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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 11:25:44 *
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Autor Thema: Anfrage zur Scheidungsfolgenvereinbarung  (Gelesen 921 mal)
Bluemoon
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 33


« am: 13. August 2006, 09:40:39 »

Guten Morgen,

ich habe lange nix von mir hören lassen, viele von euch, und insbesondere die vielen
neuen Mitglieder, werden meine Geschichte wahrscheinlich nicht mehr kennen.

Meinen Jungs und mir geht es verhältnismäßig gut, der Umgang zur KM findet
im Ermessen der beiden ( 16 und 13 ) statt,  KM zahlt KU unter Berücksichtigung
ihres SB. Es wurden bisher keine Forderungen oder Anträge gestellt.

Das Trennungsjahr ist um. Ich prüfe derzeit, ob es jetzt Sinn macht, die Scheidung
einzureichen, da in der Trennungsphase einige Parameter eindeutig zu meinen Gunsten
stehen ( Wohnvorteil, Abzugsfähigkeit der Schulden ).

Ich habe vor, einige Punkte – Übernahme der Schulden für das Haus durch mich, dafür
im Gegenzug Verzicht auf EU auch in Zeiten der Not, ABR, Verzicht auf Zugewinnausgleich  –
vor Zustellung des Scheidungsantrages durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell festzulegen.

Zu diesem Punkt habe ich lange Zeit gegooglet und mich auch hier im Forum durchgearbeitet,
mit dem Ergebnis, dass ich viele unterschiedliche Meinungen und Aussagen gefunden habe.

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung ein
Vertrag zu Lasten Dritter; gesetzt den Fall, meine Nochfrau würde nach Ablauf ihres
befristeten Arbeitsvertrages Hartz 4 beantragen, kann der Vertrag Bestand haben, muss
aber nicht. Eine Aussage, die mich nicht so ganz befriedigt. Ich fand ein Post von Deep,
mit der Aussage, dass nach einem BGH Urteil aus dem Jahre 2005 Scheidungsfolgen-
vereinbarungen generell immer dann wirkungslos sind, wenn einer der Vertragspartner
dem Staat zur Last fällt.

Wer von euch hat diesbezüglich Erfahrung. Sollte diese Maßnahme zu meinem Schutz
der ARGE gegenüber wirkungslos sein, kann ich mir die Notarkosten doch gleich sparen.

Gruß

Bluemoon
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lonesomewolf
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« Antwort #1 am: 13. August 2006, 10:13:20 »

guten morgen bluemoon,

hab mir zuvor noch einmal alle deine bisherigen beiträge durchgelesen, um mit einer gegenfrage zu antworten:

glaubst du denn,
dass deine hbE sich mit einer -wie auch immer gearteten - vereinbarung überhaupt auseinandersetzen würde?


lg

wolf,

dessen hbE meinen (rechtlich noch nicht geprüften) vorschlag einer scheidungsfolgenvereinabrung
seit nunmehr 4(!) monaten auf dem tisch hat (vorsichtshalber sogar noch 3 weitere ausfertigungen hinterher bekam ...)

und der mittlerweile die faxen dicke hat, weil nicht die geringste reaktion erfolgte
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wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun,
sondern auch für das, was wir nicht tun

(j.b.molière)
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Beiträge: 1.461


« Antwort #2 am: 13. August 2006, 11:01:56 »

Hallo bluemoon,

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung ein
Vertrag zu Lasten Dritter; gesetzt den Fall, meine Nochfrau würde nach Ablauf ihres
befristeten Arbeitsvertrages Hartz 4 beantragen, kann der Vertrag Bestand haben, muss
aber nicht. Eine Aussage, die mich nicht so ganz befriedigt. Ich fand ein Post von Deep,
mit der Aussage, dass nach einem BGH Urteil aus dem Jahre 2005 Scheidungsfolgen-
vereinbarungen generell immer dann wirkungslos sind, wenn einer der Vertragspartner
dem Staat zur Last fällt.

Erfahrungen damit habe ich nicht. Was ich aber weiß:

  • Verträge, die einen Partner einseitig benachteiligen sind sittenwidrig (Bsp.: Mann verdient Millionen, sie ist Putzfrau und verzichtet auf alles)
  • Wenn auf EU auch für Zeiten der Not gegenseitig verzichtet wird, und die Not ist absehbar, dann gelten auch solche Vereinbarungen als sittenwidrig. Nicht unbedingt der gesamte Inhalt der Vereinbarung, aber derjenige Teil, der den Unterhalt betrifft.

Und hier liegt das Problem. Da der Arbeitsvertrag deiner hbE befristet ist, könnte man genau damit argumentieren. Im "Ernstfall" hängt es dann davon ab, wie die ARGE reagiert. Und das ist ungefähr so gut vorherzusagen, wie die nächste Bundestagswahl ausgeht.

Gibt es denn nicht die Möglichkeit, in die Vereinbarung für diesen Fall einen entsprechenden "Weichmacher" einzubauen?

Gruß

Martin

P.S. @lonesomewolf, (sorry etwas "off-topic")

dessen hbE meinen (rechtlich noch nicht geprüften) vorschlag einer scheidungsfolgenvereinabrung
seit nunmehr 4(!) monaten auf dem tisch hat (vorsichtshalber sogar noch 3 weitere ausfertigungen hinterher bekam ...)

und der mittlerweile die faxen dicke hat, weil nicht die geringste reaktion erfolgte

lass doch den Inhalt der Vereinbarung vom RA prüfen. Dann den Vorschlag ans Gericht schicken, Scheidungstermin beantragen und versuchen, auf dieser Basis einen Vergleich zu schließen. Hab ich so gemacht, der Richter hat die Vereinbarung mit Dank angenommen, "Ex" hat zwar nicht zugestimmt, aber dank Urteil jetzt fast 200,- € weniger EU als wenn sie dieser Vereinbarung zugestimmt hätte.
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Bluemoon
Schon was gesagt
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« Antwort #3 am: 13. August 2006, 12:11:06 »

Hallo Wolf, hallo Martin,

schönen Dank für eure Antworten.

@Wolf

ich kenne deine Geschichte auch, wir haben uns auch schon einmal per pn ausgetauscht. Deine hbE ist offensichtlich
noch unkooperativer als meine.

Ob sie mit dieser Vereinbarung einverstanden wäre, weiß ich noch nicht. Ich habe ihr den Vorschlag noch nicht unterbreitet.
Ich weiß aber, dass sie aus den Kreditverträgen entlassen werden möchte und somit ein Verhandlungsspielraum da wäre.

@Martin

Bitte Austausch per pn.




Gruß

Blue

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brille007
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« Antwort #4 am: 13. August 2006, 13:20:47 »

Hi Bluemoon,

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung ein
Vertrag zu Lasten Dritter; gesetzt den Fall, meine Nochfrau würde nach Ablauf ihres
befristeten Arbeitsvertrages Hartz 4 beantragen, kann der Vertrag Bestand haben, muss
aber nicht. Eine Aussage, die mich nicht so ganz befriedigt. Ich fand ein Post von Deep,
mit der Aussage, dass nach einem BGH Urteil aus dem Jahre 2005 Scheidungsfolgen-
vereinbarungen generell immer dann wirkungslos sind, wenn einer der Vertragspartner
dem Staat zur Last fällt.

Ich habe meine Ehe auch mit einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung beendet und kann daher einiges zum Thema sagen. Was ich nicht weiss, ist, wie weit sich die "gesteigerte Eigenverantwortung" auswirkt, die nach der anstehenden Reform des Familienrechts voraussichtlich ab April 2007 greifen soll - aber das wird sicher nicht zu Deinen Ungunsten sein.

Beleuchtet wird der "status quo" zum Zeitpunkt der Unterschrift. Hierbei zählt, ob Deine Demnächst-Ex aktuell in der Lage ist, ihren Unterhalt alleine sicherzustellen und ob es auch nichts gibt, das für die nähere Zukunft dagegen spricht (drohende Kündigung, nur Zeitvertrag mit aktuellem Arbeitgeber, latente Krankheit etc.) Wenn das gegeben ist, geht die Vereinbarung auch durch und sollte Bestand haben. Was "irgendwann" passiert, kann danach nicht Dir finanziell zur Last fallen, nur weil Du mal mit der Dame verheiratet warst.

Natürlich versucht der Staat (zur Erinnerung: Staat = wir alle!) immer, die Übernahme solcher Kosten von sich fernzuhalten. Aber irgendwann ist man eben wieder auf dem Status des Unverheirateten, und da muss unsere Sozialgesetzgebung eben einspringen.

Wie ich Dich verstehe, ist ihr Arbeitsvertrag allerdings befristet. Hier solltet Ihr versuchen, schlüssig darzulegen, was danach passiert; mit einem "ich weiss es noch nicht" wird das Familiengericht sich kaum zufriedengeben. Wenn sie ein halbes Jahr nach der Scheidung HartzIV beantragt, fällt Euch das Ding ziemlich sicher auf die Füsse, weil die Bedürftigkeit absehbar war. Und ohne schwarzmalen zu wollen: Dann zählt im Zweifelsfall auch ihre Unterhaltspflicht gegenüber Euren Kindern nicht viel - siehe "lex Uli".

Wichtig ist im Moment also: Legt schlüssig dar, wie es nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages weitergeht, sonst könnt Ihr Euch den Gang zum Notar tatsächlich sparen. Und: Bleib bei der Lösung "im Paket", bei der alles auf einmal unterschrieben wird; es ist vorteilhaft, wenn Du Köcher wie die Übernahme der Schulden als Verhandlungsmasse einsetzen kannst.

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin
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« Antwort #5 am: 13. August 2006, 19:42:30 »

*äm* Kurze Frage: Was ist hbE??

Fragende Grüße, LBM *wiederwech*
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wenn wir ihn für jemanden wagen,
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(Ernst Ferstl)
Bluemoon
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« Antwort #6 am: 13. August 2006, 20:27:29 »

Hallo Martin,

schönen Dank für dein Post, auch wenn es mir mal wieder aufzeigt, dass ich zurzeit einfach mein Ziel, nämlich langfristige finanzielle Planungssicherheit zu erreichen, nicht verwirklichen kann. Offensichtlich ist der derzeitige, wenn auch mental nicht sehr befriedigende
Zustand ( Thema Schlussstrich ziehen ), das Beste, was ich momentan erreichen kann.

Gruß

Blue
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Bluemoon
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« Antwort #7 am: 13. August 2006, 20:48:15 »

Hallo LBM,

hab gerade kurz im Duden nachgeschaut....

hbE, der oder die, in den letzten Monaten vermehrt , besonders im Forum "vatersein.de", auftretende Bezeichnung für eine(n) ehemaligen Partner(in), von dem/der man sich in freudiger Erwartung der Scheidung schnellstmöglich trennen möchte.

Scherz beiseite, hatte Deep schon gebeten, diesen von mir kreierten Begriff in die offiziellen Abkürzungen aufzunehmen. Habe aber keine Zustimmung erhalten.  cry_smile

Also: die/der hoffentlich bald Ex. 

Gruß

Blue
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lonesomewolf
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« Antwort #8 am: 14. August 2006, 06:44:27 »

Zitat
Offensichtlich ist der derzeitige, wenn auch mental nicht sehr befriedigende
Zustand ( Thema Schlussstrich ziehen ), das Beste, was ich momentan erreichen kann.


und was ist mit § 1579 Nr. 6 BGB (verwirkung von ansprüchen aufgrund einseitigem fehlverhaltens)?

lass doch die LG deiner hbE für deren unterhalt aufkommen ...


lg

wolf,

der, nachdem von seiner hbE seit einem jahr nun so absolut gar nichts kommt und
der, nachdem er einige "nette" urteile zu diesem paragraphen gefunden hat,
nun (endlich) bereit ist, auf strittige art und weise zu einer planungssicherheit zu gelangen ...

http://www.vatersein.de/forum-topic-6354.0.html

weiterer austausch vielleicht per pn?
 
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