Hallo, liebe mitstreiter,
habe Anfrage gestellt, ob ae- eltern von unterhaltspflicht an ex-partnerinnen befreit werden können, hier die antwort:
BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ
HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT 11015 Berlin
BEARBEITET VON XY
REFERAT XY
TEL (030) 18 580 ....
FAX (030) 18 580 ....
AKTENZEICHEN
( von mir gelöscht)DATUM Berlin, .... 2007
Sehr geehrter Herr
Rickich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom .....2007, in dem Sie fordern, alleinerziehende Elternteile
vom Ehegattenunterhalt freizustellen.
Ich kann Ihre Verärgerung über die gegenwärtige Lage gut nachvollziehen. Trotz der Tatsache,
dass Sie die Betreuung Ihres Kindes übernommen haben und keinen Unterhalt für das
Kind vom anderen Elternteil erhalten, sind Sie verpflichtet, weiterhin Ehegattenunterhalt zu
zahlen.
Dies erscheint auf den ersten Blick befremdend. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich
aber um zwei verschiedene Unterhaltsansprüche, die nicht miteinander vermischt werden
dürfen, zumal beide Ansprüche gesonderten Voraussetzungen unterliegen.
Ein Ehegatte ist - unabhängig davon, ob er ggf. auch Unterhaltspflichten zu erfüllen hat -
dann unterhaltsberechtigt, solange und soweit er für seinen Unterhalt in den im Gesetz besonders
aufgeführten Bedürfnislagen (insbesondere Betreuung gemeinschaftlicher Kinder,
Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit) nicht selber sorgen kann (§§ 1570 ff. BGB). Im Weiteren
hängt der Unterhaltsanspruch des Ehegatten davon ab, inwieweit der eine Ehegatte bedürftig
(§ 1577 BGB) und der andere Ehegatte leistungsfähig (§ 1581 BGB) ist. Bedürftig ist ein
Ehegatte dann, wenn er den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf
(§ 1578 BGB) nicht durch eigene Einkünfte decken kann.
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Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der auf Ehegattenunterhalt in Anspruch Genommene
imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts unter Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen Unterhalt zu gewähren. Der dem Verpflichteten in
diesem Sinne zugestandene Selbstbehalt beträgt beim Ehegattenunterhalt ca. 1.000,-- EUR
(Düsseldorfer Tabelle). Dabei wird auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen abgestellt,
das sich nach Abzug üblicher Posten wie Steuern, berufsbedingte Aufwendungen und
Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit ergibt. An dieser Stelle können auch Schulden
berücksichtigungsfähig sein, sofern die Kreditaufnahme notwendig und unausweichlich
war, was der Verpflichtete darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Ob die Voraussetzungen
tatsächlich erfüllt sind, obliegt im Streitfall allein der Beurteilung der Gerichte, die in ihre Entscheidung
insbesondere den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt der Entstehung und
die Dringlichkeit einbeziehen.
Vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten, die der auf Ehegattenunterhalt in Anspruch Genommene
zugleich erfüllen muss, mindern ebenfalls die Leistungsfähigkeit. Dazu zählen
insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber seinen eigenen Kindern, die den Ansprüchen
des Ehegatten im Rang gleichstehen (§ 1609 BGB). Dabei ist aber Folgendes zu beachten:
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes beinhaltet zum einen tatsächliche Versorgungsleistungen
mit Blick auf Betreuung, Erziehung und Haushaltsführung (Betreuungsunterhalt)
und zum anderen die Bereitstellung einer Geldrente, um die materiellen Bedürfnisse
des Kindes decken zu können (Barunterhalt). Der Elternteil, der das Kind betreut, ist dem
Kind gegenüber grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig, da er bereits den Betreuungsunterhalt
erbringt (§ 1606 Abs. 3 BGB). Somit können in der Regel auch keine Unterhaltsbeträge
bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hinsichtlich des Ehegattenunterhalts
in Abzug gebrachen werden.
Dies schließt im Übrigen aber nicht aus, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die
Kosten in Abzug zu bringen, die dem betreuenden Elternteil durch die infolge seiner Berufstätigkeit
notwendige Betreuung des Kindes entstehen.
Unterhaltsbeträge können aber dann berücksichtigt werden, wenn der betreuende Elternteil
gleichzeitig auch barunterhaltspflichtig ist. Dies kann dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn
der betreuende Elternteil über ein wesentlich höheres Einkommen als der andere Elternteil
verfügt oder aber der eigentlich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist (sogenannte
Ausfallhaftung).
Ob die Voraussetzungen dafür in Ihrem Fall tatsächlich erfüllt sind, kann von hier aus nicht
beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen aber, sich von einer Rechtsanwältin oder einem
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Rechtsanwalt ausführlich beraten zu lassen. Bei Bedarf kann dafür finanzielle Unterstützung
nach dem Beratungshilfegesetz beansprucht werden. Möglicherweise kann Ihnen auch das
Jugendamt behilflich sein, dem die Beratung und Unterstützung alleinerziehender Eltern obliegt
(§ 18 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch).
Abschließend möchte ich Sie noch auf die gegenwärtige Unterhaltsrechtsreform aufmerksam
machen, die sich unter Umständen auch auf Ihre Situation auswirken kann. Im Mittelpunkt
stehen dabei die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
von Ehegatten.
Die Gesetzesänderung soll nach derzeitigem Stand zum
01.07.2007 in Kraft treten. Ausführliche Informationen stehen im Internet unter
www.bmj.de/Unterhaltsrecht zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. M. M.
(Zitat Ende)
tja, wirklich weitergebracht hats mich ja net, was meint ihr?
lg
rick