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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 14:12:12 *
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Autor Thema: Binationale Scheidung- welches Recht gilt?  (Gelesen 1266 mal)
kleinegon
Nicht wegzudenken
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 596


« am: 12. Februar 2006, 08:24:36 »

Hallo,
ich habe hier einen Vater (polnische Stattsbürgerschaft) bei mir, dessen Frau (Polin von Geburt, jedoch deutsche Staatsangehörigkeit erworben) vom sonnigen Süden in den Norden (ca. 650 km) wohl zu einem anderen Mann gezogen ist. Nachdem er hier beim JuAmt intervenierte hat die KM gesagt, wenn er Krieg haben möchte, dann bekommt er ihn und sie mache ihn fertig. Die Trennung erfolgte im September 2005 (sie hatte ihren Neuen via Internet bereits ein Jahr vorher kennengelernt), im Dezember ist sie gen Norden weggezogen. Er hat seine Tochter (4 Jahre, GSR) seit dem nicht mehr gesehen.

Der Vater sucht, entsprechend meinem Motto unten, nach Möglichkeiten, was er alles machen kann. Also: hier auf Umgang mit dem JuAmt drängen (Erfolg Huch), hier die Scheidung abzuwarten und auf die deutschen Gerichte zu hoffen (Erfolg???) usw.

Eine neue Idee kam derart auf, dass er zurück nach Polen geht, wo seine Eltern und seine Schwester wohnen (hier ist er vollkommen alleine). Er braucht eben psychische Unterstützung.
Wenn er jetzt ganz schnell seinen Wohnsitz von Deutschland nach Polen verlegt und dort die Scheidung einreicht, also als erster klagt, gelten dann die polnischen oder die deutschen Scheidungsgesetze??


PS:
Der Vater liebt sein Kind, das steht nicht zur Diskussion. Ob er aber jetzt vom Süden in den Norden fährt, um Umgang zu haben, oder von Ost (Polen) nach West -- die gefahrenen Kilometer machen da keinen großen Unterschied.
Zum anderen: wenn die Frau ihren Wohnsitz nach Norddeutschland verlegt, dann ist das zuständige Gericht und JuAmt in Norddeutschland -- also er ist dann wieder der Benachteiligte.

Habt ihr eine Ahnung???


Vielen Dank für eure Antworten

Kleinegon

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Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.
seekiste
Zeigt sich öfters
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 60


« Antwort #1 am: 12. Februar 2006, 09:56:11 »

Hallo und schönen Tag das ist eine möglichkeit aber suche mal im Internet da gibt es Seiten wenn sich zwei mit anderer Staatsbürgerschaft scheiden lassen möchten.

Grüße

Seekiste
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Xe
_vj
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.619



« Antwort #2 am: 12. Februar 2006, 12:04:12 »

Moin,

Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ist da sehr deutlich.

Zitat

Bei binationalen Paaren kommt jeder Ehepartner aus einer anderen Rechtsordnung, wobei beide Rechtskreise unterschiedliche Auffassungen über die Rechte und Pflichten von Mann und Frau haben können. In fast allen Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht in einer binationalen Ehe zur Anwendung kommt, das des Mannes oder das der Frau. Es sollte realisiert werden, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des jeweils eigenen Landes aus. Ist es aufgrund seines eigenen Internationalen Privatrechts gehalten ausländisches Recht anzuwenden, so ist ihm dies nur soweit möglich, wie Informationen über das ausländische Recht vorliegen und nur soweit, wie das Gericht es versteht.

Rufen Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland an, so sieht das deutsche Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien zur Frage, welches Recht angewendet werden soll, folgende Stufenregelung vor:

* Erste Stufe: gemeinsame Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch/deutsch, türkisch/türkisch usw.);

Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem griechischem Ehepaar für die Scheidung griechisches Recht anwenden muss; bei einem türkischem Ehepaar türkisches Scheidungsrecht.

* Zweite Stufe: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass auf Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. deutsch/türkisch, türkisch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie in Deutschland zuletzt zusammengelebt hat. Diese Regelung gilt erst seit der Reform des internationalen Privatrechts im Jahre 1986.

Eine Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem türkischen Mann oder zwischen einer brasilianischen Frau und einem deutschen Mann richtet sich somit nach deutschem Recht, wenn die Paare in Deutschland leben. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/türkische Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier ein deutsches Gericht anruft.

* Dritte Stufe: gemeinsame engste Verbundenheit

Haben die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Quelle: Verband Binationaler Ehen

Ich denke, das ist soweit aussagekräftig.

Gruß, Xe

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kleinegon
Nicht wegzudenken
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 596


« Antwort #3 am: 12. Februar 2006, 12:25:29 »

Hallo Xe,

vielen, vielen Dank, auch von dem Polen, der z.Zt. hier bei VS durchstöbert und erschrocken ist über die vielen Geschichten.
Ich habe Deine Info gerade ausgedruck und er liest es jetzt!
Merci
Kleinegon

PS: ich hab´s doch gewusst, dass man sich auf euch verlassen kann!
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Xe
_vj
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 1.619



« Antwort #4 am: 12. Februar 2006, 13:29:01 »

Moin,

kein Problem, dafür sind wir hier.

Problematisch ist bei deinem Bekannten halt, daß die alte Nationalität seiner Frau mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erloschen ist, damit greift Stufe II (Aufenthaltsort während der Ehe, also deutsches "Recht"), sonst wäre es nach polnischem Recht gegangen.

Ein Umzug nach Polen hilft in diesem Zusammenhang nicht.

Gruß, Xe
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jackisback
Schon was gesagt
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Geschlecht: Männlich
Beiträge: 22


« Antwort #5 am: 12. Februar 2006, 21:05:31 »

Hallo Kleinegon,
das mit dem Umzug denke ich kann man knicken - nichts desto trotzt würde ich einen Schritt durchdenken, der den Kindesentzug - immerhin 8 Wochen mad2 - betrifft.

Wie wäre es die Mutter anzuzeigen - zB. nach § 235 BGB?? (Entziehung Minderjähriger)
gun
Gleichzeitig würde ich das Ju über diesen Schritt informieren und ab da alles protokollieren.
Desweiteren um einen "Umzung" der KM ins Ausland zu "verhindern" würde ich zum Anwalt gehen und diesen veranlassen, den Kinderausweis sperren zu lassen.
Ich bin mir bewusst, dass dies vielleicht knallharte Vorgehensweisen sind, aber ich würde der KM deutlich zeigen, dass sie die Grenzen dessen was vor allem dem Kind guttut - nämlich der Kontakt zum leiblichen Vater- überschritten hat.
Gruß
Jackisback
   
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kleinegon
Nicht wegzudenken
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Beiträge: 596


« Antwort #6 am: 13. Februar 2006, 07:37:02 »

@Xe
Eigentlich wollte ich auf diesen Beitrag nicht mehr schreiben. Aber es ist doch ein schönes Beispiel meines Wahlspruches der "drei Möglichkeiten". Die o.g. Idee kam bei einem "Brainstorming" auf und schien sehr verlockend. Durch Deine Antwort, Xe, konnten wir sie in den Papierkorb werfen und können uns jetzt den anderen Möglichkeiten zuwenden -- wobei wir immer nach drei oder mehr schauen werden. Jetzt geht´s mit dem Polen erst mal Schritt für Schritt weiter. Da die KM bereits eine mütterzentrierte und nicht kindesorientierte Anwältin eingeschaltet hat sein Antrag auf PKH, Kontakt zum JA .......
Nochmals Danke!
@Jackisback
 
Zitat
Desweiteren um einen "Umzung" der KM ins Ausland zu "verhindern" würde ich zum Anwalt gehen und diesen veranlassen, den Kinderausweis sperren zu lassen.
Dies steht nicht an, da die Eltern der KM in Deutschland leben. Den Kinderausweis sperren zu lassen ist genauso nicht machbar. Meine Ex und ich hatten Knuddel jeweils im Reisepass vermerkt. Als meiner auslief und ich einen neuen beantragte wollte ich wieder diesen Eintrag erhalten. Die KM lehnte ab. Das von mir angerufene Gericht lehnte auch ab!! Es wurde auferlegt, dass Knuddel einen Kinderausweis erhält, der bei der KM aufzubewahren ist und bei Urlauben mit mir auszuhändigen ist. Wenn ich diesen Ausweis behalten würde könnte die KM doch noch mit Knuddel in ihr Heimatland ziehen -- er steht ja noch in ihrem Reisepass drin!
 
Zitat
Wie wäre es die Mutter anzuzeigen - zB. nach § 235 BGB?? (Entziehung Minderjähriger)
Da bin ich auf weitere Meinungen des Forums gespannt!

Kleinegon
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kleinegon
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« Antwort #7 am: 27. Februar 2006, 12:11:50 »

Hallo,
es geht weiter.
Gestern hat er seit ca. 10 Wochen zum ersten mal seine Tochter wiedergesehen. Wir waren gemeinsam im Fasching (Knuddel ist auch bei mir).
Ein JA-gespräch fand statt -- die KM will nach Norddeutschland ziehen. Für mich keine guten Aussichten, die JA-Mitarbeiterin sagte, dass sie da nichts machen könne.
Jetzt werden wohl langsam die Klagen eingereicht. Etwas gütliches scheint nicht möglich.
Das nur zur Info.
Gruß
Kleinegon
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kleinegon
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« Antwort #8 am: 27. März 2006, 00:14:53 »

Es geht weiter. Eigentlich bin ich zu dieser Stunde bereits im Bett -- aber jetzt liegt der Pole --ich nenne ihn X, auf der Schlafcouch.
Von vorn :
Heute hatte er Umgangstag. Die KM hatte den Umgang gekürzt, statt von 10.00 bis 18.00 von 14.00 bis 20.00. X wollte von mir ein Schreiben, das ihm die spätere Rückgabe bestätigt. Er kam zu mir und gab den Brief bei der Übergabe ab. Die Kleine sagte ihm mittags laufend: Papa, ich möchte bei Dir bleiben!
Als X sie zurückbrachte kam, als er wieder zu seinem Auto wollte, ein großer Mann auf ihn zu. Er stellte sich vor, ich bin der Neue, ein Albaner. X bekam derart Angst, dass er meinte, erschossen zu werden. Seine Nerven liegen blank. Der Albaner wollte mit ihm sprechen, sie setzen sich ins Auto und die KM kam dann auch noch dazu. Sie eröffneten X: (soweit ich verstanden habe)
-- sie wollten sofort heiraten
-- sie nehmen die Tochter mit nach Norddeutschland
-- wenn er dem schriftlich zustimmt, braucht er nichts mehr zu bezahlen
-- die Tochter hat ein Loch in der Niere, sie ist krank.

X fuhr heim und rief mich dann an, kam und sagte: "Kleinegon, ich muss auf die Toilette". Er war bleich, zitterte. Als er wieder kam, legte er sich auf den Boden, fasste sich an den Kopf, klagte über Schmerzen, er hatte Fieber und er verlangte nach einer Tablette. Dann erzählte er, Zuckungen gingen durch seinen Körper, und als er seine Tochter vom Nachmittag zitiert, hatte er einen Nervenzusammenbruch: ein Heulkrampf. Er blieb eine Stunde liegen, es ging nicht besser. Ich verständigte den Notarzt, der ihm eine Infusion gab. Und so liegt er jetzt da, mit der Infusion. Ich komme gerade von der Apotheke, wo ich noch weitere Schmerzmittel kaufte. Es scheint ein Migräneanfall zu sein.

Das war mein Sonntag abend -- nachdem ich den ganzen Tag korrigiert habe. Und morgen kommt Knuddel.

An alle:
Was kann ich  X noch raten??

Hintergrund: ein Antrag von X mit einstweiliger Anordnung auf das ABR ist vor ca. 1 Woche zum Gericht geschickt worden.


Kleinegon
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Schmusepapa
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« Antwort #9 am: 27. März 2006, 00:39:55 »

Hallo Kleinegon,

so "auf die Schnelle":

Morgen direkt zum Anwalt, auf den Inhalt des Gespräches verweisen und auf die Eilbedürftigkeit zur Entscheidung des ABR hinweisen. Gleichzeitig Antrag, dass einem Umzug nicht zugestimmt wird und das Gericht darüber entscheiden muss. Details (Paragraphen etc.) soll der Anwalt machen.

Wenn sie erst mal umgezogen ist, wird es schwierig. Ich würde jetzt nicht zögern und versuchen, alles auf eine Karte zu setzen und den Umzug zu verhindern.

Wenn sie erst mal weg sind, dann wurden Fakten geschaffen, die unheimlich schwer wieder zu korrigieren sind.

Gruß

Martin

P.S. Morgen (heute?) kommt Knuddel - freu dich drauf...
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kleinegon
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Beiträge: 596


« Antwort #10 am: 28. März 2006, 20:39:08 »

Hallo Schmusepapa
Zitat
P.S. Morgen (heute?) kommt Knuddel - freu dich drauf...
 
Es war heute !!!!
Und weiter geht´s:
Der Kopfschmerz scheint nicht eine normale Migräne gewesen zu sein, da der Schmerz nur auf einer Seite war. Er geht zum Arzt und lässt sich untersuchen. Nach einem Freund kann es der Stress gewesen sein, der ihn "umgehauen" hat.
Für mich war es eine sehr seltsame Situation, da ich nicht weiß, wie man mit einem Menschen umgeht, der derartige Schmerzen und Zuckungen hat. Der Notarzt war das richtige!

Zu Schmusepapa: der Pole hat morgen einen Termin bei seinem neuen Anwalt.  Er wird von einem Freund unserer "Hilfsgruppe" begleitet. Der Antrag für das ABR ist bei Gericht und die Eiligkeit persönlich mitgeteilt worden.
Und weitere Neuigkeiten:
Es gibt Zeugen, dass die KM das Kind schlägt! Zum einen seine Mutter, die zu Besuch da war, seine Cousine (mit der er nicht so gut steht!!), und er hatte auf seine Frau eingesprochen und versucht klarzumachen, dass man ein Kind nicht schlagen darf. Weiterhin gibt es die regelmäßigen Aussagen der Tochter, dass sie nicht zur Mutter will, da sie von der Mama geschlagen wird. Es geht also schon längere Zeit so!
Erst heute hat der Pole diese Zeugen genannt, so dass sich die Aussagen des Kindes jetzt wirklich verhärten! Der Rechtsanwalt wird hoffentlich morgen schon das richtige machen!

Schmusepapa, vielen Dank!
Hat noch jemand eine Meinung??
Gruß
Kleinegon
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