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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 18:02:24 *
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Autor Thema: (Noch) Eine endlose Geschichte...  (Gelesen 11224 mal)
lonesomewolf
_lonesomewulf
***
Geschlecht: Männlich
Beiträge: 957



« Antwort #150 am: 20. April 2007, 16:05:22 »

glückwunsch auch von mir, lieber HHjung,
auf du dich/ihr euch jetzt auf die wirklich wichtigen dingen konzentrieren könnt

ich hoffe nur für dich/euch, dass exens RA sie nicht zur beschwerde drängt,
bei einer insolventen mandantin bleibt er nämlich auf seinen kosten sitzen.

lg

wolf
Gespeichert

wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)
hamburger jung
Gast
« Antwort #151 am: 24. April 2007, 12:26:38 »

Und es geht weiter... exclamation_smile

Schreiben der Gegenseite:

In Sachen xxx
wird erwidert:

Bei der Berechnung des Nettoeinkommens hat der AG außer acht gelassen, dass er zusätzlich zu dem mtl. Einkommen von 2062,12 erhält:

Sonderzahlung im Dezember eines jeden Jahres in Höhe eines vollen Monatsgehalts
Urlaubsgeld

Der Kinderzuschlag für das dritte Kind ist zu berücksichtigen.    rofl2

Die xxx- Darlehen sind nicht mehr zu berücksichtigen: Der AG hat das hierdurch finanzierte Einfamilienhaus der Parteien zu alleinigem Eigentum übernommen. Als Ausgleich für die zu tilgenden Darlehen hat die Antragstelleruin auf ihre Miteigentumshälfte verzichtet.

Beweis: notarieller Kaufvertrag

Gemäß §2 des Vertrages hat sich der AG verpflichtet, die Antragsstellerin bzgl. sämtlicher Verbindlichkeiten freizustellen. Demzufolge ist es unzulässig, die Tilgungsraten zu Lasten der Antragsstellerin bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Es wird bestritten, dass der AG - ehebedingt- ein Privatdarlehen bei seiner Mutter aufgenommen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde für dieses PD genau das gleiche gelten, wie für die übrigen Darlehen der xxx, weil- nach Behauptung des AG - das Darlehen zur Ablösung des xxx- Darlehens (Anm.: es handelte sich bei dem abgelösten Darlehen um ein Privatdarlehen, nicht um die Hausfinanzierung!) verwendet worden sein soll.

Im übrigen wird bestritten, dass die von dem AG in der Klageerwiderung vom 09.03.2007 aufgeführzten Beträge regelmäßig von ihm bezahlt werden: Die vorgelegten Unterlagen weisen nur teilweise Zahlungen aus, im wesentlichen für die Zeit bis max. 5/06.

Dass die Angabwen des AG nicht stimmen können, ergibt die von ihm selbst vorgenommene Berechnung, wonach er von einem verbleibenden Einkommen i.H.v. 447,86€

den Barunterhalt für 2 Kinder (192€ und 257€) sowie Naturalunterhalt für die im Januar 2007 geborene Tochter xxx - geschätzt 192€   bestreiten will.  (Anm.: ich zahle für die beiden Großen jeweils 257€ und habe das auch schon mehrfach nachgewiesen).

Es mag sein, dass der AG in Elternzeit gehen will.

Der AG hat jedoch- nach std. Rechtspr.- sich so stellen zu lassen, als wenn er das reguläre Einkommen nach wie vor beziehen würde.

Die Behauptung, die Antragstellerin hätte Unterschriften unter Kreditverträge gefälscht, ist frei erfunden.


Antwort meiner Rain:

In Sachen xxx
sind die Sonderzahlungen des AG selbstverständlich in die Berechnung des durchschnittlichen mtl. EK einbezogen worden.

Bezüglich des kINDERZUSCHLAGES FÜR das dritte Kind nehemen wir Bezug auf die Ausführungen des Gerichts in dem PKH- versagenden Beschluss, denen wir uns vollumfänglich anschliessen.

Tilgungsraten bzgl. der Darlehen haben wir nicht in die Berechnung eingestellt, sondern lediglich die Zinsen, die nach wie vor ehebedingt sind. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin für die Übertragung der Miteigentumshälfte nichts auszahlen können, da das Objekt überschuldet ist.

Die verbindlichkeiten sind daher nur in dem Umfange berücksichtigt, in dem sie auch während der Ehezeit bereits vorhanden waren.


Ich werde nun noch die Ablösesumme sowie die - meiner Meinung nach- Verwirkungsgründe miteinstellen lassen.


Weiß jemand, ob ich Antrag auf ein Gutachten stellen kann, in dem meine Behauptungen bzgl. der Unterschriften bewiesen werden? Denn dieses hätte ja unter Umständen direkte Konsequenzen für das Verfahren!??
Gespeichert
hamburger jung
Gast
« Antwort #152 am: 24. April 2007, 16:33:54 »

Ups, das war ne Ente...

das letzte Schreiben der Gegenseite hat sich mit der Ablehnung des PKH- Ablehnung überschnitten...
Gespeichert
hamburger jung
Gast
« Antwort #153 am: 24. April 2007, 18:25:07 »

Und von der Insolvenz gibts auch was neues:

Habe heute mit der inzwischen festgelegten Treuhänderin telefoniert, da ist nix aber auch gar nix zu holen.

Inzwischen habe ich über meine Forderung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, von der Treuhänderin wird die Forderung erstmal bestritten werden.

Daraufhin habe ich mich ein wenig in der Insolvenzordnung umgesehen und bin auf ein paar interessante Paragraphen gestossen, habe ein bischen telefoniert und folgenden Brief verfasst, den ich so oder so ähnlich an das Forderungsmanagement des Finanzservices eines großen schwedischen Möbelhauses schicken werde.  rofl2

Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf unser Telefonat vom 24.04.2007 teile ich Ihnen mit, dass Frau xxx, geb. am xxx wie aus der Anlage ersichtlich bereits am xxx eidesstattlich versichert hat, Verbraucherinsolvenz beantragt zu haben.

Ich bin Gläubiger mit einer Forderung i.H.v. 3700€ über die das gerichtliche Mahnverfahren noch läuft.

Da von Ihrer Seite wie ich weiß auch Forderungen an Frau xxx bestehen, teile ich Ihnen dies aus folgendem Grund mit:
Nach Aussage des Büros der Treuhänderin Frau xxx wird aus der Insolvenzmasse für keinen Gläubiger eine Quote zu erzielen sein, insofern werden alle Gläubiger ihre Forderung mit der Restschuldbefreiung verlieren ohne auch nur einen Teil ihrer Forderung erstattet bekommen zu haben.
 
Sollte Frau xxx nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch mit ihrer xxx- Karte in einem xxx Warenhaus in nicht unerheblichem Umfang eingekauft haben, erfüllt sie nach meiner Auffassung den Straftatbestand des Bankrotts nach §283 StgB. Dieses ist eine Insolvenzstraftat und kann im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach §290 Satz 1 InsO führen, an der Sie wahrscheinlich ebenso wenig Interesse haben, wie ich.

Desweiteren hat Frau xxx bereits  in einem Darlehensantrag an die xxx Bank unrichtige Angaben über ihre Einkommensverhältnisse gemacht, auch dieses ist ein Versagungsgrund nach §290 Satz 2 InsO.

.Ich würde mich um eine eventuelle Strafverfolgung wegen o.g. Gründe auch selber bemühen, allerdings weiß ich natürlich nicht genau, ob und in welchem Umfang Frau xxx ihre xxx Family Karte tatsächlich noch genutzt hat, nachdem sie bereits wusste, dass sie Verbraucherinsolvenz beantragen würde. Ich kann es nur vermuten und betreibe daher diesen Aufwand, da Frau xxx zum 01.04.2007 in eine neue Wohnung in der xxx Strasse 1 in xxx gezogen ist und ich aus sicherer Quelle weiß, dass die Einrichtung zu einem großen Teil neu und von xxx(Warenhaus) ist.

Sollte dies tatsächlich der Fall sein, ersuche ich Sie, diesbezüglich Strafanzeige zu stellen, denn im Falle einer Versagung der Restschuldbefreiuung besteht für alle Gläubiger zumindest eine Möglichkeit, doch noch an ihr Geld zu kommen.

Ich für meinen Teil werde auf jeden Fall im Schlusstermin beantragen, die Restschuldbefreiung aufgrund der unrichtigen Angaben im Darlehensantrag zu versagen.

Mit freundlichen Grüßen


 men_ani
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