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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 18:32:36 *
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Autor Thema: KM will Übernachtung des Sohnes verbieten  (Gelesen 925 mal)
lena
Schon was gesagt
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 6


« am: 26. Januar 2007, 23:27:08 »

Seit über 2 Jahren bin ich mit meinem Freund fest zusammen. Dieser hat einen 7-jährigen Sohn (M.), für den er kein Sorgerecht, aber ein gerichtlich geregeltes Umgangsrecht hat. Der Umgang beinhaltet eine Übernachtung pro Woche. Um ein vertrautes Verhältnis zu M. zu entwickeln und aufrecht zu erhalten, bin ich beim Umgang oft mit dabei, spiele mit M. und übernachte auch ab und zu mal bei ihnen. Wir schlafen dann alle in einem Zimmer in zwei nebeneinanderstehenden Betten. (Der Sohn hat eines für sich.)  Zwischen dem Sohn und mir gab es bisher keine nennenswerten Konflikte, bis auf kleinere Eifersüchteleien, die bei ihm ab und zu durchkommen, da er sehr an seinem Vater hängt, ihn aber nur anderthalb Tage pro Woche sehen darf.

Diese Übernachtungssituation stellt nun plötzlich ein Problem für die KM dar. Sie verlangt, dass ich während des Umgangs nicht bei meinem Freund übernachte und begründet dies offenbar damit, dass ihr Sohn dies nicht will. Da wir ihre Forderung die letzten beiden Male ignoriert haben, hat sie meinem Freund schriftlich die Übernachtung des Jungen untersagt - er solle ihn zukünftig am Abend zurück bringen und am nächsten Morgen wieder abholen. Da der Umgang per Gerichtsbeschluss geregelt ist, hat mein Freund auch diese Forderung ignoriert. Jetzt war die KM bei einem Anwalt, ein Schreiben sei angeblich schon unterwegs.

Nun meine Frage: sind die Forderungen der KM gerichtlich relevant/durchsetzbar?

Ich wüsste auch nicht, in welcher Hinsicht meine Übernachtung eine Gefährdung für das Wohl des Sohnes darstellen sollte. (Ich lese ihm manchmal vor dem Einschlafen noch was vor und dann kuschelt sein Papa noch mit ihm. Wenn mein Freund und ich dann zu Bett gehen, schläft er bereits fest.) Wenn M. auf die Fragerei seiner Mutter hin meint, er will nicht, dass ich bei ihnen schlafe, dann sagt er das doch nur, weil er seinen Papa lieber für sich allein hätte. Aber würde es nur danach gehen, dürfte ich ja beim Umgang überhaupt nicht mit dabei sein.

Oder wie seht ihr das? Vielen dank für eure Antworten.
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Milan
Moderator
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 3.380



« Antwort #1 am: 27. Januar 2007, 00:07:12 »

Moin Lena!

Grundsätzlich gilt, daß der Umgangselternteil allein für die Gestaltung der Umgänge verantwortlich ist und der Betreuungselternteil dort keine Bedingungen stellen kann und darf.

Ihr solltet abwarten wie die Exe im Awaltsschreiben begründet, daß sie Dich nicht dabei haben will, wenn der Kurze beim Papa schläft.

Bis dahin würde ich mich an Vater´s Stelle weiterhin an den gerichtlichen Beschluss halten.

Grüße,
Milan
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lena
Schon was gesagt
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Geschlecht: Weiblich
Beiträge: 6


« Antwort #2 am: 30. Januar 2007, 22:14:41 »

Hallo Milan,

vielen Dank für deine Antwort.

Also der Anwalt schreibt folgendes: Dem Vater wird vorgeworfen, in den letzten Wochen "verantwortungslos" gehandelt zu haben, da er mich in dieser Zeit im selben Raum übernachten lassen hat wie seinen Sohn. (Dabei haben wir das ja fast schon seit Beginn unserer Beziehung so gemacht, und nie hat sich M., der eigentlich sofort sagt, wenn ihm mal was nicht passt, beklagt.) Das Verhalten des Sohnes weist laut KM darauf hin, dass mein Freund und ich in seinem Beisein intim (!!!) geworden seien.

Was die KM behauptet, ist frei erfunden. Das lässt sich - so hoffe ich - auch beweisen: sie fing genau in dem Moment an, meinen Freund nach M.s Schlafverhältnissen auszufragen, als der Junge gar nicht bei ihr war, sondern eine Woche lang bei ihm war. Ihr kann da also gar kein Verhalten an ihm aufgefallen sein. Dafür gibt es sogar Zeugen - denn die KM terrorisierte damit sogar telefonisch ihre EX-Schwiegermutter.
Der höchstwahrscheinliche Grund für diesen Terror: In jener Woche hatten mein Freund, sein Sohn und ich einen eintägigen Ausflug zu meiner Familie in eine 100 km weit entfernte Stadt gemacht (es war Weihnachten). M. hat sich dort sehr wohl gefühlt - zu wohl für die Mutter ... diese machte dann einen Tag, nachdem sie davon erfahren hatte, ein Riesenfass auf ... dass mein Freund das mit ihr hätte absprechen müssen u.s.w. (doch dann hätte sie den Kleinen nur leider nicht rausgerückt) Und in diesem Zusammenhang kam ihr u.a. die Idee mit dem "Übernachtungsproblem". (Sie fragte beispielsweise auch, ob M. bei seinem Vater genug zu essen bekäme)

Schon morgen müssen wir dem Anwalt eine Antwort schreiben - das sollte dann sicher nicht in eine Hetze gegen die Mutter ausarten - vielleicht hat je jemand von euch eine Idee, wie man da am besten vorgehen könnte.

Ich habe zwar die Hoffnung, dass auch der Anwalt bald merken wird, dass diese Frau einen mächtigen Sprung in der Schüssel hat (Ich kann und will hier nicht alle Details ausbreiten), habe aber auch die Befürchtung, dass sie ihren Rachefeldzug irgendwie gewinnt.


Gruß, Lena
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Hajoco
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 600



« Antwort #3 am: 31. Januar 2007, 06:40:29 »

Moin,

liebe lena - da mach Dich `mal nicht kirre !
Milan hat Dir die Situation schon deutlich gemacht und da ihr einen gerichtlichen Umgangsbeschluss habt, ist der auch von allen Beteiligten umzusetzen.
Bei Nichteinhaltung droht "Geldstrafe" d. h. empfindliche Buße, das könnt ihr im Schreiben an den Anwalt deutlich machen..

LG Jochen
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Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis
schaufel293
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 50


« Antwort #4 am: 31. Januar 2007, 10:56:43 »

 
Liebe Lena, lasst Eich nicht verrückt machen. Die Umgangsregelung ist gerichtlich festgelegt, daran hat sich die Mutter zu halten. Haltet Euch von Eurer Seite aus genau an die Regelung.
Die Vorwürfe der Mutter sind typisch, Neid, Eifersüchteleien und Mißgunst.
Schau Dir mal die Startseite an, das Bundesverfassungsgericht hat gerade eine Regelung kassiert, die Übernachtungen bei einem Dreijährigen nicht für angezeigt gesehen hat.
Der Sohn Deines Freundes soll den Vater gerade auch in Alltagssituationen kennen lernen, deshalb sind Übernachtungen wichtig.
Benutzt mal die Helferschiene, Jugendamt, ggfs. geimeinsames Gespräch dort mit der Mutter u.s.w.
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midnightwish
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« Antwort #5 am: 31. Januar 2007, 10:57:08 »

Ich muß hajoco etwas widersprechen.

Da ihr ja irgendwie reagieren müßt bzw. dein LG. Bittet einen Anwalt um Hilfe, wenn ihr etwas schreibt kann es nach hinten los gehen.

Als du das geschrieben hast, dachte ich mir au weia, sie wird darauf hinauswollen, das es für das Kind schädlich ist, wenn du mit dem Vater in gleichen Zimmer wie der Sohn übernachtet. Wobei ich das auch nicht für die glücklichste aller Lösungen halte.

Es stimmt, das es einen gerichtlichen Beschluß gibt, der umgesetzt werden muß, aber hier argumentiert die Mutter damit, das das Wohl des Kindes durch den Übernachtungsumgang gefährdet ist und da solltem an hellhörig werden.

Ich würde in etwas so reagieren: Es ist zu keinerlei intimen Begegnungen im Beisein des Jungen gekommen. Der Vater ist sich der Problematik der Übernachtungssituation bewußt und wird Abhilfe schaffen (z.B. Kind bekommt ein Klappbett im Wohnzimmer, du schläfst eben mal ne Nacht auf der Couch oder doch mal daheim)

DAmit ist ihr der Wind aus den Segeln genommen. Klar wird sie sich dann etwas anderes überlegen, aber da kann man dann ja auch wieder reagieren.

Gruß Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
midnightwish
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« Antwort #6 am: 31. Januar 2007, 11:00:31 »

Zitat
Der Sohn Deines Freundes soll den Vater gerade auch in Alltagssituationen kennen lernen, deshalb sind Übernachtungen wichtig

Stimmt das soll er. Aber es gibt Situationen in die man kein Kind bringen soll, weil sie nicht zum normalen Alltag eines Kindes im Umgang mit Eltern gehören. Ich wage mal zu behaupten das 95 % aller Kinder über 5 nicht mehr mit den Eltern in einem Zimmer schlafen. Ob eingebildet (von der Mutter) oder nicht, die Schalfsituation gibt der Mutter leider Munition, die nciht sein müßte. Und viele Richter reagieren sehr empfindlich auf alles was nur den Geruch nachsexuellem hat
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Mux
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« Antwort #7 am: 31. Januar 2007, 11:33:55 »

Hi Lena,

wieso überhaupt auf das Schreiben des Anwaltes reagieren? Die KM will Euch was ans Bein flicken, also ihr bitte keine Munition liefern (jede Information, die man manchmal mit einem Schreiben gratis mitliefert, wird gegen Euch verwendet werden).     

Zitat
Schon morgen müssen wir dem Anwalt eine Antwort schreiben - das sollte dann sicher nicht in eine Hetze gegen die Mutter ausarten - vielleicht hat je jemand von euch eine Idee, wie man da am besten vorgehen könnte.

Müsst Ihr überhaupt nicht. Ihr habt eine Umgangsregelung und verhaltet Euch korrekt. Wenn das Kind aufgrund der Wohnsituation eine Nacht die Woche mit Euch in einem Zimmer übernachtet, so what? Dürftet Ihr nicht gemeinsam zelten in einem Urlaub? Gibt es deutsche Gerichte, die mindestens eine 3Zi-Wohnung für den Umgang vorgeben oder ein Zweitzelt im Urlaub? Ich glaube nicht!   
Die KM macht Stress und will offensichtlich die Umgangsregelung aushebeln. Ich würde nur sofort reagieren, wenn sie den Umgang aussetzt. Und dann mit Anwalt. Wenn es Euch beruhigt, würde ich Ihr mündlich mitteilen, dass Ihre Vorwürfe lächerlich sind und sie Ihren Anwalt zurückpfeifen soll. Fertig.

Lass Dich nicht unter Druck setzen, im Schnellschussverfahren dem Anwalt ein Schreiben in die Hand zu geben, mit dem er was anfangen kann. Ohne eigenen Anwalt würde ich hier nicht antworten. Und zu diesem Zeitpunkt würde ich eh abwarten und Tee trinken.

Liebe Grüße,
Mux

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lena
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« Antwort #8 am: 31. Januar 2007, 14:54:06 »

Der Anwalt verlangt in seinem Brief (ich habe ihn erst heute selbst gelesen) von meinem Freund, dass er bis zum 2. Februar (das ist Umgangstag) schriftlich zu versichern hat, dass sein Sohn künftig nicht mehr gemeinsam mit  ihm und mir in einem Zimmer übernachtet
Er droht, wenn mein Freund dies nicht ausdrücklich zusichere, oder sich nicht an die Zusicherung hält, seiner Mandantin zu raten, die Umgangskontakte abzubrechen.

Da fällt es wirklich schwer, nichts zu unternehmen. Wir müssen natürlich aufpassen, dass wir nichts schreiben, das gegen uns verwendet werden könnte. (Aber so "dumm" kann man manchmal sicher gar nicht denken.) Wir hoffen, dass der Anwalt kein allzu großer A. ist und einsieht, dass weitere Maßnahmen nur dem Jungen schaden würden.

Übrigens:(@Milan oder alle die es wissen) Wo genau steht eigentlich geschrieben, dass der Umgangsberechtigte über die Gestaltung des Umgangs selbständig entscheiden kann? (am besten einen §)

Vielen Dank euch!
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82Marco
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« Antwort #9 am: 31. Januar 2007, 15:02:10 »

Servus Lena,
Zitat
Wo genau steht eigentlich geschrieben, dass der Umgangsberechtigte über die Gestaltung des Umgangs selbständig entscheiden kann? (am besten einen §)

Meines Wissens BGB § 1687.

Ich schließe mich Midnightwish an, seid vorsichtig wegen "zum Wohl des Kindes" und möglichweise wegen
Zitat
Und viele Richter reagieren sehr empfindlich auf alles was nur den Geruch nach Sexuellem hat

Grüße ausm Süden
Marco

P.S. Ich kann mir nicht vorstellen,daß KM sich vom KV Vorschriften machen lassen wird, wann sie was mit wem im Besisein des Kindes macht (oder auch nicht)!
« Letzte Änderung: 31. Januar 2007, 15:08:36 von 82Marco » Gespeichert

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
lena
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« Antwort #10 am: 31. Januar 2007, 15:14:15 »

@ midnightwish:

Dass Kinder, die älter als 5 Jahre sind, nicht mehr im Zimmer ihrer Eltern schlafen, liegt denke ich nicht daran, dass dies für das Kind ab einem gewissen Alter problematisch wäre, sondern daran, dass es dort, wo sich die Kinder richtig wohnen, sicherlich schöner ist, wenn sowohl das Kind als auch die Eltern ab einem bestimmten Alter des Kindes einen eigenen Spiel-, Wohn- und Schlafbereich haben. Dies wird dann aufgrund staatlicher Zuschüsse ja auch erleichtert.
Da M. aber so selten bei seinem Papa ist (nur zwei mal im Jahr etwas länger), wäre eine größere Wohnung angesichts seiner schlechten finanziellen Lage eine unverhältnismäßige Investition.
Und nochmal: mit Vater und Freundin in einem Zimmer zu schlafen stellt nur ein Problem für denjenigen dar, der schweinische Gedanken hegen möchte, aber doch nicht für ein unbeschwertes Kind!

Wenn wir uns jetzt nach dem Willen der KM richten und ich woanders schlafe, nehmen wir ihr nicht den "Wind aus den Segeln", sondern zeigen ihr, welche Macht sie über uns ausüben kann. Dann hat sie die Genugtuung, die sie so dringend braucht. Die Situation wird dann aber auf keinen Fall einfacher. Denn was mein Freund macht, ist sowieso immer von Grund auf falsch. Die meisten hier kennen das sicher.
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lena
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« Antwort #11 am: 31. Januar 2007, 15:19:25 »

Hallo Marco,

danke, aber BGB § 1687 gilt nur vor Sorgeberechtigte. Mein Freund hat leider kein Sorgerecht. Nur Umgangsrecht. Traurig
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ulliberne
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« Antwort #12 am: 31. Januar 2007, 15:55:52 »

moin, lena,

Hallo Marco,

danke, aber BGB § 1687 gilt nur vor Sorgeberechtigte. Mein Freund hat leider kein Sorgerecht. Nur Umgangsrecht. Traurig
nimm' § 1684, dann passts (gilt für ELTERN, unabhängig vom sorgerechtsstand).

gruss
ulli
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ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
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« Antwort #13 am: 31. Januar 2007, 16:19:13 »

Hi Lena,

es gilt § 1687 und zwar aufgrund von § 1687a 

Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.


Hier noch ein Urteil zu Eurer Problematik:
http://www.hefam.de/urteile/4UF10202.html

Zur sogenannten Alltagssorge, siehe auch:
http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Rechtsfragen/s_585.html

Jetzt alles klar?

LG, Mux
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lena
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« Antwort #14 am: 31. Januar 2007, 16:24:49 »

danke, mux, danke!

Wir haben überlegt und beschlossen, dem Anwalt nur ganz kurz zu schreiben, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen und ich, um den Kleinen nicht noch mehr Stress mit seiner Mutter zu bereiten, erst mal nicht bei ihnen schlafe, aber nur so lange bis die Angelegenheit gerichtlich geklärt ist. Um weiteres wird sich dann der Anwalt meines Freundes kümmern.
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« Antwort #15 am: 31. Januar 2007, 17:11:14 »

Moin lena,

Wir haben überlegt und beschlossen, dem Anwalt nur ganz kurz zu schreiben, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen und ich, um den Kleinen nicht noch mehr Stress mit seiner Mutter zu bereiten, erst mal nicht bei ihnen schlafe, aber nur so lange bis die Angelegenheit gerichtlich geklärt ist. Um weiteres wird sich dann der Anwalt meines Freundes kümmern.

Der zweite Satz ist schon wieder ein Satz zuviel. Auch als vorübergehende "Lösung" ist sowas schlicht ein Einknicken vor unbotmässigen Anweisungen der Ex - und dann darfst Du sicher sein, dass weitere Einmischungen in Euer (!) Leben kommen werden. Beim nächsten Mal bekommt Ihr dann eben Vorschriften, was Ihr zu kochen habt oder welche Freizeitvergnügungen verboten sind. Solche Exen sind äusserst erfinderisch. Wenn sie gleich beim ersten Mal eine vor den Koffer bekommen, hören sie - vielleicht - auch gleich wieder damit auf.

Merksatz 1: Der Sinn einer Botschaft entsteht beim Empfänger!
Merksatz 2: Mit Terroristen verhandelt man nicht, auch nicht "vorübergehend".

Grüssles
Martin
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     Der einzige Mensch, den man ändern kann, ist der, den man heute morgen geduscht und angezogen hat
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« Antwort #16 am: 31. Januar 2007, 17:28:30 »

Hallo, also wenn ich das lese, geht mir der Hut hoch!
Ich würde dem RA in einem ganz, ganz kurzen 2-Zeiler mitteilen, dass der Junge nicht in einem Zimmer mit Vater und Freundin schläft. Punkt. Mehr nicht.
Dann laßt ihn auf ner Klappliege im Wohnzimmer schlafen oder so. Auf gar keinen Fall solltest du auf Grund der Machtspielchen der KM deine Übernachtungen dort aussetzen oder einstellen. Na so weit kommts noch, seit wann bestimmt denn die Ex wer und wann beim KV übernachtet?

Eigentlich war mein erster Gedanke, gar nicht zu reagieren. Ihr habt einen gerichtlichen Beschluss und wenn Madame das ändern will, soll sie klagen. Also bei uns am AG würde man sie da aber lauthals auslachen. Weiß ihr RA eigentlich von dem Gerichtsbeschluss? Das würde ich ihm ganz an 1.Stelle mal in Kopie mitschicken und mit Maßnahmen drohen, wenn sie sich nicht dran hält.

Unsere Exe hat das auch mal probiert, die Kinder meines LG haben auf Klappmatratzen geschlafen wenn sie bei uns waren. Es war einfach und platzsparend. Die Richterin ist der KM gleich heftig ins Wort gefallen und hat sie anständig zusammen gestaucht. Inzwischen haben wir eine größere Wohnung und das Platzproblem hat sich erledigt, aber sie hat es nach dem Rüffel bei Gericht nie wieder angesprochen.
Es ist nun mal so, dass die KM beim Umgang nichts zu bestimmen oder zu befehlen hat, auch nicht ihr Anwalt. Erst recht nicht, wenn der Umgang gerichtlich beschlossen ist.

LG Daisy
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Seid ich so manchen Menschen näher lernte kennen, möcht ich von meinem Hund mich nie mehr trennen!
midnightwish
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« Antwort #17 am: 31. Januar 2007, 18:13:54 »

Hallo Daisy,

bei Klappliegen würde wohl jeder Richter lachen. Nur in diesem Fall wirft die KM den KV und dessen LG vor, das sie intime Handlungen im Beisein des Kindes vollzogen haben. So ein Vorwurf ist leider schlicht und einfach ein anderes Kaliber als Klappliegen im Nebenraum.

Ich würde auch ne Liege besorgen und Sohnemann schläft dann eben im Nebenraum auf der Liege. Dagegen ist nichts zu sagen. Wenn aber Frau Mama Böses will kann sie eben aus der derzeitigen Situation einen bösen Vorwurf konstruieren an dessen Ende ein Umgangsverbot stehen könnte. Deshalb deeskalieren, indem man den Grund des Vorwurfes beseitigt. Das sehe ich noch nicht als nach der Pfeife von Madame tanzen und ihr Tür und Tor öffnen für weitere Einmischnungen, sondern als Beseitigung eines Umstandes der ja bei neutraler Betrachtung wirklich nicht optimal für das Kind ist.

Gruß Tina
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