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vatersein.de - Forum 26. Mai 2012, 13:11:26 *
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Autor Thema: Lohn und Kontenpfändung  (Gelesen 1145 mal)
zaubermaus031
Gast
« am: 30. Dezember 2005, 08:04:16 »

Hallo alle zusammen
Ich bräuchte mal einige Ratschläge
Ich versuche seit 2002 Unterhalt vom KV für unseren Sohn zu bekommen. Er hatte nach Verlust des Arbeitsplatzes die Zahlungen komplett und ohne Vorwarnung eingestellt. Ich habe darauf hin UVG beantragt und auch bekommen, die Beistandschaft lag da noch beim Jugendamt. Nachdem die aber ewig lange nicht in der Lage waren überhaupt aus den Füssen zu kommen habe ich mir eine RAin genommen, weil es laufen ja auch jede Menge Rückstände auf. Da bin ich jetzt seit knapp 1,5 Jahren und es geht nicht weiter, ich erhalte seit Mai keinerlei Auskünfte darüber ob der Prozesskostenhilfeantrag in bezug auf Lohn und Kontenpfändung überhaupt durch ist, und ich weiss ehrlich gesagt nicht, was ich noch machen soll. UVG läuft nur noch bis 11.06 weil mein Zwerg da 12 wird.
Mich hat wärend meiner Alosigkeit auch keiner gefragt wie ich über die Runden komme, und KV macht keine Anstalten den Unterhalt in Zukunft zu zahlen. Er ist seit ca 6 Monaten wieder Arbeiten, lebt mittlerweile wieder allein und ob er für seine knapp 4jährige Tochter bezahlt weiss ich nicht. Seine exLG bezieht entweder sozi oder ALG2 also wie die das macht will ich gar nicht erst wissen.
Was ich wissen möchte ist, ob ich als nichtjuristische Person die Möglichkeit habe darauf zu bestehen das meine RAin mir die Kontaktdaten des GV und des Sachbearbeiters des zuständigen Amtsgerichtes zwecks eigener Auskünfte gibt, oder ob ich tatsächlich auf die "Gutmütigkeit" meiner RAin angewiesen bin. Ich bitte ständig um Auskunft mit der Bitte um Rückruf oder Schreiben aber sie ruft nicht zurück.
Ich hab die faxen echt dicke. Während meiner Alosigkeit hat mein LG sämtliche unkosten am Hals gehabt und der KV drückt sich das kann doch nicht angehen. Mir ist damals ALG2 verwehrt worden weil mein LG "zu viel" verdient. Nach dem ich wieder im Brot steht hab ich versucht, meinen Zwerg ganz auf die Steuerkarte zu bekommen, hat auch nicht geklappt, angeblich hätte ich nicht nachgewiesen, das ich UVG bekomme und welche Höhe der Titel beträgt. Hab ich aber gefaxt.
alles ziemlich verwirrend ich weiss, aber vielleicht hat ja jemand nen tipp wie ich weiter verfahren kann.
Gruss Maus exclamation
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zaubermaus031
Gast
« Antwort #1 am: 07. Februar 2006, 21:30:03 »

Hallo zusammen
Danke erst mal für eure Antworten, hat etwas länger gedauert ehe ich wieder hier war.
zu deiner Frage Ich hab dem Jugendamt damals die Beistandschaft entzogen um mir eine Anwältin nehmen zu können. die Amtspflegschaft besteht aber nach wie vor, da ich sonst kein UVG beantragen könnte.
Habe mittlerweile einen neuen PKH Antrag von meiner RAin bekommen, den ich aber im Namen meines Zwerges ausfüllen werde, und mein EK und Ausgaben auf gesondertem Antrag, denn ich befürchte dass er nicht bewilligt wird wenn ich in meinem Namen einen abgebe, da ich zur damaligen Zeit weniger verdient habe als jetzt (den letzten PKH Antrag hatte meine RA anscheinend nicht weitergeleitet, da die Arge damals über die Einkünfte meines EX keine Auskünfte geben wollte, und sie war der Meinung das hätte keinen Zweck) Ich weiss aber das es Zweck hat, wenn ich sehe was er in den letzten Jahren bei Ebay gekauft hat da hätte er den Unterhalt fünf mal von bezahlen können. mad

Gruss an alle
Maus
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sky
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« Antwort #2 am: 30. Dezember 2005, 09:51:34 »

Hi,

Du könntest die RAin letztmalig mit Fristsetzung und Hinweis auch diesen  § der Berufsordnung zur Sachstandmitteilung auffordern.

§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.


Erfolgt diese Sachstandmitteilung nicht, könntest Du das Mandat entziehen mit dem Hinweis, dass RAin offensichtlich nicht tätig geworden ist und auch keine Kosten entstanden sein können.

Bei Zwangsvollstreckungssachen wird i.d.R. auch bei Gewährung von PKH kein Rechtsanwalt beigeordnet! Das bedeutet, dass die Gerichtskosten abgedeckt sind, Du bei Tätigwerden der RAin deren Kosten tragen musst.

Gruss
sky
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zaubermaus031
Gast
« Antwort #3 am: 13. Januar 2006, 06:46:49 »

Danke für deine Antwort
Daß heisst, ich bleibe auf Anwaltskosten sitzen wenn PKH nicht bewilligt wird? Wie sieht es denn aus, wenn ich die Lohn-,Kontenpfändung selbst beantrage, wo muss ich das und wie gehe ich vor. Habe meiner RAin nette Mail geschrieben. Nur weiss ich noch nicht was mit dem alten PKH Antrag passiert ist. Da habe ich noch einiges weniger verdient. Wenn ich jetzt einen neuen stelle habe ich die befürchtung das er nicht bewilligt wird da ich mittlerweile ca.1300 Netto verdiene, wovon Miete 275,-, Strom 107,-,Betreuungskosten,-150,-KfZ200,- 1/4jählich(obwohl kein eigenes Auto sondern von meinem LG), Haftpfl.+Hausrat20,-. Bekomme aber auch KiGeld und UVG.
Gruss Maus
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sky
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« Antwort #4 am: 13. Januar 2006, 08:47:09 »

Hi,

Zitat
Daß heisst, ich bleibe auf Anwaltskosten sitzen wenn PKH nicht bewilligt wird?

PKH kann mit und ohne Beiordnung bewilligt werden. Wenn ohne bewilligt wird, deckt die PKH die Gerichtskosten, nicht aber die Anwaltskosten. Der RA kann Dir dann seine Tätigkeit in Rechnung stellen und Du müsstest Dir diese Kosten vom Schuldner wiederholen.


Zitat
Wie sieht es denn aus, wenn ich die Lohn-,Kontenpfändung selbst beantrage, wo muss ich das und wie gehe ich vor.

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners zu beantragen. Vordrucke gibt es >HIER< unter Pfändung ZP 312a bis ZP 313

Vorher solltest Du beim zuständigen VG erstmal telefonisch nachfragen, ob und inwieweit dort schon Anträge vorliegen.

PKH kann mit und ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Meist nach 1 Jahr findet noch mal eine Überprüfung statt. Zur PKH kannst Dich >HIER< informieren. Dort gibt es auch Infos zur Beiordnung.

Gruss
sky
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Uli
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« Antwort #5 am: 13. Januar 2006, 08:57:04 »

 
Zitat
Ich habe darauf hin UVG beantragt und auch bekommen, die Beistandschaft lag da noch beim Jugendamt


Hallo Maus,

haben die von der Beistandschaft sich nicht beschwert, dass Du zusätzlich einen Anwalt beauftragt hast? Bei Einrichtung der Unterhaltsbeistandschaft für meine Kids wurde ich darüber belehrt, dass es mir so lange die Beistandschaft läuft nicht gestattet ist, in Unterhaltsfragen einen Anwalt zu beauftragen! Die rechtliche Vetretung der Kinder in Unterhaltsfragen ist an die Beistandschaftsstelle abgetreten.

Gruß Uli
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sky
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« Antwort #6 am: 08. Februar 2006, 08:10:36 »

Hi,
Zitat
da ich zur damaligen Zeit weniger verdient habe als jetzt (den letzten PKH Antrag hatte meine RA anscheinend nicht weitergeleitet, da die Arge damals über die Einkünfte meines EX keine Auskünfte geben wollte, und sie war der Meinung das hätte keinen Zweck)


dann sag der RAin folgendes: Als Nebenrecht der Pfändung wird stets die Abrechnung und Berechnung (also auch Gehaltsabrechnungen/Bezüge des Arbeitnehmers/Schuldners) mitgepfändet, siehe ZPO §829 Zöller, Rdn. 20. Der Drittschuldner ist – nach Aufforderung – zur Herausgabe verpflichtet. Kommt hier die ARGE also seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nach (Drittschuldnererklärung, Herausgabe), kann sie für entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Wobei die Bezüge unterhalb der Pfändungsgrenze liegen dürften, die RAin hat also nicht ganz unrecht, was die Erfolgsaussichten angeht.

Gruss
sky


[Editiert am 8/2/2006 von sky]
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