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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 11:47:14 *
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Autor Thema: Zahlung gegnerischen Anwaltshonorar  (Gelesen 1482 mal)
KayArne
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4



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« am: 09. April 2004, 21:41:47 »

Frohe Ostern, allerseits! calimero

Leidiges Thema Geld:

Mit meiner mittlerweile Geschiedenen war erst die Scheidung mit nur einem Anwalt vorgesehen: Sie Mandantin, ich Mäuschen, jeder die Hälfte der Kosten. Trennungsfolgevereinbarung und Beratung wurden geleistet.  

Mit zunehmend kritischer End-Beziehung war Anwalt nach vier Monaten für mich nicht mehr ansprechbar, Infos - auch solche, die im nachhinein sehr zu meinen Lasten gingen - nur über Eheweib. Später habe ich mir einen eigenen Anwalt genommen, sie ist bei ihrem Anwalt geblieben.

Nun - nach Scheidung - saftige Honorarforderung ihres Anwalts an sie für Beratung. Anwältin und Ex bezeugen -auch vor Gericht- meine Zusage hälftiger Kostenübernahme für Beratungsleistung. Formal liegt wohl kein Parteiverrat dieses Anwalts vor, da Rechnung Beratung VOR eigentlichem Scheidungsverfahren betrifft.
present

Sehe mich nicht schlecht verschaukelt: Soll nun noch für die Rechtsvertretung der Gegenseite zahlen. Vermute zudem eine überhöhte Rechnung, damit "die andere Hälfte" meiner Ex erlassen werden kann. - Ist doch zum K....n !
c

Wie seht Ihr das: Zahlen oder Streiten ?  mad2
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Das Leben ist wie eine Schachtel Pralinen - man weiß nie, was man kriegt.
sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #1 am: 09. April 2004, 22:14:57 »

Hallo,

die Höhe der Beratungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Beratung.

Wie hoch diese Gebühren sind, richtet sich - wie bei allen zivilrechtlichen Gebührentatbeständen der BRAGO  - nach dem Gegenstandswert. Hier also §20 BRAGO.

Die Preisfrage ist also, welche Gebühr (1/10,2/10 usw.) verlangt wird und welche Höhe der Gegenstandswert hat.

Vielleicht hilft dieser Kostenrechner schon mal weiter:
http://www.jurway.de/anwalt/brago.htm

Gruß
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
KayArne
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4



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« Antwort #2 am: 09. April 2004, 23:45:37 »

Hi Sky,

verstehe ich Deine Antwort richtig, daß die Zahlung wohl unumgänglich sein wird, egal, wessen Mandat das war?!

Dank jedenfalls von

KayArne
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sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #3 am: 10. April 2004, 00:26:28 »

Hallo KayArne,

dies...
Zitat
Sie Mandantin, ich Mäuschen, jeder die Hälfte der Kosten. Trennungsfolgevereinbarung und Beratung wurden geleistet
 
und jenes...
Zitat
Nun - nach Scheidung - saftige Honorarforderung ihres Anwalts an sie für Beratung. Anwältin und Ex bezeugen -auch vor Gericht- meine Zusage hälftiger Kostenübernahme für Beratungsleistung. Formal liegt wohl kein Parteiverrat dieses Anwalts vor, da Rechnung Beratung VOR eigentlichem Scheidungsverfahren betrifft.


....brachte mich zu der Schlussfolgerung, dass anfänglich Beide Mandanten waren. Die Zusage zur Kostenteilung ist doch unstrittig.

Gruß
sky
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Xe
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.619



« Antwort #4 am: 11. April 2004, 13:15:23 »

Nun, das ist so nicht korrekt. Laut Aussage meines Anwaltes kann ein Anwalt nur einen Mandanten vertreten, da ansonsten ein Interessenkonflikt eintritt; ein Anwalt ist in diesem Sinne nämlich kein Notar, der übergeordnete Interessen wahrnimmt.  Beide Interessenten können sich aber beraten lassen, nicht aber anwaltlich vertreten. Hier würde ein sog. Parteienverrat eintreten, da die Mandanten zwangsläufig ein entgegengesetztes Interesse vertreten.

Gruß, Xe
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sermon
Gast
« Antwort #5 am: 11. April 2004, 13:26:46 »

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, in dem nur ein Anwalt fungiert kann sehrwohl ein Anwalt die Interessen zweier Parteien vertreten.
Also nichts mit Interessenkonflikt in dem Fall.
Zum Opener, irgendwas unterschrieben ? Wenn ja, darfst blechen, wenn nicht ist die Kostenforderung für Dich uninteressant.
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sky
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Beiträge: 1.828



« Antwort #6 am: 11. April 2004, 17:17:38 »

Hallo,

ok,  die immer noch etwas verkaterte sky hat falsch formuliert. Versuch ich's jetzt mal besser:

Bei einer Scheidung ist nicht mehr als ein Anwalt zwingend nötig. Aber: Es ist niemals ein gemeinsamer Anwalt. Selbst bei größter Harmonie bleibt doch der Anwalt immer nur dem gegenüber verpflichtet, der ihn beauftragt hat.

So weit so gut.

Hier geht es doch aber um die Beratung und die Zusage zur hälftigen Kostenübernahme vor Scheidungsverfahren. Der RA hat genau das gemacht, was er sollte. Die Beratung wurde doch geleistet…! Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich m.E. kein Grund, die Zusage zur hälftige Kostenübernahme nun rückgängig zu machen. Auch eine mündliche Zusage ist bindend.

Gruß
sky
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sermon
Gast
« Antwort #7 am: 11. April 2004, 18:55:42 »

Es herrscht zwar Vertragsfreiheit, aber heutzutage ist denoch das Schriftliche bindend. Ich möchte den Richter sehen, der aufgrund mündlicher Zusicherungen ( in dem Fall vermeintliche :-D ) Urteile fällt.
Insbesondere ,wenn der Anwalt die gegnerische Partei nunmehr vertritt, würds ins Lächerliche driften und die ganze Palette an Gegenmassnahmen zum tragen kommen.
Aber solangs sich ein Depp findet, der blecht.... ich würds jedenfalls nicht. Davon mal ab, mit der Vorgehensweise, welche die Ex und der Anwalt an den Tag legen, würd ich mich mit Schriftblock, Stift, Diktiergerät und weitaus mehr ausstatten....rein der Vorsorge wegen.



[Editiert am 11/4/2004 von sermon]
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Giesser
Gast
« Antwort #8 am: 11. April 2004, 19:10:31 »

Also ich denke, dass auch mündliche Absprache/Zusagen verbindlich sind.

Nur, da es sich lediglich um ein Beratungsgepräch handelte, kann das Honorar nicht allzu hoch anfallen (etwa 200 - 300 €?).

Soweit meine Meinung dazu...


LG

Torsten
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sermon
Gast
« Antwort #9 am: 11. April 2004, 19:29:27 »

Das kann man auslegen wie man möchte, ich würd jedenfalls gegen an gehen. Rein aus Prinzip. Wurde er aufgeklärt, das ein `Beratungsgespräch` (?) etwas kostet etc.
Naja, mag jeder so tun, wie er mag, ich sag auch schon nichtsmehr.....
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KayArne
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4



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« Antwort #10 am: 12. April 2004, 09:58:36 »

Also, Freunde,

für die rege Anteilnahme darf ich mich erstmal herzlich bedanken - auch & insbesondere an die verkaterten Teilnehmer  ;)

Kurz zur Ergänzung: Mein Anwalt sprach zuerst auch von der Problematik des Parteiverrats. Die Rechnung betraf ausdrücklich die Beratung vor Beginn des Scheidungsverfahrens. Wo da Anfang und Ende zu setzen ist sei dahingestellt.

Dann kam die Gegenseite mit der schriftlichen Erklärung um die Ecke, diese mündliche Zusage durch Mandantin UND Anwalt zu bezeugen.

Daraufhin war mein Anwalt nicht schlecht überrascht und sagte, da wär wohl nicht daran zu rütteln. Zumal ich ja zugesagt hätte ... .

Die Rechnung wurde -wie Sky schon formulierte- streng nach BRAGO berechnet. Streitwert der Scheidungsfolgevereinbarung etc. - summa summarum Euro 3.200,- - von mir also Euro 1.600,-. Mein Anwalt wollte nicht die Hälfte für den ganzen Prozeß / die ganze Scheidung. Beide Parteien haben PKH bekommen. Die Inhalte der Beratung würde ich im Nachgang als nicht unbedingt zu meinen Gunsten verstehen.

Meine Annahme ist, daß ich zur Kasse gebeten werde, da bei der Gegenseite noch weniger zu holen, man dort dann auf Zahlungen verzichtet. Dann bin ich derjenige, der die gesamten Kosten zu tragen hatte, nachdem ich auf Wunsch einer einzelnen Dame meine Familie abgeben mußte.

Das sehe ich -auch in der Summe- als Gipfel der Ausbeutung an.

Daher hier auch meine Meinungsumfrage.

Weiter frohe Ostern!
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Giesser
Gast
« Antwort #11 am: 12. April 2004, 11:55:20 »

3.200 € für eine Beratung?Huch

bei mir wurde das Erstgespräch, das einer Beratung entsprach und bevor ich meine RAin beauftragt hatte, über die Rechtschutzversicherung abgerechnet (eben als Beratung).

Vielleicht kannst Du noch was zur Anzahl und Dauer der gelaufenen Beratungsgespräche sagen???


LG

Torsten
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KayArne
Frischling

Geschlecht: Männlich
Beiträge: 4



WWW
« Antwort #12 am: 12. April 2004, 16:43:26 »

@Giesser

Ja, die Summe korrekt - und nach BRaGO ordentlich ermittelt: Gegenstandswert der Folgevereinbarung und Beratung in zulässiger Höhe. Die Vereinbarung wurde einmal teilweise auf meinen Wunsch geändert. Es fanden zwei oder drei Beratungsgespräche statt (ist zwei Jahre her!).

Die Gegenseite ist ein "anerkanntes Schwergewicht im Familienrecht" elefant  und macht keine Anfängerfehler mehr. Mein Beistand dagegen ficht eher Florett. Theoretisch flink froihand erschlägt der brachiale keule Pragmatismus der Gegenseite auch ihn immer wieder (bisher genau vier mal).  guilutine
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Giesser
Gast
« Antwort #13 am: 12. April 2004, 18:40:32 »

Tja, dann wirst Du ja wohl oder übel zahlen müssen - oder?

Hab keine Ahnung, ob es lohnt hier einen weiteren Prozess (mit Kosten) in Gang zu setzen?

Du warst eben damals ziemlich blauäugig, sowas rächt sich manchmal - leider.

LG

Torsten
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