Dieses hier:
Das Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss im Rahmen eines Verfahrens in dem die Eltern des Kindes um die elterliche Sorge streiten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet um zu ermitteln, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl entspreche und darüber hinaus die Gutachterin beauftragt festzustellen, ob Gründe in der Person eines Elternteils lägen, die gegen seine elterliche Sorge sprächen.
in Verbindung mit dem hier:
Dies hat zur Folge, dass solange eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung fehlt, die Weigerung der Kindesmutter nur dann rechtlich mit Zwangsmitteln zu brechen wäre, wenn in der Weigerung ein nachhaltig das Kindeswohl gefährdender Sorgerechtsmißbrauch i. S. d. § 1666 BGB vorläge. Hierzu bietet der Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte.
ist schon stark!!!
Es geht also darum, zu prüfen, ob der Verbleib des Kindes bei der Mutter im Gegensatz zum Kindeswohl steht. Die Weigerung dem KM an der Mitwirkung ist dann nicht kindeswohlgefährdend.
D.h. Mütter brauchen an der Beweisführung nicht mitzuarbeiten. Eigentlich klar; ist ja bei mir auch nicht anders.
Gruß Uli