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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 17:48:02 *
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Autor Thema: Unterhalt an EX nach 2. Kind in neuer Ehe  (Gelesen 1040 mal)
alex12555
Frischling

Beiträge: 3


« am: 21. September 2006, 06:37:11 »

Hallo, ich hab da mal ne Frage und erläutere erstmal meine Situation.

Bin geschieden und hab mit der Ex eine 7 Jahre alte Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Ich zahle an beide Unterhalt und die Ex geht arbeiten. Soweit sogut und wir haben damals alles in gegenseitigen Einvernehmen berechnet und für gut befunden. Sollte evtl noch erwähnen, das mir nur knapp 1000 € im Monat bleibt :-(.
So, nun habe ich aber wieder geheiratet und habe einen 2. Jahre alten Sohn in der neuen Ehe und wir wünschen uns noch ein Kind...
Die Frage ist nun, spielt mein 2 Jahre alter Sohn, in der Berechnug des Unterhaltes für meine Ex, eine Rolle, bzw. ein evtl 2. Kind in meiner jetztigen Ehe?  Das wir uns nicht falsch verstehen, ich zahle gerne jeden Cent für meine Tochter, aber für die Ex muss das nicht wirklich sein.

vielen Dank Alex
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papi74
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.419



« Antwort #1 am: 21. September 2006, 08:29:33 »

Hallo,

an erster Stelle bist du jedem Deiner Kinder zum Unterhalt verpflichtet und dann Deiner Ex erst an 2. Stelle.

ABER: Es bestehen sicherlich irgendwelche Titel die im Vorfeld abgeändert werden müssen.

Das Nächste...Du bist Deinem Zweitgeborenen zum Unterhalt verpflichtet...jetzt wird sicherlich auch die finanzielle Situation Deiner neuen Frau geprüft werden in wie weit Sie Dir zum Unterhalt verpflichtet ist ....

Tipp: ab zum RA

Mfg

papi74
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Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
babbedeckel
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.858


AE-Papa


« Antwort #2 am: 21. September 2006, 09:54:50 »

Hi,

was auch interessant sein dürfte ist folgendes, au dem Gesetzesentwurf "Unterhaltsrecht:

Zitat:
"Soweit sich sowohl der erste als auch der spätere Ehegatte auf Kindesbetreuung oder Vertrauensschutzgesichtspunkte
berufen kann, besteht zwischen ihren jeweiligen Unterhaltsansprüchen
– im Gegensatz zur heutigen Rechtslage – Gleichrang. Damit wird zugleich der diesbezügliche
Widerspruch des geltenden Rechts aufgehoben. Denn nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB
in der Auslegung, die die Bestimmung durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 104, 158) und
der ihm folgenden, einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung erfahren hat, gilt der gesetzlich
normierte Gleichrang zwischen Ehegatten und Kindern dann, wenn sowohl der erste,
geschiedene Ehegatte als auch der zweite Ehegatte minderjährige Kinder betreut, nur für den
geschiedenen Ehegatten; die Unterhaltsansprüche des zweiten Ehegatten treten hinter denjenigen
der eigenen Kinder und denen der Kinder aus der ersten Ehe zurück. Diese Privilegierung
des ersten Ehegatten ist heute nicht mehr zu rechtfertigen; sie belastet ohne einleuchtenden
Grund die Kinder aus der „Zweitfamilie“ und wird deshalb beendet. Künftig gilt damit auch im
Fall der Konkurrenz zwischen mehreren Ehegatten das gleiche, was bereits heute bei der Konkurrenz
mehrerer Kinder gilt: Bei gleichbleibendem Einkommen des Pflichtigen müssen Kinder
nämlich schon jetzt eine Schmälerung des auf sie entfallenden Unterhaltsanteils hinnehmen,
sobald weitere unterhaltsberechtigte Kinder hinzukommen. Für den geschiedenen Ehegatten
gilt künftig Entsprechendes; auch er hat keinen „Vertrauensschutz“ dahingehend, dass sich
durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie der Kreis der unterhaltsberechtigten Personen
nicht vergrößert und seine Unterhaltsquote nicht gekürzt wird."

Gruß
babbedeckel
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Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
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