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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 10:41:48 *
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Autor Thema: kann mir das jemand kurz erklären?  (Gelesen 755 mal)
big blue
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« am: 22. Mai 2006, 13:30:22 »

hallo zusammen,
möglicherweise bin ich zu nlöd, vielleicht auch zu faul, aber ich bin überzeugt davon, dass ich die antwort auf meine frage hier bekommen kann, daher mache ich schnell meinen eigenen thread auf...

sehe ich das richtig, wenn ich mir folgendes zusammenreime:
mein lg hat jetzt ein festes einkommen, allerdings noch einen haufen schulden abzuzahlen, dann ist es doch so, dass er zunächt den unterhalt für seinen zwerg zahlen muss/darf, ihm dann 890 eur (west) selbstbehalt bleiben und die differenz der summe selbstbehalt + unterhalt zum tatsächlichen einkommen bleibt für die gläubiger, oder?

also wenn ich jetzt mal von eur 1500 netto ausgehe und richtig verstanden habe, was hier so geschrieben wird, dann würde ich davon ausgehen, dass
890,- selbstbehalt
200,- unterhalt
ca. 150,- nachgewiesene kosten für fahrt zum arbeitsplatz
= gesamt 1240,- eur...
also noch 260,- eur platz, um altlasten zu tilgen

ist das so richtig, oder habe ich alles falsch verstanden?
danke,
big blue
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sky
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« Antwort #1 am: 22. Mai 2006, 13:39:30 »

Hallo big blue,

die Differenz steht nicht automatisch den "normalen" Gläubigern zu.

Was dem Schuldner verbleibt, ergibt sich aus § 850 c ZPO (Pfändungstabelle) >HIER<

Sonst weiter nachfragen    .

Grüsse
sky
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big blue
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« Antwort #2 am: 22. Mai 2006, 13:46:16 »

hallo sky,

hm... also für blöde... das wovon ich ausgehe ist eher das worstcase szenario und es könnte höchstens besser aussehen?

also die "normalen" gläubiger sind inzwischen nicht mehr dringend freundlich gesonnen... da es sich um krankenkassen und co. (selbständig mit angestellten gewesen) handelt...

das ganze ist recht verworren, ich möchte euch abe rnicht unnötig mit diesem kram langweilen bzw. mich nicht mehr als nötig aufregen... im prinzip betreibe ich hier gerade die beruhigung meiner eigenen nerven ;-)

wenn ich das mit der tabelle richtig verstehe steht da pfändbarer betrag bei netto 1.500 eur und einem unterhaltsberechtigen sind nur 72,05 eur???

so einfach mal weiter nachgefragt...
lg,
big blue
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« Antwort #3 am: 22. Mai 2006, 13:55:02 »

Hi,
Zitat
wenn ich das mit der tabelle richtig verstehe steht da pfändbarer betrag bei netto 1.500 eur und einem unterhaltsberechtigen sind nur 72,05 eur???


richtig, in diesem Fall sind 72,05 Euro pfändbar.

Für solche Fragen ist das Forum da, Du nervst überhaupt nicht.

Grüsse
sky
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big blue
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Beiträge: 135


« Antwort #4 am: 22. Mai 2006, 13:59:01 »

hi sky,

und jede weitere tilgung über diesen betrag hinaus wäre damit freiwilliges entgegenkommen? er will ja gerne irgendwann "altlastenbefreit" sein...
das hört sich ja an wie musik in meinen ohren (von denen des lg wahrscheinlich ganz zu schweigen...)
danke!!!
big blue
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« Antwort #5 am: 22. Mai 2006, 14:10:59 »

Hi,

naja, freiwilliges Entgegenkommen würde ich das jetzt nicht nennen. Es ist natürlich schon so, dass nicht mehr pfändbar ist. Die Gläubiger – einige davon dürfen übrigens ohne den "Umweg" über das Vollstreckungsgericht pfänden - können weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, wie z.B. Sachpfändung (Auto, Wertgegenstände usw.), Eidesstattliche Versicherung, Pfändung der Steuerrückerstattung. Das muss ja nicht sein, oder?

Es macht deshalb durchaus Sinn, einen Ratenzahlungsplan aufzustellen und den Gläubigern ein "Angebot" zu unterbreiten.

Grüsse und viel Erfolg!

sky
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