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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 11:21:14 *
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Autor Thema: Haus, Türschloss, Wohnrecht!?  (Gelesen 1650 mal)
MrTrustme
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« am: 28. Juli 2006, 14:34:32 »

Hallo, mich rief gerade ein Freund an und bat mich um Hilfe.
Ich versuche hier mal sein Problem zu schildern:

Verheiratet mit Eehevertrag, genaue Details kenne ich nicht.
Aber im Zuge der Trennung hat er nun die Türschlösser seines Eigenheimes auswechseln lassen, im Ehevertrag wurde vereinbart, dass er nach der Scheidung alleiniges Wohnrecht in diesem Haus hat... zumal es ihm auch gehört. Das ist alles anwaltlich festgezurrt.

Was ihm nun in den Sinn kommt, dass bis zu Scheidung natürlich noch Zeit vergehen kann und er natürlich nicht mit seiner psychisch kranken Frau unter einem Dach leben will.

Gibt es da eventuell einige Infos die mir (ihm) weiterhelfen können?

Der Anwalt ist am Montag erst wieder erreichbar und wurde natürlich bereits informiert.

Grüße aus Hamburg
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Xe
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« Antwort #1 am: 28. Juli 2006, 15:50:29 »

Moin,

dazu braucht es vor allem eine Info, wo die Frau jetzt wohnt und ob Kinder dasind. Sofern nämlich Kinder im Spiel sind, könnte im Zuge einer Wohnungszuweisung der Frau und den Kindern die Wohnung/Haus zugesprochen werden. Dieses geschieht dann über eine Einstweilige Anordnung, so dass praktisch nur ein Abwarten bis zur endgültigen Klärung übrigbliebe. Außerdem könnte dann unter Umständen der Ehevertrag angreifbar sein.

Gruß, Xe
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MrTrustme
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« Antwort #2 am: 28. Juli 2006, 16:04:04 »

nein, kinder sind glücklicherweise nicht involviert.
soweit ich weiss wohnt sie bei ihren eltern.

seiten meines freundes gibt es das auch angebot, dass er die kosten für hotel oder ähnliches übernimmt.
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« Antwort #3 am: 28. Juli 2006, 17:48:09 »

Moin,

vor allem, wenn ihm das Eigenheim schon vorher gehört hat, bevor er geheiratet hat (es also nicht in den Zugewinnausgleich [bei Gütergemeinschaft] fällt), sehe ich da eher keine Probleme.

Allerdings ist diese Konstellation wohl eher selten, ich rate auf jeden Fall, den Anwalt zu befragen, auch weil hier keine Rechtsberatung stattfinden darf und daher nur von allgemein zugänglichen Informationen ausgegangen wird, wie z.B. eigenen Erfahrungen und den im Internet verfügbaren Informationen. Der Anwalt kann dann eher die möglichen "Angriffspunkte" der Gegenseite vorhersehen. Üblicherweise sind Kinder das Hauptargument.

Gruß, Xe
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sky
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« Antwort #4 am: 28. Juli 2006, 23:02:13 »

Hallo Mr. Trustme,

das mit dem Türschloss ist eigentlich keine saubere Lösung. Erst nach 6 Monaten ohne ersthafte Rückkehrabsichten kann sich der Freund auf das alleinige Nutzungsrecht berufen.

Hat die Noch-Ehefrau sich irgendwie geäußert?

Grüsse
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Xe
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« Antwort #5 am: 29. Juli 2006, 00:10:25 »

Moin sky,

auch, wenn sie nicht im Mietvertrag steht bzw. es Alleineigentum ist? Normalerweise hat sie nur durch die Heirat keinerlei Wohnrecht...

Gruß, Xe
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sky
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« Antwort #6 am: 29. Juli 2006, 00:40:28 »

Auch moin,

auch, wenn sie nicht im Mietvertrag steht bzw. es Alleineigentum ist? Normalerweise hat sie nur durch die Heirat keinerlei Wohnrecht...

Ja, grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten, so dass ein Ehegatte den anderen von der Nutzung nicht ausschließen kann. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (§ 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben)

Grüsse
sky
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MrTrustme
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« Antwort #7 am: 29. Juli 2006, 11:36:00 »

... euch beiden, aber ich denke §1361b ist das was ich suche!
euch noch ein schönes wochenende

grüsse aus hamburg
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Xe
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« Antwort #8 am: 29. Juli 2006, 13:29:28 »

Ja, grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten, so dass ein Ehegatte den anderen von der Nutzung nicht ausschließen kann. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (§ 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben)

Moin Sky,

sicherlich ist das Folgende jetzt Auslegungssache, aber wenn man sich den Gesetzestext anschaut, ist das Einfordern des "Mitnutzungsrechtes" eben nicht automatisch der Fall:

Zitat
§ 1361b
Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Trifft meiner Meinung nach nicht zu, da Ehefrau nicht obdachlos.

Zitat
Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Trifft nicht zu, keine Kinder.

Zitat
Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
Trifft zu, da sein Alleineigentum und im Ehevertrag vermerkt.

Zitat
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
Aus dem Ursprungsposting nicht erkennbar - dürfte daher als Begründung entfallen. Außerdem besteht bereits eine räumliche Trennung.

Zitat
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Enfällt - Alleineigentum (keine Nutzuingsentschädigung), im Gegenzug hat eralleiniges Nutzungsrecht durch Eigentum. Die Gefahr, durch einen  legalen Schlüssel dann vorleererWohnung zu stehen,ist meiner Meinung nach durchaus gegeben. Ansonsten gibt es kaum einen Grund, das Schloss auszutauschen.

Zitat
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Das ist die angegebene Begründung. Ein Zeitrahmen seit Auszugwurde aber nicht gegeben. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass dem weggezogenen Ehegatten ein automatisches Zugrangsrecht zugestanden werden muss, sondern ebenfalls auf eine gerichtliche Regelung abgestellt werden kann, vorallem wegen oben angesprochener Sicherung des Wohnungsinhaltes.



Wie gesagt, Interpretationssache. Ein Zugangsrecht ist nicht definiert worden, daher ist meiner Meinung nach kein automatisches Zugangsrecht ableitbar. Umgekehrt ist es so, dass die Gefahr des Leergeräumtwerdens und dann mühsam wieder Einklagens des eigenen Eigentums problematischer als eine Klage wegen des Zugangsrechts. Auf jeden Fall sollte auch das Eigentum der Ehefrau gesammelt, vernünftig verpackt und zur Abholung bereitsgestellt werden, so dass sie problemlos die Sachen (auch nach eventueller Aufforderung) abholen kann.

Gruß, Xe
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