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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 10:25:20 *
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Autor Thema: Unterhalt von Jugendamt zurückzahlen?  (Gelesen 2842 mal)
AL77
Frischling

Beiträge: 5


« am: 02. Mai 2006, 11:08:25 »

Hallo zusammen,

ich habe ein grösseres Problem, bei dem ich Euren Ratschlag brauche.

Ich schildere erstmal die Ausgangssituation: Ich bin mit meiner Frau jetzt
gut ein Jahr verheiratet. Als ich Sie kennenlernet war Sie im dritten Monat
schwanger. Der *gelöscht* hat, und hatte nie Interesse an dem Kind, folglich
habe ich die Vater-Rolle übernommen und der "Grosse" ist letzte Woche 3 Jahre
alt geworden.

Wir haben nie Unterhalt von dem *gelöscht* erhalten, er hat sich immer erfolgreich
drücken können. Hieraus hat sich dann ergeben, dass meine Frau zur damaligen Zeit
(bis zu unserer Hochzeit) monatlich 144 Euro Unterhalt vom Jugendamt erhalten hat.

Wir sind zwischenzeitlich umgezogen (nur 15 km weiter, aber in einen anderen Kreis),
das Geld hat sie weiterhin ganz normal bezogen und zwar vom Jugendamt, bei dem Sie es auch
beantragt hat und aus dem Kreis in dem auch der *gelöscht* wohnt. Wir waren auch im festen Glauben, dass
alles so in Ordnung ist. Heute, über ein Jahr nach Erhalt der letzten Zahlung, bekommen wir ein Schreiben von
dem Jugendamt, welches die Zahlungen geleistet hatte: Wir sollen die Zeit, die wir in einem anderen Kreis
gewohnt haben zurückzahlen: 1700 Euro (14 Monate)

Wir wussten nicht, dass wir das Geld hätten im neuen Kreis beantragen müssen, es kam ja immer.
Warum müssen wir Geld zurückzahlen, welches dem Kind ja zustand. (Es handelt sich ja ausserdem
noch um einen Minimalbetrag, wenn man es mit dem eigentlichen Unterhalt vergleicht)

Wir haben jetzt bei dem Jugendamt angerufen, aus dem Kreis, wo wir die 14 Monate gewohnt hatten:
Man sagte uns, dass man das nicht verrechnen wird. Wir hätten halt Pech gehabt. Wir müssten das dem
einen Jugendamt zurückzahlen.

Ist die Welt nicht ungerecht? Man bekommt vom *gelöscht* nicht das Geld was einem Zusteht. Dabei erwähnt:
Ich zahle für 2 Kinder aus erster Ehe regelmässig und vollständig - immer! Wir haben zusammen auch noch ein
weiteres Kind: Es geht und finanziell nicht aussergewöhnlich schlecht - aber übrig haben wir auch nichts...
Die 1700 sind schon eine kleine Katastrophe.

An Euch: Habt Ihr mit sowas Erfahrung? Können die Jugendämter nicht untereinander verrechnen? Kann man
dem *gelöscht* das Geld aufdrücken? Wie soll ich mich jetzt am geschicktesten Verhalten: Erstmal Widerspruch... aber dann?

Ich finde es so zum Ko_tzen. Als wir das Geld damals erhalten haben, ging es uns finanziell richtig dreckig! Ich musste Kindesunterhalt
und Ehegattenunterhalt zahlen, es blieb oft nicht genug übrig um den täglichen Bedarf zu decken (mein Vater sprang oft ein)
und es war ärgerlich genung, dass es nur 144 Euro waren... Na, ja jetzt weiche ich ab:

Weiss jemand Rat?

--------------------
Anm. Admin: Umgehung der Wortsperren gelöscht!

[Editiert am 2/5/2006 von DeepThought]
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AL77
Frischling

Beiträge: 5


« Antwort #1 am: 03. Mai 2006, 11:21:42 »

@weisnicht: Korrekt. Das ist mein Jahrgang. Ich habe ehrlich gesagt, nicht ganz verstanden wer oder was Deiner Meinung nach "aussterben" soll, aber das wirst Du mir sicherlich noch erklären können. Von meiner Unwissenheit, direkt auf Dummheit zu schliessen lasse ich so mal stehen - möchte auf diese Provokation nicht eingehen. "trotzdem hoffe ich für AL77(...)dass er irgendwann bezahlt. Nicht nur für das fälschlich erhaltene Geld." Du hörst Dich ja sehr frustriert an... Dein Schicksal kenne ich nicht - ich bin bestimmt beim Thema Kinder nicht auf der "Super-Mutti"-Seite. Habe auch schon viel Leidvolles bei der Scheidung mit meiner ersten Frau und der Probleme die da aufkommen (2 Kinder aus 1ster Ehe) erfahren - Trotzdem: Jemand der sich in KEINEM Punkt um sein Kind kümmert und kümmern möchte, den kann ich nicht als Vater bezeichnen. Ein Vater sorgt und kümmert, zeigt Interesse. Alles das, was wahrscheinlich die Meisten hier auch tun - ich rede dabei nicht von Geld. Mit vollem Respekt vor den Personen, die sich mit dem Wort angegriffen fühlen - und wohl auch oft zurecht verletzt fühlen.   Es gibt Personen auf die es nunmal 100%ig zutrifft, da muss man es auch gebrauchen dürfen. Oder stimmst Du mir nicht zu, dass es durchaus Personen gibt, auf die das "verbotene Wort" passt??? Je nach Antwort könnten wir dann das Thema "Dummheit" nochmal aufgreifen...  Zunge

Es gibt aber auch etwas neues zum eigenlichen Thema. Ein Telefonat mit dem JA des jetzigen Wohnortes hat ergeben, dass wir definitiv nicht zurückzahlen müssen. Wir sollen Widerspruch einlegen, das Geld stand dem Kind zu und die beiden JÄ sollen untereinander verrechen: Wir haben genau das bezogen was uns zustand. Das ist jedenfalls die Aussage des unabhängigen JA. Bin also guter Hoffnung.

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hermann46
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« Antwort #2 am: 02. Mai 2006, 13:01:12 »

Nicht aufregen, Widerspruch und Beschwerde einlegen. Um dem Kindesvater auf die Sprünge zu helfen, führt kein Weg an einer Anzeige nach § 170 StGB bei der Polizei zu stellen, vorbei. Dann wird er schnellstens nachzahlen oder bestraft. Übrigens wenn das Jugendamt des alten Landkreises Vorauszahlungen zurück haben will, dann vom Kindesvater in erster Linie. Also sofort Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und nicht abwimmeln lassen. Notfalls zum Sozialgericht gehen.
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DeepThought
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WWW
« Antwort #3 am: 02. Mai 2006, 13:14:54 »

@AL77

 schild_verwarnung

Umgehen der Wortsperren hat künftig die sofortige Löschung der Beiträge und des Accounts zu Folge.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
eskima
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« Antwort #4 am: 02. Mai 2006, 13:34:36 »

Moin,

wenn man öffentliche Gelder bekommt, dann hat man eine gewisse Mitwirkungspflicht. Somit hättet ihr die Adressenänderung zeitnah dem JA mitteilen müssen. Falls dies geschehen ist, hätte ein Widerspruch Sinn, sonst nicht.

Ich vermute mal, dass ihr die Bestimmungen der Unterhaltsvorschusskasse genau so umgangen seid, wie hier im Forum die Regeln?

Gruß

eskima
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Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie die Intelligenz. Jeder ist der Meinung, er hätte genug davon (René Descartes)
tortour
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« Antwort #5 am: 02. Mai 2006, 15:13:46 »

hallo,

zumal ja der unterhaltsvorschuss, wenn die mutter wieder heiratet, meines wissens nach komplett wegfällt und da werdet ihr vom neuen jugendamt vermutlich auch nichts mehr bekommen. (wenn es falsch sein sollte, bitte korrigieren)

die heirat ist vermutlich auch nicht mitgeteilt worden, oder?

gruß
tortour
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Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
AL77
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« Antwort #6 am: 02. Mai 2006, 18:39:26 »

@DeepThought: Sorry, fand es nur schade, dass einfache und gebräuchliche Wörter den ganzen Text unschön aussehen liessen. Werde die Zensur nicht mehr umgehen.


@hermann46: Danke für deinen Beitrag. Werde versuchen aus den Infos etwas herauszuholen!

@Eskima: Vielleicht vestehe ich ja etwas falsch. Natürlich ist der "Unterhaltsvorschuss" für den Menschen, dessen gebräuchliche Beschreibung ich hier nicht benutzen darf, ein öffentliches Mittel. - Aber das suche ich mir so bestimmt nicht aus: Lieber wäre mir er würde es direkt und in vollem Umfang zahlen. Ich sehe mich als den letzten, der hier irgendwie dem JA schuldig ist. Stand dem Kind das Geld nicht zu??? Und ich denke Du wirst es auch wissen: Mit 144 Euro ernährt und bekleidet man kein Baby. Jedenfalls nicht vernünftig.

@tortour: Ja, wenn die Mutter verheiratet ist... ...ab dem Zeitpunkt haben wir auch nichts mehr genommen!!!! Es geht nur um die Zeit: Unverheiratet; anderer Kreis!

Und nochmal: Wir wollen auch nichts mehr!!! Jedenfalls nicht vom Jugendamt: ABER: Der Vorschuss wurde ja nicht uns bewilligt, sondern dem der nicht zahlen möchte/will....  




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elwu
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« Antwort #7 am: 02. Mai 2006, 18:51:37 »

Zitat
Und nochmal: Wir wollen auch nichts mehr!!! Jedenfalls nicht vom Jugendamt: ABER: Der Vorschuss wurde ja nicht uns bewilligt, sondern dem der nicht zahlen möchte/will....  


Hi,

der Kindsvater ist offenbar nicht leistungsfähig und kann daher auch nicht für die Rückzahlung der zu Unrecht von euch angenommenen Unterhaltsvorschussbeträge herangezogen werden. Ob dir das passt oder nicht, er ist außen vor, das müsst ihr schon selbst mit dem Jugendamt vom ursprünglichen Wohnort klären. Ich denke mal dass da wenig zu machen sein wird, da schließlich niemand außer euch etwas dafür kann dass ihr die zuständigen Ämter nicht zeitnah informiert habt. Das sind Bürgerpflichten, und für deren Einhaltung ist nun mal jeder selbst verantwortlich.

cya,

elwu
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eskima
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« Antwort #8 am: 02. Mai 2006, 19:28:33 »

rehi,

 
Zitat
ABER: Der Vorschuss wurde ja nicht uns bewilligt, sondern dem der nicht zahlen möchte/will....  


Das siehst du verkehrt. Die Mutter hat einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt und bewilligt bekommen, nicht der Vater des Kindes. Somit wurde der Antrag auf UVG der Mutter bewilligt, sie hätte den Umzug beim JA melden müssen. Dann hätte sie beim zuständigen JA einen neuen Antrag stellen können, weil das vorherige JA das UVG eingestellt hätte.

Sich einfach nicht ummelden ist eigenes Verschulden, da kann weder der Kindsvater noch das dortige Jugendamt etwas dafür und die Mutter des Kindes wird den zu Unrecht bezogenen UVG-Betrag zurückzahlen müssen.

Gruß

eskima
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« Antwort #9 am: 02. Mai 2006, 19:39:45 »

Den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat allein das Kind -und zwar bundesweit-. Nur durch einen Umzug entfallen die Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Sicherlich ist es nicht gerade toll dass ihr den Umzug nicht mitgeteilt habt, aber es ist für die Unterhaltsvorschussstelle kein Grund die Leistung zurück zu fordern.
Leider ist dies gängige Praxis in den Jugendämtern, zum Teil sogar wissentlich falsch, was umso schlimmer ist.

Zur Ersatzleistung ist nur derjenige verpflichtet, bei dem (hier auch: das Kind) die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, der wissentlich / fahrlässig falsche Angaben macht, Unterhaltsleistungen erhält bzw. bei der Durchführung des Gesetzes nicht mitwirkt. Das UVG kann jedoch unabhängig vom Wohnort des Kindes durchgeführt werden, der Anspruch besteht bundesweit (und sogar in einigen europäischen Ländern) insofern gibt es keine Grundlage für eine Ersatzforderung.

Die klassische Einstellung aufgrund fehlender Mitwirkung erfolgt in der Regel sofern bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitgewirkt wird, wenn fehlende Unterlagen nicht nachgereicht werden bzw. keine Auskünfte bei Überprüfungen erteilt werden.

Solltet Ihr einen Ersatzforderungsbescheid erhalten, müsstet ihr unbedingt in Widerspruch gehen.

Hast du ein paar genaue Daten (Zeiträume) von wann bis wann ihr den Vorschuss noch  bekommen habt, obwohl ihr nicht mehr dort gewohnt habt?
Wann habt ihr den Umzug dem "alten" Jugendamt mitgeteilt?

Wann habt ihr bei der jetzigen Vorschussstelle vorgesprochen?

In welchem Bundesland lebt ihr? (sorry, aber das hat was mit der Erstattung der Jugendämter untereinander zu tun, da die Finanzierung der Vorschussleistung  in den Bundesländern unterschiedlich geregelt wird)

Auf jeden Fall: nicht so hinnehmen, wenn die Forderung lediglich mit dem Umzug begründet wird.
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« Antwort #10 am: 02. Mai 2006, 19:48:54 »

Moin,

ich empfehle, mal das Merkblatt zum UVG-Antrag zu lesen, ist sogar im Internet verfügbar (PDF):  http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C9021706_L20.pdf

Gruß

eskima  men_ani
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« Antwort #11 am: 02. Mai 2006, 21:28:49 »

...kann ja auch alles sein. Aber sie hat das Geld nicht zu unrecht erhalten. Nur vom falschen Jugendamt halt. Bürokratie halt. Aber das kann es ja nun wohl nicht sein. Es geht NICHT um zu unrecht erhaltenes Geld: Es geht um Geld von der falschen Stelle.

Wir hatten uns zum Glück noch nie wirklich mit Jugendämtern auseinandersetzen müssen. Wenn man das Geld weiter erhält macht es doch den Eindruck als wäre alles richtig. UND: Hand aufs Herz: Wir hätten zum damaligen Zeitpunkt des Umzugs nie gedacht, dass wir etwas falsch machen, ganz im Gegenteil; wir hatten keinen Gedanken daran, dass eine Ummeldung nötig wäre. Dann hätten wir doch diesen blöden Wisch ausgefüllt und alles wäre gut. Wie kann man uns böses Unterstellen, nur weil wir nicht wussten, dass wir einen Zettel ausfüllen müssen, wenn wir umziehen *kopfschüttel* wirklich nicht....!
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eskima
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« Antwort #12 am: 02. Mai 2006, 21:32:34 »

 
Zitat
Wie kann man uns böses Unterstellen, nur weil wir nicht wussten, dass wir einen Zettel ausfüllen müssen, wenn wir umziehen *kopfschüttel* wirklich nicht....!


Ich werte nicht, somit unterstelle ich auch nichts Böses. Im Merkblatt steht jedoch eindeutig, dass ein Umzug anzuzeigen ist.

Und damit ist für mich hier EOD.

Gruß

eskima
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« Antwort #13 am: 02. Mai 2006, 23:56:28 »

Zitat
@AL77

 schild_verwarnung

Umgehen der Wortsperren hat künftig die sofortige Löschung der Beiträge und des Accounts zu Folge.

DeepThought


Mache ich ja manchmal auch. Allerdings nicht diffamierend. Als ich das gelesen habe, dachte ich mir nur: Hey Süsser, glaubst Dur wirklich, dass man die hier mit dieser Einstellung hilft?

Andere sehen das anders, was ja auch gut ist... trotzdem hoffe ich für AL77 (ich hoffe, das ist sein Jahrgang, womit seine Erfahrungslosigkeit die - ich sage mal - Dummheit entschuldigt) dass er irgendwann bezahlt. Nicht nur für das fälschlich erhaltene Geld.

Und AL77: Wenn du den Sprachgebrauch von deiner Freundin hast, kleiner Tipp: sieh zu, dass Du Land gewinnst, bevor du irgendwann vielleicht auch zum Erz**** wirst. Porca Miseria!

Sorry, musste raus,
Michael

P.S.: Andererseits macht mich Dein Alter auch traurig. Ich dachte, ihr würdet irgendwann aussterben, jettz wachst ihr nach.
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Magenta21
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« Antwort #14 am: 03. Mai 2006, 12:33:02 »

Um noch mal auf das eigentliche Thema zurück zu kommen....

Man ist verpflichtet Adressänderungen mitzuteilen, das steht in jedem Merkblatt und in fast jedem Bescheid.

ABER:

Wenn der allein erziehende Elternteil in einen anderen Zuständigkeitsbereich verzieht, ist der Wegfall der örtlichen Zuständigkeit kein Grund für die Einstellung! (§ 2 Abs. 3 S. 1 SGB X).
Das nunmehr zuständige Jugendamt muss prüfen ob die Voraussetzungen noch vorliegen (was ja zumindest bis zur Heirat der Fall war).

Wenn die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen und die Weitergewährung (in deinem Fall die Erstattung an das andere Jugendamt) gewünscht wird, hat die nunmehr zuständige Stelle die Zahlung auch aufzunehmen.

Soweit die bisher zutändige UV-Stelle Unterhaltsvorschuss über den Umzug hinaus leistet, hat die nunmehr zuständige Stelle die nach Zuständigkeitswechsel erbrachten Leistungen auf Antrag zu erstatten. - hier wäre wie gesagt das Bundesland wichtig, teilweise entfällt innerhalb bestimmter Bundesländer sogar die Erstattung, es wird einfach so weitergezahlt-

  Soweit eine UV-Stelle in Unkenntnis des Umzuges UV-Leistungen erbracht hat, ist die eigentlich örtlich zuständige UV-Stelle zur Erstattung verpflichtet. Hier gibt es auch schon Rechtsprechung!!! (Hess VGH, Urteil vom 26.04.2005, 10 UE 1481/04)

Also, Widerspruch und abwarten!!!
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AL77
Frischling

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« Antwort #15 am: 03. Mai 2006, 14:05:49 »

Danke Magenta21. Das hört sich ja auch gut an...  
...Bundesland NRW... mal abwarten.
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