Und es geht weiter...

Schreiben der Gegenseite:
In Sachen xxx
wird erwidert:
Bei der Berechnung des Nettoeinkommens hat der AG außer acht gelassen, dass er zusätzlich zu dem mtl. Einkommen von 2062,12 erhält:
Sonderzahlung im Dezember eines jeden Jahres in Höhe eines vollen Monatsgehalts
Urlaubsgeld
Der Kinderzuschlag für das dritte Kind ist zu berücksichtigen.

Die xxx- Darlehen sind nicht mehr zu berücksichtigen: Der AG hat das hierdurch finanzierte Einfamilienhaus der Parteien zu alleinigem Eigentum übernommen. Als Ausgleich für die zu tilgenden Darlehen hat die Antragstelleruin auf ihre Miteigentumshälfte verzichtet.
Beweis: notarieller Kaufvertrag
Gemäß §2 des Vertrages hat sich der AG verpflichtet, die Antragsstellerin bzgl. sämtlicher Verbindlichkeiten freizustellen. Demzufolge ist es unzulässig, die Tilgungsraten zu Lasten der Antragsstellerin bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Es wird bestritten, dass der AG - ehebedingt- ein Privatdarlehen bei seiner Mutter aufgenommen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde für dieses PD genau das gleiche gelten, wie für die übrigen Darlehen der xxx, weil- nach Behauptung des AG - das Darlehen zur Ablösung des xxx- Darlehens (Anm.: es handelte sich bei dem abgelösten Darlehen um ein Privatdarlehen, nicht um die Hausfinanzierung!) verwendet worden sein soll.
Im übrigen wird bestritten, dass die von dem AG in der Klageerwiderung vom 09.03.2007 aufgeführzten Beträge regelmäßig von ihm bezahlt werden: Die vorgelegten Unterlagen weisen nur teilweise Zahlungen aus, im wesentlichen für die Zeit bis max. 5/06.
Dass die Angabwen des AG nicht stimmen können, ergibt die von ihm selbst vorgenommene Berechnung, wonach er von einem verbleibenden Einkommen i.H.v. 447,86€
den Barunterhalt für 2 Kinder (192€ und 257€) sowie Naturalunterhalt für die im Januar 2007 geborene Tochter xxx - geschätzt 192€ bestreiten will. (Anm.: ich zahle für die beiden Großen jeweils 257€ und habe das auch schon mehrfach nachgewiesen).
Es mag sein, dass der AG in Elternzeit gehen will.
Der AG hat jedoch- nach std. Rechtspr.- sich so stellen zu lassen, als wenn er das reguläre Einkommen nach wie vor beziehen würde.
Die Behauptung, die Antragstellerin hätte Unterschriften unter Kreditverträge gefälscht, ist frei erfunden.
Antwort meiner Rain:
In Sachen xxx
sind die Sonderzahlungen des AG selbstverständlich in die Berechnung des durchschnittlichen mtl. EK einbezogen worden.
Bezüglich des kINDERZUSCHLAGES FÜR das dritte Kind nehemen wir Bezug auf die Ausführungen des Gerichts in dem PKH- versagenden Beschluss, denen wir uns vollumfänglich anschliessen.
Tilgungsraten bzgl. der Darlehen haben wir nicht in die Berechnung eingestellt, sondern lediglich die Zinsen, die nach wie vor ehebedingt sind. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin für die Übertragung der Miteigentumshälfte nichts auszahlen können, da das Objekt überschuldet ist.
Die verbindlichkeiten sind daher nur in dem Umfange berücksichtigt, in dem sie auch während der Ehezeit bereits vorhanden waren.
Ich werde nun noch die Ablösesumme sowie die - meiner Meinung nach- Verwirkungsgründe miteinstellen lassen.
Weiß jemand, ob ich Antrag auf ein Gutachten stellen kann, in dem meine Behauptungen bzgl. der Unterschriften bewiesen werden? Denn dieses hätte ja unter Umständen direkte Konsequenzen für das Verfahren!??