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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 18:38:49 *
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Autor Thema: Hilfe bei der Unterhaltsberechnung  (Gelesen 1099 mal)
Alexa
Rege dabei
***
Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 142


« am: 20. Februar 2007, 22:28:50 »

Hallo Ihr
Heute brauche ich mal eure Hilfe. Es geht um einen sehr guten Freund von mir.
Folgendes zur Vorgeschichte.Er war zweimal verheiratet. Aus erster Ehe gibt es den 10 Jährigen Sohn xy. Er hat beim Vater und seiner zweiten Frau gelebt. Aus der zweiten Ehe gibt es den zweijährigen Sohn Z. Als die zweite Ehe geschieden wurde, zog Mutter mit Z aus und Kind xy blieb beim Vater wohnen. Der Vater zahlt seitdem an die Mutter 192 Euro Unterhalt für sein Kind Z.
Es gab keinen Titel oder soetwas, die beiden haben sich darauf privat geeinigt nach Düsseldorfer Tabelle.
Nun ist Kind XY mittlerweile seit 1 Jahr in einereinem Kinderhaus, weil der Vater es alleinerziehend nicht schaffte seine Arbeit zu behalten und sich um den Jungen zu kümmern. Das Jugendamt hat bisher für die Unterbringung vom Vater einen Betrag von 31 Euro verlangt, berechnet nach seinem Einkommen. Nun gibt es eine neue Berechnung vom Jugendamt.Die sieht wie folgt aus.
Der Vater soll ab jetzt für den Jungen monatl. 96 Euro bezahlen und eine Rückwirkende Forderung daraus von 941 Euro.
Er bekam nun folgenden Leistungsbescheid zugeschickt:
Sehr geehrter Herr XXXX
für ihr Kind xy wird seit dem 12.12.05 Hilfe nach §34 KJHG Kinderhaus gewährt.
Aufgrund der von ihnen angegebenen Einkommensverhältnisse wird Folgende Höhe festgesetzt,
Für die Zeit vom 1.1.06 bis auf weiteres 250 Euro
Auf diesen Kostenbetrag wird monatl. 154 Euro Kindergeld angerechnet
Folglich sind vom 1.1.06 bis auf weiteres 96 Euro zu zahlen.
Es entsteht dadurch eine Rückwirkende Forderung von 941 Euro für die Zeit vom 1.1.06 bis 28.02.07.

Als Grundlage nahm man diese Berechnung:

Einkommen aus nicht selbstst. Arbeit                                                  1633,44Euro
Einkommensbereinigung nach §93 Abs.3SGB VIII
pauschal um 25%                                                                                  408,36Euro
Einzusetzendes Einkommen                                                                 12225,08

Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter


XXXXX, Z  2 Jahre   Unterhalt (er zahlt 192 Euro)                                                                 0,00 Euro

Mindestkostenbeitrag (Kindergeld)                                                           154,00 Euro
geht direkt ans Jugendamt

Vorläufiger Kostenbetrag                                                                           250,00Euro
Ermäßigter Kostenbeitrag                                                                           250 Euro


Maßnahmekosten                                                                                   3100 Euro

Entgültiger Kostenbeitrag                                                                              250,00Euro

Kostenbeitrag bis 30.09.06                                                                           0,00



zu zahlender Betrag                                                                                      250,00 Euro

Für die Zeit vom 1.1.06 bis 28.2.07 errechnet sich auf Grund der Rückwirkenden Erhöhung des Kostenbeitragsatzes ein Rückstand von 941 Euro, der innerhalb von 14 Tagen zu überweisen ist.



Was muss er nun zahlen?
Müssen die den Unterhalt des zweitren Kindes nicht mit berücxksichtigen? Muss er überhaupt bei dem Einkommen so hohen Unterhalt bezahlen?
Welche Forderung hat Vorrang? Die vom zweiten Sohn oder die vom ersten Sohn. Wie hoch wäre bei dem Einkommen der gesammte Unterhalt für beid Kinder den er bezahlen müsste?

KANN ER DEN Unterhalt für Kind Z nun einbehalten weil ihm sonst nicht sein Selbstbehalt bleibt?

Soll er Wiederspruch gegen den Bescheid einlegen?




Ich weiss viele Fragen aber vielleicht könnt ihr uns ein wenig helfen.
Lieben Gruß und Danke im Vorraus
Alexa
Gespeichert

Beurteile einen Menschen nie nach seinem Lächeln.... manche Lachen nur um nicht weinen zu müssen.
PhoeniX
Gast
« Antwort #1 am: 20. Februar 2007, 22:59:38 »

Moin

Hier ist Fachhilfe gefragt. Ein RA sollte genaueres klären. Widerspruch auf jeden Fall einlegen mit der Begründung, das der KU von 192 nicht mit eingerechnet wurde. Im übrigen ist der KU von 192 veraltet und er muß laut DDT jetzt 199 zahlen.

Gruß

Martin
Gespeichert
pappasorglos
Spezialgruppe
*****
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.903


« Antwort #2 am: 21. Februar 2007, 07:37:20 »

Als Grundlage nahm man diese Berechnung:

Da wird nichts berechnet. Da steht  Vorläufiger = Ermäßigter = Entgültiger Kostenbeitrag = 250 Euro. Punkt.
Keine Begründung, keine Quelle, nichts, ganz schwach.
                                                                   
Zitat
Einkommensbereinigung nach §93 Abs.3SGB VIII pauschal um 25%

Also ich bin ja des Lesens kundig, aber von dieser Pauschalregelung steht da nichts. Es steht sowas in der Art in §82 Abs. 3 SGB XII, aber da steht 30%, aber ZUSÄTZLICH ab vom (z.B. um Werbungskosten) bereinigten Netto. Und darauf wird in §93 Abs.4SGB VIII verwiesen. Aber das alles nur, sofern nicht der Unterhaltsanspruch an das Jugendamt übergeht. Auch schwach.

Mir ist ehrlich gesagt nicht klar, ob die 1633,44Euro, die da stehen, Brutto oder Netto sind. Wenns Netto ist, wäre er doch in der Lage, Unterhalt für 2 Kinder zu zahlen?
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