Ja, grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten, so dass ein Ehegatte den anderen von der Nutzung nicht ausschließen kann. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (§ 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben)
Moin Sky,
sicherlich ist das Folgende jetzt Auslegungssache, aber wenn man sich den Gesetzestext anschaut, ist das Einfordern des "Mitnutzungsrechtes" eben nicht automatisch der Fall:
§ 1361b
Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Trifft
meiner Meinung nach nicht zu, da Ehefrau nicht obdachlos.
Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Trifft nicht zu, keine Kinder.
Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
Trifft zu, da sein Alleineigentum und im Ehevertrag vermerkt.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
Aus dem Ursprungsposting nicht erkennbar - dürfte daher als Begründung entfallen. Außerdem besteht bereits eine räumliche Trennung.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Enfällt - Alleineigentum (keine Nutzuingsentschädigung), im Gegenzug hat eralleiniges Nutzungsrecht durch Eigentum. Die Gefahr, durch einen legalen Schlüssel dann vorleererWohnung zu stehen,ist meiner Meinung nach durchaus gegeben. Ansonsten gibt es kaum einen Grund, das Schloss auszutauschen.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Das ist die angegebene Begründung. Ein Zeitrahmen seit Auszugwurde aber nicht gegeben. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass dem weggezogenen Ehegatten ein automatisches Zugrangsrecht zugestanden werden muss, sondern ebenfalls auf eine gerichtliche Regelung abgestellt werden kann, vorallem wegen oben angesprochener Sicherung des Wohnungsinhaltes.
Wie gesagt, Interpretationssache. Ein Zugangsrecht ist nicht definiert worden, daher ist meiner Meinung nach kein automatisches Zugangsrecht ableitbar. Umgekehrt ist es so, dass die Gefahr des Leergeräumtwerdens und dann mühsam wieder Einklagens des eigenen Eigentums problematischer als eine Klage wegen des Zugangsrechts. Auf jeden Fall sollte auch das Eigentum der Ehefrau gesammelt, vernünftig verpackt und zur Abholung bereitsgestellt werden, so dass sie problemlos die Sachen (auch nach eventueller Aufforderung) abholen kann.
Gruß, Xe