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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 18:39:34 *
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Autor Thema: Gerichtliche Fragestellung  (Gelesen 797 mal)
kleinegon
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 596


« am: 25. Februar 2007, 21:19:26 »

Hallo an alle, die gut die deutsche Sprache kennen und zwischen den Zeilen lesen können.
Es besteht folgendes Umgangsrecht vom Antragsteller:
14-tägig von Freitag abend bis Montag früh und die anderen Wochenenden
14-tägig von Montag Nachmittag bis Dienstag früh.
Der Vater sieht also das Kind jede Woche.
Der Vater (Antragsteller) ist mit dieser Umgangsregelung nicht einverstanden und klagt um mehr Umgang, insbesondere das Wechselmodell 5o/5o. Die gerichtliche Fragestellung an den Gutachter lautet nun:

"Der Antragsteller behauptet, dass sein über den 14-tägigen Umgang hinausgehender Umgang mit dem Kind zum Wohl des Kindes erforderlich sei.
Die Antragsgegnerin behauptet, dass der 14-tügige Umgang des Antragstellers mit dem Kind dem Wohl des Kindes nicht diene.
Über diese Behauptungen ist ein kinder- und familienpsychologisches Gutachten....zu erstellen."

Meine Frage:
Kommt bei der gerichtlichen Fragestellung der Antrag des Vaters deutlich durch? Oder ist das nur so zu verstehen, dass die bestehende Regelung überprüft wird und, falls diese nicht positiv ausfällt, der Richter per Präjustiz eine Verringerung des Umgangs bereits in der Fragestellung erzwingt.

Sorry für diese blöde Frage, aber ich hänge zur Zeit rum, bin nervös........
na, ihr kennt das ja alle!
Vielen Dank
Kleinegon

 
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Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
PhoeniX
Gast
« Antwort #1 am: 25. Februar 2007, 23:44:18 »

Moin

Ich finde es ist schriftlich eher neutral gehalten.

Jedoch bin ich der Meinung, das der Richter eher auf das vorhandensein der Mehrbedürftigkeit des Umgangs plädiert, da er sonst kein Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Die Dinger kosten nämlich nicht nur ne Stange Geld, sondern er (der Richter) muß sich noch mal damit auseinander setzen und auch noch das blöde Ding lesen. Mein Gutachten beläuft sich auf 73 Seiten. Da ihm aber anscheinend noch das eine oder andere Argument fehlt, erhoft er sich diese in einem Gutachten zu finden.

Mal ehrlich. Richter sind auch nur Menschen und niemand hat es gern, wenn ein "ranghöherer" seine Anweisungen revidiert. Deswegen das Gutachten. Dann kann er sich in seinem Urteil aud das Gutachten berufen und deswegen das so untypische Wechselmodell anordnen. Ansonsten läuft er gefahr, das der nächste Richter (z.B. OLG) sein Urteil kopfschüttelnd für nichtig erklärt.

Gruß

Martin
Gespeichert
bronze
Nicht wegzudenken
****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 918


ultima ratio regum


« Antwort #2 am: 26. Februar 2007, 07:58:03 »

Guten Morgen kleinegon,
ich finde die Fragestellung des Richters auch neutral gehalten. Sie gibt ganz nüchtern eure gegensätzlichen Positionen wieder und beinhaltet unmißverständlich den Auftrag beide widerstreitende Thesen zu prüfen. Ein Präjudiz kann ich nicht erkennen. 

Gruß
Till
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Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
riviera
Gast
« Antwort #3 am: 26. Februar 2007, 09:13:06 »

Hi,

naja, auch wenn der Richter sich Hilfe holt, quasi. Manche Richter, um das mal nicht zu vergessen, schieben gerne einem Gutachter durch die Erstellung eine Position zu, die ein Gutachter nicht hat.

Soll heißen, manche Richter entsprechen der Aussage, es ist dann als würde der Gutachter entscheiden.

Trotzdem ist es in diesem Fall gut und ich denke auch, dass der Richter scheinbar aufgeschlossener ist in Sachen erweiteter Umgang.

@PhöniX
Dein Gutachten ist noch relativ kurz gehalten, Anzahl der Seiten meine ich. Richter haben oftmals gar keine Zeit alles zu lesen, weiß ich aus sicherer Quelle. Sonst hast du aber Recht, denke ich.

Gruß riviera
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