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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 13:51:49 *
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Autor Thema: Unterhalt, Lohnpfändung, Selbstbehalt  (Gelesen 1698 mal)
MIG72
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« am: 28. Januar 2006, 20:23:22 »

Hallo @all,
ich hoffe mal, daß sich hier jemand damit auskennt:
Habe angeblich Unterhaltsrückstände, von denen mir nix bekannt ist.
Weiterhin liege ich mit dem zuständigen JA, das auch die Lohnpfändung veranlasst hab, über die Höhe meines Selbstbehaltes im Clinch.
Jetzt hab ich die Lohnpfändung bekommen, laut der sollen mir monatlich noch 750,00 € NETTO bleiben.
Der Selbstbehalt gem. Düsseldorfer Tabelle beträgt aber 890,00€.
Wer kann mir da was dazu sagen?
Wer weiß Rat?
Schon im Vorraus vielen Dank.
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DeepThought
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« Antwort #1 am: 28. Januar 2006, 19:05:59 »

Moin,

gibt es Titel? Wenn ja, für wen in welcher Höhe? Wenn ja, wurden die Titel korrekt bedient? Auf welcher Grundlage basiert die Pfändung (bitte den exakten Text!!)? Wird für das Kind UHV bezahlt?

Fragen über Fragen - aber anders kommen wir nicht weiter.

DeepThought
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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
sky
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« Antwort #2 am: 28. Januar 2006, 19:27:25 »

Hi,

ergänzend: Bist Du erwerbstätig oder arbeitslos?

Gruss
sky
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Lausebackesmama
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Wir kommen wieder!!


« Antwort #3 am: 28. Januar 2006, 20:38:56 »

Hallo MIG,

wenn ich richtig gerechnet habe, hast Du 1200 Euro netto minus 2x 142 Euro (=284 Euro) KU noch 916 Euro zur Verfügung. Das ist doch mehr als der Selbstbehalt?!

Deine Miete ist in der Höhe "egal", da Du diese vom Selbstbehalt bestreiten mußt. Reicht Dein Geld nicht, müßtest Du eben umziehen.

Also, so wie ich das verstehe ist gegen die Forderung des KU in der o.a. Höhe nichts einzuwenden.

Und wie sich die Restforderungen zusammensetzen, da werde ich nicht schlau draus. Wieviel hast Du denn bisher bezahlt? 100% laut Titel? Dann verstehe ich nicht, wie die jetzt pfänden können??

LG Lausebackesmama
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Der Sprung
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wenn wir ihn für jemanden wagen,
der Licht in unser Leben bringt.

(Ernst Ferstl)
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« Antwort #4 am: 28. Januar 2006, 20:49:09 »

Hallo,

ich hab beide gelesen, aber ich weiß immer noch nicht, wieviel 100% des Titels in "Geld" ist, ob Du den Titel immer bedient hast und wenn ja, warum die dann pfänden?

LG LBM
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(Ernst Ferstl)
MIG72
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« Antwort #5 am: 28. Januar 2006, 21:09:30 »

Ich war von Nov. 2004 bis Mai 2005 Arbeitslos. In dieser Zeit hat meine Ex UVG bekommen.
Da im Moment die Neuberechnung stattfindet, wurde im Okt bzw. Nov gesagt, ich solle mal 250€ im Monat zehlen, bis alles endgültig berechnet ist.
Die 100% stammen aus dem Jahr 2003.
Ich habe, bis auf die Zeit der Arbeitslosigkeit, in der mir auch schon von 890€ ALG auf 750€ gekürzt wurde, immer rechtzeitig gezahlt.
Im Moment möchte das JA aber mehr als die 250€.
Nur, wovon soll ich leben?
Wie kommt der GV auf einmal auf 750€??
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MIG72
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Beiträge: 23


« Antwort #6 am: 28. Januar 2006, 21:09:30 »

Danke für eure Antworten,
ich bin Berufstätig, habe ca. 1200€ netto, 405 € Miete, 90€ Gas und Strom.
Unterhalt zahl ich 250€, das JA möchte aber mehr, erkennt meine höhere Miete nicht an.

Zum Titel:
Ja, ich habe diese Anerkennung mit 100% Unterschrieben.

Zum Beschluß:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Gemäß 850 ZPO.

Urkunde des Kreisjugendamtes [Ort, Datum]
Urkunde des Kreisjugendamtes [Ort, Datum]

können die Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen:

für den Zeitraum von 01.12.2004 bis 31.01.2006 insgesamt 755,72 Euro rückständige Unterhaltsansprüche des Kindes und 1.719,00 Euro des anderen Kindes.
Ab 01. 02.2006 wird laufender Unterhalt in Höhe von mtl. 142,00 Euro je Kind geltend gemacht.

Wegen dieser Ansprüche - sowie wegen der Gerichts- und Zustellungskosten für diesen Beschluss- wird die angeblicher Forderung des Schuldners an

[Arbeitgeber]

auf Zahlung des gesamten Einkommens ( einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) bzw. des gesamten Leistungsanspruches solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Das Einkommen ist nach §850d ZPO zu pfänden. [Markierung des GV]

[Erläuterungen zur Pfändung]

[Markierung des GV]
Zum pfändbaren Netto-Einkommen ist das Kindergeld nicht anzurechnen
Pfandfreier Betrag:
Der Schuldner ist ledig
Dem Schuldner dürfen bis zu Deckung des Gläubigeranspruches vom errechneten Nettoeinkommen jediglich pfändungsfrei verbleiben
der für seinen eigenen notwendigen Unterhalt bestimmte Betrag von 750,00 € mtl.

Ende Der Urkunde


An alle vielen Dank.
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sky
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« Antwort #7 am: 28. Januar 2006, 21:48:41 »

Hallo MIG72,

der GVZ kommt auf gar nichts, den unpfändbaren Betrag setzt das Vollstreckungsgericht fest. Da es sich – logischerweise – um eine Pfändung nach § 850d ZPO handelt, orientiert sich der unpfändbare Betrag am ortsüblichen Sozialhilfesatz BGH Beschluss vom 18. Juli 2003 Az.: IXa ZB 151/03

Für diejenigen Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat BGH IXa ZB 273/03 vom 21. Dezember 2004

Ggf. also mittels Erinnerung versuchen überjährigen Rückstände nach § 850c ZPO pfänden zu lassen.

Gruss
sky
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