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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 18:22:36 *
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Autor Thema: Vermögen und Kindes- bzw. Barunterhalt  (Gelesen 1246 mal)
AJA
Frischling

Beiträge: 0


« am: 29. Dezember 2006, 23:17:11 »

Hallo Foris,

ich hab schon gegoogelt und auch hier ein bisschen rumgekuckt, aber nichts wirklich gefunden.

Mein Mann erwartet eine Erbschaft. Die genaue Summe ist noch unbekannt, aber sie scheint sich in einer Region zu bewegen, dass wir zumindest die nächsten Jahre mal endlich die Füße auf den Boden bekommen könnten.

Welche Ansprüche hat nun der 19- jährige Sohn auf diese Erbschaft?

Zur Erinnerung: KU wurde von meinem Mann nie bezahlt im gegenseitigen Einvernehmen, da er einerseits immer ein Mangelfall war und auf Grund seines jetzigen Verdienstes auch weiterhin ist. Außerdem hat seine Ex den gesamten gemeinsamen Besitz übernommen mit einer geringfügigen Abfindung an ihn, der dazu diente, dass er sich ein neues Leben aufbauen kann. Dazu kommt, dass von Seiten der KM zwar im Moment noch nicht verfügbares, aber dennoch Millionenschweres Vermögen im Hintergrund lauert.

Allerdings hat mein Stiefsohn auch notorische Geldprobleme. Es ist nicht so, dass er jetzt komplett leer ausgehen soll, aber wir wüssten doch gerne, was möglicherweise auf uns zu kommen kann, bzw. ob und wenn ja in welcher Höhe nun Ansprüche seinerseits geltend gemacht werden könnten.

Ach ja, er ist noch in Schulausbildung und strebt wohl ein Studium an.

Gruß AJA
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Kasper
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Beiträge: 1.963



« Antwort #1 am: 29. Dezember 2006, 23:38:05 »

Moin,

die Reihenfolge ist klar geregelt. Sprich es bekommt nicht jeder ein bißchen, sondern die Erste Gruppe alles. Dein Mann erbt (ab jetzt theorie ... ob es passt selber schauen) als Sohn von den Eltern, hat er einen Bruder - muss er teilen (50:50) - noch mehr Geschwister nach Quoten .... ist er alleine: bekommt er alles (Muss aber - es gibt Freibeträge - versteuert werden).
Der Enkel hat erst einmal keinen Anspruch, da vor ihm der Vater erbt. Sollte der Vater vor dem Erbfall versterben (wir hoffen es mal nicht) dann tritt der Son (=Enkel) an die Stelle des Vaters und erbt.

Allerdings (denn das weiss ich nicht) können Unterhaltsrückstände, oder andere Verpflichtungen (gem. Titel) aus diesem unerwartenen Vermögen befriedigt werden (Pfändung).
Als laufendes Einkommen gilt dies nicht und unterliegt somit auch nicht dem KU ... wobei .... auch bei Geldproblemen hat ein 19jähriger nicht automatisch Anspruch auf Unterhalt. Die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden.

Gruß
Kasper
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Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
PhoeniX
Gast
« Antwort #2 am: 29. Dezember 2006, 23:47:50 »

Moin

Zitat
*edit: Text aus urheberrechtlichen Gründen gelöscht - Link reicht aus.

Nachzulesen: schild_guckstduhier (smiley drücken)

Gruß

Martin

PS auch ahnungslos
« Letzte Änderung: 30. Dezember 2006, 00:03:06 von DeepThought » Gespeichert
Kasper
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Beiträge: 1.963



« Antwort #3 am: 29. Dezember 2006, 23:58:07 »

Hi,

hier werden Äpfel mit Birnen verglichen.

Ein 19jähriger muss erst einmal seine Bedürftigkeit nachweisen.

Unterhalt wird aus den eigenen, laufenden Einnahmen berechnet und gezahlt. (Wird ja auch so vom Gericht festgestellt).

Aus dem Erbe werden nur Rückstände ausgeglichen, sollten diese aufgelaufen sein.

Die Erbreihenfolge ist gesetzlich festgelegt.

Gruß
Kasper
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Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
AJA
Frischling

Beiträge: 0


« Antwort #4 am: 29. Dezember 2006, 23:59:33 »

Ihr seid ja mal wieder super schnell, danke 

Kasper, die Rangfolge stimmt so, die Teilung erfolgt unter fünf Geschwistern, das ist klar.

Unterhaltsrückstände oder sonstige Verpflichtungen gibt es gemäss damalig angefertigtem Notarvertrag nicht. Wie gesagt - Verzicht im gegenseitigen Einvernehmen im Hinblick auf damalige Arbeitslosigkeit meines Mannes und der fast kompletten Übernahme der Vermögenswerte in Form des ehelichen Betriebes seitens der Ex.

PhoeniX, Martin, danke für den Link, jetzt bin ich noch verwirrter als vorher  puzzled. Allerdings lese ich auch da nur von Einkommen und nicht von Vermögen, oder habe ich was überlesen?

Gruß AJA

P.S. Kasper, dann habe ich das richtig verstanden, dass weiterhin das Einkommen zählt, nicht das Vermögen?
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ulliberne
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 873



« Antwort #5 am: 30. Dezember 2006, 00:45:08 »

moin, AJA,
Zitat
dann habe ich das richtig verstanden, dass weiterhin das Einkommen zählt, nicht das Vermögen?
soweit richtig, ABER: es zählen dann auch einkünfte aus dem vermögen = z.b. zinsen aus dem erbteil u.ä.!
und: 'aus dem fenster schmeissen' = verprassen (weltreise, yacht/villa/cadillac kaufen etc.) könnte ins auge gehen. denn ein gericht könnte, sofern auf eine unterhaltsverpflichtung erkannt wird, aus dem erbe einen (evtl. fiktiven!) zins von (derzeit) ca. 3,5 % (analog bundeschatzbriefe) als 'einkommen aus vermögen' anrechnen.
ich würde 'rücklagen bilden', bis die KU-pflicht vom tisch ist.

gruss
ulli
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ein mann geht nicht unter wenn er nicht will,
wehre dich, schlage dich, halte nicht still.....
(fritz grasshoff)
AJA
Frischling

Beiträge: 0


« Antwort #6 am: 30. Dezember 2006, 13:31:51 »

Zitat
es zählen dann auch einkünfte aus dem vermögen = z.b. zinsen aus dem erbteil u.ä.!

Das wäre ja in Ordnung, davon etwas zu zahlen ist selbstverständlich. Was aus dem Fenster werfen angeht dürfte relativ sein. Was du aufgezählt hast ist überflüssiger Luxus, hier geht es eher um "existentielle" Dinge, wie Auto (nein, kein Porsche oder Mercedes) oder vielleicht ein Urlaub. Das was übrig bleibt dient eher als Notgroschen für mal eine kaputte Waschmaschine oder die nächsten Schullandheimaufenthalte etc.
Schließlich reden wir hier nicht über Millionenbeträge 

Ich danke euch jedenfalls, jetzt bin ich beruhigt!

Gruß
AJA
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