich an gewisse Abläufe halten. Zunächst benötigt er mal ne Fruchtlosigkeitsbescheinigung, d.h. er muss verstellen, das in Deiner Wohnung nichts zu holen ist. Falls er Dich mehrfach nicht antrifft, geht alles an den Gläubiger zurück und es müsste eine Durchsuchungsbefehl bei Gericht vom Gläubiger beantragt werden.

Wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe der EV nach §§ 807, 900 ZPO vorliegen, kann diese auch  sofort abgenommen werden.
Aus §807 ZPO:
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, daß er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

@Ingo
Zitat
ich habe gar nicht gewußt dass der Durchsuchungsbefehl vom Gläubiger beantrgat werden muß, denn in dem Schreiben von GV stand drin, dass ER einen beantragen wird, wenn er nicht rein darf!

Evtl. hat der Gläubiger die Abgabe der EV zusammen mit der Mobiliarpfändung beantragt.
Zitat
Ich hab jetzt die EV abgegeben, aber seitdem meldet sich der RA nicht mehr... also gibts nur 5,11 ?

a)Was sollen die 5,11 ?
b)Warum soll er sich denn melden?
c) Konntest Du mit dem Gerichtsvollzieher keine Ratenzahlung vereinbaren?

Gruß
sky
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Ingo
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« Antwort #26 am: 26. Juni 2004, 13:40:12 »

Hallo zusammen,

dem GV war das Bockwurst, ich habe ihm die Vermögensaufstellung  ausgefüllt, diese wird der RA erhalten. Demnach kann ich gar nix zahlen, was aber nix bringt!
Die EV steht 3 Jahre im Schuldnerverzeichnis, ich hatte den RA aber angeschrieben um dies zu vermeiden. Da ich ihn von div. Gerichtsterminen kenne, wird er mir sowieso nicht entgegenkommen damit dieser EV Eintrag eher gelöscht wird! Also wird sich die Zahlung an ihn hinziehen....

I.
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Leny1974
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« Antwort #27 am: 27. Juni 2004, 11:41:51 »

Hallo,
@sky

Danke für Deine Antwort, mag sein, das dies so tatsächlich in der ZPO steht, wobei es in § 807 um den Inhalt einer EV geht, nicht aber um alles Voraussetzungen, die für die Abnahme der EV nötig sind, möchte ich noch auf § 185 f GVGA verweisen. Dort steht eindeutig, das erst eine Sachpfändung erfolglos verlaufen sein muss (unter Gerichtsvollziehern auch Fruchtlosigkeit genannt). Der Gerichtsvollzieher muss also in der Wohnung des Schuldners gewesen sein.Natürlich kann auf Antrag des Gläubigers sofort die EV abgenommen werden, wenn der Schuldner dem zustimmt, ansonsten ist eine Ladung zum Termin erforderlich. Und wo bitte steht in § 807 das mit der Durchsuchungsverweigerung und mit dem Wiederholten nicht antreffen? Habe gerade die aktuelle ZPO vorliegen. Gruss Andrea
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sky
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« Antwort #28 am: 27. Juni 2004, 12:34:51 »

Hallo Leny,

Danke für den "Verweis" ;), aber das ändert mal rein gar nix. § 807 ZPO befasst sich auch mit den Voraussetzungen für eine EV. Hilfsweise setze ich mal einen LINK, dann kannst Du dort nachlesen.

Ingo wurde doch ordnungsgemäß geladen; m.E. hat der Gerichtsvollzieher nichts falsch gemacht.

Gruß
sky
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Ingo
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« Antwort #29 am: 27. Juni 2004, 12:42:26 »

Guten Morgen die Damen

die ZPO ist hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/

kann man auch als pdf runterladen
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Leny1974
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« Antwort #30 am: 27. Juni 2004, 14:19:43 »

Hallo Sky,

danke für den Link  . Dann werde ich in Zukunft erstmal da nachlesen, bevor ich meine Gesetzbücher wälze und meine Erfahrungen aus 5 Jahren Büroleiterintätigkeit in einem GVZ Büro einbringe ;).

@ Ingo: Die EV steht nicht nur 3 Jahre im schuldnerverzeichnis, die steht so lange drin bis alles bezahlt ist. Du verwechselst das, das diese EV 3 Jahre lang als aktuell angenommen wird, nach 3 Jahren (wenn es bis dahin nicht bezahlt ist und Du den Titel in der Hand hast) gehts erneut zur EV. Im übrigen, wenn er das Protokoll der EV bekommt, solltest Du dich mal vorsichtshalber auf evtl. Konto und Gehaltspfändungen einstellen, beides dürfte ihm ja nun bekannt sein (Arbeitgeber und Kontonummer). Falls der RA auch noch eine Unstimmigkeit wittert oder er glaubhaft macht, das Du evtl. Vermögen erworben hast oder mehr verdienst etc. dann kann er eine wiederholung der EV beantragen.  Grüsse Andrea
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sky
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« Antwort #31 am: 27. Juni 2004, 14:28:48 »

Hi Leny,

ach weißte, ich verliere mich auch manchmal im Paragraphenwald  Schockiert.

Aber eine Büroleiterin eines GVZ-Büros können wir gut gebrauchen. Also schön hierbleiben:) !

Gruß
sky
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Ingo
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« Antwort #32 am: 27. Juni 2004, 16:08:48 »

Mahlzeit
Zitat
@ Ingo: Die EV steht nicht nur 3 Jahre im schuldnerverzeichnis, die steht so lange drin bis alles bezahlt ist. Du verwechselst das, das diese EV 3 Jahre lang als aktuell angenommen wird, nach 3 Jahren (wenn es bis dahin nicht bezahlt ist und Du den Titel in der Hand hast) gehts erneut zur EV. Im übrigen, wenn er das Protokoll der EV bekommt, solltest Du dich mal vorsichtshalber auf evtl. Konto und Gehaltspfändungen einstellen, beides dürfte ihm ja nun bekannt sein (Arbeitgeber und Kontonummer). Falls der RA auch noch eine Unstimmigkeit wittert oder er glaubhaft macht, das Du evtl. Vermögen erworben hast oder mehr verdienst etc. dann kann er eine wiederholung der EV beantragen.  Grüsse Andrea
 


Der RA hat mir ja eine mtl. TZ vorgeschlagen, und nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses will er die Rate neu festlegen.
Jetzt ist die Frage ob er nach Vorlage des Verzeichnisses mein Gehalt (unter SB) und/oder mein Konto pfändet, weil er dann die Daten hat, oder ob er Ruhe gibt wenn ich ihm mtl. was bezahle?

Vielleicht sollte ich ihn darauf festnageln, dass er auf o.g. Vollstreckungen verzichtet wenn der  vereinb. Betrag eingeht?

Danke

[Editiert am 27/6/2004 von Ingo]
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Ingo
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« Antwort #33 am: 02. Juli 2004, 09:40:04 »

Der Herr hat geantwortet!

Er verweißt vollinhaltlich auf sein Schreiben vom 10.6.04.

d.h. ich weiß nicht welche Schweinereien er sich trotz Ratenzahlung einfallen läßt...

Ansonsten kann er aber nicht zu Geld kommen! mein Einkommen ist zu gering und das Konto immer leer!

I.
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Ingo
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« Antwort #34 am: 09. Juli 2004, 22:32:27 »

Tach zusammen,

was kann denn der werte Herr RA machen, wenn er aus der EV erkennt, dass nichts zu holen ist?
Trotzdem Konten- und Gehaltspfändung?
Wie läuft das ab, und was kann man dagegen tun?

anscheinend legt er es drauf an, denn er macht keine Aussage ob er bei Zahlung von mtl. 25 Euro (sein Vorschlag) darauf verzichtet.

Danke
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