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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 13:30:03 *
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vatersein.de - Forum  |  Themen  |  Umgangrecht/-pflicht (Moderator: Milan)  |  Thema: Polizei
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Autor Thema: Polizei  (Gelesen 1087 mal)
schaufel293
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« am: 08. Januar 2006, 12:30:48 »

Für das Wohl des Kindes ist es sicherlich nicht förderlich, die Polizei hinzuzuziehen. Zunächst sollte eine gerichtliche Umgangsregelung vorliegen. Das Gericht sollte ein Zwangsgeld angedroht oder auch festgesetzt haben. Wichtig ist es auch, Beweise zu sichern, also einen Zeugen dabei zu haben, bestenfalls ein neutraler DRitter. Falls das Zwangsgeld bereits angedroht wurde, beantrage die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 33 FGG. Oft ist aber vom umgangsverweigernden Elternteil nichts zu holen. Die Gerichte gehen immer verstärkt dazu über dem umgangsverweigernden Elternteil Zwangshaft anzudrohen und die Gerichte weisen inzwischen auch die Gerichtsvollzieher an den umgangsverweigernden Elternteil während des gerichtlich zugesprochenen Umgangs auch zu verhaften und stellen entsprechende Haftbefehle aus. Nützt dies alles nichts, hole auch die Polizei, denn dann bist ja nicht Du der Elternteil der das Einschreiten der Polizei verursacht, sondern der umgangsverweigernde Elternteil, da er sich nicht an richterliche Anordnungen hält. Stelle bei Eintreffen der Polzei sofort Strafantrag gegen den umgangsverweigernden Elternteil nach § 235 StGB wegen Kindesentziehung. ( BGH, FamRZ 1999,651 )    
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DeepThought
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« Antwort #1 am: 08. Januar 2006, 13:22:41 »

Moin,

danke für deinen Beitrag. Worauf beziehst du dich oder war es "einfach nur mal so?"

Zitat
Die Gerichte gehen immer verstärkt dazu über dem umgangsverweigernden Elternteil Zwangshaft anzudrohen und die Gerichte weisen inzwischen auch die Gerichtsvollzieher an den umgangsverweigernden Elternteil während des gerichtlich zugesprochenen Umgangs auch zu verhaften und stellen entsprechende Haftbefehle aus.
Könntest du das belegen? Mir ist nicht klar, ob ein Haftbefehl von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.

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Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06 als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
schaufel293
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« Antwort #2 am: 08. Januar 2006, 13:43:54 »

Entschuldige, bin neu hier und wollte auf den Beitrag mit der Polizei antworten, habe aber wohl das Falsche angeklickt. Ich beziehe mich auf die Rechtsprechung. Hierzu ein Auszug aus einem Aufsatz eines Vorsitzenden aus einem Oberlandesgericht: Grundsätzlich ist in Umgangsrechtssachen die Anordnung von Zwangshaft möglich, OLG Frankfurt, FamRZ 2002,1585, OLG Dresden, FamRZ 202,1588 ) In der Regel ist die Zwangshaft vorher anzudrohen ( OLG Bamberg, FamRZ 1994,182 ) Die Androhung ist entbehrlich, wenn sich dem bisherigen Verhalten des Betroffenen hinreichend sicher entnehmen lässt, dass er zu einem Einlenken nicht bereit ist oder bei besonderer Eilbedürftigkeit. Liegt neben einer Umgangsregelung auch eine Herausgabeanordnung nach § 1632 Abs. 1 BGB vor, kann ohne vorherige Androhung und Festsetzung gegen den betreuenden Elternteil Zwangshaft angeornet werden ( OLG Hamm FamRZ 1993, 1479 ) Auch kann bei einer Herausgabeanordnung gegen den Elternteil Gewalt angewandt werden § 33 Abs. 2 Satz 1 FGG.
Hierzu habe ich in der Arbeit vor kurzem ein interesanntes Urteil des AG Bremen aus 2005 gelesen, dass den Gerichtsvollzieher angewiesen hat den umgangsverweigernden Elternteil während des gerichtlich angeorneten Umgangs zu verhaften.
Falls es jemand interessiert, suche ich es gerne.
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DeepThought
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« Antwort #3 am: 08. Januar 2006, 14:05:31 »

Wenn du die Az besorgen könntest, würde ich die Urteile sicherlich bekommen  

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« Antwort #4 am: 08. Januar 2006, 15:22:29 »

Moin,
Zitat
Mir ist nicht klar, ob ein Haftbefehl von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.


ich meine, das fällt in die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers.

Vollstreckung einstweiliger Anordnungen des Familiengerichts (§ 620 I 4-9 ZPO)
Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 916 ff ZPO)

Gruss
sky
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JensB2001
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« Antwort #5 am: 08. Januar 2006, 15:49:35 »

Hey!

 
Zitat
und die Gerichte weisen inzwischen auch die Gerichtsvollzieher an den umgangsverweigernden Elternteil während des gerichtlich zugesprochenen Umgangs auch zu verhaften und stellen entsprechende Haftbefehle aus


 
Zitat
Mir ist nicht klar, ob ein Haftbefehl von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.



 
Zitat
dass den Gerichtsvollzieher angewiesen hat den umgangsverweigernden Elternteil während des gerichtlich angeorneten Umgangs zu verhaften.



Also das kann ein Gerichtsvollzieher eindeutig nicht!

Verhaften kann ihn ansich nur die Polizei..
Und damit müßte der "Verhaftete" einer den Haftbefehl vollziehenden Behörde überstellt werden, nämlich einer Justizvollzugsanstallt...

Ein GV kann zwar einen Haftbefehl haben, aber die Ausführung diesen kann nur die Polizei vollziehen..

(Auch wenn es den sogennannten "Jedermann" Paragrafen gibt, nach dem Jedermann jeden verhaftewn kann, eine Verhaftung aussprechen kann, allerdings wird das wohl kaum praktiziert u auch dies benötigt schnellstens die herbeiführung der Polizei..allerdings liegt hier dann ja eh schon ein Haftbefehl vor, was wiederum heißen würde das diese eh schon zugegen wäre, bzw. vom GV vorab eh schon informiert werdn würde..)

Und eine freiheitsentziehende Maßnahme kann eben nur die Polizei oder eine JVA durchführen..und kein GV..

Also ohne Polizei ist da nichts..der GV kann niemanden wirklich verhaften..

Gruß
Jens
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« Antwort #6 am: 08. Januar 2006, 16:00:19 »

Gibt es da nicht einen Unterschied zwschen "verhaften" und "festnehmen"?
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« Antwort #7 am: 08. Januar 2006, 16:10:07 »

Jens,

Du denkst zu "praktisch" .

Natürlich macht der Gerichtsvollzieher das mit Hilfe der Polizei, aber beauftragt wird der Gerichtsvollzieher.

Zitat
Auch wenn es den sogennannten "Jedermann" Paragrafen gibt, nach dem Jedermann jeden verhaftewn kann


Ich staune, welcher § ist das?

Gruss
sky

[Editiert am 8/1/2006 von sky]
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Schmusepapa
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« Antwort #8 am: 08. Januar 2006, 16:17:01 »

@sky,

ich glaube er meint das "unmittelbare Zwangsgesetz" (oder so ähnlich, den § habe ich natürlich auch vergessen).
Danach darfst du z.B. einen Wohnungseinbrecher auch notfalls mit Gewalt bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.

Gruß

Martin
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JensB2001
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« Antwort #9 am: 08. Januar 2006, 16:35:25 »

Hey!

 
Zitat
Gibt es da nicht einen Unterschied zwschen "verhaften" und "festnehmen"?


Jaein....

Hier würde ja ein Haftbefehl vorliegen..was heißen würde, die Polizei würde den Probanten mitnehmen u einer JVA überstellen..u diese würde ihm seine Zelle zuweisen..und gut ist..

Würde z.B. die Polizei jemanden festnehmen im Verdacht z.b. einen Einbruch durchgeführt zu haben, würde die Polizei ebenfalls diesen Probanten der JVA überstellen..diese aber müßte tätig werden, und müßte bis zum Ablauf des nächsten Tages (was also heißt das man nicht nur für max. 24 Stunden "festgesetzt" wäre, wie es viele denken, sondern das das ganze schlimmstenfalls bis zu 47Stunden und 59Minuten und 59 Sekunden dauern könnte  ;) )die Halftbedingung durch einen Richter prüfen lassen der dann wiederum den Haftbefehl ausstellt, ansonten müßte der jenige nach Abnlauf dieser Frist wieder freigelassen werden..

Es fehlt also hier erstmal die Grundlage für die Inhaftierung.

Wenn der GV aber einen Haftbefehl hat, ist diese Grundlage gegeben..und der Probant "sitzt" ...


 



 
Zitat
quote:
--------------------------------------------------------------------------------
Auch wenn es den sogennannten "Jedermann" Paragrafen gibt, nach dem Jedermann jeden verhaftewn kann
--------------------------------------------------------------------------------



Ich staune, welcher § ist das?
 



Äääähhh, ja, äh... *schäm

Äh...ja..also eigentlich müßte ich das wissen (mal gelernt hab) .. aber gewisse Dinge schmeist man ja aus dem Kurzzeitspeicher des Gedachnisses heraus  ;)

Müßte jetzt selber ehrlich gesagt passen..und müßte erst selber nachschlagen..


Aber wie @Schmusepapa das schon sagt, darum geht es eigentlich..in diesem §.


Gruß
Jens

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sky
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« Antwort #10 am: 08. Januar 2006, 16:42:48 »

Hi,

aha, dann war also nicht "verhaften", sondern "festhalten" gemeint. Wir sind uns doch (hoffentlich) einig, dass hier nix ist mit "jedermann kann jeden verhaften".

Ich meine, der Begriff "festnehmen" ist lediglich ein Synonym für "verhaften".

Gruss
sky
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Kasper
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« Antwort #11 am: 08. Januar 2006, 16:46:43 »

@Deep:
Festnehmen ist wohl mehr Umgangssprachlich - ich schau aber noch einmal nach!

@Jens:

§ 127 StPO: Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist,
wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort
festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne
richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der
Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die
Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Darf ein Gerichtsvollzieher verhaften?
Das ergiebt sich aus verschiedenen Gesetzen.

§ 102 LBG Berlin Begriffsbestimmung
Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der Schutzpolizei, der
Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes.

§ 3 UZWG Vollzugsbeamte des Landes Berlin

Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Polizeivollzugsbeamten,
2. die Bediensteten im Justizvollzugsdienst,
3. die Justizwachtmeister,
4. die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, soweit nicht für sie das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gilt,
5. die Bediensteten oder Gruppen von Bediensteten anderer Berliner Behörden, die der Senat mit bestimmten Befugnissen der Polizeibehörde ausgestattet hat,
6.   die sonstigen Bediensteten, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind.

und weiteren Gesetzen...

Ich würde einfach einmal sagen, das Gerichtsvollzieher verhaften dürfen!

Den unterschied zwischen Festnehmen und Verhaften konnte ich leider nicht feststellen.

Vielleicht:
Festnehmen = Festsetzen, als Handlung
Verhaften auf Grund einer Rechtshandlung bzw. haften = in Haftung nehmen, als Tätigkeit = verhaften:
HuchHuchHuchHuchHuch??
Gruß
Kasper
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Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Kasper
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« Antwort #12 am: 08. Januar 2006, 16:49:59 »

 
Zitat
@sky,

ich glaube er meint das "unmittelbare Zwangsgesetz" (oder so ähnlich, den § habe ich natürlich auch vergessen).
Danach darfst du z.B. einen Wohnungseinbrecher auch notfalls mit Gewalt bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.


Hier wird ganz gewaaltig etwas durcheinandergewürfelt. Dieses Gesetzt (gibt es tatsächlich) verrät so ziemlich jeden, der bei der Bundeswehr war.

Es handelt sich um das UZwaG und handelt die Verhältnismäßigkeiten von Gewaltanwendungen bei Verhaftungen und Gefahrenabwehr ab!

Den Betreffenden § habe ich oben benannt!

Gruß
Kasper
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« Antwort #13 am: 08. Januar 2006, 17:02:55 »

Hey

Jepp...jetzt hatte ich es auch weidergefunden..  ;)

StPO

§ 127

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« Antwort #14 am: 08. Januar 2006, 17:03:58 »

Hi,

und ein Ladendedektiv kann tatsächlich einen flüchtenden Dieb vorläufig festnehmen. Ich hätte zwar vermutet, dass er den Dieb festhalten darf, die Vormulierung "der Ladendedektiv darf nach nach § 127 StPO voläufig festnehmen, erstaunt mich allerdings doch.

Nun ja, die eigentlich Frage war aber, ob eine angeordnete Zwangshaft (Umgangsverweigerung/vereitelung) vom Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.

Nur so zur Erinnerung .

Gruss
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« Antwort #15 am: 08. Januar 2006, 17:13:17 »

Hey

Hm...

@Kasper

alles schön u gut..aber das sagt doch jetzt nichts darüber aus das ein GV auch eine Verhaftung durchführen kann..die von dir genannten § sind ja ansich nur Begriffsbestimmungen...

Eine Festnahme ansich und eine Zuführung in eine JVA kann nur die Polizei..niemand anderes..

Eine vorläufige Festnahme die kann natürlich auch ein GV aussprechen, der aber wiederum muß die Polizei hinzuholen..die wiederum den Festgenommenen der JVA überstellt .. u eine Freilassung kann nur dann ein Richter veranlassen..und nicht ein GV nimmt vorläufig fest u lässt dann nach kurzer Zeit wieder frei..das wäre schlichtweg eine Freiheitsberaubung und wer da dann wohl dran wäre dürfte klar sein, der GV nämlich..also er wird die Polizei hinzuholen müssen wenn er festnehmen will, so oder so..

 
 
Zitat
Nun ja, die eigentlich Frage war aber, ob eine angeordnete Zwangshaft (Umgangsverweigerung/vereitelung) vom Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.
 


Und jetzt erbsenzählermäßig formuliert.."vollstrecken" kann das nur eine Justizvollzugsanstallt..
Und schon gar nicht ein GV, vollstrecken nicht, in dem Sinner er nimmt fest, "arrestiert" u lässt dann nach übergabe des Kindes frei...das würde er nur einmal tun..

Und schon allein wegen dieses imensen Aufwandes, wird so eine Festnahme wohl eher selten vorkommen..


Gruß
Jens
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Torx
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Schon was gesagt
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« Antwort #16 am: 08. Januar 2006, 17:13:54 »

Zitat

Nun ja, die eigentlich Frage war aber, ob eine angeordnete Zwangshaft (Umgangsverweigerung/vereitelung) vom Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann.


Ja, wenn ein Haftbefehl vorliegt.

"Wird der Haftbefehl gegen Sie erlassen, kann der Gerichtsvollzieher Sie in diesem Fall aufsuchen und verhaften. Der Haftbefehl muss Ihnen nicht vorab zugestellt werden, auch muss sich der Gerichtsvollzieher wiederum nicht anmelden."

http://www.bag-schuldnerberatung.de/download/GVZ.pdf

____
Torx
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« Antwort #17 am: 08. Januar 2006, 17:52:38 »

Jens,

Du verrennst Dich in den Begrifflichkeiten. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt den Haftbefehl (Zwangshaft nach §33 FGG), indem er die umgangsvereitelnde Person mit Hilfe der Polizei verhaftet und der Vollzugsanstalt übergibt.

Mann muss es ja auch nicht komplizierter machen als es ist.

@
Torx

Der Link ist arg irreführend, denn dort geht es um die Sachpfändung und um die Möglichkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung.

Gruss
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« Antwort #18 am: 08. Januar 2006, 18:17:45 »

@Sky

 
Zitat
Du verrennst Dich in den Begrifflichkeiten. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt den Haftbefehl (Zwangshaft nach §33 FGG), indem er die umgangsvereitelnde Person mit Hilfe der Polizei verhaftet und der Vollzugsanstalt übergibt.


Was anderes hab ich nicht gesagt..

Es ging nur zwischenzeitlich um en Jedermannparagrafen und ob es unterscheide zwischen Festnahme und Verhaften gibt...

Habe dort nur die rechtliche Sache geschildert..

Und besonders das der GV ohne Polizei keinen Heftbefehl "umsetzen" kann.. (u zur JVA kann ein Gerichtsvollzieher mit einem Verhafteten nicht ziehen ohne Polizei, den Verhafteten würde man dort nicht aufnehmen..)

Natürlich sind das Begrifflichkeiten..aber nach denen nur eine solche Durchführung eines Heftbefehles/Verhaftung/Festnahme läuft..

Und einen Haftbefehl umzusetzen ist nunmal nicht ganz sooo einfach...


Gruß
Jens
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« Antwort #19 am: 08. Januar 2006, 18:22:11 »

Hier wird leider vieles verwechselt, es geht nicht um STGB oder StPO sondern um Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG ( Gesetz über die freiwilige Gerichtsbarkeit )
Ich schreibe hier nicht den gesamten Gesetzestext nieder, sondern nur die entscheidenen Sätze in § 33 Absatz 2 FGG:
§ 33 Absatz 2 Satz 1 FGG: Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts unabhängig von den gemäß Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden.
§ 33 Absatz 2 Satz 2 FGG: Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. ( nur zur Klarstellung, gegen den umgangsverweigernden Elternteil damit also schon )
§ 33 Absatz 2 Satz 3 FGG: Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

Ich hoffe, es dient der Versachelung der Diskussion !
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« Antwort #20 am: 08. Januar 2006, 19:08:15 »

Hm..

Es ging doch um Zwangsgeld und Haft bei Umgangsverweigerung...und das das vom GV notfalls umgesetzt werden soll...

Jetzt soll also Gewalt angewendet werden??
Und das Vom GV??

Das wiederum kann wohl auch nur die Polizei..

Und Gewalt kann hier nur angewendet werden wenn z.B. bei einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehles, gegen diese Festnahme Widerstand geleistet wird u keine andere Maßnahme als unmittelbarer Zwang hier noch hilft um den Haftbefehl durchzusetzen...

Langsam frag ich mich ob hier nicht wirklich einiges in einen Topf geschmissen wird, was nicht zusammen gehört..


Gruß
Jens
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